967/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Martina Gredler, Klara Motter

und PartnerInnen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das

Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das Beamten - Kranken - und

Unfallversicherungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern -

Sozialversicherungsgesetz und das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz

geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeine Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 343c Abs.1 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Wortlaut angefügt:

 

    “wobei sicherzustellen ist, daß die Träger der Krankenversicherung bei der Vergütung

einen Beitrag in der Höhe zu leisten haben, die den Kosten entsprechen, die den

Zahnambulatorien für festsitzenden Zahnersatz entstehen.”

 

2. In § 575 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 16a eingefügt:

 

    ,,(16a) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2,

so dürfen die einzelnen Träger der Krankenversicherung (§23 ASVG), ungeachtet des § 343c

sowie der sonstigen Bestimmungen des Abschnitts II (Sechster Teil), mit der jeweils

zuständigen Ärztekammer in Verhandlungen über die Leistungserbringung sowie die

Vergütung des festsitzenden Zahnersatzes eintreten. Kommen bis 31. März 1999 keine

solchen Verträge zustande, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen

des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als keine derartigen Verträge (oder ein

Gesamtvertrag gemäß § 343c) bestehen. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der

Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten,

auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen

Einkommens - bzw. Vermögensverhältnissen zu beschränken.”


 

Artikel 2

 

Änderung des Bauern - Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

 

Dem § 265 wird folgender Abs. 11 angefügt:

 

     “(11) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2,

so dürfen die einzelnen Träger der Krankenversicherung (§23 ASVG), ungeachtet des § 343c

sowie der sonstigen Bestimmungen des Abschnitts II (Sechster Teil), mit der jeweils

zuständigen Ärztekammer in Verhandlungen über die Leistungserbringung sowie die

Vergütung des festsitzenden Zahnersatzes eintreten. Kommen bis 1. März 1999 keine solchen

Verträge zustande, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des

festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als keine derartigen Verträge (oder ein

Gesamtvertrag gemäß § 343c) bestehen. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der

Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten,

auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen

Einkommens -  bzw. Vermögensverhältnissen zu beschränken.”

 

Artikel 3

Änderung des Beamten – Kranken - und Unfallversicherungsgesetzes

 

Das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

 

1.   § 189 Abs. 4 lautet:

 

      “(4) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2, so

dürfen die einzelnen Träger der Krankenversicherung (§23 ASVG), ungeachtet des § 343c

sowie der sonstigen Bestimmungen des Abschnitts II (Sechster Teil), mit der jeweils

zuständigen Ärztekammer in Verhandlungen über die Leistungserbringung sowie die

Vergütung des festsitzenden Zahnersatzes eintreten. Kommen bis 1. März 1999 keine solchen

Verträge zustande, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des

festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als keine derartigen Verträge (oder ein

Gesamtvertrag gemäß § 343c) bestehen. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der

Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten,

auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen

Einkommens -  bzw. Vermögensverhältnissen zu beschränken.”

 

2.   Der bisherige Abs. 4 des § 189 erhält die Bezeichnung “(5)”.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

beantragt.


 

Begründung

 

Mit dem vorliegenden Antrag soll sichergestellt werden, daß beim Nichtzustandekommen

einer Einigung über einen Gesamtvertrag zwischen Hauptverband und Österreichischer

Ärztekammer in einer subsidiären Weise die einzelnen Krankenversicherungsträger mit den

jeweils zuständigen (als Verhandlungspartner der Gebietskrankenkassen) bzw. der

Österreichischen Ärztekammer (als Verhandlungspartner der Beamten -, Bauern - und

Betriebskrankenkassen sowie der Versicherungsanstalten der Eisenbahnen und des Bergbaus)

Verträge über den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien und über die Tarifgestaltung für

den festsitzenden Zahnersatz abschließen können. Ein später abgeschlossener Gesamtvertrag

berührt bereits geltende Verträge gemäß diesem Bundesgesetz nicht.

 

Durch die vorgeschlagene Präzisierung des § 343c wird erreicht, daß sich das ASVG -

Leistungsrecht für festsitzende Zahnersätze der Höhe nach an die Kostentragung durch die

Zahnambulatorien angleicht. In den Verhandlungen der vergangenen Monate ist nämlich aus

dem Blickfeld gerückt, daß der festsitzende Zahnersatz längst keine kosmetische oder

Luxusleistung darstellt: Dies wird gerade durch den Umstand bestätigt, daß die Ambulatorien

diese Leistung in ihren Angebotskatalog aufnehmen wollen. Daher verlangt es sowohl der

gesundheitliche Leistungskatalog gemäß ASVG als auch das Verfassungsrecht im Hinblick

auf die Wettbewerbsbestimmungen, daß den niedergelassenen VertragsärztInnen (bzw. deren

Patientinnen) der Kostenersatz in der Höhe der den Zahnambulatorien entstehenden Kosten

gebührt.

 

Den AntragstellerInnen ist bewußt, daß mit diesem Vorschlag in einem -  höchst umstrittenen

-  Teilbereich die bisher geltende Systematik durchbrochen wird, wonach die Beziehungen

zwischen Krankenversicherung und ÄrztInnen auf der Ebene Hauptverband  - Österreichische

Ärztekammer geregelt werden. Ein dergestaltes Durchbrechen scheint vernünftig und

zielfiihrend, da die bisherigen Verhandlungen zwischen Hauptverband und Ärzten

festgefahren scheinen und sich laut glaubwürdigen Äußerungen neue Verhandlungs - und

Gestaltungsspielräume zwischen den verschiedenen Krankenversicherungsträgern und den

Landesärztekammern ergeben würden.