930/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Khol Dr. Feurstein, Dr. Stummvoll,
Schwarzenberger, Dr. Spindelegger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz
1948, das Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministerien -
gesetz 1986, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes - Personal -
Vertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das
Bundesfinanzgesetz 1999 (5. BFG -Novelle 1999), das Beamten -
Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz geändert werden
(Vertragsbedienstetenreformgesetz -VBRG).
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom....... mit dem das Vertragsbedienstetengesetz
1948, das Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministerien -
gesetz 1986, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes - Personal -
Vertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das
Bundesfinanzgesetz 1999 (5. BFG - Novelle 1999) das Beamten -
Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz geändert werden
(Vertragsbedienstetenreformgesetz - VBRG).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.. ./1998, wird wie folgt geändert:
1. Im Abs. 1 wird das Zitat "Abschnitt VI" durch das Zitat "Abschnitt VII" ersetzt.
2. Dem § 1 dieses Bundesgesetzes wird nachstehender Abs. 5 angefügt:
“(5) Dieses Bundesgesetz findet auf Funktionsträger nach § 9 Abs. 2
Bundesministeriengesetz 1986 Anwendung, soweit auf sie nicht Bestimmungen
des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 anzuwenden sind."
3.Im § 2b Abs.2 Z 1lit. a, im § 3Abs. 1 Z 1 lit. a und im § 34 Abs. 4 Z 1wird das Zitat "§ 6b"
jeweils durch das Zitat Ҥ 6c" ersetzt.
4. Nach § 2d wird folgende Bestimmung eingefügt:
“Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit
§ 2e. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind als Personalstellen für die
Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. Diese
Zuständigkeiten können mit Verordnung der Bundesregierung ganz oder zum Teil einer unmittelbar
nachgeordneten Dienststelle als Personalstelle übertragen werden, sofern dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach
ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben
geeignet ist.
(2) Eine Übertragung im Sinne des Abs. 1 ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für
Landesverteidigung auch an eine nicht unmittelbar nachgeordnete Dienststelle zulässig.
(3) Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen
oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche
Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die
Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle
in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle
angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht
anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit
entgegenstehen.
(4) Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei
Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung
eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die
Dienststelle, der der Vetragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene
Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
(5) Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten
für Künste zur weisungsfreien
(autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch
die Abs. 1 bis 4 unberührt."-
5. § 3 Abs. 4 lautet.
"(4) Abweichend vom Abs. 2 Z 1 bedarf das Absehen von den Voraussetzungen des Abs. 1
Z 1 bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen v5, h4, h5, e1 p 4 oder p 5 eingestuft werden oder
einer dieser Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht des Einvernehmens mit dem
Bundesminister für Finanzen. Ein Absehen ist nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete
lediglich von einer der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen in eine andere der in
diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen übersteht oder übergeleitet wird.‘
6. § 3Abs. 6 lautet
“(6) Abweichend vom Abs. 1 Z 4 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v5, v4,
h5, h4, e, d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der
Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig."
7 § 4 Abs. 1 und 2 lautet:
“(1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und
spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine
schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag
auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
1. mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,
2. ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen
Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
3. ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit
eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das
Dienstverhältnis endet,
5. für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem
Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in
Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe in den Fällen des § 68
befristet - er demgemäß zugewiesen wird,
6. in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder
Teilbeschäftigung),
7. ob und welche Grundausbildung nach § 67 bis zum Abschluß der Ausbildungsphase
erfolgreich zu absolvieren ist,
8. daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der
jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind."
8. § 4a Abs. 1 letzter Satz entfällt.
9. An die Stelle des § 4a Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:
“(2) § 4 Abs. 4 gilt ferner nicht, wenn
1. der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
2. das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluß an ein Dienstverhältnis, das
zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen
Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung
verlängert wird oder
3. das Dienstverhältnis nach § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 des
Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, befristet verlängert wird, oder
4. eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach § 86 des
Ausschreibungsgesetzes 1989 neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen
wird.
(3) In den Fällen des Abs. .1 und 2 sind, soweit § 24 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten
früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen
Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich
nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn
1. Zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der
Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und
2. das jeweilige Dienst - oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung
seitens des Dienstgebers geendet hat.
(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungs -
zwecken aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das
zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes
anzuwenden ."
10. An die Stelle des § 5 Abs. 1 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:
“§ 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979.
BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 tritt an die
Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG ein Karenzurlaub nach § 29e."
11. § 5 Abs. 2 und 3 entfällt. Im § 5 erhalten die Abs. 4 und 5 die Bezeichnung “(2)” und “(3)”.
12. An die Stelle der § 6 und 6a treten folgende Bestimmungen:
“Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 5a. (1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre
Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. zu befolgen. Vorgesetzter ist
jeder Organwalter, der mit der Dienst - oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung
entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen
strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund
für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare
Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der
Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 5b. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen
Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat
seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene
Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das
dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre
Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein
geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum
Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen,
wirtschaftlichen und sparsamen
Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird dem Leiter
einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete
Verdacht
einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungs
bereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige
berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die
Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (Stpo), BGBl. Nr. 631.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines
persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf1 oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat
werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.
Versetzung an einen anderen Dienstort
§ 6. (1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des
Vertragsbediensteten zulässig, wenn
1. an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und
2. diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen
Personalstelle erfolgt.
Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen
Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene
Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(2) Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt
diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig
Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der
Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete
Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.
(3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die
Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine
Versetzung ohne die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 zulässig.
(4) Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach § 32 Abs. 4 gekündigt
werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des
Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen
Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner
Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle
unmöglich ist.
Dienstzuteilung
§ 6a. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend eineranderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit derWahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen
Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche
Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem
Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem
nach Abs. 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des
Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werde
2. sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine
persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden.
der außerhalb des Dienstortes liegt.
(6) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die
Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine
Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig.
§ 6b. (1) § 39a BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht
Beamte sind."
13. Der bisherige § 6b erhält die Bezeichnung § 6c".
14. § 8 entfällt samt Überschrift.
15. Im § 8a Abs. 1 werden eingefügt:
a) im ersten Satz nach dem Wort "Dienstzulagen, " die Worte "Funktionszulage,
Exekutivdienstzulage".
b) im zweiten Satz nach dem Wort "Dienstzulagen,” die Worte “die Funktionszulage, die
Exekutivdienstzulage,".
16. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet:
"1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, I 2b. I 3, k 1 bis k 6, v1 bis v5 und h1 bis h5;”
17. An die Stelle des § 15 Abs. 8 tritt folgender § 15a samt Überschrift:
"Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung
§ 15a. (1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen
Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner
bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine
Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
(2) Abweichend vom Abs. l ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines
höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der Vertragsbedienstete
1. in ein anderes Entlohnungsschema oder
2. in eine niedrigere Entlohnungsgruppe
überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen dem
Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
1. die Kinderzulage,
2. die Funktionszulage,
3. Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren
(4) Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen
unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen
höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im
Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen,
vermindert sich die Ergänzungszulage um den
Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen."
