939/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr.159/1960, zuletzt
geändert durch BGBI. I Nr.92/1998, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. I 59/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr.92/1998 wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs wird folgender Satz angefügt:
"Weiters gilt der Zustand einer Person als beeinträchtigt, wenn ein in der Anlage genanntes
Rauschmittel bzw. eine in der Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen werden.
ANLAGE
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende Mittel: Substanzen:
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amphetamin Amphetamin
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Designer-Amphetamin Methylendioxymethamphetamin (MDMA)
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung
dem Verkehrsausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Untersuchungen zeigen, daß sich immer mehr Autolenker in einem durch Suchtgift
beeinträchtigten Zustand befinden. Der Nachweis der verschiedenen Substanzen ist meist
schwierig, da Drogen teilweise nur sehr kurz, teilweise jedoch noch Tage im Körper
nachgewiesen werden können. Dieser Antrag entspricht der Gesetzeslage in Deutschland und
sieht vor, daß Lenker, die die in der Anlage angeführten Substanzen im Blut nachweisen, als
jedenfalls durch Suchtgift beeinträchtigt gelten. Der Nachweis im Blut ist im Vergleich zu
anderen Nachweismöglichkeiten (Haare, Harn) genau, da er nur relativ kurze Zeit festgestellt
werden kann.