958/AE XX.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Doris Bures, Dr. Walter Schwimmer

und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird

 

      Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

Änderungen des Mietrechtsgesetzes

 

            Das Mietrechtsgesetz, BGBl.Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch die

Erweiterte Wertgrenzen - Novelle 1997, BGBl. 1 Nr.140/1997, wird wie folgt geändert:

 

            1. § 39 Abs. 3 und 4 lautet

 

            “(3) Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn

der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den

Antrag nach § 37 Abs. 1 zu entscheiden. Auf das Verfahren sind § 37 Abs. 2,

Abs. 2a, Abs. 3 Z 1 bis 14,19 und 20a sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, im

übrigen auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991.

 

            (4) Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel

angefochten werden. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes nach

§ 40 Abs. 1 abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der

Exekutionsordnung.”

            2. § 40 Abs. 1 und 2 lautet:

 

            “(1) Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag

nach § 37 Abs. 1 nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen ab

Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des

Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in

Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Die

Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den

Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist

unmittelbar bei Gericht einzubringen.

 

            (2) Das Gericht kann ferner von jeder Partei angerufen werden, wenn das

Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt ist.

Sobald ein solches Begehren bei Gericht eingebracht wurde, hat die Gemeinde das

Verfahren einzustellen.”

 

 

Artikel II

Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

 

            1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

 

            2. § 40 Abs. 1 MRG ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden,

wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes noch nicht zu laufen begonnen hat.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung

dem Justizausschuß zuzuweisen.

 

 

Begründung

 

 

            Zu Artikel 1

 

            Das Schlichtungsstellenverfahren richtet sich zwar gemäß § 39 Abs. 3 MRG

grundsätzlich nach den Vorschriften des AVG, doch ist nach dem letzten Satz leg.cit.

§ 37 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 bis 14 und 19 sowie Abs. 4 MRG sinngemäß anzuwenden.

Im Effekt bedeutet die letztgenannte Verweisung eine sehr weitgehende

Anwendbarkeit zivilprozessualer Regelungen im Schlichtungsstellenverfahren. Diese

Konzeption fände jedoch - ohne Abhilfemaßnahme des Gesetzgebers - durch § 82

Abs. 7 AVG i.d.F. BGBl. 1 Nr.158/1998 mit Ablauf des 31.12.1998 ein jähes Ende,

weil danach viele Einzelelemente dieser Verweisung insoweit außer Kraft träten, als

sie von in § 82 Abs. 7 AVG im einzelnen angeführten Bestimmungen dieses

Gesetzes abwichen. Einen von zwei möglichen Auswegen zur Aufrechterhaltung des

Schlichtungsstellenverfahrens in der bisher gekannten Gestalt auch über den

31.12.1998 hinweg weist § 82 Abs. 7 zweiter Satz AVG, wonach diese

Derogationsregelung nicht gilt, wenn die abweichenden Bestimmungen nach dem

30.6.1998 kundgemacht worden sind. Im Hinblick darauf werden einige schon im

geltenden Recht existente Regelungen über das Schlichtungsstellenverfahren in

diesen Gesetzesentwurf aufgenommen, um solcherart die spezifische Verfahrensart

des Schlichtungsstellenverfahrens vor den Derogationswirkungen des § 82 Abs. 7

AVG zu bewahren. Dies bietet allerdings auch Gelegenheit zu einigen Klarstellungen

und Änderungen gegenüber dem geltenden Recht. Nur auf diese sei im folgenden

erläuternd eingegangen:

 

In § 39 Abs. 3 MRG wird entsprechend dem tatsächlichen Schwergewicht zunächst

die Anwendbarkeit der verschiedenen Regelungen des § 37 MRG und erst subsidiär

jene des AVG angeordnet. Bei der Verweisung auf Teile des § 37 MRG werden nun

auch dessen Abs. 2a und dessen Abs. 3 Z 20a angeführt, deren bisher nur im Wege

der Interpretation mögliche “Übernahme” auch ins Schlichtungsstellenverfahren im

Gefolge der Wohnrechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr.22/1997, nun ausdrücklich

vorgesehen werden soll. Die sanktionslose Soll - Bestimmung über die

Beschleunigung des Verfahrens und seinen Abschluß innerhalb von drei Monaten

wird eliminiert.

 

            In § 39 Abs. 4 MRG soll klargestellt werden, daß Voraussetzung für die

Exequierbarkeit einer Schlichtungsstellenentscheidung der ungenützte Ablauf der

Frist zur Anrufung des Gerichts ist. In diesem Zusammenhang ist im übrigen darauf

hinzuweisen, daß der zweite Satz des Abs. 4, wonach die Entscheidung der

Gemeinde einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO bildet, auch für Entscheidungen

der Schlichtungsstellen über Einwendungen nach § 35 der Exekutionsordnung (die

ja gemäß § 35 Abs. 2 letzter Satz EO ebenfalls bei der Schlichtungsstelle

anzubringen sind) gilt, sodaß die Exekution auch solcher Entscheidungen “den

Gerichten überwiesen” (vgl. § 1 Z 10 EO) und kein Fall der Verwaltungsexekution ist.

 

            Nach der vorgeschlagenen Neufassung des § 40 Abs. 1 MRG soll der Lauf

der Frist zur Anrufung des Gerichts künftig in allen Fällen nur noch durch die

Zustellung der Schlichtungsstellenentscheidung in Gang gesetzt werden.

Entsprechend der allgemeinen Rechtsentwicklung im Zivil - und

Zivilverfahrensrecht, im besonderen aber auch korrelierend zur Verlängerung der

Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung von

Bestandverträgen sowie gegen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme von

Bestandgegenständen durch die Wohnrechtsnovelle 1997, BGBl. 1 Nr.22/1997, soll

diese Anrufungsfrist auf vier Wochen verlängert werden. Entsprechend der Judikatur

wird klargestellt, daß gegen die Versäumung der Anrufungsfrist der Rechtsbehelf der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist, die Entscheidung über einen

Wiedereinsetzungsantrag dem Gericht obliegt und dieser Antrag unmittelbar bei

Gericht einzubringen ist.

 

            Im übrigen erklären sich Abweichungen der hier vorgeschlagenen

Bestimmungen von den Regelungen des geltenden Rechts aus dem Bemühen um

stringentere Formulierungen.

            Zu Artikel II

 

            Die Verlängerung der Frist zur Anrufung des Gerichts gegen eine

Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß dem vorgeschlagenen § 40 Abs. 1 MRG

wirkt bereits für alle jene Fälle, in denen die Frist zur Anrufung des Gerichtes zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht zu laufen begonnen

hat. Diese Übergangsbestimmung entspricht inhaltlich der korrespondierenden

Regelung der Zivilverfahrens - Novelle 1983, BGBl.Nr. 135/1983 (die ja ebenfalls eine

Verlängerung von Rechtsmittelfristen von 14 Tagen auf vier Wochen vorgesehen

hatte), nämlich deren Art. XVII § 2 Z 7.