18. Die §§ 20 und 21 lauten samt Überschriften:
"Dienstzeit"
§ 20. (1) Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50d BDG 1979 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG
1979 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und
2. die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979
insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.
Auf die in Z 2 angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren
Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war.
(2) Durch die Anwendung der §§ 50a und 50b BDG 1979 dürfen 50% des für die Vollbeschäf -tigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der
Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 50a oder 50b BDG 1979, tritt diese für die Dauer der
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an
die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 50a und 50b BDG 1979
sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes
oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des
Anwendungsbereiches der §§ 50a und 50b BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete
Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
§ 21. (1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit
entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
(2) Abweichend vom Abs. 1 entfällt bei einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas v jener Teil der Funktionszulage oder des fixen Monatsentgelts, mit dem zeit - und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Vertragsbedienstete in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung
vorgesehene Dienstzeit überschreitet.”
19. Im § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck "(§ 68)" durch den Ausdruck "nach § 85" ersetzt.
20. § 26 Abs. 2 Z 6 lautet:
"6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in
eine der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die
Zeit des erfolgreichen Studiums
a) an einer höheren Schule oder
b) - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt
hat - an einer Akademie für Sozialarbeit
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung
auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können;
mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als
Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden,
der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember
anzunehmen;”
21. § 26 Abs. 2 Z 8 lautet:
"8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen
Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den
Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe v1 oder in einer der im § 15 Abs. 2 Z 3
angeführten Entlohnungsgruppen Aufnahmeerfordernis gewesen ist."
22. Im § 30 Abs. 3 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2" durch das Zitat "§ 32 Abs. 2 oder 4" ersetzt.
23. Im § 30 Abs. 5 Z 2 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2 lit. b, e und g" das Zitat "§ 32 Abs. 2 Z 2 und
5 und Abs. 4" ersetzt.
24. An die Stelle des § 32 Abs. 1 und 2 treten folgende Bestimmungen:
"(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat. nur
schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur
Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
1. seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
2. sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist,
3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht
erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
4. aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind,
a)eine Grundausbildung nach § 67 nicht innerhalb der im § 66 Abs. 2 vorgesehenen
Dauer der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert oder
b)eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt
oder
c)eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung
nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
5. handlungsunfähig wird,
6. ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der
Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben
aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt, 7. vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem
Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene
Anfallsalter erreicht hat,
8. das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem
öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
(3) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 Z 4 lit. a verlängert sich um
1. höchstens drei Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenz -
urlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2
bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. höchstens zwei Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz - oder Ausbildungs - oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.
(4) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer
Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen
kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung
im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist es sei denn, die Kündigungsfrist
würde meinem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in
diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
(5) Ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 4) gekündigt
werden,
wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit einer zeitlich begrenzten
Funktion betraut ist
oder betraut war."
25. Der bisherige § 32 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung "(6)".
26. § 35 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:
"1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3) und durch
Zeitablauf geendet hat, es sei denn, daß es sich um ein Dienstverhältnis zu
Vertretungszwecken handelt;
2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt
wurde;"
27. " 36 Abs. 4 lautet:
"(4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet
abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden."
28. § 37 Abs. 2 lautet:
"(2) Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt II nicht anderes
bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch § 1 Abs. 3 Z 2 sowie jene Bestimmungen des
Abschnittes 1, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata
beziehen. Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 über die Herabsetzung der
regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf
Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben."
29. Im § 38 Abs. 1 wird das Zitat "(§ 4 Abs. 2 lit. e)" durch das Zitat "(§ 4 Abs. 2 Z 6)" ersetzt.
30. Im § 42 Abs. 2 wird das Zitat "§ 15 Abs. 8" durch das Zitat "§ 15a" ersetzt.
31. Im § 47e und im § 48 Abs. 1 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2 lit. g" jeweils durch das Zitat " § 32
Abs. 4" ersetzt.
32. Im § 57 Abs. 6 wird der Ausdruck “6, 6a, 6b,” durch den Ausdruck "5a bis 6c,” ersetzt.
33. Nach § 63 wird folgender Abschnitt VI eingefügt:
"ABSCHNITT VI
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen
Dienstes
Anwendungsbereich
§ 64. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes
(Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes
(Entlohnungsschema h) anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt l auch für die
Entlohnungsschemata v und h.
Einteilung
§ 65. (1) Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das Entlohnungsschema h umfaßt die Entlohnungsgruppen hl bis h5.
(2) Die Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 werden in fölgende
Bewertungsgruppenunterteilt:
1. die Entlohnungsgruppe v1 in die Bewertungsgruppen v 1/1 bis v 1/7,
2. die Entlohnungsgruppe v2 in die Bewertungsgruppen v2/1 bis v2/6,
3. die Entlohnungsgruppe.v3 in die Bewertungsgruppen v3/1 bis v3/5,
4. die Entlohnungsgruppe v4 in die Bewertungsgruppen v4/1 bis v4/3,
5. die Entlohnungsgruppe h1 in die Bewertungsgruppen h1/1 bis h1/4,
6. die Entlohnungsgruppe h2 in die Bewertungsgruppen h2/1 bis h2/3.
(3) Die Einreihung in die Entlohnungsschemata v oder h setzt eine Verwendung auf einem
nach § 137 BDG 1979 bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis
7 BDG 1979 einer Verwendungs - bzw. Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des
Allgemeinen Verwaltungsdienstes voraus.
(4) Die Zuordnungen nach dem BDG 1979 gelten für die Vertragsbediensteten derEntlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe. daß
den Verwendungs - und Funktionsgruppen des BDG 1979 |
folgende Entlohnungs - und Bewertungsgruppen entsprechen: |
Verwendungsgruppe A 1 Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1 Funktionsgruppe 2 Funktionsgruppen 3 und 4 Funktionsgruppen 5 und 6 Funktionsgruppe 7 Funktionsgruppe 8 Funktionsgruppe 9 |
Entlohnungsgruppe v1 Bewertungsgruppe v1/1 Bewertungsgruppe v1/2 Bewertungsgruppe v1/3 Bewertungsgruppe v1/4 Bewertungsgruppe v1/5 Bewertungsgruppe v1/6 Bewertungsgruppe v1/7 |
Verwendungsgruppe A 2 Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1 Funktionsgruppe 2 Funktionsgruppen 3 und 4 Funktionsgruppen 5 und 6 Funktionsgruppe 7 Funktionsgruppe 8 |
Entlohnungsgruppe v2 Bewertungsgruppe v2/1 Bewertungsgruppe v2/2 Bewertungsgruppe v2/3 Bewertungsgruppe v2/4 Bewertungsgruppe v2/5 Bewertungsgruppe v2/6 |
Verwendungsgruppe A 3 Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1 Funktionsgruppe 2 Funktionsgruppen 3 und 4 Funktionsgruppen 5 und 6 Funktionsgruppen 7 und 8 |
Entlohnungsgruppen v3 und h1 Bewertungsgruppen v3/1 und h1/1 Bewertungsgruppen v3/2 und h1/2 Bewertungsgruppen v3/3 und h1/3 Bewertungsgruppen v3/4 und h1/4 Bewertungsgruppe v3/5 |
Verwendungsgruppe A 4 Grundlaufbahn Funktionsgruppe 1 Funktionsgruppe 2 |
Entlohnungsgruppen v4 und h2 Bewertungsgruppen v4/2 und h2/1 Bewertungsgruppen v4/2 und h2/2 Bewertungsgruppen v4/3und h2/3 |
Verwendungsgruppe A 5 |
Entlohnungsgruppe v4 Bewertungsgruppe v4/1 und Entlohnungsgruppe h3 |
Verwendungsgruppe A6 |
Entlohnungsgruppe h4 |
Verwendungsgruppe A7 |
Entlohnungsgruppen v5 und h5 |
(5) Die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Bewertungs- und
Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 sind auch auf die Arbeitsplätze in der Post - und
Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden.
