863/A XX.GP
ANTRAG
des Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 177 Abs 2 lautet:
“(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten
ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung aufgrund
gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich
oder überwiegend bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist;
diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Bundesministerin für
Arbeit, Gesundheit und Soziales.”
Begründung:
Die Bestimmungen des § 177 Abs 2 sollten eigentlich eine Generalklausel darstellen, sind
jedoch durch ihre sehr enge Einschränkung auf schädliche Stoffe und Strahlen eher eine
Spezialklausel, die viele Berufskrankheiten, welche durch andere beruflich bedingte Schädi -
gungen - wie etwa Nässe, Kälte, Hitze, Streß, Bildschirmarbeit, physische Einwirkungen
uäm. - hervorgerufen sind, nicht berücksichtigen.
Eine Öffnung dieser Bestimmungen hin zu einer echten Generalklausel ist erforderlich, um
den geänderten Anforderungen der Arbeitswelt gerecht zu werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die
Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.