962/AE XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Maria Rauch - Kallat, Dr. Rasinger, Dr. Leiner

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des

medizinisch - technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF - SHD - G

geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch - technischen

Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF - SHD - G geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch - technischen Fachdienstes und der

Sanitätshilfsdienste - MTF - SHD - G, BGBl. Nr.102/1961, zuletzt geändert durch das BGBl. 1

Nr.108/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 44 wird folgender § 44a angefügt:

 

            “§ 44a. (1) Sanitätsgehilfen sowie Sanitätshelfer, die nach den Richtlinien der von

Gemeinden und Ländern mit der Durchführung des Rettungs - und Krankentransportdienstes

beauftragten Organisationen (Rettungsorganisationen) ausgebildet sind, können jeweils für

die Dauer eines Jahres berechtigt werden, Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten

durchzuführen. Diese Berechtigung ist auf jene Fälle beschränkt, in welchen ein Notarzt nicht

oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht; in jedem Fall ist ehestmöglich ein Notarzt

beizuziehen.

 

            (2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist von den verantwortlichen Ärzten der

Rettungsorganisationen zu erteilen, sofern die Sanitätsgehilfen oder Sanitätshelfer über die für

diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Voraussetzung für die

erstmalige Erteilung einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist die Absolvierung einer 15 Stunden

umfassenden Ausbildung. Über die erfolgreich absolvierte Ausbildung ist eine mit

12 Monaten befristete formlose Bestätigung (Zertifikat) auszustellen.

 

            (3) Voraussetzung für eine Rezertifizierung ist eine bestandene Überprüfung der

Kenntnisse und Fertigkeiten durch einen verantwortlichen Arzt der Rettungsorganisationen.

Diese hat frühestens einen Monat vor und spätestens einen Monat nach Ablauf der erteilten

Berechtigung zu erfolgen. Bei einer negativen Beurteilung ist vom verantwortlichen Arzt zu

bestimmen, ob eine Neuberechtigung nach einer einschlägigen Weiterbildung im Ausmaß von

4 Stunden oder erst nach Absolvierung einer erneuten Ausbildung gemäß Abs. 2 erteilt wird.”

 

2. Dem § 68 wird folgender Abs. 11 angefügt:

 

            “(11) § 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. 1

Nr. ***/1998, folgenden Tag in Kraft.”

Begründung

 

Die Frühdefibrillation ist eine lebenserhaltende Maßnahme, die heute nach dem Ärztegesetz

den Ärzten vorbehalten ist. Eine Pilotstudie in der Steiermark, die 1998 auf Basis des

,,Notstandes” und in etwa der Hälfte der Fläche des Bundeslandes mit 42 Geräten

durchgeführt wird, hat in einer ersten Auswertung bereits gezeigt, daß unter bestimmten

Rahmenbedingungen in einem Zeitraum von 6 Monaten 8 primär Überlebende nach einer

Frühdefibrillation durch Rettungssanitäter eingeliefert werden konnten, von welchen 4 heute

noch leben. Bei der Annahme, daß durch den Pilotversuch etwa die Hälfte der steirischen

Bevölkerung abgedeckt ist, kann bei einer einfachen Hochrechnung auf das österreichische

Bundesgebiet geschätzt werden, daß durch die Frühdefibrillation durch Rettungssanitäter bis

zu 100 Menschenleben gerettet werden könnten.

 

Gerade die Verfügbarkeit neuer halbautomatischer Geräte rechtfertigt keinen weiteren

Vorbehalt. Durch diesen Initiativantrag sollen Sanitätsgehilfen sowie Sanitätshelfer, die über

eine Gesamtausbildung von zumindest 135 Stunden oder 76 Stunden plus 100 Praxis - Stunden

und eine Zusatzausbildung zur Defibrillation im Ausmaß von 15 Stunden verfügen, unter der

Voraussetzung einer jährlichen Rezertifizierung zur Frühdefibrillation berechtigt sein, sofern

noch kein Notarzt zur Verfügung steht.