924/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr.Mag. Maria Theresia Fekter, Dr.Jarolim
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das
internationale Privatrecht geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das
internationale Privatrecht geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR - Gesetz), BGBl.
Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/1998, wird
wie folgt geändert:
1. § 53 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender zweiter Absatz wird
angefügt.
“(2) Die Bestimmungen des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht sowie des am 19. Dezember unterzeichneten Ersten
Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften und des am 19. Dezember1988 unterzeichneten
Zweiten Protokolls zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung
des Übereinkommens auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind
unmittelbar anzuwenden”
2. § 50 Abs. 2 lautet:
“(2) Die Neufassung des § 35, die Aufhebung der §§ 36 bis 45 sowie der § 53
Abs. 2 treten mit 1.12.1998 in Kraft und sind auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwenden, die nach dem 30.11.1998 geschlossen worden sind.”
Begründung:
Der Nationalrat hat das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in
Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten
Protokoll über die Auslegung des
Übereinkommens durch den Gerichtshof
genehmigt (BGBl. I Nr. 166/1998). Die Ratifikationsurkunde ist beim Depositar am
17.9.1998 hinterlegt worden. Das Übereinkommen tritt nach Art. 6 für Österreich am
1.12.1998 in Kraft.
Der Nationalrat hat aus Anlaß der Genehmigung des Beitrittsübereinkommens
beschlossen, daß das Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen ist. Zwar ist aus Anlaß des Beitritts das IPR - Gesetz im Hinblick auf den
Beitritt zu dem Übereinkommen geändert worden (BGBl. I Nr. 119/1998), doch sind
diese Änderungen, nämlich die Aufhebung aller Bestimmungen, die vertragliche
Schuldverhältnisse regeln, nicht die vom Nationalrat beschlossene Erfüllung des
Übereinkommens durch Erlassung von Gesetzen. Damit ab 1.12.1998, der Tag, an
dem das Übereinkommen (völkerrechtlich) für Österreich in Kraft tritt, der
vertragsgemäße Rechtszustand hergestellt ist und vertragliche Schuldverhältnisse im
Anwendungsbereich des Übereinkommens kollisionsrechtlich
übereinkommensgemäß beurteilt werden können, ist die vorgeschlagene
Gesetzesänderung erforderlich.