862/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Hermann Böhacker, Mag. Stadler, Rieß

und Kollegen

betreffend Schaffung eines modernen leistungsorientierten Vertragsbedienstetenrechts

Das derzeitige Dienst - und Besoldungsrecht der öffentlich Bediensteten vermag die

Anforderungen einer modernen Verwaltung, die sich als angebotsorientiertes

Dienstleistungsunternehmen versteht, in keiner Weise zu erfüllen; es hat sich als

leistungsfeindlich und mobilitätshemmend erwiesen. Auch die Besoldungsreform 1994

brachte nur geringfügige Veränderungen.

Ziel der Besoldungsreform war nach den Erläuternden Bemerkungen der

Regierungsvorlage eines Besoldungsreform - Gesetzes 1994, 1577 d.B., die Schaffung

eines transparenten und leistungsorientierten dienst - und besoldungsrechtlichen

Systems sowie die Förderung der Mobilität der Dienstnehmer. Der Entwurf gehe dabei

von einer ausdrücklichen Ablehnung des bestehenden Dienstklassensystems aus, das

einer Ausrichtung nach Leistung und Effizienz, sowie nach höherer Mobilität

entgegenstehe, keine klaren erkennbaren Laufbahnen vorzeichne, zufolge der internen,

keinen Rechtsanspruch begründenden Beförderungsrichtlinien überdies eine

nivellierende Tendenz beinhalte und besoldungsrechtlich wenig Transparenz aufweise.

Diesem Anspruch wurde die sogenannte Besoldungsreform jedoch in keiner Weise

gerecht:

Die Besoldungsreform erfüllte die in sie gesetzten Erwartungen, nämlich Steigerung der

Leistungseffizienz, höhere Mobilität bei weitem nicht, vielmehr brachte sie einen Ausbau

des "Dienstalterprinzips”, einen Abbau im Rechtsschutz, eine Abkehr vom

Leistungsgedanken und eine mangelnde Transparenz bei der Bewertung der

Arbeitsplätze mit sich. Anstatt die berufliche Mobilität zu fördern, wurden neue

Mobilitätshemmnisse, z.B. bei der Anrechnung von Vordienstzeiten, errichtet,

Entgegen den Versprechungen, das üppig wuchernde Zulagen - und

Nebengebührenunwesen zu bereinigen, wurden durch die Besoldungsreform die

Nebengebühren (Überstundenvergütung, Journaldienstzulage,

Bereitschaftsentschädigung, Mehrleistungszulage, Erschwerniszulage etc.) in keiner

Weise angetastet, obwohl gerade dieser Bereich sowohl rechtlich wie faktisch große

Probleme aufwirft, im geltenden Besoldungsrecht die größte Schwachstelle darstellt und

äußerst aufwendig zu vollziehen ist.

Die Unzulänglichkeit der Besoldungsreform zeigte sich zeigte sich seit ihrem

Inkrafttreten immer wieder allein durch die Notwendigkeit ständiger Novellierungen zur

Bereinigung offenkundiger Fehler.

Ein weiteres Problemfeld ist der Umstand, daß die Regelungen für die

Vertragsbediensteten durch die Besoldungsreform völlig unberührt blieben und daher

die beiden Gruppen der öffentlich Bediensteten, nämlich die Beamten und die

Vertragsbediensteten, die oftmals in derselben Dienststelle gleiche Tätigkeiten

verrichten, in unverständlicher und nicht nachvollziehbarer Weise dienstrechtlich

verschieden behandelt werden, wobei die Vertragsbediensteten zudem hinsichtlich der

Besoldung kraß benachteiligt sind. Ein Effekt, der durch die Besoldungsreform noch

weiter erheblich verstärkt wurde. Der Grundsatz gleiche Entlohnung für gleiche Dienste

wird dadurch in unzumutbarer Weise verletzt.

