857/A XX.GP
Antrag
des Abgeordneten Thomas Barmüller
und weitere Abgeordnete
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein
(Führerscheingesetz - FSG 1997) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein
(Führerscheingesetz - FSG 1997), BGBI. I Nr.120/1997, i.d.F. BGBI. I Nr.2/1998,
geändert wird:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG 1997), BGBI. I
Nr.120/1997, i.d.F. BGBI. I Nr.2/1998, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 wird der zweite Satz
“Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr
sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren
zur Erteilung der Lenkerberechtigung durchgeführt, in die Ärzteliste eingetragenen
sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.”
durch den Satz
“Das ärztliche Gutachten ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen
sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen und darf im Zeitpunkt der
Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein.”
ersetzt.
Begründung:
Die Einschränkung der Wahl des Arztes oder der Ärztin auf den “örtlichen
Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkerberechtigung
durchführt” kann zu Erschwernissen für die AntragstellerInnen führen und ist deshalb
zu beseitigen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen.