937/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dipl. - Kfm. Mag. Josef Mühlbachler. Ing. Kurt Gartlehner, Dr. Nowotny, Dipl. - Kfm. Dr.
Stummvoll
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr.213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. l Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird nach der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9
angefügt:
"9. das Budget - und Personalcontrolling."
2. § 4 Abs. 5 lautet:
"(5) Bundesbetriebe sind die durch Bundesgesetze hiezu erklärten Einrichtungen des
Bundes, die nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind, soweit nicht
bundesgesetzliche Bestimmungen im Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hievon
Abweichungen erfordern."
3. § 5 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind
1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und
Einnahmen, einschließlich der finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen
rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den
Zeitraum des laufenden und der nächsten drei Finanzjahre;
2. die Mitwirkung an der Erstellung des Budgetprogrammes (§ 12) und des
Budgetberichtes (§ 13);
3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30) und des
Stellenplanentwurfes (§ 31);
4. die Aufstellung
ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);
5. die Überwachung der Einhaltung ihrer Voranschlagsbeträge;
6. die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer
Abschlußrechnungen (§§ 93 bis 96 und 98);
7. die Mitwirkung am Budget - und Personalcontrolling gemäß § 15a.
Das haushaltsleitende Organ kann für Bundesbetriebe unter Beachtung ihrer Besonderheiten
im Sinne des § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile seiner
Aufgaben gemäß Z 1 bis 7 an die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes
übertragen; von solchen Übertragungen ist der Rechnungshof vom haushaltsleitenden Organ
zu verständigen."
4. § 5 Abs. 5 lautet;
"(5) Von den im Abs. 1 Z 3 genannten haushaltsleitenden Organen sind für die Besorgung
der im Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Aufgaben Haushaltsreferenten zu bestellen."
5. § 7 Abs. 1 Z 8 lautet:
"8. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Budgetprogrammes (§12), des
Budgetberichtes (§13), an der Voranschlagserstellung sowie am Budget - und
Personalcontrolling."
6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
"§ 15a. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung ist ein Budget - und
Personalcontrolling einzurichten, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal -
und Sachmittel)
unterstützt.
7. § 62 Abs. 1 lautet:
"§ 62. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf auf eine Forderung aufgrund eines im Wege
des haushaltsleitenden Organes gestellten Ansuchens des Schuldners ganz oder teilweise
verzichten, wenn
1. die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles,
insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des
Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig
wäre und
2. der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im
Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42
Abs. 5 B -VG festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreitet."
8. § 64 Abs. 1 Z 3 lautet:
"3. Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsgestattung;"
9. Dem § 64 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:
"(3a) Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung darf nur an einen Rechtsträger erfolgen, an
dessen Aufgabenerfüllung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und der über keine oder
nur geringfügige eigene Einnahmen verfügt."
10. § 65c Z 1 lautet:
"1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem
besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B - VG enthaltenen Ermächtigung zur
Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund
mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als
Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat.
durchführen und abschließen. Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger sind nicht
als Finanzschulden des Bundes zu behandeln. Der Bundesminister für Finanzen hat
aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren
dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu beachten und sich der Österreichischen
Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen;"
11. Dem § 100 wird folgender Abs. 18 angefügt:
"(18) § 1 Abs. 2 Z 9, § 4 Abs. 5. § 5 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1 Z 8, § 15a, § 62 Abs. 1, § 64
Abs. 1 Z 3 und Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ........, treten mit 1.
Jänner 1999 in Kraft; § 65c Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .......tritt
mit 1. Jänner 1998 in Kraft."
Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuß
Vorblatt:
Problem:
Das Budget - und Personalcontrolling soll auf eine ausreichende haushaltsrechtliche Basis
gestellt werden, bei einzelnen bereits bestehenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen
sollen technische Änderungen und Klarstellungen vorgenommen werden.
Zielsetzung:
Gesetzliche Regelung des Budget - und Personalcontrollings.
