999/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Stadler, Apfelbeck

und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und

das Rechnungshofgesetz 1998 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert

durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997 und das Rechnungshofgesetz

1948, BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 119/1996,

geändert werden.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert

 

1. Art. 126b Abs. 4 erster Satz lautet:

 

“Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Nationalrates oder auf Verlagen von

Mitgliedern des Nationalrates in seinem Wirkungsbereich fallende besondere Akte der

Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis dem Nationalrat mitzuteilen.”

 

2. Art. 127 Abs. 5 lautet:

 

“(5) Das Ergebnis einer Überprüfung gibt der Rechnungshof der betreffenden

Landesregierung zur Vorlage an den Landtag bekannt. Die Landesregierung hat hiezu

Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen

Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen.”

3. Art. 1 27a Abs. 5 lautet:

 

“(5) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister zur

Vorlage an den Gemeinderat bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu Stellung zu nehmen

und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei

Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner

Gebarungsprüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters der

Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.”

 

Artikel II

 

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 114, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 119/1 996, wird wie folgt geändert:

 

1. § 5 letzter Satz lautet:

 

“Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof auch dem Nationalrat sowie

den in Betracht kommenden Bundesministerien mitzuteilen.”

 

2. § 16 Abs. 8 lautet:

 

“Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Überprüfung der Landesregierung zur

Vorlage an den Landtag mit. Die Landesregierung hat hiezu längstens innerhalb dreier

Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu

nehmen.”

 

3. § 18 Abs. 7 lautet:

 

“(7) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister zur

Vorlage an den Gemeinderat bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu längstens innerhalb

dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu

nehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer

allfälligen Äußerung des Bürgermeisters und einer allfälligen Gegenäußerung des

Rechnungshofes der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.”

BEGRÜNDUNG

 

Nach der seit der B - VG - Novelle 1988, BGBl. Nr. 685/1988, geltenden Rechtslage ist das

Ergebnis der Überprüfung der Gebarung der Länder und Gemeinden nicht mehr den

betroffenen Landtagen und Gemeinderäten mitzuteilen.

 

Die B - VG - Novelle 1988 hat die maßgeblichen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen

über die Berichterstattung des Rechnungshofes im Landes -, Gemeinde - und

Gemeindeverbandsbereich (Art. 127 Abs. 6, Art. 127a Abs. 6 und 8 B - VG) jenen an die

Berichterstattung an den Nationalrat (Art. 126 d Abs. 1 B - VG) insgesamt angeglichen.

Durch diese verfassungsgesetzliche Anpassung an das Berichtssystem auf Bundesebene,

nämlich im Sinne einer inhaltlichen bzw. umfänglichen Unterscheidung zwischen dem

Prüfungsergebnis an die Landesregierung bzw. an den Bürgermeister einerseits und an

den Landtag bzw. Gemeinderat andererseits, wurde klargestellt “der Rechnungshof

habe nicht inhaltlich gleichlautende Berichte an die zuständigen Organe der Vollziehung

und die allgemeinen Vertretungskörper zu richten”, weil eben “vielmehr eine

Rechtslage, wie sie auf Bundesebene besteht, auch für den Bereich der Länder und

Gemeinden geschaffen” wurde (Bericht des Verfassungsausschusses zur B - VG - Novelle

1988, 817 d.B. XVII GP).

 

Auf die damit verbundene Konsequenz, daß - über das eigentliche und auch durch

weniger weitreichende verfassungsgesetzliche Maßnahmen umsetzbare Anliegen der

Sicherung der Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse auch im Landes - bzw.

Gemeindebereich hinausgehend - diese verfassungsgesetzliche Ersetzung der

ungekürzten Einzelberichterstattung durch eine zusammenfassende Berichterstattung an

den jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper wegen der nunmehr verkürzten

Darstellung einen nicht beträchtlichen Informationsverlust für die Landtage bzw. die

Gemeinderäte bewirkt, wurde verschiedentlich - nicht zuletzt auch vom Präsidenten es

Rechnungshofes (vgl. z.B. “Der Rechnungshof und die B - VG - Novelle 1988 - Ein Schritt

zu mehr Föderalismus?” Schriftenreihe Niederösterreichische Juristische Gesellschaft,

Heft 53) - aber vergeblich hingewiesen. Auch die damit zusammenhängende

Problematik, daß daraus ein beträchtlicher Informationsvorsprung der Landesregierung

bzw. des Bürgermeisters gegenüber dem jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper

resultiert, hat der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1988 ganz bewußt in Kauf

genommen bzw. dem Rechnungshof überbunden.

 

Zur Ausübung eines wirksamen Kontrollrechtes durch die betreffenden allgemeinen

Vertretungskörper ist es aber unverzichtbar, daß deren Informationsdefizit behoben wird

und die Ergebnisse der Überprüfung diesen Körperschaften zugeleitet werden und zwar

bevor die betroffene Landesregierung bzw. der Bürgermeister dazu Stellung nimmt. Es

soll daher diesbezüglich die Rechtslage, wie sie vor der B - VG - Novelle 1988 bestanden

hat, wiederhergestellt werden.

 

Analog dazu ist es im Interesse einer Weiterentwicklung des Kontrollrechtes des

Nationalrates, dem der Rechnungshof unmittelbar untersteht, auch geboten, die

Ergebnisse einer Gebarungsprüfung sofort nicht nur den in Betracht kommenden

Bundesministerien sondern auch dem Nationalrat zu übermitteln. Dies soll durch eine

entsprechende Änderung des Art. 126 b Abs. 5 BVG und des § 5 des

Rechnungshofgesetzes erreicht werden.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht

auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuß zur Behandlung

zuzuweisen.