862/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Hermann Böhacker, Mag. Stadler, Rieß
und Kollegen
betreffend Schaffung eines modernen leistungsorientierten Vertragsbedienstetenrechts
Das derzeitige Dienst - und Besoldungsrecht der öffentlich Bediensteten vermag die
Anforderungen einer modernen Verwaltung, die sich als angebotsorientiertes
Dienstleistungsunternehmen versteht, in keiner Weise zu erfüllen; es hat sich als
leistungsfeindlich und mobilitätshemmend erwiesen. Auch die Besoldungsreform 1994
brachte nur geringfügige Veränderungen.
Ziel der Besoldungsreform war nach den Erläuternden Bemerkungen der
Regierungsvorlage eines Besoldungsreform - Gesetzes 1994, 1577 d.B., die Schaffung
eines transparenten und leistungsorientierten dienst - und besoldungsrechtlichen
Systems sowie die Förderung der Mobilität der Dienstnehmer. Der Entwurf gehe dabei
von einer ausdrücklichen Ablehnung des bestehenden Dienstklassensystems aus, das
einer Ausrichtung nach Leistung und Effizienz, sowie nach höherer Mobilität
entgegenstehe, keine klaren erkennbaren Laufbahnen vorzeichne, zufolge der internen,
keinen Rechtsanspruch begründenden Beförderungsrichtlinien überdies eine
nivellierende Tendenz beinhalte und besoldungsrechtlich wenig Transparenz aufweise.
Diesem Anspruch wurde die sogenannte Besoldungsreform jedoch in keiner Weise
gerecht:
Die Besoldungsreform erfüllte die in sie gesetzten Erwartungen, nämlich Steigerung der
Leistungseffizienz, höhere Mobilität bei weitem nicht, vielmehr brachte sie einen Ausbau
des "Dienstalterprinzips”, einen Abbau im Rechtsschutz, eine Abkehr vom
Leistungsgedanken und eine mangelnde Transparenz bei der Bewertung der
Arbeitsplätze mit sich. Anstatt die berufliche Mobilität zu fördern, wurden neue
Mobilitätshemmnisse,
z.B. bei der Anrechnung von Vordienstzeiten, errichtet,
Entgegen den Versprechungen, das üppig wuchernde Zulagen - und
Nebengebührenunwesen zu bereinigen, wurden durch die Besoldungsreform die
Nebengebühren (Überstundenvergütung, Journaldienstzulage,
Bereitschaftsentschädigung, Mehrleistungszulage, Erschwerniszulage etc.) in keiner
Weise angetastet, obwohl gerade dieser Bereich sowohl rechtlich wie faktisch große
Probleme aufwirft, im geltenden Besoldungsrecht die größte Schwachstelle darstellt und
äußerst aufwendig zu vollziehen ist.
Die Unzulänglichkeit der Besoldungsreform zeigte sich zeigte sich seit ihrem
Inkrafttreten immer wieder allein durch die Notwendigkeit ständiger Novellierungen zur
Bereinigung offenkundiger Fehler.
Ein weiteres Problemfeld ist der Umstand, daß die Regelungen für die
Vertragsbediensteten durch die Besoldungsreform völlig unberührt blieben und daher
die beiden Gruppen der öffentlich Bediensteten, nämlich die Beamten und die
Vertragsbediensteten, die oftmals in derselben Dienststelle gleiche Tätigkeiten
verrichten, in unverständlicher und nicht nachvollziehbarer Weise dienstrechtlich
verschieden behandelt werden, wobei die Vertragsbediensteten zudem hinsichtlich der
Besoldung kraß benachteiligt sind. Ein Effekt, der durch die Besoldungsreform noch
weiter erheblich verstärkt wurde. Der Grundsatz gleiche Entlohnung für gleiche Dienste
wird dadurch in unzumutbarer Weise verletzt.
