896/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Martin Graf, Dr. Ofner, Scheibner, Mag. Stadler und Kollegen
betreffend Entschädigungsgesetz CSSR
Gemäß § 36 Abs. 1 Entschädigungsgesetz CSSR konnten Ansprüche auf Entschädigung nur bis
zum 31. Dezember 1980 angemeldet werden. Da bis zu diesem Zeitpunkt nur rd. 47.000
Anmeldungen - statt der erwarteten 90.000 - eingegangen sind, kann zu Recht davon ausgegangen
werden, daß entweder ein Großteil der Anspruchsberechtigten nicht über diese gesetzliche
Bestimmung informiert war oder die Anträge erst nach Ablauf der Frist eingebracht worden sind.
Um diesen Anspruchsberechtigten die Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche zu
ermöglichen, stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
“Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat binnen 3 Monaten einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen gemäß § 36 Entschädigungsgesetz
CSSR bis zum 31. Dezember 2000 ausgedehnt wird.”
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Finanzausschuß zuzuweisen.