861/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Dr. Heide Schmidt, Freundinnen und
Freunde
betreffend einer Novellierung des Personenstandsgesetzes
Der Nationalrat wolle beschließen:
eine Novellierung des Personenstandsgesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Personenstandsgesetz, BGBI 162/1987, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI 25/1995, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
Auf Wunsch einer Person, der bei Geburt des Kindes die Obsorge
zugekommen wäre, sind auch der Familienname, Vorname und
Religionszugehörigkeit des Kindes einzutragen.
2. Übergangsregelung:
Für ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Sterbebuch
eingetragenes totgeborenes Kind sind auf Antrag einer Person, der bei
Lebendgeburt die Obsorge zugekommen wäre, der Familienname, Vorname
und Religionszugehörigkeit des Kindes nachträglich in das Sterbebuch
einzutragen.
Begründung:
Totgeborene Kinder dürfen in Österreich keinen Namen haben. Sie werden
gewissermaßen als “Sache" behandelt. Dieser Umstand bedeutet für die Eltern
oft eine schwere psychische Belastung. Fast immer haben beide Elternteile zu
dem ungeborenen Kind
eine innige Beziehung entwickelt, die auch über den Tod
des Kindes Bestand hat. Zusätzlich zum tragischen Ereignis einer Totgeburt sind
Eltern damit konfrontiert, daß ihr totes Kind offiziell namenlos sein muß.
Psychologen raten Betroffenen zur Erleichterung der Trauerarbeit, dem
verstorbenen Kind einen Namen zu geben. Diese Möglichkeit ist ihnen in
Österreich jedoch gesetzlich verwehrt. Im Jahr 1996 wurden in Österreich 399
totgeborene Kinder registriert.
Der Schmerz der Eltern ist nach wie vor ein gesellschaftliches Tabu. Durch die
Verweigerung eines offiziellen Namens für totgeborene Kinder wird dieses Tabu
noch verstärkt. Die Eltern fühlen sich von der Öffentlichkeit in ihrem Schmerz
nicht verstanden.
Es gibt für totgeborene Kinder lediglich einen Auszug aus dem Sterbebuch, in
dem der Vorname mit “-x-” angegeben wird, ebenso der Familienname "-x-".
Auch die Religionszugehörigkeit wird mit "-x-" angegeben, selbst wenn die
Kinder notgetauft wurden. Während bei ehelichen, totgeborenen Kindern sowohl
die Mutter, als auch deren Ehemann als Vater angegeben werden, scheint bei
unehelichen Kindern der Vater nicht auf, auch wenn er noch während der
Schwangerschaft die Vaterschaft anerkannt hatte. Im Sterbebuch wird lediglich
der Tag der Totgeburt und das Geschlecht des Kindes vermerkt. Weitere
Angaben werden vom Personenstandsgesetz, § 28 Abs. 2 ausgeschlossen.
Durch eine einfache gesetzliche Änderung nach diesem Beispiel könnten auch in
Österreich totgeborene Kinder auf Wunsch der Eltern einen Namen bekommen.
Den Eltern könnte damit ihr Schmerz und die Bewältigung des tragischen
Ereignisses erleichtert werden. Durch eine gesetzliche Regelung könnte auch das
gesellschaftliche Tabu, mit dem die betroffenen Eltern konfrontiert sind,
aufgebrochen werden.
Mit dieser Novelle soll eine weitgehende beurkundungsrechtliche
Gleichbehandlung mit lebendgeborenen Kindern erreicht werden. Dazu soll das
österreichische Personenstandsrecht dahingehend geändert werden, daß auf
Wunsch der Eltern (bei unehelichen Kindern der Mutter) ein Name und die
Religionszugehörigkeit für das Kind im Sterbebuch eingetragen werden kann. Für
vor dem Inkrafttreten der Novelle totgeborene Kinder soll eine
Übergangsbestimmung die Möglichkeit eröffnen, auf Antrag nachträglich einen
Vor - und Familienname für das verstorbene Kind eintragen zu lassen.
Eine derartige Möglichkeit besteht bereits in den Niederlanden und seit kurzem
auch in Deutschland.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Ausschuß für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.