937/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dipl. - Kfm. Mag. Josef Mühlbachler. Ing. Kurt Gartlehner, Dr. Nowotny, Dipl. - Kfm. Dr.

        Stummvoll

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

 

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr.213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. l Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Abs. 2 wird nach der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9

angefügt:

         "9. das Budget - und Personalcontrolling."

 

 

2. § 4 Abs. 5 lautet:

    "(5) Bundesbetriebe sind die durch Bundesgesetze hiezu erklärten Einrichtungen des

Bundes, die nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind, soweit nicht

bundesgesetzliche Bestimmungen im Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hievon

Abweichungen erfordern."

 

 

3. § 5 Abs. 3 lautet:

         "(3) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind

     1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und

          Einnahmen, einschließlich der finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen

          rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den

         Zeitraum des laufenden und der nächsten drei Finanzjahre;

     2. die Mitwirkung an der Erstellung des Budgetprogrammes (§ 12) und des

         Budgetberichtes (§ 13);

     3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30) und des

         Stellenplanentwurfes (§ 31);

     4. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);

    5. die Überwachung der Einhaltung ihrer Voranschlagsbeträge;

    6. die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer

    Abschlußrechnungen (§§ 93 bis 96 und 98);

    7. die Mitwirkung am Budget - und Personalcontrolling gemäß § 15a.

 

Das haushaltsleitende Organ kann für Bundesbetriebe unter Beachtung ihrer Besonderheiten

im Sinne des § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile seiner

Aufgaben gemäß Z 1 bis 7 an die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes

übertragen; von solchen Übertragungen ist der Rechnungshof vom haushaltsleitenden Organ

zu verständigen."

 

 

 

4. § 5 Abs. 5 lautet;

"(5) Von den im Abs. 1 Z 3 genannten haushaltsleitenden Organen sind für die Besorgung

der im Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Aufgaben Haushaltsreferenten zu bestellen."

 

5. § 7 Abs. 1 Z 8 lautet:

          "8. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Budgetprogrammes (§12), des

               Budgetberichtes (§13), an der Voranschlagserstellung sowie am Budget - und

               Personalcontrolling."

 

6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

     "§ 15a. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung ist ein Budget - und

     Personalcontrolling einzurichten, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal -

     und Sachmittel) unterstützt.

7. § 62 Abs. 1 lautet:

"§ 62. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf auf eine Forderung aufgrund eines im Wege

des haushaltsleitenden Organes gestellten Ansuchens des Schuldners ganz oder teilweise

verzichten, wenn

          1. die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles,

              insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des

             Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig

             wäre und

         2. der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im

             Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42

             Abs. 5 B -VG festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreitet."

 

8. § 64 Abs. 1 Z 3 lautet:

          "3. Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsgestattung;"

 

9. Dem § 64 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

"(3a) Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung darf nur an einen Rechtsträger erfolgen, an

dessen Aufgabenerfüllung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und der über keine oder

nur geringfügige eigene Einnahmen verfügt."

 

10. § 65c Z 1 lautet:

"1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem

            besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B - VG enthaltenen Ermächtigung zur

            Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund

            mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als

            Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat.

            durchführen und abschließen. Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger sind nicht

            als Finanzschulden des Bundes zu behandeln. Der Bundesminister für Finanzen hat

            aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren

            dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu beachten und sich der Österreichischen

            Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen;"

 

11. Dem § 100 wird folgender Abs. 18 angefügt:

"(18) § 1 Abs. 2 Z 9, § 4 Abs. 5. § 5 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1 Z 8, § 15a, § 62 Abs. 1, § 64

Abs. 1 Z 3 und Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ........, treten mit 1.

Jänner 1999 in Kraft; § 65c Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .......tritt

mit 1. Jänner 1998 in Kraft."

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuß

Vorblatt:

Problem:

Das Budget - und Personalcontrolling soll auf eine ausreichende haushaltsrechtliche Basis

gestellt werden, bei einzelnen bereits bestehenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen

sollen technische Änderungen und Klarstellungen vorgenommen werden.