(6) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten
in handwerklicher Verwendung gelten als
Bestimmungen über die Voraussetzungen für die
Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe h1,
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe h2,
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe h3,
der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe h4,
der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe h5.
(7) Die Nichterfüllung eines im Abs. 6 umschriebenen Ernennungserfordernisses oder eines
Teiles desselben kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus dienstlichen
Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen
entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 zum BDG
1979 die Nachtsicht ausgeschlossen ist.
Ausbildungsphase
§ 66. (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Bewertungsgruppe sind
die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 am Beginn des
Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die niedrigste Bewertungsgruppe
ihrer Entlohnungsgruppe einzustufen.
(2) Als Ausbildungsphase gelten
1. in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 die ersten vier Jahre,
2. in den Entlohnungsgruppen v3 und h1 die ersten beiden Jahre und
3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 das erste Jahr
des Dienstverhältnisses.
(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können
1. Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d und
3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 26 Abs. 3 zur Gänze für die
Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,
auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des
Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche
Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(4) In der Ausbildungsphase sind Vertragsbedienstete - ausgenommen Ersatzkräfte - nicht zu
Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern.
Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine
Vertretungstätigkeit.
(5) Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange der Vertragsbedienstete eine
für seine gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert hat. Dies gilt nicht hinsichtlich der im § 21 der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr.468/1980, für die Verwendung im Rechnungshof vorgesehenen zusätzlichen Ausbildung.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Vertragsbedienstete, die im Wege eines
Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, nicht anzuwenden.
Dienstliche Ausbildung
§ 67. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß dem Vertragsbediensteten der
Entlohnungsschemata v oder h die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten so
rechtzeitig vermittelt werden, daß er die dienstliche
Ausbildung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist
erfolgreich absolvieren kann.
(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der
für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase jene Grundausbildung erfolgreich zu
absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen
Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs - oder Definitivstellungserfordernis für einen
Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet
werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt
werden.
(3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommendenGrundausbildung und Dienstprüfung zuzuweisen. In der Grundausbildungsverordnung kann die
Zuständigkeit zur Zuweisung zur Dienstprüfung der mit der Durchführung des vorangehenden
Lehrganges beauftragten Stelle übertragen werden. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, daß
der Vertragsbedienstete sie innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe
vorgesehenen Frist abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als
mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.
(4) Der Dienstgeber kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des
Vertragsbediensteten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die
Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.
(5) Soweit die Abs. 1 bis 4 nicht anderes anordnen, sind die für die Beamten geltenden
Bestimmungen über die Grundausbildung unabhängig davon, ob der Vertragsbedienstete die
Planstelle eines Bundesbeamten anstrebt, anzuwenden.
Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 68. (1) Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die Fälle des
§ 4a Abs. 1, sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete
Weiterbestellungen in der angegebenen Dauer sind zulässig.
(2) Endet der Zeitraum der befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung und
verbleibt der Vertragsbedienstete im Dienstverhältnis, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen.
Eine Einstufung in die Bewertungsgruppe, der er vor der erstmaligen Betrauung mit einer zeitlich
begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des
Vertragsbediensteten unterschritten werden.
(3) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an den Vertragsbediensteten der
Entlohnungsgruppe v1 in der nach Abs. 2 anfallenden Bewertungsgruppe - ausgenommen die
Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 - ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.
(4) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die
Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt an die Stelle
einer auf fünf Jahre befristeten Betrauung eine befristete Betrauung. Befristete Weiterbestellungen
sind in diesen Dienstbereichen nicht zulässig. Abs. 3 ist in diesen Dienstbereichen nicht
anzuwenden.
(5) Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v 1/5 bis v 1/7 für Verwendungen
1. nach § 4a Abs. 1 Z 1 sind befristet für die Dauer der Funktionsausübung des jeweiligen im
§ 4a Abs. 1 Z 1 angeführten Organs oder
2. nach § 4a Abs. 1 Z 2 sind befristet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode
zu besetzen.
Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung
§ 69. (1) Ändert sich die Verwendung des Vertragsbediensteten und ist die neue Verwendung
1. nicht mehr seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder
2. innerhalb seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr seiner bisherigen
Bewertungsgruppe zugeordnet,
ändert sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7.
(2) Bei einem Vertrags bediensteten, der das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre
in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, bedarf die Einstufung in eine niedrigere
Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe nicht des Einverständnisses des
Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des
Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten.
(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, bedarf
eine Unterschreitung seiner bisherigen Einstufung des Einvernehmens mit dem
Vertragsbediensteten über eine entsprechende Änderung des Dienstvertrages.
(4) Ist ein im Abs. 2 angeführter Vertragsbediensteter von einer zeitlich begrenzten Funktion
im Sinne des § 68 vorzeitig abberufen worden, gilt für ihn § 68 Abs. 2.
(5) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach Abs. 2 oder 3 ist
abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.
(6) Ein Vertragsbediensteter in einer zeitlich begrenzten Verwendung nach § 4a Abs. 1 kann
von dieser jederzeit vorzeitig abberufen werden. Verbleibt der Vertrags bedienstete im
Dienstverhältnis, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Abs. 4 ist anzuwenden.
(7) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die
Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, bedarf eine
Verwendungsänderung, mit der die bisherige Einstufung in eine andere Bewertungsgruppe
derselben Entlohnungsgruppe geändert wird, nicht des Einverständnisses des
Vertragsbediensteten. An die Stelle der bisherigen Einstufung tritt von Gesetzes wegen die
Einstufung in jene Bewertungsgruppe, der der neue Arbeitsplatz zugeordnet ist. Abs. 3 ist in diesen
Fällen nicht anzuwenden.
(8) Eine Einstufungsänderung nach den Abs. 1 bis 7 oder nach § 68 bewirkt unmittelbar eine
entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist es unmaßgeblich,
ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.
Kündigung
§ 70. (1) Dem Vertragsbediensteten1 der nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden kann, ist vor der
beabsichtigten Kündigung nachweislich ein im Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier
oder frei werdender Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, anzubieten, wenn
1. der Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung
aufweist und
2. dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht.
(2) Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 1 durch die
oberste Personalstelle ist der Monatserste, der der Wirksamkeit der Auflassung des Arbeitsplatzes
wegen Vorliegens von Gründen nach
§ 32 Abs. 4 vorangeht.