Lösung:
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes.
Alternativen:
Beibehaltung des bisherigen Systems.
Kosten:
Durch die gesetzliche Verankerung des Budget - und Personalcontrollings wird ein wichtiger
Beitrag zur weiteren Effizienzsteigerung im Bereich der Bundesverwaltung erwartet, der
jedoch nicht quantifiziert werden kann.
Erläuterungen:
1. Allgemeiner Teil:
Bisher war das Budget - und Personalcontrolling durch einen Ministerratsbeschluß geregelt
und soll nunmehr im Bundeshaushaltsgesetz verankert werden. Damit wird ein wesentlicher
Beitrag zur dauerhaften Effizienzsteigerung im Bereich der Verwaltung öffentlicher Mittel
geleistet.
2. Besonderer Teil:
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 9):
Durch die Aufnahme des Budget - und Personalcontrollings sollen die vom Begriff der
Haushaltsführung umfaßten Aufgaben erweitert werden.
Zu Z 2 (§ 4 Abs. 5):
Nach Ausgliederung des Bundestheaterverbandes entfällt auch dessen Aufzählung, sodaß in
§ 4 Abs. 5 nunmehr keine Einrichtungen, die jedenfalls Bundesbetriebe sind, angeführt
werden.
Zu Z 3 (§ 5 Abs. 3), Z 4 (§ 5 Abs. 5) und Z 5 (§ 7Abs. 1 Z 8):
Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe und der Buchhaltungen sind durch die
Aufnahme des Budget- und Personalcontrollings zu ergänzen, wobei die Haushalts -
referenten der Ressorts für die im jeweiligen Ressort wahrzunehmenden Controlling -
maßnahmen die primären Ansprechpartner des Bundesministeriums für Finanzen sind. Dies
schließt jedoch nicht aus, daß auch andere Organisationseinheiten (z.B. Personal -
referenten) im jeweiligen Ressort mit Controllingaufgaben befaßt werden.
Zu Z 6 (§ 15a):
Um den Erfolg des Budgetkonsolidierungsprogrammes des Bundes nachhaltig zu sichern,
wurde vom Ministerrat am 4. 12. 1996 beschlossen, ein ressortsspezifisches und
aussagekräftiges Budgetcontrolling durchzuführen, das ein auf die personellen und
sachlichen Ressourcen des Bundes und den Bundeshaushalt bezogenes Informations - und
Führungsinstrument sowie eine Entscheidungs - und Führungshilfe durch eine
ergebnisorientierte Planung der Steuerung und Überwachung sowohl der Erstellung des
jeweiligen Bundesfinanzgesetzes als auch dessen Vollzuges umfaßt.
Dieses Steuerungsinstrument soll nunmehr auch
im Bundeshaushaltsrecht verankert werden.
Zu Z 7 (§ 62Abs. 1):
Ein Verzicht auf eine Forderung des Bundes soll auch in jenen Fällen möglich sein, in denen
noch kein außergerichtliches Anerkenntnis oder Individueller Gerichts - oder Verwaltungsakt
vorliegt, der die Forderung des Bundes für den Einzelfall konkretisiert. Dadurch sollen
insbesondere Prozeßführungen und Kostenfolgen vermieden werden.
Zu Z 8 (§ 64Abs. 1 Z 3):
Durch die Anführung der unentgeltlichen Nutzungsgestattung, die auch das schon bisher im
Gesetzeswortlaut enthaltene Prekarium mitumfaßt, soll klargestellt werden, daß darunter
auch die Leihe zu subsumieren ist.
Zu Z 9 (§ 64 Abs. 3a):
Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung soll nur unter ganz bestimmten zusätzlichen
Voraussetzungen möglich sein.
Zu Z 10 (§ 66c Z1):
Da Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger nicht dem Öffentlichen Sektor zuzurechnen
sind, erscheint eine entsprechende Klarstellung erforderlich.