892/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Helmut Peter und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG), zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 276 Abs. 1 Z 2 werden die Ausdrücke “§25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der
Z 18, § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a letzter Halbsatz und Abs. 2, § 27 Abs. 8,” gestrichen.
2. In § 276 Abs.1 Z 5 werden die Ausdrücke “in der Fassung der Z 17" (nach ,,§ 25 Abs. 4 Z
1") sowie “mit Ausnahme des letzten Satzes der Z 1 lit. a” (nach "§ 25a Abs.1")
gestrichen.
Begründung
Durch die letzte, 23. GSVG - Novelle wurden sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen
für JunguntemehmerInnen dahingehend vorgesehen, daß in den ersten beiden Jahren der
Selbständigkeit die Mindestbeitragsgrundlage des GSVG (derzeit öS 13.761,-) auf die Höhe
der Beitragsgrundlage für Neue Selbständige (derzeit öS 7.400,-) herabgesetzt wird. Diese
erfreuliche Neuregelung trüge neben anderen, von der Koalition nicht verwirklichten Maß -
nahmen, zur steuer - und abgabenseitigen Entlastung neugegründeter Unternehmen bei.
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen tritt die Bestimmung der GSVG - Novelle erst am 1.
Jänner 1999 in Kraft, wodurch JungunternehmerInnen, die im heurigen Kalenderjahr eine
selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, von der Möglichkeit einer herabgesetzten Mindest -
beitragsgrundlage ausgeschlossen sind. Durch den gegenständlichen Antrag wird der Inkraft -
tretenszeitpunkt rückwirkend auf den 1. Jänner 1998 vorverlegt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Sozialausschuß beantragt.