865/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend Informationspflicht der Sozialversicherungsträger

Der im Antrag 799/A(E) erwähnte Fall ist in seiner allgemeinen Problematik leider kein

Einzelfall. Auch an uns werden immer wieder Fälle herangetragen, die auf mangelnde

Information der Betroffenen zurückzuführen sind, und nur aus diesem Grund zu Nicht -

inanspruchnahme von zustehenden Leistungen führen.

Es ist allgemein anerkannte Tatsache, daß es für die Betroffenen unmöglich ist, sich bei der

derzeitigen Ausgestaltung der Sozialversicherunsgesetze in Österreich, über Ihre Rechte und

Ansprüche in klaren zu sein, beziehungsweise an die erforderlichen Informationen von sich

aus heranzukommen. Auf die Neukodifizierung des Sozialversicherungsrechts und damit

hoffentlich einem erleichterten Rechtszugang müssen wir aber offensichtlich noch einige

Zeit warten. Es ist unserer Meinung nach daher unerläßlich, die erforderlichen

Informationen von den Experten zu den Betroffenen zu bringen. Als derzeit einzige Lösung

sehen wir eine Informationspflicht der Versicherungsträger gegenüber den Betroffenen.

Wann immer den unterschiedlichen Sozialversicherungsträgern ein Umstand bekannt wird,

der einen Versicherungsanspruch begründet, ist dem Begünstigten die notwendige

Information zukommen zu lassen. Bei Nichterfüllung dieser Informationspflicht des

Versicherungsträgers gegenüber den VersicherungsnehmerInnen muß auch bei verspäteter

Antragstellung der volle Anspruch ab Eintreten des Versicherungsfalles zum Tragen

kommen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, dem Nationalrat

eine Novellierung der entsprechenden sozialrechtlichen Bestimmungen vorzulegen, die eine

Informationspflicht der Sozialversicherungsträger gegenüber den Versicherten beinhalten

und die bei Nichteinhaltung dieser Informationspflicht auch rückwirkende Leistungs -

ansprüche entstehen lassen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen.