907/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl. Kfm. Dr. Günter Stummvoll
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 und das
Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabaksteuergesetz 1995
geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 Z 5 entfällt.
2. Im § 8 Abs. 1 wird das Wort "Lagerbestände" durch das Wort “Bestände” ersetzt.
3. § 8 Abs. 3 entfällt.
4. § 9 Abs. 1 lautet.
“(1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet
verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im
Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Der Großhändler hat
diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie
sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen.
Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von
Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten."
5. Im § 9 Abs. 2 ist das Zitat
“Abs. 1 erster Satz” durch das Zitat "Abs. 1" zu
ersetzen.
6. Im § 36 Abs. 11 entfällt die Wortfolge "vom Bundesministerium für Finanzen”.
Artikel II
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr.704/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge “vom Bundesministerium für Finanzen”
durch die Wortfolge “von der Monopolverwaltung GmbH” ersetzt.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß
Vorblatt
Probleme:
Seitens der Europäischen Kommission wurden Regelungen des Tabakmonopolgesetzes
1996 über den Großhandel mit Tabakerzeugnissen bezüglich ihrer EU - Konformität in
Frage gestellt.
Die Kundmachung der Tabakwarenpreise erfolgt durch das Bundesministerium für
Finanzen.
Ziel:
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996 im Sinne der rechtlichen Bedenken der
Europäischen Kommission
Vermeidung eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof
Kundmachung der Tabakwarenpreise durch Monopolverwaltung GmbH
Inhalt:
Entfall der Verpflichtung eines Großhändlers zur Haltung eines Tabakwarenlagers im
Inland
Alternative:
Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
Kosten:
Keine
Die bisher vom Bund getragenen Kosten für die Veröffentlichung der Tabakwarenpreise
sind in Zukunft von der Monopolverwaltung GmbH zu tragen, die im Alleineigentum des
Bundes steht.
EU - Konformität:
Gegeben
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
In einem Mahnschreiben gemäß Artikel 169 des EG - Vertrages, SG(98)D/6521 vom
29. Juli 1998, vertritt die Europäische Kommission die Ansicht, daß gesetzliche
Auflagen, die im Zusammenhang mit der Zulassung als Großhändler für
Tabakerzeugnisse bestehen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten
Zweck stehen bzw. daß dieser Zweck durch weniger restriktive Maßnahmen erreicht
werden kann. Sie weist auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
23. Oktober 1997 Rechtssache C- 189/95 ("Franzen - Urteil”) hin, aus dem abgeleitet
werden kann, daß die Verpflichtung zur Haltung von Lagerräumlichkeiten im Inland eine
nach Art. 30 EG - Vertrag verbotene Maßnahme darstellt.
Besonderer Teil:
Zu Art. 1 Z 1 bis 3:
Diese Änderungen sollen den Bedenken gegen die derzeitige gesetzliche Verpflichtung
zur Haltung von Lagerräumlichkeiten im Inland Rechnung tragen. Da nach
tabaksteuerrechtlichen Vorschriften die Verbringung von Tabakerzeugnissen aus anderen
Mitgliedstaaten geregelt ist, wird in der Praxis ein Großhändler schon allein aus
steuerlichen Gründen in Österreich über Lagerräumlichkeiten verfügen.
Zu Art. I Z 4 bis 6:
Die Veröffentlichung von Kleinverkaufspreisen für Tabakerzeugnisse ist aus
monopolrechtlichen und tabaksteuerrechtlichen Überlegungen erforderlich. In Hinkunft
sollen diese Veröffentlichungen von der Monopolverwaltung GmbH, die im
Alleineigentum des Bundes steht, vorgenommen werden.
Zu Art. II:
Siehe die Begründung zu Art. 1 Z 4 bis 6.