972/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Gottfried Feurstein
betreffend eine Änderung des Bundes - Verfassungsgesetzes
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. I Nr. 68/1998, wird wie folgt geändert:
1. Art. 21 Abs. 1 bis 4 lautet:
“(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des
Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle
diese Angelegenheiten in Abs. 2 und 3 sowie Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 lit. d nicht anderes
bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die
Gerichte.
(2) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1) und der Personalvertretung der
Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach
diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, ist der Bund zuständig.
(3) Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes wird von den obersten
Organen des Bundes ausgeübt. Gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird die
Diensthoheit des Bundes vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt. Die Diensthoheit
gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder
ausgeübt; die Landesverfassung kann jedoch bestimmen, daß die Diensthoheit gegenüber
Bediensteten des Landes von anderen Organen
ausgeübt wird, soweit dieses
Bundesverfassungsgesetz gleichartige Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes
vorsieht.
(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den
Gemeinden und den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit
gewahrt, wobei Bediensteten Dienstzeiten anzurechnen sind, unabhängig davon, für welche
Gebietskörperschaft sie erbracht werden. Um eine gleichwertige Entwicklung im
Dienstrecht und Arbeitnehmerschutz zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu
ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in den genannten
Angelegenheiten zu informieren.”
2. Art. 21 Abs. 5 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 6 und 7 des Art. 21 erhalten die
Bezeichnungen ,,(5)” und ,,(6)”.
3. Art. 60 Abs. 2 lautet
“(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich
keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können
gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden.”
4. Art. 118 Abs. 8 lautet:
“(8) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers können mit Zustimmung der Gemeinde von
der zuständigen Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern zur
Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes in jenem Umfang ermächtigt werden, in dem
dies den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommt. Diese Ermächtigung kann
sich auf alle Angelegenheiten beziehen, die entweder den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zur Überwachung zugewiesen sind oder die gesetzlich in den
Wirkungsbereich der Gemeinde fallen. In den die einzelnen Gebiete der Verwaltung
regelnden Bundes - oder Landesgesetzen kann außerdem vorgesehen werden, daß die
Angehörigen der Gemeindewachkörper mit Zustimmung der Gemeinde ermächtigt werden
können, für die zuständige
Behörde Exekutivdienst in dieser Angelegenheit zu versehen."
5. Dem Art. 151 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:
"(19) Art. 60 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 21. Oktober 1998 in
Kraft.
(20) Art. 21 und Art. 118 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit
1. Jänner 1999 in Kraft."
In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem
Verfassungsausschuß zuzuweisen.
BEGRÜNDUNG:
Zu Art. 21:
Eine wesentliche Änderung wird in Abs. 2 vorgenommen. Die bestehenden
Beschränkungen der Länder hinsichtlich der Regelungen des Dienstvertragsrechtes, die
derzeit im Art. 21 Abs. 2 B -VG vorgesehen sind, werden beseitigt. Dies bedeutet, daß die
Länder in Zukunft das Vertragsbedienstetenrecht in jenem Umfang selbst regeln können,
wie es bisher der Bund konnte. Ausdrücklich wird klargestellt, daß zur Entscheidung von
Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen die Gerichte zuständig sein sollen.
Diese Bestimmung wurde deshalb als erforderlich erachtet, weil es einerseits naheliegt,
Streitigkeiten, die sich aus zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen sich ergeben, der
Entscheidung der Gerichte zu unterstellen, andererseits soll aber die Verfassungswidrigkeit
einer derartigen landesgesetzlichen Regelung, die damit begründet werden könnte, daß die
Länder praktisch einen gesamten Vollziehungsbereich den Gerichten übertragen, durch eine
derartige Ermächtigung ausgeschlossen werden.
Hingegen soll das bisher in Abs. 1 enthaltene Homogenitätsgebot, demzufolge das
Dienstrecht der Länder vom Dienstrecht des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen
darf, daß der gemäß Abs. 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird,
entfallen.