(3) Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, ist die Kündigung sofort zulässig.Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 zur Verfügung, ist der Vertragsbedienstete von diesem und den
mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in der künftigen Dienststelle mit dem Beifügen zu verständigen, daß bei Nichtannahme dieses Arbeitsplatzes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung seine Kündigung in Aussicht genommen ist. Auf die nachweisliche Zustellung dieser Verständigung ist § 24 Abs. 9 anzuwenden. Nimmt der
Vertragsbedienstete dieses Angebot nachweislich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
dessen nachweislicher Zustellung an, ist seine Kündigung unzulässig. Eine Ausschreibung des vom
Vertragsbediensteten innerhalb dieser Frist angenommenen Arbeitsplatzes hat zu unterbleiben.
Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h
§ 71. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des
Entlohnungsschemas v wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe
bestimmt und beträgt
in der Ent - lohnungs - stufe |
in der Entlohnungsgruppe |
||||
v1 |
v2 |
v3 |
v4 |
v5 |
|
Schilling |
|||||
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 |
24210 24210 24210 25578 27000 28900 30400 32000 33668 34700 35650 36190 36730 37270 37810 38350 38890 39430 39970 40510 41050 |
18570 19010 19500 20500 21500 22500 23480 24529 25066 25603 26140 26677 27214 27752 28289 28826 29363 29900 30437 30974 31000 |
16500 16700 17200 17550 17900 18250 18600 18950 19300 19650 20000 20350 20700 21050 21400 21750 22100 22450 22800 23150 23500 |
15250 15540 15824 16109 16393 16678 16962 17247 17531 17816 18100 18384 18669 18953 19238 19522 19807 20091 20400 20700 21300 |
14453 14631 14809 14987 15165 15343 15521 15699 15844 15989 16134 16279 16424 16569 16714 16859 17004 17149 17294 17439 17584 |
(2)
Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des
Entlohnungsschemas hwird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die
Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt
in der Ent - lohnungs - stufe |
in der Entlohnungsgruppe |
||||
h1 |
h2 |
h3 |
h4 |
h5 |
|
Schilling |
|||||
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 |
16616 16817 17320 17673 18025 18378 18730 19083 19435 19788 20140 20492 20845 21197 21550 21902 22255 22607 22960 23312 23665 |
15760 16052 16338 16624 16911 17197 17484 17770 18057 18343 18630 18916 19202 19489 19775 20062 20348 20635 20946 21248 21852 |
15357 15649 15935 16222 16508 16795 17081 17367 17654 17940 18227 18513 18800 19086 19372 19659 19945 20232 20543 20845 21449 |
14955 15191 15424 15657 15890 16122 16355 16588 16804 17021 17237 17453 17669 17885 18102 18318 18534 18750 18979 19203 19578 |
14554 14733 14913 15092 15271 15450 15630 15809 15955 16101 16247 16393 16539 16685 16831 16977 17123 17269 17415 17561 17707 |
(3) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase
§ 72. (1) Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertagsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 abweichend vom § 71 Abs. 1 in
folgender Höhe:
in der Ent - lohnungs - stufe |
in der Entlohnungsgruppe |
|||
v1 |
v2 |
v3 |
v4 |
|
Schilling |
||||
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 |
23000 23000 23000 24299 25650 27455 28880 30400 31985 32965 33868 34381 34894 35407 35920 36433 36946 37459 37972 38485 38998 |
17642 18060 18525 19475 20425 21375 22306 23303 23813 24323 24833 25343 25854 26364 26874 27384 27895 28405 28915 29425 29450 |
15675 15865 16340 16673 17005 17338 17670 18003 18335 18668 19000 19333 19665 19998 20330 20663 20995 21328 21660 21993 22325 |
14488 14763 15033 15303 15574 15844 16114 16384 16655 16925 17195 17465 17735 18006 18276 18546 18816 19087 19380 19665 20235 |
(2) Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigtenVertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3 abweichend vom § 71 Abs. 2 infolgender Höhe:
in der Ent - lohnungs - stufe |
in der Entlohnungsgruppe |
||
h1 |
h2 |
h3 |
|
Schilling |
|||
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 |
15785 15976 16454 16789 17124 17459 17794 18129 18463 18798 19133 19468 19803 20137 20472 20807 21142 21477 21812 22146 22481 |
14972 15249 15521 15793 16065 16337 16610 16882 17154 17426 17698 17970 18242 18514 18786 19059 19331 19603 19898 20185 20759 |
14559 14866 15135 15411 15683 15955 16227 16499 16771 17043 17315 17587 17860 18132 18404 18676 18948 19220 19516 19803 20377 |
Funktionszulage § 73. (1) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eineFunktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 6S Abs. 4 oder 5 in Verbindung mit § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen
zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei
Ersatzkräften zulässig. Eine
dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann
möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut
ist.
(2) Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete
In der Bewertungs -gruppe |
Schilling |
v1/2 v1/3 v1/4 |
4630 5800 14000 |
v2/2 v2/3 v2/4 v2/5 v2/6 |
500 2 600 3 800 5 000 9 700 |
v3/2, h1/2 v3/3, h1/3 v3/4, h1/4 v3/5 |
370 1 300 2 300 3400 |
v4/2, h2/2 v4/3, h2/3 |
400 950 |
(3) Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage geltenalle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als
abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren
Entlohnungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgruppe
betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene
Funktionszulage anstelle der in seiner Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist
jedoch letztere höher, gebührt sie anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen
Funktionszulage.
(5) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die
Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der
Anwendung der Abs. 1 bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung
einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß § 2e zuständigen Personalstelle
ein Jahr übersteigen soll.
(6) Während der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach § 66 besteht
kein Anspruch auf Funktionszulage.
Fixes Monatsentgelt
§ 74. (1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt
anstelle des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes
Monatsentgelt nach Abs. 2.
(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
1. in der Bewertungsgruppe v1/5
a) für die ersten fünf Jahre.............80 280 S,
b) ab dem sechsten Jahr.................84 808 S,
2. in der Bewertungsgruppe v1/6
a) für die ersten fünf Jahre.............85 649 S,
b) ab dem sechsten Jahr.................90 177 S,
3.
in der Bewertungsgruppe v1/7
a) für die ersten fünf Jahre..............90 177 S, b) ab dem sechsten Jahr..................96 469 S. (3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind
1. § 19 Abs. 2 und 3, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt
worden sind oder,
b) im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung
zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder
höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen
des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für
zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere
Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine auffällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in
Betracht.
Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung
§ 75. (1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner
Entlohnungsgruppe eingestuft, gebührt ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige
Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der
Vertrags bedienstete bisher Anspruch gehabt hat.
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen
1. dem jeweiligen Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete nach seiner Abberufung
Anspruch hat, und
2. dem Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz
zukommen würde.
Spätere Vorrückungen sind nur bei dem in Z 1 angeführten Monatsentgelt zu berücksichtigen.
