907/A XX.GP

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl. Kfm. Dr. Günter Stummvoll

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 und das

Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabaksteuergesetz 1995

geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. § 6 Abs. 2 Z 5 entfällt.

 

2. Im § 8 Abs. 1 wird das Wort "Lagerbestände" durch das Wort “Bestände” ersetzt.

 

3. § 8 Abs. 3 entfällt.

 

4. § 9 Abs. 1 lautet.

 

    “(1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet

             verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im

            Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Der Großhändler hat

             diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie

             sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur

             Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen.

             Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von

            Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten."

 

5. Im § 9 Abs. 2 ist das Zitat “Abs. 1 erster Satz” durch das Zitat "Abs. 1" zu ersetzen.

6. Im § 36 Abs. 11 entfällt die Wortfolge "vom Bundesministerium für Finanzen”.

 

 

Artikel II

 

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr.704/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:

 

Im § 5 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge “vom Bundesministerium für Finanzen”

            durch die Wortfolge “von der Monopolverwaltung GmbH” ersetzt.

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß

Vorblatt

 

Probleme:

Seitens der Europäischen Kommission wurden Regelungen des Tabakmonopolgesetzes

1996 über den Großhandel mit Tabakerzeugnissen bezüglich ihrer EU - Konformität in

Frage gestellt.

Die Kundmachung der Tabakwarenpreise erfolgt durch das Bundesministerium für

Finanzen.

 

Ziel:

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996 im Sinne der rechtlichen Bedenken der

Europäischen Kommission

Vermeidung eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof

Kundmachung der Tabakwarenpreise durch Monopolverwaltung GmbH

 

Inhalt:

Entfall der Verpflichtung eines Großhändlers zur Haltung eines Tabakwarenlagers im

Inland

 

Alternative:

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

 

Kosten:

Keine

Die bisher vom Bund getragenen Kosten für die Veröffentlichung der Tabakwarenpreise

sind in Zukunft von der Monopolverwaltung GmbH zu tragen, die im Alleineigentum des

Bundes steht.

 

EU - Konformität:

Gegeben

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil:

 

In einem Mahnschreiben gemäß Artikel 169 des EG - Vertrages, SG(98)D/6521 vom

29. Juli 1998, vertritt die Europäische Kommission die Ansicht, daß gesetzliche

Auflagen, die im Zusammenhang mit der Zulassung als Großhändler für

Tabakerzeugnisse bestehen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten

Zweck stehen bzw. daß dieser Zweck durch weniger restriktive Maßnahmen erreicht

werden kann. Sie weist auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom

23. Oktober 1997 Rechtssache C- 189/95 ("Franzen - Urteil”) hin, aus dem abgeleitet

werden kann, daß die Verpflichtung zur Haltung von Lagerräumlichkeiten im Inland eine

nach Art. 30 EG - Vertrag verbotene Maßnahme darstellt.

 

Besonderer Teil:

 

Zu Art. 1 Z 1 bis 3:

Diese Änderungen sollen den Bedenken gegen die derzeitige gesetzliche Verpflichtung

zur Haltung von Lagerräumlichkeiten im Inland Rechnung tragen. Da nach

tabaksteuerrechtlichen Vorschriften die Verbringung von Tabakerzeugnissen aus anderen

Mitgliedstaaten geregelt ist, wird in der Praxis ein Großhändler schon allein aus

steuerlichen Gründen in Österreich über Lagerräumlichkeiten verfügen.

 

Zu Art. I Z 4 bis 6:

Die Veröffentlichung von Kleinverkaufspreisen für Tabakerzeugnisse ist aus

monopolrechtlichen und tabaksteuerrechtlichen Überlegungen erforderlich. In Hinkunft

sollen diese Veröffentlichungen von der Monopolverwaltung GmbH, die im

Alleineigentum des Bundes steht, vorgenommen werden.

 

Zu Art. II:

Siehe die Begründung zu Art. 1 Z 4 bis 6.