970/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Maria Rauch - Kallat, Lackner, Dr. Rasinger,

Dr. Pittermann, Dr. Leiner

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des

medizinisch - technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF - SHD - G

geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch - technischen

Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF - SHD - G geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch - technischen Fachdienstes und der

Sanitätshilfsdienste, BGBL Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. 1 Nr. 108/1997 (MTF - SHD - G)

wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 44 wird folgender § 44a angefügt:

    ,,§ 44a. (1) Personen, die in Einrichtungen, welche nach landesrechtlichen Vorschriften mit

Aufgaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind und

          1. über eine Ausbildung zum Sanitätsgehilfen oder zur Sanitätsgehilfin verfügen, oder

          2. im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten

              erworben haben, oder

          3. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits - und Krankenpflege gemäß dem

              Gesundheits - und Krankenpflegegesetz, BGBl I Nr. 108/1997, berechtigt sind,

können berechtigt werden, Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durchzuführen.

Diese Berechtigung ist auf jene Fälle beschränkt, in welchen ein Notarzt nicht oder nicht

rechtzeitig zur Verfügung steht; in jedem Fall ist ehestmöglich ein Notarzt beizuziehen.

         (2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen

Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 jeweils für die Dauer von zwölf Monaten schriftlich

zu erteilen.

         (3) Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Berechtigung ist die erfolgreiche

Absolvierung einer 15 Stunden umfassenden Ausbildung. Voraussetzung für eine weitere

befristete Erteilung (Rezertifizierung) ist die positive Beurteilung einer Überprüfung gemäß

Abs. 4.

         (4) Frühestens ein Monat vor und spätestens einen Monat nach Ablauf der erteilten

Berechtigung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der Durchführung der

Defibrillation mit halbautomatischen Geräten durch den für die ärztliche Versorgung

zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Bei positiver

Beurteilung einer Überprüfung ist die Berechtigung für die Durchführung der Defibrillation mit

halbautomatischen Geräten für jeweils weitere zwölf Monate schriftlich zu erteilen. Bei

                1. einer negativen Beurteilung oder

                2. nicht rechtzeitiger Überprüfung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der

                    Berechtigung

ist eine Neuberechtigung erst nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung gemäß Abs. 3

erster Satz zu erteilen.”

 

2. Dem § 68 wird folgender Abs. 11 angefügt:

    “(11) § 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl 1 Nr. xxx/199x

folgenden Tag in Kraft.”

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuß

Begründung:

 

 

Es besteht die Absicht, das Berufsbild des Sanitäters einer umfassenden Neuregelung

zuzuführen. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens sind allerdings noch abschließende

Verhandlungen zu führen. Ein besonders dringendes Anliegen im Rahmen dieses

Gesamtvorhabens ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Vornahme von

Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durch Sanitätsgehilfen und Sanitätsgehilfinnen,

durch qualifizierte Ehrenamtliche, die bei anerkannten Rettungsorganisationen Tätigkeiten auf

diesem Gebiet ausüben, sowie durch die Angehörigen des gehobenen Dienstes für

Gesundheits - und Krankenpflege, sofern diese in Einrichtungen, die mit Aufgaben des

Rettungswesens betraut sind, tätig sind. Dieses Anliegen kann sofort verwirklicht werden. Aus

diesem Grund soll in diesem Sinne das MTF - SHD - G unverzüglich geändert werden.

 

Die Beschränkung der Ausbildung für die Vornahme von Defibrillation mit halbautomatischen

Geräten auf die genannten Gruppen ergibt sich aus dem derzeit gesetzlich geregelten

Berufsbild auf diesem Gebiet. Aus fachlicher Sicht erscheint es angebracht, daß Angehörigen

der Gesundheits -  und Krankenpflegeberufe aufgrund ihrer Ausbildung auch die Ausbildung zur

Defibrillation offenstehen kann, um so in den genannten Einrichtungen mitarbeiten zu können.