895/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Martin Graf, Dr. Ofner, Scheibner, Mag. Stadler und Kollegen

betreffend § 42a Entschädigungsgesetz CSSR

 

Die Entschädigungszahlungen des Bundes an Anspruchsberechtigte stellten bzw. stellen nur einen

Teil der seinerzeit enteigneten Vermögenswerte der vertriebenen Sudetendeutschen dar. Daher

sollten Entschädigungsmittel, die nicht zur Verteilung gelangen, nach Abschluß aller Verfahren

nicht zugunsten des Bundes verfallen, wie dies § 42a Abs. 7 Entschädigungsgesetz CSSR vorsieht.

Vielmehr sollten diese Mittel einem Fonds, der vom Bundesministerium für Finanzen im

Einvernehmen mit den sudetendeutschen Vertriebenenverbänden gegründet wird, nach Abschluß

aller Verfahren übertragen werden. Die Aufgabe dieses Fonds sollte in der Pflege der kulturellen

Arbeit sowie insbesondere in der Erhaltung des Hauses der Heimat bestehen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

“Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat binnen 3 Monaten einen Gesetzesentwurf

vorzulegen, mit dem die Entschädigungsmittel gemäß § 42a Abs.7 Entschädigungsgesetz CSSR

einem vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den sudetendeutschen

Vertriebenenverbänden gegründeten Fonds übertragen wird ."

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Finanzausschuß zuzuweisen.