926/AE XX.GP
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr, Haller, Dolinschek, Koller, Madl
und Kollegen
betreffend Heimfahrtbeihilfe für Schüler und Lehrlinge
Im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1995 wurde u.a. die Auszahlung der Heim -
fahrtbeihilfe für Schüler und Schülerinnen, die zum Zweck des Schulbesuchs eine
Zweitunterkunft außerhalb ihres Hauptwohnsitzes am Schulort bewohnen müssen, er -
satzlos gestrichen. Dies benachteiligt gerade Familien in ländlichen und verkehrstech -
nisch schlecht erschlossenen Regionen gegenüber jenen im städtischen Bereich, wenn
diese ihren Kindern eine weiterführende Schulausbildung, die es in vergleichbarer Form
am Familienwohnort nicht gibt, nur durch eine Internatsunterbringung am Schulort er -
möglichen können. Schüler und Schülerinnen dagegen, die ihre Schule vom
Hauptwohnort aus erreichen, können hingegen die Schülerfreifahrt bzw. die Schulfahrt -
beihilfe (inkl. Selbstbehalt) beanspruchen. Die erhöhte finanzielle Belastung durch die
wöchentlichen Heimfahrten, die diese Familien durch regionale Gegebenheiten für die
Ausbildung ihrer Kinder zu tragen haben, wird im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
nach wie vor nicht berücksichtigt und muß aus Eigenmitteln bestritten werden. Diese
Vorgangsweise widerspricht der ursprünglichen Intention zur Einrichtung des Familienla -
stenausgleichsfonds (FLAF), der Sach - oder Geldleistungen für alle Eltern bzw. deren
anspruchsberechtigte Kinder sicherzustellen hat.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, daß sich ab 1999 ein ständig steigender Bud-
getüberschuß im FLAF ergeben wird, sollten alle Möglichkeiten überprüft werden, damit
ein Teil dieser Mittel wieder jenen Familien zugute kommt, deren Kinder zum Zweck des
Schulbesuchs oder der Lehrausbildung eine Zweitunterkunft außerhalb ihres
Hauptwohnsitzes am Schulort bewohnen müssen.
Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
“Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ersucht, entsprechende
Maßnahmen zur Einführung der Heimfahrtbeihilfe zu setzen, um jenen Familien die
Aufwendungen, die ihnen aufgrund regionaler Gegebenheiten im Zusammenhang mit
den Fahrten ihres Kindes zwischen dem Hauptwohnsitz und der Zweitunterkunft am
Schulstandort oder am Ort der Lehrausbildung entstehen, abzugelten.”
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Familienausschuß zuzu -
weisen.