908/A XX.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Heide Schmidt, Volker Kier und PartnerInnen betreffend ein

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des

Nationalrates, BGBl. 410/1975 (Geschäftsordnungsgesetz 1975) idF BGBl.

302/1979, 353/1986, 720/1988, 569/1993, 438/1996,1 64/1997 und 1 131/1997

geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz vom ...., mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des

Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. 410/1975 i.d.g.F. geändert

wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

1. § 33 wird wie folgt geändert:

 

Nach § 33 Abs. 1 werden die Absätze 2 und 3 eingefügt, die lauten:

 

(2) Ein Untersuchungsausschuß ist auch ohne Beschluß des Nationalrates

einzusetzen, wenn ein gemäß Abs. 1 eingebrachter Antrag von einem Viertel

der Mitglieder des Nationalrates oder von allen Abgeordneten zweier Klubs

unterstützt wird.

 

(3) Sind bereits zwei Untersuchungsausschüsse gemäß Abs. 2 eingesetzt, darf

kein weiteres derartiges Verlangen gestellt werden.

 

2. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 erhalten die Bezeichnungen 4 bis 7.

 

Begründung:

 

Die permanente Verweigerung der Regierungsparteien, parlamentarische

Kontrolle durch Untersuchungsausschüsse zuzulassen, läßt es geboten

erscheinen, die Entscheidung über die Einsetzung eines Untersuchungs -

ausschusses auch einer qualifizierten Minderheit zu übertragen.

Um durch ein etwaiges Überborden solcher Verlangen nicht die Wahrnehmung

anderer parlamentarischer Aufgaben zu gefährden, ist eine mengenmäßige

Beschränkung des Minderheitenrechtes vorgesehen.

 

In formeller Hinsicht wird die gemäß  108 GOG durchzuführende Erste Lesung

binnen drei Monaten verlangt sowie vorgeschlagen, diesen Antrag dem

Geschäftsordnungsausschuß zuzuweisen.