972/A XX.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Gottfried Feurstein

betreffend eine Änderung des Bundes - Verfassungsgesetzes

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz,

mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. I Nr. 68/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. Art. 21 Abs. 1 bis 4 lautet:

 

   “(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des

Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes

der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle

diese Angelegenheiten in Abs. 2 und 3 sowie Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 lit. d nicht anderes

bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die

Gerichte.

 

     (2) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des

Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1) und der Personalvertretung der

Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach

diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, ist der Bund zuständig.

 

     (3) Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes wird von den obersten

Organen des Bundes ausgeübt. Gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird die

Diensthoheit des Bundes vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt. Die Diensthoheit

gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder

ausgeübt; die Landesverfassung kann jedoch bestimmen, daß die Diensthoheit gegenüber

Bediensteten des Landes von anderen Organen ausgeübt wird, soweit dieses

Bundesverfassungsgesetz gleichartige Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes

vorsieht.

 

    (4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den

Gemeinden und den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit

gewahrt, wobei Bediensteten Dienstzeiten anzurechnen sind, unabhängig davon, für welche

Gebietskörperschaft sie erbracht werden. Um eine gleichwertige Entwicklung im

Dienstrecht und Arbeitnehmerschutz zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu

ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in den genannten

Angelegenheiten zu informieren.”

 

2. Art. 21 Abs. 5 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 6 und 7 des Art. 21 erhalten die

Bezeichnungen ,,(5)” und ,,(6)”.

 

3. Art. 60 Abs. 2 lautet

 

    “(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich

keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können

gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die meisten

Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden.”

 

4. Art. 118 Abs. 8 lautet:

 

“(8) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers können mit Zustimmung der Gemeinde von

der zuständigen Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern zur

Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes in jenem Umfang ermächtigt werden, in dem

dies den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommt. Diese Ermächtigung kann

sich auf alle Angelegenheiten beziehen, die entweder den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes zur Überwachung zugewiesen sind oder die gesetzlich in den

Wirkungsbereich der Gemeinde fallen. In den die einzelnen Gebiete der Verwaltung

regelnden Bundes - oder Landesgesetzen kann außerdem vorgesehen werden, daß die

Angehörigen der Gemeindewachkörper mit Zustimmung der Gemeinde ermächtigt werden

können, für die zuständige Behörde Exekutivdienst in dieser Angelegenheit zu versehen."

5. Dem Art. 151 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:

 

"(19) Art. 60 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 21. Oktober 1998 in

Kraft.

 

(20) Art. 21 und Art. 118 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit

1. Jänner 1999 in Kraft."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem

Verfassungsausschuß zuzuweisen.

BEGRÜNDUNG:

 

Zu Art. 21:

 

Eine wesentliche Änderung wird in Abs. 2 vorgenommen. Die bestehenden

Beschränkungen der Länder hinsichtlich der Regelungen des Dienstvertragsrechtes, die

derzeit im Art. 21 Abs. 2 B -VG vorgesehen sind, werden beseitigt. Dies bedeutet, daß die

Länder in Zukunft das Vertragsbedienstetenrecht in jenem Umfang selbst regeln können,

wie es bisher der Bund konnte. Ausdrücklich wird klargestellt, daß zur Entscheidung von

Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen die Gerichte zuständig sein sollen.

 

Diese Bestimmung wurde deshalb als erforderlich erachtet, weil es einerseits naheliegt,

Streitigkeiten, die sich aus zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen sich ergeben, der

Entscheidung der Gerichte zu unterstellen, andererseits soll aber die Verfassungswidrigkeit

einer derartigen landesgesetzlichen Regelung, die damit begründet werden könnte, daß die

Länder praktisch einen gesamten Vollziehungsbereich den Gerichten übertragen, durch eine

derartige Ermächtigung ausgeschlossen werden.

 

Hingegen soll das bisher in Abs. 1 enthaltene Homogenitätsgebot, demzufolge das

Dienstrecht der Länder vom Dienstrecht des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen

darf, daß der gemäß Abs. 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird,

entfallen.