(3) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt. wenn
1. die Höhe des jeweiligen Monatsentgeltes, das dem Vertragsbediensteten in der neuen
Verwendung gebührt, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsentgelt, auf das
der Vertragsbedienstete unmittelbar vor der Abberufung Anspruch gehabt hat, entspricht, oder
2. der Vertragsbedienstete neuerlich in dieselbe oder in eine höhere Bewertungsgruppe eingestuft wird als jene, der er vor der Abberufung, die den Anspruch auf
Ergänzungszulage begründete, angehörte, oder
3. der Vertragsbedienstete der Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte
ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
(4) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 3 Z 3 ist, daß
1. die ausgeschriebene Funktion derselben Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die
Funktion, von der der Vertragsbedienstete abberufen worden ist,
2. der Vertragsbedienstete die Ernennungserfordernisse und sonstigen
ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen
Arbeitsplatz erfüllt, und
3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Vertragsbediensteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen,
familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
Z 3 ist auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig
ist, die Vertragsbediensteten nach einiger
Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(5) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle
Mehrleistungen des Vertragsbediensteten
in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,
sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1
zugrunde zu legen.
(6) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt und
1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in
zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt noch auf
Funktionszulage,
sind 86,35% des bisherigen fixen Monatsentgelts der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs.
2 zugrunde zu legen.
(7) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 5 und 6 sind der Bemessung von Nebengebühren
für zeit - oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 22 anwendbaren §§ 15
bis 17b des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugrunde zu legen.
(8) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 gebührt nicht, wenn
1. der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere
Entlohnungsgruppe überstellt wird oder
2. der neue Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige
Funktion oder
3. die nach § 68 Abs. 1 oder 4 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne
Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich
begrenzten Funktion die nach § 68 Abs. 1 oder 4 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer
abläuft.
(9) Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 in einem befristeten Dienstverhältnis entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses
Dienstverhältnisses in ein unbefristetes.
Leistungsprämie
§ 76. (1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h können jederzeit
widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
(2) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte kann in engem zeitlichem
Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch den Vertragsbediensteten und
unter Bedachtnahme auf dessen Leistungsbereitschaft Im Rahmen der ihm für Leistungsprämien
zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
(3) Die Summe der in einem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten zuerkannten
Leistungsprämien darf nicht niedriger als 10% und nicht höher als 50% des ihm gebührenden
Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Zulagen sein.
(4) Eine Leistungsprämie für den Vorgesetzten darf nicht aus den ihm für seine Mitarbeiter zur
Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden.
(5) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 0,25 % der Entgeltsumme (Monatsentgelte,
Zulagen und Sonderzahlungen) der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h
bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Dienststellen oder Teile von
Dienststellen entsprechend ihren
Personalständen an Vertragsbediensteten der
Entlohnungsschemata v und h aufzuteilen und den Fachvorgesetzten anteilig zur
Vergabe von
Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
Überstellung
§§ 77. (1) Bei einer Überstellung aus einer Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v
oder h in eine andere Entlohnungsgruppe dieser Entlohnungsschemata ändern sich die
Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht
(2) Wird ein Vertragsbediensteter eines anderen Entlohnungsschemas in das
Entlohnungsschema v oder h überstellt, richten sich seine Entlohnungsstufe und der nächste
Vorrückungstermin nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der
Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 26 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die
besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten
Vorrückungsstichtag herzuleiten. § 19, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 sind in allen Fällen
anzuwenden.
(3) Wird ein Vertragsbediensteter, der kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, in
die Entlohnungsgruppe v1 übersteht,
1. gebühren dem Vertragsbediensteten im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach
nächstniedrigere Entlohnungsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.
Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 78. § 40a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 40b Abs. 1, 2, 4, 4a und 5 des Gehaltsgesetzes 1956
sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der
Maßgabe anzuwenden. daß an die Stelle der im § 40b Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956
angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung bzw. Teilzeitbeschäftigung des
Vertragsbediensteten tritt.”
34. Der bisherige Abschnitt VI erhält die Abschnittsbezeichnung “VII”, der bisherige § 64 erhält die Bezeichnung "§ 79".
35. An die Stelle der Überschrift zum bisherigen Abschnitt VII treten folgende Bestimmungen:
ABSCHNITT VIII
Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
§ 80. Für Vertragsbedienstete, 1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder
2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während
eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem
Bundesdienstverhältnis gestanden sind,
gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis
zum Höchstausmaß von drei Jahren auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind."
36. Der bisherige § 67 und der bisherige §70 Abs. 2 bis 3 entfallen. der bisherigen §§ 65, 66 und 68
bis 77 erhalten folgende neue
Bezeichnungen:
bisherige Bezeichnung |
neue Bezeichnung |
§65 §66 §68 §68a §69 § 70 Abs. 4 und 5 §71 §72 §72a §72b §72c §73 §73a §73b §73c §74 §75 §75a §76 §77 |
§99 Abs.1 §99 Abs.2 §85 §86 §87 § 95 Abs. 1 und 2 §97 §99 Abs. 3 §83 §82 §81 §84 §90 §91 §92 §93 §94 §96 §100 §98 |
37. Vor § 85 werden folgende Überschriften eingefügt: “2.Unterabschnitt
Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II
Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion"
38. Nach § 87 werden folgende § 88 und 89 samt Überschrift eingefügt
"Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II
§ 88. Einstufungen auf Planstellen der Entlohnungsschemata 1 und II sind nach Ablauf des
31. Dezember 1998 nur mehr für Vertragsbedienstete zulässig, die einem dieser beiden Schemata
bereits angehören.
Überleitung
§ 89. (1) Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h
bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Jänner 1999 und
spätestens am 31. Dezember 1999 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn sie nach
dem 31. Dezember 1999 abgegeben wird oder ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung
beigefügt hat.
(2) Weist der Vertragsbedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeitauf, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich
der Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67
seine Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls
dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.
(3) Der Dienstgeber hat den von Abs. 2 nicht erfaßten
Vertragsbediensteten, deren laufendes
Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1995 bestanden hat und die noch
keine nach § 67 in
Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, daß sie
diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses
Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten
nicht so rechtzeitig an, daß er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die
Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2
ergibt. § 4 Abs. 2 Z 7 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht
anzuwenden.
(4) Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.
(5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder
h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung
maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd
betraut ist. Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter
Anwendung des § 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln.
(6) Bewirkt die Oberleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 5 erster
Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende
Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordemisse erfüllt. Erfüllt ein solcher
Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen
Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 in diese
Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt
die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der
Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten
Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe
h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.
(7) Für die rückwirkende Oberleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:
1. Hat sich die Verwendung des Vertragsbediensteten seit dem Tag der Wirksamkeit der
Überleitung derart geändert, daß er in eine andere Entlohnungsgruppe einzustufen wäre,
ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den
Vertragsbediensteten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
2. Erfüllt der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende
Entlohnungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 1 ergibt, wird
die Überleitung abweichend vom Abs. 4 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag
kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
(8) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine
andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem
Vertragsbediensteten auf dem gleichgebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden
Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der
schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder
b) dem Vertragsbediensteten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen
Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine
Funktionszulage gebührt und
2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1
im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.