Abs. 3 übernimmt im wesentlichen die geltende Bestimmung; hiezu ist festzustellen, daß
diese Neuerlassung Ausnahmeregelungen (Art. 30 Abs. 3, Art. 148h Abs. 2) nicht berührt.
Ausnahmen von dem Grundsatz, daß die Diensthoheit über die Bediensteten des Bundes
von den obersten Organen (der Verwaltung) des Bundes ausgeübt wird, sind nicht nur in
Art. 21 Abs. 3 (zugunsten des Präsidenten des Rechnungshofes), sondern auch in Art. 30
Abs. 3 (zugunsten des Präsidenten des Nationalrates) und in Art. 148h Abs. 2 (zugunsten
des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft) normiert. Neu ist die vorgeschlagene Ergänzung
des Abs. 3, wonach es der Landesverfassung ermöglicht werden soll, gleichartige
Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Landes vorzusehen.
In Abs. 4 wurde der Satz, daß der Dienstwechsel im Einvernehmen der zur Ausübung der
Diensthoheit berufenen Stellen zu vollziehen ist, gestrichen. Die praktische Anwendung
dieses Satzes hat nämlich zu Schwierigkeiten geführt: Es wurde die Auffassung vertreten,
daß für einen Dienstwechsel auch
die Zustimmung jenes Rechtsträgers erforderlich sei, aus
dessen Diensten sich eine Person begeben will. Da dieser Satz zu derartigen
Mißverständnissen Anlaß gibt und außerdem ohne praktische 13edeutung ist, soll er
gestrichen werden.
An die Stelle dieser Bestimmung soll die mobilitätsfördernde Regelung treten, wonach die
Gebietskörperschaften Vordienstzeiten wechselseitig anzurechnen haben. Weiters wird eine
gegenseitige Informationspflicht von Bund und Ländern vorgesehen, damit Erfahrungen
über die Gestaltung des Dienstrechtes ausgetauscht und Lösungen optimiert werden können.
Der bisherige Abs. 5, der die Bundesgesetzgebung ermächtigt, Amtstitel für die Organe des
Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände einheitlich festzusetzen, soll
gestrichen werden. Diese Bestimmung hat sich als “totes Recht” erwiesen und erscheint
daher überflüssig.
Zu Art. 69 Abs. 2:
Mit der Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 159/1998 entfiel die Möglichkeit, daß die zustellungsbevollmächtigten
Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, für diesen 2.
Wahlgang innerhalb von 24 Stunden einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft machen
können (§18 Abs. 2 BPräsWG in der Fassung vor dieser Änderung). Um eine häufige
Änderung des Bundes - Verfassungsgesetzes zu vermeiden und im Hinblick darauf, daß zum
Zeitpunkt der Beschlußfassung dieser Änderung keine Bundespräsidentenwahl in
absehbarer Zeit bevorstand, wurde vorerst darauf verzichtet, Art. 60 Abs. 2 B - VG, der diese
Austauschmöglichkeit vorsieht, entsprechend zu ändern, um diese Änderung in die nächste
B - VG - Novelle aufzunehmen. Die Inkrafttretensbestimmung dieser Änderung (Art. 151 Abs.
19) stellt auf das Inkrafttreten der Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1998 ab.
Zu Art. 118 Abs. 8:
Mit der B - VG - Novelle, BGBl. Nr. 565/1991, ist die Möglichkeit eröffnet worden, die
Angehörigen der Gemeindewachkörper - unabhängig vom Wirkungsbereich der Gemeinden
- in Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens zum Einschreiten als Organe der
Bezirksverwaltungsbehörde zu ermächtigen. Der damit eingeschlagene Weg soll nunmehr
fortgesetzt werden. Der Materiengesetzgeber soll ermächtigt werden, Regelungen
vorzusehen, in welchem Umfang und unter
welchen Voraussetzungen die Angehörigen
eines Gemeindewachkörpers für die zuständige Behörde - in der Regel die
Bezirksverwaltungsbehörde - zur Handhabung des Exekutivdienstes befugt sind.