936/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Partik-Pablé
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBI. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. l Nr. 111/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 4a werden nach Abs. 5 folgende Absätze eingefügt:
"(6) Bei hochgradig hörbehinderten Personen ist mindestens ein Pfle -
gebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig hör -
behindert gilt, wer das Hörvermögen so weit eingebüßt hat, daß er
trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig hört, um den Rest an
Hörvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.
(7) Bei tauben Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend
der Stufe 4 anzunehmen. Als taub gilt jeder, dessen Hörvermögen so
hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale und akustische Kom -
munikation mit der Umwelt nicht möglich ist."
2. Die bisherigen Absätze 6 und 7 von § 4a erhalten die Bezeichnungen "(8)"
und "(9)".
3. In § 49 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) § 4a Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr.
XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft."
Begründung:
Hochgradig hörbehinderte, aber auch taube Personen erhalten derzeit vielfach
kein Pflegegeld bzw. nur eines in geringer Höhe, obwohl diese Sinnesbehin -
derung von der Wissenschaft als schwerwiegender eingestuft wird als Blindheit.
Die im Vergleich mit Sehbehinderten mangelnde Mindesteinstufung wirkt sich
insbesondere bei Kindern deutlich negativ aus, die nur durch aufwendige
Trainingsmaßnahmen etwa auch im Zusammenhang etwa mit Cochlea -
Implantaten - ihre Fähigkeiten schulen oder verbessern können, um etwa durch
das Erlernen des Sprechens in ihrem weiteren Leben auch unabhängiger und
weniger pflegebedürftig zu sein. Dieser Trainingsaufwand wird aber nicht als
Pflegeaufwand anerkannt.
Die Antragsteller schlagen vor, die Mindesteinstufung bei den Sinnesbehin -
derungen der Taubheit und der Blindheit bzw. der hochgradigen Seh - und Hör -
behinderung gleichartig zu regeln, indem auch hochgradig Hörbehinderte zu -
mindest in Stufe 3 und Taube zumindest in Stufe 4 einzustufen sind.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an
den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.