936/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Partik-Pablé

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert

wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBI. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. l Nr. 111/1998, wird wie folgt geändert:

 

1.     In § 4a werden nach Abs. 5 folgende Absätze eingefügt:

                 "(6) Bei hochgradig hörbehinderten Personen ist mindestens ein Pfle -

                 gebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig hör -

                 behindert gilt, wer das Hörvermögen so weit eingebüßt hat, daß er

                 trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig hört, um den Rest an

                 Hörvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.

 

                 (7) Bei tauben Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend

                 der Stufe 4 anzunehmen. Als taub gilt jeder, dessen Hörvermögen so

                 hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale und akustische Kom -

                 munikation mit der Umwelt nicht möglich ist."

 

2.    Die bisherigen Absätze 6 und 7 von § 4a erhalten die Bezeichnungen "(8)"

       und "(9)".

 

3.    In § 49 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

                 "(3) § 4a Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr.

                 XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft."

Begründung:

 

 

 

Hochgradig hörbehinderte, aber auch taube Personen erhalten derzeit vielfach

kein Pflegegeld bzw. nur eines in geringer Höhe, obwohl diese Sinnesbehin -

derung von der Wissenschaft als schwerwiegender eingestuft wird als Blindheit.

Die im Vergleich mit Sehbehinderten mangelnde Mindesteinstufung wirkt sich

insbesondere bei Kindern deutlich negativ aus, die nur durch aufwendige

Trainingsmaßnahmen etwa auch im Zusammenhang etwa mit Cochlea -

Implantaten - ihre Fähigkeiten schulen oder verbessern können, um etwa durch

das Erlernen des Sprechens in ihrem weiteren Leben auch unabhängiger und

weniger pflegebedürftig zu sein. Dieser Trainingsaufwand wird aber nicht als

Pflegeaufwand anerkannt.

 

Die Antragsteller schlagen vor, die Mindesteinstufung bei den Sinnesbehin -

derungen der Taubheit und der Blindheit bzw. der hochgradigen Seh - und Hör -

behinderung gleichartig zu regeln, indem auch hochgradig Hörbehinderte zu -

mindest in Stufe 3 und Taube zumindest in Stufe 4 einzustufen sind.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an

den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.