(9) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung
1. einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach, Abs. 1 oder
3. des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 8
entstanden sind, sind dem Bund in jedem
Fall zu ersetzen. Gegen eine solche
Bundesforderung
kann guter Glaube nicht eingewendet werden.
(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen
Dienstverhältnis mit der Maßgabe, daß mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche
Bestimmungen des Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen,
und daß damit das Dienstverhältnis kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige
dienstvertragliche Befristung der Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch
durch die Überleitung nicht berührt. Ist jedoch mit einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines
unbefristeten Dienstverhältnisses ein befristeter Sondervertrag geschlossen worden, wird der Inhalt
dieses Sondervertrages durch eine Option nicht berührt.
(11) Endet die Wirksamkeit eines im Abs. 10 angeführten Sondervertrages nach Ablauf des
Jahres 1998 und dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann der Vertragsbedienstete durch
schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h abweichend von den
Abs. 1 und 4 mit der Wirksamkeit von dem Tag bewirken, der dem Enden der Wirksamkeit des
Sondervertrages folgt Der Wunsch nach diesem abweichenden Wirksamkeitstermin der Überleitung
ist in der schriftlichen Erklärung ausdrücklich anzuführen. Eine solche schriftliche Erklärung kann
abweichend vom Abs. 1 binnen sechs Monaten ab dem Enden der Wirksamkeit des
Sondervertrages abgegeben werden.
(12) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag, denen laufendes Dienstverhältnis vor dem
1. Jänner 1999 begonnen hat, gelten
1. bis zum Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas l oder II.
2. ab dem Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v oder h.
(13) Die Abs. 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf:
1. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die dem
Entlohnungsschema K zuzuordnen ist,
2. Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen
Arbeitsplatz zuzuordnen ist,
3. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die bei Beamten dem E -
Schema zuzuordnen ist,
4. Bundesbeamte, mit denen ein sondervertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb
im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind."
39. Vor § 90 wird die Überschrift "Übergangsbestimmungen für Vertragslehrer" durch folgende
Überschrift ersetzt:
.3. Unterabschnitt
Vertragslehrer
40. Vor 3 93 wird die Überschrift 2Übergangsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des
Entlohnungsschemas K” durch folgende Überschrift ersetzt:
"4. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete des Entlohnungaschemas K"
41. Folgende Überschriften werden eingefügt:
a) vor § 95:
"ABSCHNITT IX
Schlußbestimmungen
Teuerungszulage”,
b) vor § 99: "Inkrafttreten".42. Dem § 100 wird folgender Abs. 21 angefügt:
“(21) Es treten in Kraft 1. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, § 2e samt Überschrift, § 3 Abs. 1
Z 1 lit. a, Abs. 4 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 und2, § 4a, § 5, die §§ 5a bis 6c samt
Überschriften, § 8a Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1, § 1 5a samt Überschrift, die §§ 20 und 21 samt
Überschriften, § 22 Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z 6 und 8, § 30 Abs. 3 und 5 Z 2, § 32, § 34 Abs. 4
Z 1, § 35 Abs. 2 Z 1 und 2, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 47e, § 48
Abs. 1, § 57 Abs. 6 und die §§ 64 bis 75 und 77 bis 98 samt Überschriften in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/1998 mit 1. Jänner 1999,
2. § 76 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 mit
1. Jänner 2000.
Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten § 8 samt Überschrift und § 15 Abs. 8 in der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft."
Artikel II
Änderung des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. ../1998, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 dieses Bundesgesetzes wird nachstehender Abs. 3 angefügt:
“(3) Funktionsträger nach § 9 Abs. 2 Bundesministeriengesetz 1986 sind ab der
Wirksamkeit ihrer Betrauung mit einer maßgeblichen Leitungsfunktion Beamte im
Sinne dieses Bundesgesetzes, auf die für die Dauer ihres Dienstverhältnisses in
besoldungs - und ruhegenußrechtlicher Hinsicht die jeweils für tätigkeitsmäßig
vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgeblichen Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie des ASVG in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß anzuwenden sind. Aufgrund dieser Überleitung ins Öffentlich - rechtliche
Dienstverhältnis gelten sie als zum Beamten jener Verwendungsgruppe ernannt, die
der Entlohnungsgruppe entspricht, in die sie im unmittelbar vorangegangenen
privatrechtlichen Bundesdienstverhältnis eingestuft waren. Soweit die Ernennung in
jene Funktionsgruppe ihrer Verwendungsgruppe, der der ihnen zur Wahrnehmung
übertragene Arbeitsplatz gemäß § 137 zugeordnet ist, gemäß Art. 66 B - VG übertragen
ist, gelten sie zugleich als in diese Funktionsgruppe ernannte Beamte, ohne daß es
einer bescheidmäßigen Verleihung der betreffenden Planstelle bedarf. Ist das
diesbezügliche Ernennungsrecht nach Art. 66 B - VG nicht übertragen, gelten sie bis zur
Wirksamkeit einer allfälligen Ernennung nach Art. 65 Abs. 2 B -VG als zum Beamten
jener Funktionsgruppe ernannt, die gemäß § 141a Abs. 1 im Falle einer nicht vom
Beamten zu vertretenden Verwendungsänderung in ihrer Verwendungsgruppe nicht
unterschritten werden darf. Wenn sie aber mit einer zeitlich befristeten Funktion nach §
141 betraut worden sind, gelten sie bis zur Wirksamkeit einer allfälligen Ernennung
nach Art. 65 Abs. 2 B -VG als in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1
ernannte Beamte.”
2.Im § 44 Abs. 3 werden die Worte "vorgesetzten Beamten" durch des Wort "Vorgesetzten" ersetzt.3. Dem § 50a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in
denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war."
4. Nach § 136 wird folgender § 136a samt Überschrift eingefügt:
"Begründung des Dienstverhältnisses
§ 136a. (1) Die Aufnahme in das öffenlich - rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des
Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur
1. bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem
erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und
2. längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres
zulässig.
(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um
1. höchstens drei Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9
EKUG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2
bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. höchstens zwei Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz - oder Ausbildungs oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.
(3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. list ausgeschlossen.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden
1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,
2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung
für die
ihre
Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine
höhere
Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des
31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.
(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem
1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen
Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2
auch dann als erfüllt, wenn sie
1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen
oder
2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor
dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können."
5. Im § 138 Abs. 3 Z 1 und im § 148 Abs. 4 Z 1 entfällt jeweils das Wort "unmittelbar".
6. Im § 203d Abs. 5 Z 1 wird das Zitat ‚"§ 32 Abs. 2 lit. a, c oder f des Vertragsbedienstetengesetzes
1948" durch das Zitat "§ 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948" ersetzt.
7. Nach § 228 wird folgender § 228a samt Überschrift eingefügt:
“Begründung des Dienstverhältnisses
§ 228a. (1) Die Aufnahme in das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle der
Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 1 ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle
nur
1. bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem
erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und
2. längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres
zulässig.
(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um
1. höchstens drei Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9
EKUG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2
bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. höchstens zwei Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz - oder Ausbildungs - oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.
