979/A XX.GP
ANTRAG
Maria Schaffenrath, Mag. Doris Kammerlander
Der Abgeordneten
1.Schaffenrath
2.Barmüller
3.Pollet - Kammerlander
4:Öllinger
5. G. Moser
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
geändert wird.
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr.
50/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 63/1997, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel IX Absatz 1 wird folgende Ziffer 3a hinzugefügt:
"3a. sexistische Werbung verwendet”
2. In Artikel IX Absatz 1 wird die Wortfolge ,, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu
15 000 S und” ersetzt durch die Wortfolge:
“im Fall der Z 3 und 3a mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S und"
Begründung
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer 3 EGVG ist als mittelbare Drittwirkung von Grundrechten
konzipiert. Es wurden alle heute noch relevanten verfassungsrechtlichen
Diskriminierungsverbote - ausgenommen die
geschlechtsspezifische Diskriminierung - in den
B - VG in die mittelbare Grundrechts - Schutzwirkung (d.h. als Verbotsnorm auch zwischen
Privaten gültig) einfließen.
Eine Reihe von europäischen Dokumenten untersagt bzw. verurteilt Werbeakte, welche die
Menschenwürde verletzen oder Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes oder der
Nationalität enthalten. Zu nennen sind folgende Dokumente:
• Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Oktober 1987 zur Darstellung und
Stellung der Frau in den Massenmedien, ABl. C 305 vom 16.11.1987, S 66.
• Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter
Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17.10. 1989, S 23.
• Entschließung des Rates vom 5. Oktober 1995 zur Darstellung der Frau und des Mannes
in Werbung und Medien, ABl. Nr. C 296 vom 10.11.1995, S 15.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß durch den am 2. Oktober 1997 unterzeichneten
Vertrag von Amsterdam die Gleichbehandlung der Geschlechter im EG - Vertrag als
Gemeinschaftsaufgabe explizit verankert (Art 2 EGV) und zum integralen Bestandteil aller
Politiken der Gemeinschaft erklärt wird (Art 3 Abs 2 EGV).
In Art 12 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung
bestimmter Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit ist ausdrücklich normiert: “Die Fernsehwerbung darf nicht
a) die Menschenwürde verletzen;
b) Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten;”
In der Entschließung des Rates vom 5. Oktober 1995 zur Darstellung der Frau und des
Mannes in Werbung und Medien ist weiters festgehalten, “daß geschlechtsspezifische
Rollenklischees in Werbung und Medien Teil der Ungleichheiten sind, die die Haltungen
gegenüber der Gleichstellung von Männern und Frauen beeinflussen” und “daß Werbung und
Medien einen wichtigen Beitrag zur Änderung der Verhaltensweisen in der Gesellschaft
leisten können, in dem sie die Vielfalt der Rollen und des Potentials von Frauen und Männern,
ihre Beteiligung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und eine ausgewogene
Aufteilung der Verantwortung in Familie, Beruf und Gesellschaft zwischen Frauen und
Männern widerspiegeln”. Die
Mitgliedstaaten werden in dieser Entschließung aufgefordert,
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten
und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu verhindern.
Die Beschwerdestatistik des österreichischen Werberats belegt, daß einer der meist
beanstandeten Punkte die diskriminierende Darstellung von Frauen ist. So betrug 1996 der
Anteil an Beschwerden bezüglich Frauendiskriminierung, sexistischer Darstellung und sexuell
anstößiger Darstellung 93 %, 1997 87% und 1998 92% (bis Oktober 1998).
Medien beeinflussen gesellschaftliche Verhaltensweisen durch die Vermittlung von
Leitbildern. Da ein Großteil der Werbebotschaften nicht bewußt gehört, nicht bewußt gesehen
und nicht bewußt gelesen wird, bleiben vor allem wegen der stereotypen Wiederholung von
Botschaften unbewußt bestimmte Bilder bei den Konsumentinnen und Konsumenten haften.
Auf das Erzeugen solch unbewußt haftender und das (Kauf) Verhalten beeinflussender Bilder
und Vorstellungen ist die kommerzielle Werbung ausgerichtet. Einengende Rollenklischees,
die Männer als erwerbstätig, geschäftstüchtig und produktiv, Frauen hingegen als häuslich,
abhängig und passiv darstellen, entsprechen nicht der gesellschaftlichen Realität in Österreich
und verhindern die Verwirklichung der Gleichberechtigung.
Zu Werbezwecken werden nach wie vor diskriminierende Rollenklischees aufrechterhalten
und insbesondere Frauen immer wieder in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
dargestellt. Sexistische Werbung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Produkt oder eine
Dienstleistung mit einem sexuellen Rollenstereotyp beworben wird, das beworbene Produkt
oder die beworbene Dienstleistung objektiv jedoch keinen sexuellen Konnex aufweist.
In Umsetzung der Empfehlung des Rates soll daher sexistische Werbung in Art IX Abs 1
EGVG als Verwaltungsstraftatbestand verankert werden.
in formeller Hinsicht wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen drei Monaten
verlangt und die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen.