935/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Elfriede Madl, Aumayr, Haller, Dr. Povysil, Dl Schöggl
betreffend praxisgerechte Begrenzung von Nebeneinkommen beim Karenzgeld -
bezug
Für jeden, der die Betreuung eines Kindes übernommen hat, stellt die Rückkehr in
den vorher ausgeübten Beruf eine beträchtliche Schwierigkeit dar. Wesentlich er -
leichtert wird der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben durch vorübergehende Be -
schäftigungen oder kleine Nebenbeschäftigungen, die den Kontakt zur beruf -
lichen Tätigkeit und oft auch die Verbindung mit dem eigenen Arbeitgeber auf -
rechterhalten (etwa in Form von Urlaubsvertretungen, kurzfristigen Tätigkeiten
bei Auslastungsspitzen etc.). Für viele bedeutet eine vorübergehende Beschäf -
tigung während des Karenzgeldbezugs aber auch ein - durch die geringe Höhe
der Leistung bedingt - notwendiges Zuverdienst.
Das Karenzgeld hat eine - nun auch durch ein eigenes Gesetz betonte - Son -
derstellung innerhalb der Leistungen, die bei Arbeitslosigkeit gebühren: Es ist
vollkommen klar, daß eine Person, die ein Kind überwiegend selbst betreut (und
dies ist Voraussetzung eines Karenzgeldanspruches) dem Arbeitsmarkt nicht zur
Verfügung steht. Im Gegensatz zu Leistungen für eine von Betreuungspflichten
unabhängige Arbeitslosigkeit ist außerdem das Karenzgeld zeitlich exakt limi -
tiert. Die Antragsteller halten daher Erleichterungen bei der Anrechnung von
Nebeneinkommen, soweit die Betreuung des Kindes weiterhin überwiegend ge -
geben ist, nicht nur für vertretbar, sondern im Zusammenhang mit der Erleich -
terung des Wiedereinstiegs ins Berufsleben nach der Karenzzeit auch für arbeits -
marktpolitisch notwendig. Einkommen aus Beschäftigungen neben dem Karenz -
geldbezug sollten daher als Vorbereitung auf die Rückkehr in den vorher aus -
geübten Beruf nicht durch den Entfall oder die Kürzung des Karenzgeldes
bestraft werden.
Die Antragsteller haben zu diesem Zweck schon mit dem Antrag 764/A(E) vor -
geschlagen, den Zeitraum des gesamten Karenzgeldbezuges hinsichtlich der
Nebeneinkommen durchzurechnen, sodaß eine z. B. dreiwöchige Urlaubsver -
tretung - aber auch eine geringe dauernde Nebenbeschäftigung - nicht zum
Entfall oder zur Kürzung des Karenzgeldes führen, weil für die gesamte Karenz -
zeit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überstiegen wird. Leider sind die Antrag -
steller bei den anderen Fraktionen des Nationalrates, insbesondere aber bei den
Koalitionsfraktionen mit diesem Vorschlag auf wenig Gegenliebe gestoßen,
obwohl dieses System gegenüber der teilweisen Anrechnung von vorübergehen -
den Beschäftigungen folgende Vorteile
hätte:
- eine Kürzung des Karenzgeldes träte auch bei nicht nur vorübergehenden
Beschäftigungen nicht ein (laufende Aushilfsarbeiten);
- im Bereich knapp über der Geringfügigkeitsgrenze liegende, laufende Zuver -
dienste würden zu einer deutlich geringeren Kürzung des Karenzgeldes
führen (Zuverdienst aus wirtschaftlicher Notlage);
- mittlere Verdienste in wenigen Monaten würden zu spürbar weniger Kür -
zungen des Karenzgeldes führen;
- normale Einkommen in einem Monat (Urlaubsvertretung) würden nicht ge -
genüber niedrigen, wiederkehrenden Verdiensten benachteiligt;
- exorbitant hohe Verdienste würden nicht so bevorzugt wie nach dem gel -
tenden Anrechnungsmodell und
- die Abrechnung könnte einmal mit dem Ende des Karenzgeldbezuges erfol -
gen (weniger Aufwand für die Betroffenen und die Verwaltung).
Die Antragsteller werden nun in ihrer Forderung durch den Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie unterstützt, der - wie etwa den OÖN vom 7. Oktober
1998 zu entnehmen ist - ebenfalls eine Durchrechnung aller Zuverdienste zum
Karenzgeld fordert. Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher zum
zweitenmal den nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, dem
Nationalrat binnen dreier Monate einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der im
Karenzgeldgesetz eine Durchrechnung der Einkommensgrenzen über den gesam -
ten Zeitraum des Karenzgeldbezuges in der Form vorsieht, daß der im Durch -
schnitt aller Karenzmonate über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Verdienst
zu einem gleich hohen Entfall des Karenzgeldes führt."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.