895/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Martin Graf, Dr. Ofner, Scheibner, Mag. Stadler und Kollegen
betreffend § 42a Entschädigungsgesetz CSSR
Die Entschädigungszahlungen des Bundes an Anspruchsberechtigte stellten bzw. stellen nur einen
Teil der seinerzeit enteigneten Vermögenswerte der vertriebenen Sudetendeutschen dar. Daher
sollten Entschädigungsmittel, die nicht zur Verteilung gelangen, nach Abschluß aller Verfahren
nicht zugunsten des Bundes verfallen, wie dies § 42a Abs. 7 Entschädigungsgesetz CSSR vorsieht.
Vielmehr sollten diese Mittel einem Fonds, der vom Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit den sudetendeutschen Vertriebenenverbänden gegründet wird, nach Abschluß
aller Verfahren übertragen werden. Die Aufgabe dieses Fonds sollte in der Pflege der kulturellen
Arbeit sowie insbesondere in der Erhaltung des Hauses der Heimat bestehen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
“Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat binnen 3 Monaten einen Gesetzesentwurf
vorzulegen, mit dem die Entschädigungsmittel gemäß § 42a Abs.7 Entschädigungsgesetz CSSR
einem vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den sudetendeutschen
Vertriebenenverbänden gegründeten Fonds übertragen wird ."
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Finanzausschuß zuzuweisen.