 

 

Zielsetzung:

Gesetzliche Regelung des Budget - und Personalcontrollings.

 

 

Lösung:

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes.

 

 

Alternativen:

Beibehaltung des bisherigen Systems.

 

 

Kosten:

Durch die gesetzliche Verankerung des Budget - und Personalcontrollings wird ein wichtiger

Beitrag zur weiteren Effizienzsteigerung im Bereich der Bundesverwaltung erwartet, der

jedoch nicht quantifiziert werden kann.

Erläuterungen:

 

 

1. Allgemeiner Teil:

 

Bisher war das Budget - und Personalcontrolling durch einen Ministerratsbeschluß geregelt

und soll nunmehr im Bundeshaushaltsgesetz verankert werden. Damit wird ein wesentlicher

Beitrag zur dauerhaften Effizienzsteigerung im Bereich der Verwaltung öffentlicher Mittel

geleistet.

 

2. Besonderer Teil:

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 9):

Durch die Aufnahme des Budget - und Personalcontrollings sollen die vom Begriff der

Haushaltsführung umfaßten Aufgaben erweitert werden.

 

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 5):

Nach Ausgliederung des Bundestheaterverbandes entfällt auch dessen Aufzählung, sodaß in

§ 4 Abs. 5 nunmehr keine Einrichtungen, die jedenfalls Bundesbetriebe sind, angeführt

werden.

 

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 3), Z 4 (§ 5 Abs. 5) und Z 5 (§ 7Abs. 1 Z 8):

Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe und der Buchhaltungen sind durch die

Aufnahme des Budget- und Personalcontrollings zu ergänzen, wobei die Haushalts -

referenten der Ressorts für die im jeweiligen Ressort wahrzunehmenden Controlling -

maßnahmen die primären Ansprechpartner des Bundesministeriums für Finanzen sind. Dies

schließt jedoch nicht aus, daß auch andere Organisationseinheiten (z.B. Personal -

referenten) im jeweiligen Ressort mit Controllingaufgaben befaßt werden.

 

Zu Z 6 (§ 15a):

Um den Erfolg des Budgetkonsolidierungsprogrammes des Bundes nachhaltig zu sichern,

wurde vom Ministerrat am 4. 12. 1996 beschlossen, ein ressortsspezifisches und

aussagekräftiges Budgetcontrolling durchzuführen, das ein auf die personellen und

sachlichen Ressourcen des Bundes und den Bundeshaushalt bezogenes Informations - und

Führungsinstrument sowie eine Entscheidungs - und Führungshilfe durch eine

ergebnisorientierte Planung der Steuerung und Überwachung sowohl der Erstellung des

jeweiligen Bundesfinanzgesetzes als auch dessen Vollzuges umfaßt.

Dieses Steuerungsinstrument soll nunmehr auch im Bundeshaushaltsrecht verankert werden.

Zu Z 7 (§ 62Abs. 1):

Ein Verzicht auf eine Forderung des Bundes soll auch in jenen Fällen möglich sein, in denen

noch kein außergerichtliches Anerkenntnis oder Individueller Gerichts - oder Verwaltungsakt

vorliegt, der die Forderung des Bundes für den Einzelfall konkretisiert. Dadurch sollen

insbesondere Prozeßführungen und Kostenfolgen vermieden werden.

 

Zu Z 8 (§ 64Abs. 1 Z 3):

Durch die Anführung der unentgeltlichen Nutzungsgestattung, die auch das schon bisher im

Gesetzeswortlaut enthaltene Prekarium mitumfaßt, soll klargestellt werden, daß darunter

auch die Leihe zu subsumieren ist.

 

Zu Z 9 (§ 64 Abs. 3a):

Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung soll nur unter ganz bestimmten zusätzlichen

Voraussetzungen möglich sein.

 

Zu Z 10 (§ 66c Z1):

Da Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger nicht dem Öffentlichen Sektor zuzurechnen

sind, erscheint eine entsprechende Klarstellung erforderlich.