(3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. l ist ausgeschlossen.
(4) Abs. l ist nicht anzuwenden
1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,
2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer
Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere
Verwendungsgruppe des Post - und Fernmeldedienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember
1998 erfolgreich abgeschlossen haben.
(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem
1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen
Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2
auch dann als erfüllt, wenn sie
1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen
oder
2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor
dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können. u
8. Dem § 278 wird folgender Abs. 33 angefügt:
“(33) § 1 Abs. 3, § 44 Abs. 3, § 50a Abs. 3, § 136a samt Überschrift, § 138 Abs. 3 Z
1, § 148 Abs. 4 Z 1, § 203d Abs. 5 Z 1 und § 228a samt Überschrift in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/ 1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”
Artikel III
Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr.76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr.113/1997. wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 1 lautet wie folgt:
“Die obersten Organe können Funktionen bestimmen, mit denen ausschließlich
Beamte zu betrauen sind. Jedenfalls sind mit der Leitung der Sektionen, Gruppen,
Abteilungen und Referate in Bundesministerien geeignete Beamte des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1 oder hinsichtlich der
Ernennungserfordernisse gleichzuwertende Beamte anderer Besoldungsgruppen zu
betrauen und ihre Vertretung bei ihrer Verhinderung zu regeln.”
2. § 9 Abs. 2 lautet:
“(2) Ferner können Vertragsbedienstete des Bundes mit einer der im Abs. 1
angeführten Funktionen oder mit der Leitung nachgeordneter Dienststellen
betraut oder zum Stellvertreter eines derartigen Dienststellenleiters bestellt werden,
wenn sie die für die Ernennung von Beamten auf die betreffende Planstelle
vorgeschriebenen Ernennungs- und Definitivstellungserfordemisse des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 unter Berücksichtigung der Nachsichtsmöglichkeiten
erfüllen. Mit Wirksamkeit der Betrauung eines Vertragsbediensteten
mit einer derartigen Leitungsfunktion gilt das privatrechtliche Bundesdienstverhältnis
kraft Gesetzes als öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 3 Beamten -
Dienstrechtsgesetz 1979.”
3. § 7b Abs. 4 entfällt.
4. Dem § 1 7b wird folgender Abs. 12 angefügt:
“(12) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft. Zugleich tritt Abs. 4 in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”
Artikel IV Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. ../1998, wird wie folgt geändert:
1.§16Abs. 1 lautet
"(1) Ist eine Person nach dem Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,
nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, oder nach § 9 des
Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr.76, befristet mit einer Funktion betraut worden und
beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit
dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestehen), hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf
der Bestellungsdauer schriftlich mitzuteilen.”
2. § 62 Abs. 2 lautet:
(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a
Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.”
3. § 70 Abs. 2 lautet:
(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a
Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.”
4. § 76 Abs. 2 lautet:
(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist §‚4a Abs.
3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.”
5. § 83a lautet:
"§ 83a.
Ist ein Beamter nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum
31. Dezember 1994 - geltenden Fassung oder nach § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes1986 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betrautworden, gilt er für die Dauer der Betrauung als nach § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der
Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu
berücksichtigen.”
6. § 86 lautet:
,,§ 86. Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen
eines Ausschreibungs - und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst
übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, ist § 42 Abs.
3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden."
7. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 19 wird
angefügt:
"19. § 16 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 83a und § 86 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 mit 1. Jänner 1999.”
Artikel V
Änderung des Bundes - Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes - Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr.133/1967, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1998, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. lit. f lautet:
"f) bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen
Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung
von Belohnungen und Leistungsprämien;”
2. § 9 Abs. 3 lit lautet:
"f) die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien;"
3. Im § 9 Abs. 3 treten an die Stelle der lit 1 und des folgendes Satzes folgende Bestimmungen:
"j) die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit
hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben;
k) die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen
Bedarfsmangels möglichen Kündigung.
Die Mitteilung einer beabsichtigten Versetzung hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung
zu erfolgen; in den übrigen Fällen der lit. a sowie in den Fällen der lit b und e hat die Mitteilung
spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage
ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen.”
4. Im § 15 Abs. 5a wird das Zitat .§ 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,"
durch das Zitat .§ 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr.86, N ersetzt.
5. im § 27 Abs. 2 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2 lit i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 "durch
das Zitat "§ 32 Abs. 2 Z 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ersetzt.
6. Im § 37a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat "§ 6a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948" durch das Zitat
"§ 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948” ersetzt
7. Dem § 45 wird folgender Abs. 15 angefügt:
"(15} § 9 Abs. 1 lit. f und Abs. 3 lit. f, j, k und letzter Satz, § 15, Abs. 5a, § 27 Abs. 2 und § 37a
Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.”
Artikel VI Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. ../1998, wird wie folgt geändert:
1. § 74 lautet:
"§ 74. Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die
Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die
Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
1. in die Gebührenstufe 1:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Entlohnungsgruppe v5,
bb) der Bewertungsgruppe v4/1,
cc) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 bis Entlohnungsstufe 17,
dd) der Entlohnungsgruppe v3 bis Entlohnungsstufe 12,
ee) der Entlohnungsgruppe v2 bis Entlohnungsstufe 7,
b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h
aa) der Entlohnungsgruppen h5, h4 und h3,
bb) der Entlohnungsgruppe h2 bis Entlohnungsstufe 17,
cc) der Entlohnungsgruppe h1 bis Entlohnungsstufe 12,
c) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,
bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,
d) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,
e) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe I 3 bis Entlohnungsstufe 11,
bb) der Entlohnungsgruppe I 2b I bis Entlohnungsstufe 7,
cc) der Entlohnungsgruppen I 2b 2, I 2b 3 und I 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,
dd) der Entlohnungsgruppe I 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,
f) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen I 3 und I 2,
g) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppe k 6,
bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,
cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,
2. in die Gebührenstufe 2a:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Entlohnungsgruppe v3 ab der Entlohnungsstufe 13,
cc) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 in den Entlohnungsstufen 8 bis 17,
dd) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 8 bis 15,
ee) der Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/4 bis Entlohnungsstufe 10,
b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h
aa) der Entlohnungsgruppe h2 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Entlohnungsgruppe h1 ab der Entlohnungsstufe 13,
c) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,
bb) der Entlohnungsgruppe a,
d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe I 3 ab der Entlohnungsstufe 12,
bb) der Entlohnungsgruppe I 2b, 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
cc) der Entlohnungsgruppen I 2b 2, I 2b 3 und I 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,
dd) der Entlohnungsgruppe I 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,
ee) der Entlohnungsgruppen I 1 und I pa,
e) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen I 1 und I
pa,
f) Vertragsassistenten, g) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,
bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
3. in die Gebührenstufe 2b:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 16 bis 20,
cc) der Bewertungsgruppe v1/1 in den Entlohnungsstufen 11 bis 16 und der
Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 in den Entlohnungsstufen 11 und 12,
b) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,
4. in die Gebührenstufe 3:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppen v2/2 bis v2/6 in der Entlohnungsstufe 21,
bb) der Bewertungsgruppe v1/1 ab der Entlohnungsstufe 17,
cc) der Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 ab der Entlohnungsstufe 13 und der
Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,
b) Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,
c) Vertragsprofessoren und Rektoren."
