896/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Martin Graf, Dr. Ofner, Scheibner, Mag. Stadler und Kollegen

betreffend Entschädigungsgesetz CSSR

 

Gemäß § 36 Abs. 1 Entschädigungsgesetz CSSR konnten Ansprüche auf Entschädigung nur bis

zum 31. Dezember 1980 angemeldet werden. Da bis zu diesem Zeitpunkt nur rd. 47.000

Anmeldungen - statt der erwarteten 90.000 - eingegangen sind, kann zu Recht davon ausgegangen

werden, daß entweder ein Großteil der Anspruchsberechtigten nicht über diese gesetzliche

Bestimmung informiert war oder die Anträge erst nach Ablauf der Frist eingebracht worden sind.

 

Um diesen Anspruchsberechtigten die Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche zu

ermöglichen, stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

“Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat binnen 3 Monaten einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen gemäß § 36 Entschädigungsgesetz

CSSR bis zum 31. Dezember 2000 ausgedehnt wird.”

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Finanzausschuß zuzuweisen.