861/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Dr. Heide Schmidt, Freundinnen und

Freunde

betreffend einer Novellierung des Personenstandsgesetzes

Der Nationalrat wolle beschließen:

eine Novellierung des Personenstandsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Personenstandsgesetz, BGBI 162/1987, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI 25/1995, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

Auf Wunsch einer Person, der bei Geburt des Kindes die Obsorge

zugekommen wäre, sind auch der Familienname, Vorname und

Religionszugehörigkeit des Kindes einzutragen.

2. Übergangsregelung:

Für ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Sterbebuch

eingetragenes totgeborenes Kind sind auf Antrag einer Person, der bei

Lebendgeburt die Obsorge zugekommen wäre, der Familienname, Vorname

und Religionszugehörigkeit des Kindes nachträglich in das Sterbebuch

einzutragen.

Begründung:

Totgeborene Kinder dürfen in Österreich keinen Namen haben. Sie werden

gewissermaßen als “Sache" behandelt. Dieser Umstand bedeutet für die Eltern

oft eine schwere psychische Belastung. Fast immer haben beide Elternteile zu

dem ungeborenen Kind eine innige Beziehung entwickelt, die auch über den Tod

des Kindes Bestand hat. Zusätzlich zum tragischen Ereignis einer Totgeburt sind

Eltern damit konfrontiert, daß ihr totes Kind offiziell namenlos sein muß.

Psychologen raten Betroffenen zur Erleichterung der Trauerarbeit, dem

verstorbenen Kind einen Namen zu geben. Diese Möglichkeit ist ihnen in

Österreich jedoch gesetzlich verwehrt. Im Jahr 1996 wurden in Österreich 399

totgeborene Kinder registriert.

Der Schmerz der Eltern ist nach wie vor ein gesellschaftliches Tabu. Durch die

Verweigerung eines offiziellen Namens für totgeborene Kinder wird dieses Tabu

noch verstärkt. Die Eltern fühlen sich von der Öffentlichkeit in ihrem Schmerz

nicht verstanden.

Es gibt für totgeborene Kinder lediglich einen Auszug aus dem Sterbebuch, in

dem der Vorname mit “-x-” angegeben wird, ebenso der Familienname "-x-".

Auch die Religionszugehörigkeit wird mit "-x-" angegeben, selbst wenn die

Kinder notgetauft wurden. Während bei ehelichen, totgeborenen Kindern sowohl

die Mutter, als auch deren Ehemann als Vater angegeben werden, scheint bei

unehelichen Kindern der Vater nicht auf, auch wenn er noch während der

Schwangerschaft die Vaterschaft anerkannt hatte. Im Sterbebuch wird lediglich

der Tag der Totgeburt und das Geschlecht des Kindes vermerkt. Weitere

Angaben werden vom Personenstandsgesetz, § 28 Abs. 2 ausgeschlossen.

Durch eine einfache gesetzliche Änderung nach diesem Beispiel könnten auch in

Österreich totgeborene Kinder auf Wunsch der Eltern einen Namen bekommen.

Den Eltern könnte damit ihr Schmerz und die Bewältigung des tragischen

Ereignisses erleichtert werden. Durch eine gesetzliche Regelung könnte auch das

gesellschaftliche Tabu, mit dem die betroffenen Eltern konfrontiert sind,

aufgebrochen werden.

Mit dieser Novelle soll eine weitgehende beurkundungsrechtliche

Gleichbehandlung mit lebendgeborenen Kindern erreicht werden. Dazu soll das

österreichische Personenstandsrecht dahingehend geändert werden, daß auf

Wunsch der Eltern (bei unehelichen Kindern der Mutter) ein Name und die

Religionszugehörigkeit für das Kind im Sterbebuch eingetragen werden kann. Für

vor dem Inkrafttreten der Novelle totgeborene Kinder soll eine

Übergangsbestimmung die Möglichkeit eröffnen, auf Antrag nachträglich einen

Vor - und Familienname für das verstorbene Kind eintragen zu lassen.

Eine derartige Möglichkeit besteht bereits in den Niederlanden und seit kurzem

auch in Deutschland.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Ausschuß für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.