939/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

  Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr.159/1960, zuletzt

                            geändert durch BGBI. I Nr.92/1998, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. I 59/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr.92/1998 wird wie folgt geändert:

 

In § 5 Abs wird folgender Satz angefügt:

"Weiters gilt der Zustand einer Person als beeinträchtigt, wenn ein in der Anlage genanntes

Rauschmittel bzw. eine in der Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen werden.

 

 

ANLAGE

 

Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

 

Berauschende Mittel:                            Substanzen:

Cannabis                                             Tetrahydrocannabinol (THC)

Heroin                                                 Morphin

Morphin                                               Morphin

Kokain                                                            Benzoylecgonin

Amphetamin                                        Amphetamin

Designer-Amphetamin                          Methylendioxyethylamphetamin (MDE)

Designer-Amphetamin                          Methylendioxymethamphetamin (MDMA)

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung

dem Verkehrsausschuß zuzuweisen.

 

Begründung:

Untersuchungen zeigen, daß sich immer mehr Autolenker in einem durch Suchtgift

beeinträchtigten Zustand befinden. Der Nachweis der verschiedenen Substanzen ist meist

schwierig, da Drogen teilweise nur sehr kurz, teilweise jedoch noch Tage im Körper

nachgewiesen werden können. Dieser Antrag entspricht der Gesetzeslage in Deutschland und

sieht vor, daß Lenker, die die in der Anlage angeführten Substanzen im Blut nachweisen, als

jedenfalls durch Suchtgift beeinträchtigt gelten. Der Nachweis im Blut ist im Vergleich zu

anderen Nachweismöglichkeiten (Haare, Harn) genau, da er nur relativ kurze Zeit festgestellt

werden kann.