984/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Karl Smolle, Kier und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 41/1997, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 41/1997, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 41/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 9 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Als neuer Absatz 2 wird angefügt:
..(2) zulässig ist die Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
des Österreichischen Rundfunks an Programmveranstaltern der ethnischen
Minderheiten."
2. § 3 wird folgender Satz angefügt:
"(3) Für Hörfunkveranstalter der ethnischen Minderheiten und nichtkommerzielle
Veranstaltergemeinschaften hat der österreichische Rundfunk die Sendeanlagen
kostenlos zur Verfügung zu
stellen."
BEGRÜNDUNG
Da sowohl nichtkommerzielle Veranstalter wie auch Hörfunkveranstalter ethnischer
Minderheiten eine gesellschaftspolitische Aufgabe erfüllen und nicht aufgrund
kommerzieller Motive Hörfunkprogramme produzieren und ausstrahlen, sind die
Antragsteller davon überzeugt, daß es Sinn macht, diese Hörfunkveranstalter von der
Verpflichtung, die Sendeanlagen des ORF entgeltlich zu mieten, zu befreien.
Eine Beteiligungsmöglichkeit des ORF an diesen Hörfunkveranstaltern würde deren
Existenzsicherung deutlich erhöhen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß des
Nationalrates vorgeschlagen.