958/AE XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Doris Bures, Dr. Walter Schwimmer
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBl.Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch die
Erweiterte Wertgrenzen - Novelle 1997, BGBl. 1 Nr.140/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Abs. 3 und 4 lautet
“(3) Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn
der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den
Antrag nach § 37 Abs. 1 zu entscheiden. Auf das Verfahren sind § 37 Abs. 2,
Abs. 2a, Abs. 3 Z 1 bis 14,19 und 20a sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, im
übrigen auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991.
(4) Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel
angefochten werden. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes nach
§ 40 Abs. 1 abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der
Exekutionsordnung.”
2. § 40 Abs. 1 und 2 lautet:
“(1) Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag
nach § 37 Abs. 1 nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen ab
Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des
Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in
Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Die
Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den
Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist
unmittelbar bei Gericht einzubringen.
(2) Das Gericht kann ferner von jeder Partei angerufen werden, wenn das
Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt ist.
Sobald ein solches Begehren bei Gericht eingebracht wurde, hat die Gemeinde das
Verfahren einzustellen.”
Artikel II
Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
2. § 40 Abs. 1 MRG ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden,
wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes noch nicht zu laufen begonnen hat.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung
dem Justizausschuß zuzuweisen.
Begründung
Zu Artikel 1
Das Schlichtungsstellenverfahren richtet sich zwar gemäß § 39 Abs. 3 MRG
grundsätzlich nach den Vorschriften des AVG, doch ist nach dem letzten Satz leg.cit.
§ 37 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 bis 14 und 19 sowie Abs. 4 MRG sinngemäß anzuwenden.
Im Effekt bedeutet die letztgenannte Verweisung eine sehr weitgehende
Anwendbarkeit zivilprozessualer Regelungen im Schlichtungsstellenverfahren. Diese
Konzeption fände jedoch - ohne Abhilfemaßnahme des Gesetzgebers - durch § 82
Abs. 7 AVG i.d.F. BGBl. 1 Nr.158/1998 mit Ablauf des 31.12.1998 ein jähes Ende,
weil danach viele Einzelelemente dieser Verweisung insoweit außer Kraft träten, als
sie von in § 82 Abs. 7 AVG im einzelnen angeführten Bestimmungen dieses
Gesetzes abwichen. Einen von zwei möglichen Auswegen zur Aufrechterhaltung des
Schlichtungsstellenverfahrens in der bisher
gekannten Gestalt auch über den
31.12.1998 hinweg weist § 82 Abs. 7 zweiter Satz AVG, wonach diese
Derogationsregelung nicht gilt, wenn die abweichenden Bestimmungen nach dem
30.6.1998 kundgemacht worden sind. Im Hinblick darauf werden einige schon im
geltenden Recht existente Regelungen über das Schlichtungsstellenverfahren in
diesen Gesetzesentwurf aufgenommen, um solcherart die spezifische Verfahrensart
des Schlichtungsstellenverfahrens vor den Derogationswirkungen des § 82 Abs. 7
AVG zu bewahren. Dies bietet allerdings auch Gelegenheit zu einigen Klarstellungen
und Änderungen gegenüber dem geltenden Recht. Nur auf diese sei im folgenden
erläuternd eingegangen:
In § 39 Abs. 3 MRG wird entsprechend dem tatsächlichen Schwergewicht zunächst
die Anwendbarkeit der verschiedenen Regelungen des § 37 MRG und erst subsidiär
jene des AVG angeordnet. Bei der Verweisung auf Teile des § 37 MRG werden nun
auch dessen Abs. 2a und dessen Abs. 3 Z 20a angeführt, deren bisher nur im Wege
der Interpretation mögliche “Übernahme” auch ins Schlichtungsstellenverfahren im
Gefolge der Wohnrechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr.22/1997, nun ausdrücklich
vorgesehen werden soll. Die sanktionslose Soll - Bestimmung über die
Beschleunigung des Verfahrens und seinen Abschluß innerhalb von drei Monaten
wird eliminiert.
In § 39 Abs. 4 MRG soll klargestellt werden, daß Voraussetzung für die
Exequierbarkeit einer Schlichtungsstellenentscheidung der ungenützte Ablauf der
Frist zur Anrufung des Gerichts ist. In diesem Zusammenhang ist im übrigen darauf
hinzuweisen, daß der zweite Satz des Abs. 4, wonach die Entscheidung der
Gemeinde einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO bildet, auch für Entscheidungen
der Schlichtungsstellen über Einwendungen nach § 35 der Exekutionsordnung (die
ja gemäß § 35 Abs. 2 letzter Satz EO ebenfalls bei der Schlichtungsstelle
anzubringen sind) gilt, sodaß die Exekution auch solcher Entscheidungen “den
Gerichten überwiesen” (vgl. § 1 Z 10 EO) und kein Fall der Verwaltungsexekution ist.
Nach der vorgeschlagenen Neufassung des § 40 Abs. 1 MRG soll der Lauf
der Frist zur Anrufung des Gerichts künftig in allen Fällen nur noch durch die
Zustellung der Schlichtungsstellenentscheidung in Gang gesetzt werden.
Entsprechend der allgemeinen Rechtsentwicklung im Zivil - und
Zivilverfahrensrecht, im besonderen aber auch korrelierend zur Verlängerung der
Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung von
Bestandverträgen sowie gegen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme von
Bestandgegenständen durch die Wohnrechtsnovelle 1997, BGBl. 1 Nr.22/1997, soll
diese Anrufungsfrist auf vier Wochen verlängert werden. Entsprechend der Judikatur
wird klargestellt, daß gegen die Versäumung der Anrufungsfrist der Rechtsbehelf der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist, die Entscheidung über einen
Wiedereinsetzungsantrag dem Gericht obliegt und dieser Antrag unmittelbar bei
Gericht einzubringen ist.
Im übrigen erklären sich Abweichungen der hier vorgeschlagenen
Bestimmungen von den Regelungen des geltenden Rechts aus dem Bemühen um
stringentere Formulierungen.
Zu Artikel II
Die Verlängerung der Frist zur Anrufung des Gerichts gegen eine
Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß dem vorgeschlagenen § 40 Abs. 1 MRG
wirkt bereits für alle jene Fälle, in denen die Frist zur Anrufung des Gerichtes zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht zu laufen begonnen
hat. Diese Übergangsbestimmung entspricht inhaltlich der korrespondierenden
Regelung der Zivilverfahrens - Novelle 1983, BGBl.Nr. 135/1983 (die ja ebenfalls eine
Verlängerung von Rechtsmittelfristen von 14 Tagen auf vier Wochen vorgesehen
hatte), nämlich deren Art. XVII § 2 Z 7.