2. Dem § 77 wird folgender Abs. 14 angefügt:
“(14) § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999
in Kraft.”
Artikel VII
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999(5. BFG - Novelle 1999)
Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert:
1. Punkt 4 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet
“(1) Folgende Bindungen von Planstellen sind zulässig:
1. Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der
Verwendungsgruppen L PA, L 1, L 2, S 1, A 1 bis A 6, E 1, E 2a, E 2b, M BO 1, M BO 2,
M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2 mit Bundesbeamten ohne
Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe
oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
2. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, I L und II L können
mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
3. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit
Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
4. Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen
Bediensteten besetzt werden.
5. Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P 1 bis P 5, W 1 bis W 3 sowie H 1
und H 2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der
Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und
M BUO 2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen
Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und
Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen
sind.
6. In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in
die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der
Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz
zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden
ist.
7. Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 bis v5 sowie h1 bis h5 sind bis auf weiteres Planstellen der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5 zu binden.
8. Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2,
M BUO 1 und M BUO 2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e,
p 1 bis p 5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG 1948 besetzt
werden.‘
2. Punkt 4 Abs. 5 und 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet
•(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit
Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer
Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch
auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der
Verwendungsgnuppen A 1 bis A 7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis
e , p 1 bis p 5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
gemäß § 229b des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A 1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der
Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe A 2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der
Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,
die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der
Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6.
die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der
Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der
Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 1 und h1 der
Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe A 4 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und h2 der
Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen p 3 und h3 der
Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe A 6 sowie die Entlohnungsgruppen p 4 und h4 der
Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen p 5 und h5 der
Verwendungsgruppe PT 9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 5 können mit Bundesbeamten
einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der
Entlohnungsgruppen k 1 bis k 5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 können mit Beamten der
Verwendungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der
Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis
d, v2 bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
- die Verwendungsgruppe A 2 der Verwendungsgruppe K 1 oder K 2,
- die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe K 3, K 4 oder K 5,
- die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 der Verwendungsgruppe K 6 und
- die Entlohnungsgruppen b und v2 der Entlohnungsgruppe k 1 oder k 2,
- die Entlohnungsgruppen c und v3 der Entlohnungsgruppe k 3, k 4 oder k 5 und
- die Entlohnungsgruppen d und v4 der Entlohnungsgruppe k 6
entsprechen.‘.
3. Punkt 5 Abs. 1 lit. j des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet: j) für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b
des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 oder für einen Vertragsbediensteten, dessen
regelmäßige Wochendienstzeit nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in
Verbindung mit den §§ 50a oder 50b des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979
herabgesetzt ist"
4. Dem Art. XVIII Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
,,(3) Punkt 4 Abs. 1, 5 und 6 und Punkt 5 Abs. 1 lit. j des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft"
Artikel VIII
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956:
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, über die Bezüge der Bundesbeamten, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ../1998, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird nachstehender Abs. 4 angefügt:
“(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Funktionsträger nach § 9 Abs. 2
Bundesministeriengesetz 1986 für die Dauer ihres Dienstverhältnisses nicht
anzuwenden.”
2. Dem § 161 wird folgender Abs. 30 angefügt:
“(30) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XXX/1998
tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”
Artikel IX
Änderung des Pensionsgesetzes 1965:
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, über die Pensionsansprüche der
Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (PG 1965), zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. ../1998, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird nachstehender Abs. 11 angefügt
“(11) Dieses Bundesgesetz ist auf Funktionsträger nach § 9 Abs. 2
Bundesministeriengesetz 1986 für die Dauer ihres Dienstverhältnisses nicht
anzuwenden.”
2. Dem § 58 wird folgender Abs. 27 angefügt:
“(27) § 1 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998
tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”
Artikel XÄnderung des Beamten - Kranken - und UnfallversicherungsgesetzesDas Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken - und Unfallversicherung öffentlich
Bediensteter (Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, B - KUVG), zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/98, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird folgende Z 1 a eingefügt:
"1a. Dienstnehmer des Bundes, die nach dem 1.1.1999 ein Dienstverhältnis begründen
und dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Fassung des
Vertragsbedienstetenreformgesetzes zur Gänze oder zum Teil unterliegen sowie
Pensionsbezieher (Eigen - und Hinterbliebenenpensionen), deren Pensionen auf Grund
eines solchen Dienstverhältnisses gewährt wurden."
2. In § 5 Abs. 1 wird folgende Z 1 a eingefügt:
"1a. Bei den in § 1 Abs. 1 Z 12 genannten Versicherten mit dem Tag des Beginns der
Beschäftigung bzw. des Tages des Anfalls der Pension."
3. In § 6 Abs. 1 wird folgende Z 1 a eingefügt:
"1a. Bei den in § 1 Abs. 1 Z 1a genannten Versicherten mit dem Ende der Beschäftigung
bzw. mit dem Tag des Wegfalls der Pension."
4. § 13 Abs. 1 Z 1 lautet:
"1. Bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 1a genannten Versicherten die Körperschaft, die den
Bediensteten angestellt hat bzw. der die jeweilige Pension auszahlende
Versicherungsträger.,,
5. § 14 lautet:
“Die Dienstgeber (§ 13) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung
gem. § 1 Abs. 1 Z la, 7, 12 und 14 lit. b maßgebenden Umstände sowie jede für diese
Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt
bekanntzugeben.,,
6. Dem § 189 wird folgender § 190 angefügt:
,,§ 190 Art. X in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I XXX/1998 tritt mit 1.1.1999 in
Kraft."
Artikel XI
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/1998 wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird folgende Z 3 c angefügt:
“c) Dienstnehmer des Bundes, die nach dem 1.1.1999 ein Dienstverhältnis begründen
und dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Fassung des
Vertragsbedienstetenreformgesetzes zur Gänze oder zum Teil unterliegen.,,
2. In § 7 lautet die Z 4:
“4. In der Pensionsversicherung
a) Dienstnehmer des Bundes, die nach dem 1 1.1999 ein Dienstverhältnis begründen
und dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Fassung des
Vertragsbedienstetenreformgesetzes zur Gänze oder zum Teil unterliegen.
b) Die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter.,,
3. In § 8 Abs. 1 lautet die Z 1 a:
“a) Die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
- ausgenommen Pensionsbezieher (Eigen - und Hinterbliebenenpensionen), deren
Pensionen auf Grund eines Dienstverhältnisses gewährt wurden, das nach dem
1.1.1999 begründet wurde und dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Fassung
des Vertragsbedienstetenreformgesetzes zur Gänze oder zum Teil unterlag - und die
Bezieher von Übergangsgeld gem. § 306, wenn die Pension gem. § 86 Abs. 3 Z 2 letzter
Satz nicht angefallen ist und sie nicht gem. § 4 Abs. 1 Z 8 versichert sind,"
4. Nach § 575 wird folgender § 576 angefügt:
" § 576. Artikel XI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/998 tritt mit 1.1.1999
in Kraft."
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung
dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.