999/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Stadler, Apfelbeck
und Kollegen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und
das Rechnungshofgesetz 1998 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert
durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997 und das Rechnungshofgesetz
1948, BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 119/1996,
geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert
1. Art. 126b Abs. 4 erster Satz lautet:
“Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Nationalrates oder auf Verlagen von
Mitgliedern des Nationalrates in seinem Wirkungsbereich fallende besondere Akte der
Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis dem Nationalrat mitzuteilen.”
2. Art. 127 Abs. 5 lautet:
“(5) Das Ergebnis einer Überprüfung gibt der Rechnungshof der betreffenden
Landesregierung zur Vorlage an den Landtag bekannt. Die Landesregierung hat hiezu
Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen
Maßnahmen innerhalb von drei Monaten
dem Rechnungshof mitzuteilen.”
3. Art. 1 27a Abs. 5 lautet:
“(5) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister zur
Vorlage an den Gemeinderat bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu Stellung zu nehmen
und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei
Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner
Gebarungsprüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters der
Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.”
Artikel II
Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 114, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 119/1 996, wird wie folgt geändert:
1. § 5 letzter Satz lautet:
“Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof auch dem Nationalrat sowie
den in Betracht kommenden Bundesministerien mitzuteilen.”
2. § 16 Abs. 8 lautet:
“Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Überprüfung der Landesregierung zur
Vorlage an den Landtag mit. Die Landesregierung hat hiezu längstens innerhalb dreier
Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu
nehmen.”
3. § 18 Abs. 7 lautet:
“(7) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister zur
Vorlage an den Gemeinderat bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu längstens innerhalb
dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu
nehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer
allfälligen Äußerung des Bürgermeisters und einer allfälligen Gegenäußerung des
Rechnungshofes der Landesregierung und der
Bundesregierung mitzuteilen.”
BEGRÜNDUNG
Nach der seit der B - VG - Novelle 1988, BGBl. Nr. 685/1988, geltenden Rechtslage ist das
Ergebnis der Überprüfung der Gebarung der Länder und Gemeinden nicht mehr den
betroffenen Landtagen und Gemeinderäten mitzuteilen.
Die B - VG - Novelle 1988 hat die maßgeblichen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen
über die Berichterstattung des Rechnungshofes im Landes -, Gemeinde - und
Gemeindeverbandsbereich (Art. 127 Abs. 6, Art. 127a Abs. 6 und 8 B - VG) jenen an die
Berichterstattung an den Nationalrat (Art. 126 d Abs. 1 B - VG) insgesamt angeglichen.
Durch diese verfassungsgesetzliche Anpassung an das Berichtssystem auf Bundesebene,
nämlich im Sinne einer inhaltlichen bzw. umfänglichen Unterscheidung zwischen dem
Prüfungsergebnis an die Landesregierung bzw. an den Bürgermeister einerseits und an
den Landtag bzw. Gemeinderat andererseits, wurde klargestellt “der Rechnungshof
habe nicht inhaltlich gleichlautende Berichte an die zuständigen Organe der Vollziehung
und die allgemeinen Vertretungskörper zu richten”, weil eben “vielmehr eine
Rechtslage, wie sie auf Bundesebene besteht, auch für den Bereich der Länder und
Gemeinden geschaffen” wurde (Bericht des Verfassungsausschusses zur B - VG - Novelle
1988, 817 d.B. XVII GP).
Auf die damit verbundene Konsequenz, daß - über das eigentliche und auch durch
weniger weitreichende verfassungsgesetzliche Maßnahmen umsetzbare Anliegen der
Sicherung der Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse auch im Landes - bzw.
Gemeindebereich hinausgehend - diese verfassungsgesetzliche Ersetzung der
ungekürzten Einzelberichterstattung durch eine zusammenfassende Berichterstattung an
den jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper wegen der nunmehr verkürzten
Darstellung einen nicht beträchtlichen Informationsverlust für die Landtage bzw. die
Gemeinderäte bewirkt, wurde verschiedentlich - nicht zuletzt auch vom Präsidenten es
Rechnungshofes (vgl. z.B. “Der Rechnungshof und die B - VG - Novelle 1988 - Ein Schritt
zu mehr Föderalismus?” Schriftenreihe Niederösterreichische Juristische Gesellschaft,
Heft 53) - aber vergeblich hingewiesen. Auch die damit zusammenhängende
Problematik, daß daraus ein beträchtlicher Informationsvorsprung der Landesregierung
bzw. des Bürgermeisters gegenüber
dem jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper
resultiert, hat der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1988 ganz bewußt in Kauf
genommen bzw. dem Rechnungshof überbunden.
Zur Ausübung eines wirksamen Kontrollrechtes durch die betreffenden allgemeinen
Vertretungskörper ist es aber unverzichtbar, daß deren Informationsdefizit behoben wird
und die Ergebnisse der Überprüfung diesen Körperschaften zugeleitet werden und zwar
bevor die betroffene Landesregierung bzw. der Bürgermeister dazu Stellung nimmt. Es
soll daher diesbezüglich die Rechtslage, wie sie vor der B - VG - Novelle 1988 bestanden
hat, wiederhergestellt werden.
Analog dazu ist es im Interesse einer Weiterentwicklung des Kontrollrechtes des
Nationalrates, dem der Rechnungshof unmittelbar untersteht, auch geboten, die
Ergebnisse einer Gebarungsprüfung sofort nicht nur den in Betracht kommenden
Bundesministerien sondern auch dem Nationalrat zu übermitteln. Dies soll durch eine
entsprechende Änderung des Art. 126 b Abs. 5 BVG und des § 5 des
Rechnungshofgesetzes erreicht werden.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht
auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuß zur Behandlung
zuzuweisen.