Von Regierungsseite wurden daher seit Jahren immer wieder Dienstrechtsreformen
angekündigt, wobei einmal von einem Bundesarbeitnehmergesetz, dann von einem
Bundesangestelltengesetz und später wieder von einer Reform des
Vertragsbedienstetengesetzes gesprochen wurde.
Bis jetzt ist von all dem nichts auch nur ansatzweise verwirklicht worden. Die
Verhandlungen zwischen Regierung und Gewerkschaft blieben bisher ohne Ergebnis.
Auch die Frage, in welchen Bereichen weiterhin öffentlich - rechtliche Bedienstete, also
Beamte, eingesetzt werden sollen, wurde zwar immer wieder erörtert ohne daß bis jetzt
ein sichtbares Ergebnis in Form einer sachgerechten Abgrenzung gefunden worden
wäre.
Die vor kurzem im Nationalrat beschlossene 1. Dienstrechts - Novelle 1998 zeigt das
Dilemma deutlich: allein der Umfang dieser Novelle erweckt den Eindruck, daß hier
umfangreiche und grundsätzliche dienstrechtliche Neuerungen stattfinden. In Wahrheit
zeigt sich, daß im kasuistischer Weise eine Unzahl von dienst - und
besoldungsrechtlichen Bestimmungen adaptiert werden mußten, weil die bisherige
Rechtslage ganz einfach unzulänglich ist. Dabei wird in den Erläuternden Bemerkungen
sogar darauf hingewiesen, daß die Änderungen oftmals nur für einen einzigen Fall oder
ganz wenige Fälle überhaupt von Bedeutung sind. Das geltende Dienstrecht ist
kasuistisch, kompliziert, nur mehr für wenige Experten durchschaubar, in weiten Teilen
von der Verwaltung kaum noch vollziehbar und für die betroffenen Bediensteten
nahezu unverständlich.
Wenn es noch eines weiteren Beweises bedurft hätte, daß dieses Dienstrecht überholt
ist, so wurde er mit dieser 1. Dienstrechts - Novelle 1998 endgültig erbracht.
Aus den dargelegten Gründen ist vor allem die unverzügliche Reform des Dienstrechtes
für Vertragsbedienstete des öffentlichen Dienstes besonders vordringlich
Ein zeitgemäßes Dienst - und Besoldungsrecht muß in grundsätzlicher Abkehr vom
Dienstaltersprinzip eine funktions - und leistungsorientierte Besoldung der Bediensteten
garantieren und die ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber den Beamten
beenden. Die Besoldung soll aus drei Komponenten bestehen:
• Dem Grundgehalt (Erfahrungskomponente), das zwischen Anfangs - und Endbezug
in einer relativ flachen Kurve ansteigt,
• einer Funktionskomponente, mit der vom Dienstalter unabhängig die mit der
Ausübung einer bestimmten Funktion verbundene Verantwortung und Leistung
abgegolten wird und
• einer Leistungskomponente, mit der, ebenfalls unter Abkehr vom Dienstaltersprinzip,
die individuelle
Leistung abgegolten wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat innerhalb von drei Monaten
den Entwurf eines neuen Vertragsbedienstetenrechtes für den öffentlichen Dienst
vorzulegen, der insbesondere folgendes vorsieht:
• leistungsonentierte Besoldung, bestehend aus
- einem flach ansteigenden Grundgehalt (Erfahrungskomponente),
- einer Funktionskomponente zur Abgeltung der Verantwortung,
- einer Leistungskomponente zur Abgeltung der individuellen Leistung,
• Abkehr vom Dienstaltersprinzip,
• Abbau des Zulagen - und Nebengebührenunwesens,
• gleiche Entlohnung für gleiche Dienste (Beseitigung des Besoldungsgefälles zwischen
Beamten und Vertragsbediensteten),
• Verbesserung der Karrieremöglichkeiten (Abbau der Benachteiligung gegenüber
Beamten),
• Anreize zur Förderung der Mobilität zwischen Wirtschaft und Verwaltung.
Es wird ersucht, den Antrag dem Finanzausschuß zur Beratung zuzuweisen.