 

Abs. 3 übernimmt im wesentlichen die geltende Bestimmung; hiezu ist festzustellen, daß

diese Neuerlassung Ausnahmeregelungen (Art. 30 Abs. 3, Art. 148h Abs. 2) nicht berührt.

Ausnahmen von dem Grundsatz, daß die Diensthoheit über die Bediensteten des Bundes

von den obersten Organen (der Verwaltung) des Bundes ausgeübt wird, sind nicht nur in

Art. 21 Abs. 3 (zugunsten des Präsidenten des Rechnungshofes), sondern auch in Art. 30

Abs. 3 (zugunsten des Präsidenten des Nationalrates) und in Art. 148h Abs. 2 (zugunsten

des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft) normiert. Neu ist die vorgeschlagene Ergänzung

des Abs. 3, wonach es der Landesverfassung ermöglicht werden soll, gleichartige

Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Landes vorzusehen.

 

In Abs. 4 wurde der Satz, daß der Dienstwechsel im Einvernehmen der zur Ausübung der

Diensthoheit berufenen Stellen zu vollziehen ist, gestrichen. Die praktische Anwendung

dieses Satzes hat nämlich zu Schwierigkeiten geführt: Es wurde die Auffassung vertreten,

daß für einen Dienstwechsel auch die Zustimmung jenes Rechtsträgers erforderlich sei, aus

dessen Diensten sich eine Person begeben will. Da dieser Satz zu derartigen

Mißverständnissen Anlaß gibt und außerdem ohne praktische 13edeutung ist, soll er

gestrichen werden.

 

An die Stelle dieser Bestimmung soll die mobilitätsfördernde Regelung treten, wonach die

Gebietskörperschaften Vordienstzeiten wechselseitig anzurechnen haben. Weiters wird eine

gegenseitige Informationspflicht von Bund und Ländern vorgesehen, damit Erfahrungen

über die Gestaltung des Dienstrechtes ausgetauscht und Lösungen optimiert werden können.

Der bisherige Abs. 5, der die Bundesgesetzgebung ermächtigt, Amtstitel für die Organe des

Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände einheitlich festzusetzen, soll

gestrichen werden. Diese Bestimmung hat sich als “totes Recht” erwiesen und erscheint

daher überflüssig.

 

Zu Art. 69 Abs. 2:

 

Mit der Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 159/1998 entfiel die Möglichkeit, daß die zustellungsbevollmächtigten

Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, für diesen 2.

Wahlgang innerhalb von 24 Stunden einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft machen

können (§18 Abs. 2 BPräsWG in der Fassung vor dieser Änderung). Um eine häufige

Änderung des Bundes - Verfassungsgesetzes zu vermeiden und im Hinblick darauf, daß zum

Zeitpunkt der Beschlußfassung dieser Änderung keine Bundespräsidentenwahl in

absehbarer Zeit bevorstand, wurde vorerst darauf verzichtet, Art. 60 Abs. 2 B - VG, der diese

Austauschmöglichkeit vorsieht, entsprechend zu ändern, um diese Änderung in die nächste

B - VG - Novelle aufzunehmen. Die Inkrafttretensbestimmung dieser Änderung (Art. 151 Abs.

19) stellt auf das Inkrafttreten der Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1998 ab.

 

Zu Art. 118 Abs. 8:

 

Mit der B - VG - Novelle, BGBl. Nr. 565/1991, ist die Möglichkeit eröffnet worden, die

Angehörigen der Gemeindewachkörper - unabhängig vom Wirkungsbereich der Gemeinden

- in Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens zum Einschreiten als Organe der

Bezirksverwaltungsbehörde zu ermächtigen. Der damit eingeschlagene Weg soll nunmehr

fortgesetzt werden. Der Materiengesetzgeber soll ermächtigt werden, Regelungen

vorzusehen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Angehörigen

eines Gemeindewachkörpers für die zuständige Behörde - in der Regel die

Bezirksverwaltungsbehörde - zur Handhabung des Exekutivdienstes befugt sind.