Von Regierungsseite wurden daher seit Jahren immer wieder Dienstrechtsreformen

angekündigt, wobei einmal von einem Bundesarbeitnehmergesetz, dann von einem

Bundesangestelltengesetz und später wieder von einer Reform des

Vertragsbedienstetengesetzes gesprochen wurde.

Bis jetzt ist von all dem nichts auch nur ansatzweise verwirklicht worden. Die

Verhandlungen zwischen Regierung und Gewerkschaft blieben bisher ohne Ergebnis.

Auch die Frage, in welchen Bereichen weiterhin öffentlich - rechtliche Bedienstete, also

Beamte, eingesetzt werden sollen, wurde zwar immer wieder erörtert ohne daß bis jetzt

ein sichtbares Ergebnis in Form einer sachgerechten Abgrenzung gefunden worden

wäre.

Die vor kurzem im Nationalrat beschlossene 1. Dienstrechts - Novelle 1998 zeigt das

Dilemma deutlich: allein der Umfang dieser Novelle erweckt den Eindruck, daß hier

umfangreiche und grundsätzliche dienstrechtliche Neuerungen stattfinden. In Wahrheit

zeigt sich, daß im kasuistischer Weise eine Unzahl von dienst - und

besoldungsrechtlichen Bestimmungen adaptiert werden mußten, weil die bisherige

Rechtslage ganz einfach unzulänglich ist. Dabei wird in den Erläuternden Bemerkungen

sogar darauf hingewiesen, daß die Änderungen oftmals nur für einen einzigen Fall oder

ganz wenige Fälle überhaupt von Bedeutung sind. Das geltende Dienstrecht ist

kasuistisch, kompliziert, nur mehr für wenige Experten durchschaubar, in weiten Teilen

von der Verwaltung kaum noch vollziehbar und für die betroffenen Bediensteten

nahezu unverständlich.

Wenn es noch eines weiteren Beweises bedurft hätte, daß dieses Dienstrecht überholt

ist, so wurde er mit dieser 1. Dienstrechts - Novelle 1998 endgültig erbracht.

Aus den dargelegten Gründen ist vor allem die unverzügliche Reform des Dienstrechtes

für Vertragsbedienstete des öffentlichen Dienstes besonders vordringlich

Ein zeitgemäßes Dienst - und Besoldungsrecht muß in grundsätzlicher Abkehr vom

Dienstaltersprinzip eine funktions - und leistungsorientierte Besoldung der Bediensteten

garantieren und die ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber den Beamten

beenden. Die Besoldung soll aus drei Komponenten bestehen:

• Dem Grundgehalt (Erfahrungskomponente), das zwischen Anfangs - und Endbezug

in einer relativ flachen Kurve ansteigt,

• einer Funktionskomponente, mit der vom Dienstalter unabhängig die mit der

Ausübung einer bestimmten Funktion verbundene Verantwortung und Leistung

abgegolten wird und

• einer Leistungskomponente, mit der, ebenfalls unter Abkehr vom Dienstaltersprinzip,

die individuelle Leistung abgegolten wird.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat innerhalb von drei Monaten

den Entwurf eines neuen Vertragsbedienstetenrechtes für den öffentlichen Dienst

vorzulegen, der insbesondere folgendes vorsieht:

• leistungsonentierte Besoldung, bestehend aus

- einem flach ansteigenden Grundgehalt (Erfahrungskomponente),

- einer Funktionskomponente zur Abgeltung der Verantwortung,

- einer Leistungskomponente zur Abgeltung der individuellen Leistung,

• Abkehr vom Dienstaltersprinzip,

• Abbau des Zulagen - und Nebengebührenunwesens,

• gleiche Entlohnung für gleiche Dienste (Beseitigung des Besoldungsgefälles zwischen

Beamten und Vertragsbediensteten),

• Verbesserung der Karrieremöglichkeiten (Abbau der Benachteiligung gegenüber

Beamten),

• Anreize zur Förderung der Mobilität zwischen Wirtschaft und Verwaltung.

Es wird ersucht, den Antrag dem Finanzausschuß zur Beratung zuzuweisen.