967/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Martina Gredler, Klara Motter
und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das Beamten - Kranken - und
Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern -
Sozialversicherungsgesetz und das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz
geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeine Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. In § 343c Abs.1 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Wortlaut angefügt:
“wobei sicherzustellen ist, daß die Träger der Krankenversicherung bei der Vergütung
einen Beitrag in der Höhe zu leisten haben, die den Kosten entsprechen, die den
Zahnambulatorien für festsitzenden Zahnersatz entstehen.”
2. In § 575 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 16a eingefügt:
,,(16a) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2,
so dürfen die einzelnen Träger der Krankenversicherung (§23 ASVG), ungeachtet des § 343c
sowie der sonstigen Bestimmungen des Abschnitts II (Sechster Teil), mit der jeweils
zuständigen Ärztekammer in Verhandlungen über die Leistungserbringung sowie die
Vergütung des festsitzenden Zahnersatzes eintreten. Kommen bis 31. März 1999 keine
solchen Verträge zustande, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen
des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als keine derartigen Verträge (oder ein
Gesamtvertrag gemäß § 343c) bestehen. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der
Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten,
auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen
Einkommens - bzw. Vermögensverhältnissen zu beschränken.”
Artikel 2
Änderung des Bauern - Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:
Dem § 265 wird folgender Abs. 11 angefügt:
“(11) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2,
so dürfen die einzelnen Träger der Krankenversicherung (§23 ASVG), ungeachtet des § 343c
sowie der sonstigen Bestimmungen des Abschnitts II (Sechster Teil), mit der jeweils
zuständigen Ärztekammer in Verhandlungen über die Leistungserbringung sowie die
Vergütung des festsitzenden Zahnersatzes eintreten. Kommen bis 1. März 1999 keine solchen
Verträge zustande, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des
festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als keine derartigen Verträge (oder ein
Gesamtvertrag gemäß § 343c) bestehen. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der
Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten,
auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen
Einkommens - bzw. Vermögensverhältnissen zu beschränken.”
Artikel 3
Änderung des Beamten – Kranken - und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. § 189 Abs. 4 lautet:
“(4) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2, so
dürfen die einzelnen Träger der Krankenversicherung (§23 ASVG), ungeachtet des § 343c
sowie der sonstigen Bestimmungen des Abschnitts II (Sechster Teil), mit der jeweils
zuständigen Ärztekammer in Verhandlungen über die Leistungserbringung sowie die
Vergütung des festsitzenden Zahnersatzes eintreten. Kommen bis 1. März 1999 keine solchen
Verträge zustande, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des
festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als keine derartigen Verträge (oder ein
Gesamtvertrag gemäß § 343c) bestehen. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der
Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten,
auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen
Einkommens - bzw. Vermögensverhältnissen zu beschränken.”
2. Der bisherige Abs. 4 des § 189 erhält die Bezeichnung “(5)”.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
beantragt.
Begründung
Mit dem vorliegenden Antrag soll sichergestellt werden, daß beim Nichtzustandekommen
einer Einigung über einen Gesamtvertrag zwischen Hauptverband und Österreichischer
Ärztekammer in einer subsidiären Weise die einzelnen Krankenversicherungsträger mit den
jeweils zuständigen (als Verhandlungspartner der Gebietskrankenkassen) bzw. der
Österreichischen Ärztekammer (als Verhandlungspartner der Beamten -, Bauern - und
Betriebskrankenkassen sowie der Versicherungsanstalten der Eisenbahnen und des Bergbaus)
Verträge über den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien und über die Tarifgestaltung für
den festsitzenden Zahnersatz abschließen können. Ein später abgeschlossener Gesamtvertrag
berührt bereits geltende Verträge gemäß diesem Bundesgesetz nicht.
Durch die vorgeschlagene Präzisierung des § 343c wird erreicht, daß sich das ASVG -
Leistungsrecht für festsitzende Zahnersätze der Höhe nach an die Kostentragung durch die
Zahnambulatorien angleicht. In den Verhandlungen der vergangenen Monate ist nämlich aus
dem Blickfeld gerückt, daß der festsitzende Zahnersatz längst keine kosmetische oder
Luxusleistung darstellt: Dies wird gerade durch den Umstand bestätigt, daß die Ambulatorien
diese Leistung in ihren Angebotskatalog aufnehmen wollen. Daher verlangt es sowohl der
gesundheitliche Leistungskatalog gemäß ASVG als auch das Verfassungsrecht im Hinblick
auf die Wettbewerbsbestimmungen, daß den niedergelassenen VertragsärztInnen (bzw. deren
Patientinnen) der Kostenersatz in der Höhe der den Zahnambulatorien entstehenden Kosten
gebührt.
Den AntragstellerInnen ist bewußt, daß mit diesem Vorschlag in einem - höchst umstrittenen
- Teilbereich die bisher geltende Systematik durchbrochen wird, wonach die Beziehungen
zwischen Krankenversicherung und ÄrztInnen auf der Ebene Hauptverband - Österreichische
Ärztekammer geregelt werden. Ein dergestaltes Durchbrechen scheint vernünftig und
zielfiihrend, da die bisherigen Verhandlungen zwischen Hauptverband und Ärzten
festgefahren scheinen und sich laut glaubwürdigen Äußerungen neue Verhandlungs - und
Gestaltungsspielräume zwischen den verschiedenen Krankenversicherungsträgern und den
Landesärztekammern ergeben würden.