876/A XX.GP

 

                                            Antrag

 

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 34 wird folgender  Abs. 3 angefügt:

    “(3) Die Frist von zehn Jahren gemäß Abs. I Z 1 verlängert sich um Zeiten des Bezuges von

Karenz(urlaubs)geld und Teilzeitbeihilfe."

2. Dem § 79 wird folgender Abs 47 angefügt:

     “(47) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. April 1998 in Kraft

     und gilt bei erstmaliger Zuerkennung von Nostandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf

    Arbeitslosengeld, Karenz(urlaubs)geld oder Notstandshilfe gemäß § 34 Abs. 4 in der Fassung vor dem

    1. April 1998. § 33 Abs. 2 lit. a in der Fassung vor dem 1. April 1998 ist in diesen Fällen nicht

    anzuwenden. Wurde die Gewährung von Notstandshilfe auf Grund des Abs. 40 versagt, hat auf Antrag

    eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen."

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuß für Arbeit und Soziales

                                                      Begründung

Nach § 34 Abs. I Z 1AIVG ist  Vorausetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe u.a., daß der (die)

Arbeitslose in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder

Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld 416 Wochen (acht Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt war. Liegt innerhalb dieses Zeitraumes ein weiterer Karenzurlaubsgeld -  bzw.

Karenzgeldbezug, so kann diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt werden. Diese Härte, die

hauptsächlich Frauen trifft, soll durch die Verlängerung der zehn Jahre um Zeiten des

Karenzurlaubsgeldbezuges beseitigt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, daß auch Arbeitslose,

die wegen eines Karenz(urlaubs)geldbezuges die Voraussetzungen nicht erfüllt haben und deren Antrag

daher abgelehnt werden mußte, in den Genuß der günstigeren Regelung kommen können.

Durch die Inkrafttretensbestimmung soll festgelegt werden, daß die neue Regelung der Voraussetzungen

für die Inanspruchnahme von Notstandshilfe für die erstmalige Zuerkennung von Notstandshilfe sowie

bei der Weitergewährung von NostandshiIfe im Anschluß an einen auf 52 Wochen begrenzten Bezug

(Befreiungsscheininhaber) ab 1. April 1998 gilt.