970/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Maria Rauch - Kallat, Lackner, Dr. Rasinger,
Dr. Pittermann, Dr. Leiner
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des
medizinisch - technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF - SHD - G
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch - technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF - SHD - G geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch - technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste, BGBL Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. 1 Nr. 108/1997 (MTF - SHD - G)
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 44 wird folgender § 44a angefügt:
,,§ 44a. (1) Personen, die in Einrichtungen, welche nach landesrechtlichen Vorschriften mit
Aufgaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind und
1. über eine Ausbildung zum Sanitätsgehilfen oder zur Sanitätsgehilfin verfügen, oder
2. im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten
erworben haben, oder
3. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits - und Krankenpflege gemäß dem
Gesundheits - und Krankenpflegegesetz, BGBl I Nr. 108/1997, berechtigt sind,
können berechtigt werden, Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durchzuführen.
Diese Berechtigung ist auf jene Fälle beschränkt, in welchen ein Notarzt nicht oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung steht; in jedem Fall ist ehestmöglich ein Notarzt beizuziehen.
(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen
Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 jeweils für die Dauer von zwölf Monaten schriftlich
zu erteilen.
(3) Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Berechtigung ist die erfolgreiche
Absolvierung einer 15 Stunden umfassenden Ausbildung. Voraussetzung für eine weitere
befristete Erteilung (Rezertifizierung) ist die positive Beurteilung einer Überprüfung gemäß
Abs. 4.
(4) Frühestens ein Monat vor und spätestens einen Monat nach Ablauf der erteilten
Berechtigung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der Durchführung der
Defibrillation mit halbautomatischen Geräten durch den für die ärztliche Versorgung
zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Bei positiver
Beurteilung einer Überprüfung ist die Berechtigung für die Durchführung der Defibrillation mit
halbautomatischen Geräten für jeweils weitere zwölf Monate schriftlich zu erteilen. Bei
1. einer negativen Beurteilung oder
2. nicht rechtzeitiger Überprüfung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der
Berechtigung
ist eine Neuberechtigung erst nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung gemäß Abs. 3
erster Satz zu erteilen.”
2. Dem § 68 wird folgender Abs. 11 angefügt:
“(11) § 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl 1 Nr. xxx/199x
folgenden Tag in Kraft.”
Zuweisungsvorschlag:
Gesundheitsausschuß
Begründung:
Es besteht die Absicht, das Berufsbild des Sanitäters einer umfassenden Neuregelung
zuzuführen. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens sind allerdings noch abschließende
Verhandlungen zu führen. Ein besonders dringendes Anliegen im Rahmen dieses
Gesamtvorhabens ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Vornahme von
Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durch Sanitätsgehilfen und Sanitätsgehilfinnen,
durch qualifizierte Ehrenamtliche, die bei anerkannten Rettungsorganisationen Tätigkeiten auf
diesem Gebiet ausüben, sowie durch die Angehörigen des gehobenen Dienstes für
Gesundheits - und Krankenpflege, sofern diese in Einrichtungen, die mit Aufgaben des
Rettungswesens betraut sind, tätig sind. Dieses Anliegen kann sofort verwirklicht werden. Aus
diesem Grund soll in diesem Sinne das MTF - SHD - G unverzüglich geändert werden.
Die Beschränkung der Ausbildung für die Vornahme von Defibrillation mit halbautomatischen
Geräten auf die genannten Gruppen ergibt sich aus dem derzeit gesetzlich geregelten
Berufsbild auf diesem Gebiet. Aus fachlicher Sicht erscheint es angebracht, daß Angehörigen
der Gesundheits - und Krankenpflegeberufe aufgrund ihrer Ausbildung auch die Ausbildung zur
Defibrillation offenstehen kann, um so in den genannten Einrichtungen mitarbeiten zu können.