962/AE XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Maria Rauch - Kallat, Dr. Rasinger, Dr. Leiner
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des
medizinisch - technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF - SHD - G
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch - technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF - SHD - G geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch - technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste - MTF - SHD - G, BGBl. Nr.102/1961, zuletzt geändert durch das BGBl. 1
Nr.108/1997, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 44 wird folgender § 44a angefügt:
“§ 44a. (1) Sanitätsgehilfen sowie Sanitätshelfer, die nach den Richtlinien der von
Gemeinden und Ländern mit der Durchführung des Rettungs - und Krankentransportdienstes
beauftragten Organisationen (Rettungsorganisationen) ausgebildet sind, können jeweils für
die Dauer eines Jahres berechtigt werden, Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten
durchzuführen. Diese Berechtigung ist auf jene Fälle beschränkt, in welchen ein Notarzt nicht
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht; in jedem Fall ist ehestmöglich ein Notarzt
beizuziehen.
(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist von den verantwortlichen Ärzten der
Rettungsorganisationen zu erteilen, sofern die Sanitätsgehilfen oder Sanitätshelfer über die für
diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Voraussetzung für die
erstmalige Erteilung einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist die Absolvierung einer 15 Stunden
umfassenden Ausbildung. Über die erfolgreich absolvierte Ausbildung ist eine mit
12 Monaten befristete formlose Bestätigung (Zertifikat) auszustellen.
(3) Voraussetzung für eine Rezertifizierung ist eine bestandene Überprüfung der
Kenntnisse und Fertigkeiten durch einen verantwortlichen Arzt der Rettungsorganisationen.
Diese hat frühestens einen Monat vor und spätestens einen Monat nach Ablauf der erteilten
Berechtigung zu erfolgen. Bei einer negativen Beurteilung ist vom verantwortlichen Arzt zu
bestimmen, ob eine Neuberechtigung nach einer einschlägigen Weiterbildung im Ausmaß von
4 Stunden oder erst nach Absolvierung einer erneuten Ausbildung gemäß Abs. 2 erteilt wird.”
2. Dem § 68 wird folgender Abs. 11 angefügt:
“(11) § 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. 1
Nr. ***/1998, folgenden Tag in
Kraft.”
Begründung
Die Frühdefibrillation ist eine lebenserhaltende Maßnahme, die heute nach dem Ärztegesetz
den Ärzten vorbehalten ist. Eine Pilotstudie in der Steiermark, die 1998 auf Basis des
,,Notstandes” und in etwa der Hälfte der Fläche des Bundeslandes mit 42 Geräten
durchgeführt wird, hat in einer ersten Auswertung bereits gezeigt, daß unter bestimmten
Rahmenbedingungen in einem Zeitraum von 6 Monaten 8 primär Überlebende nach einer
Frühdefibrillation durch Rettungssanitäter eingeliefert werden konnten, von welchen 4 heute
noch leben. Bei der Annahme, daß durch den Pilotversuch etwa die Hälfte der steirischen
Bevölkerung abgedeckt ist, kann bei einer einfachen Hochrechnung auf das österreichische
Bundesgebiet geschätzt werden, daß durch die Frühdefibrillation durch Rettungssanitäter bis
zu 100 Menschenleben gerettet werden könnten.
Gerade die Verfügbarkeit neuer halbautomatischer Geräte rechtfertigt keinen weiteren
Vorbehalt. Durch diesen Initiativantrag sollen Sanitätsgehilfen sowie Sanitätshelfer, die über
eine Gesamtausbildung von zumindest 135 Stunden oder 76 Stunden plus 100 Praxis - Stunden
und eine Zusatzausbildung zur Defibrillation im Ausmaß von 15 Stunden verfügen, unter der
Voraussetzung einer jährlichen Rezertifizierung zur Frühdefibrillation berechtigt sein, sofern
noch kein Notarzt zur Verfügung steht.