876/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Die Frist von zehn Jahren gemäß Abs. I Z 1 verlängert sich um Zeiten des Bezuges von
Karenz(urlaubs)geld und Teilzeitbeihilfe."
2. Dem § 79 wird folgender Abs 47 angefügt:
“(47) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. April 1998 in Kraft
und gilt bei erstmaliger Zuerkennung von Nostandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf
Arbeitslosengeld, Karenz(urlaubs)geld oder Notstandshilfe gemäß § 34 Abs. 4 in der Fassung vor dem
1. April 1998. § 33 Abs. 2 lit. a in der Fassung vor dem 1. April 1998 ist in diesen Fällen nicht
anzuwenden. Wurde die Gewährung von Notstandshilfe auf Grund des Abs. 40 versagt, hat auf Antrag
eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen."
Zuweisungsvorschlag: Ausschuß für
Arbeit und Soziales
Begründung
Nach § 34 Abs. I Z 1AIVG ist Vorausetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe u.a., daß der (die)
Arbeitslose in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder
Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld 416 Wochen (acht Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war. Liegt innerhalb dieses Zeitraumes ein weiterer Karenzurlaubsgeld - bzw.
Karenzgeldbezug, so kann diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt werden. Diese Härte, die
hauptsächlich Frauen trifft, soll durch die Verlängerung der zehn Jahre um Zeiten des
Karenzurlaubsgeldbezuges beseitigt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, daß auch Arbeitslose,
die wegen eines Karenz(urlaubs)geldbezuges die Voraussetzungen nicht erfüllt haben und deren Antrag
daher abgelehnt werden mußte, in den Genuß der günstigeren Regelung kommen können.
Durch die Inkrafttretensbestimmung soll festgelegt werden, daß die neue Regelung der Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme von Notstandshilfe für die erstmalige Zuerkennung von Notstandshilfe sowie
bei der Weitergewährung von NostandshiIfe im Anschluß an einen auf 52 Wochen begrenzten Bezug
(Befreiungsscheininhaber) ab 1. April 1998 gilt.