1008/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Haider, Scheibner, Dr. Graf, Gaugg
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und
sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz), BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997 wird wie folgt geändert:
1. § 31 lautet:
Die §§ 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis
3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
"§ 31a. Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch
1) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
2) Verzicht
3) Ablösung
4) rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder
mehrerer strafbarer Handlungen, die Gegenstand einer öffentlichen
Anklage im Sinne des § 2 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 sind. Der
Anspruch erlischt nicht, wenn die Verurteilung bedingt nachgesehen wird,
es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wurde.“
3. § 34 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bestimmungen der §§ 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3
und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.“
4. Nach § 34 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch
1) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
2) Verzicht
3) Ablösung
4) rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder
mehrerer strafbarer Handlungen, die Gegenstand einer öffentlichen
Anklage im Sinne des § 2 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 sind. Der
Anspruch erlischt nicht, wenn die Verurteilung bedingt nachgesehen wird,
es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wurde.“
5. § 44 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2
und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des
Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.“
6. Nach § 44 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch
1) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
2) Verzicht
3) Ablösung
4) rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder
mehrerer strafbarer Handlungen, die Gegenstand einer öffentlichen
Anklage im Sinne des § 2 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 sind. Der
Anspruch erlischt nicht, wenn die Verurteilung bedingt nachgesehen wird,
es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wurde.“
7. § 44j lautet:
„(1) Die §§ 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1
bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
(2) Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch
1) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
2) Verzicht
3) Ablösung
4) rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder
mehrerer strafbarer Handlungen, die Gegenstand einer öffentlichen
Anklage im Sinne des § 2 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 sind. Der
Anspruch erlischt nicht, wenn die Verurteilung bedingt nachgesehen wird,
es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wurde.“
8. Nach § 51 wird folgender § 52 angefügt:
,,§52 (1) §§ 31, 31a, 34 Abs. 4 und 6, 44 Abs. 1 und 3 und 44j treten mit sofortiger
Wirksamkeit in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) §§ 31a, 34 Abs. 6, 44 Abs. 3 und 44j Abs. 2 sind auch auf
Verurteilungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten erfolgt sind.“
BEGRÜNDUNG
Das Bezügegesetz sieht derzeit vor, daß bezüglich des Verlustes des Pensionsanspruches
(Anspruches auf den Ruhebezug) § 11 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden ist.
Diese Bestimmung ist mit „Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß überschrieben und
lautet wie folgt:
„§11. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit
im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979,
b) Verzicht,
c)
Austritt,
d) Ablösung,
e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis
fließenden Rechte und Ansprüche,
f) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer oder mehr als einjährigen
Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der
Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht
widerrufen wird.“
Der Verlust des Pensionsanspruches nach dem Bezügegesetz ist somit an die
Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen zu mehr als einjähriger Freiheitsstrafe geknüpft.
Diese Bestimmung erweist sich als unzulänglich, da es nicht angehen kann, daß ein
öffentlicher Mandatar des Bundes aus einer politischen Funktion eine Pension bezieht,
der auf Grund einer strafbaren Handlung, die Gegenstand einer öffentlichen Anklage
ist, rechtskräftig verurteilt wurde.
Gerade in einer Zeit steigender Politik - und Politikerverdrossenheit und allgemein
sinkender Wahlbeteiligung ist die Vorbildfunktion der politischen Mandatare nicht nur
immer wieder einzumahnen sondern durch konkrete gesetzliche Bestimmungen zu
sanktionieren. Ein wegen eines Offizialdeliktes - dies sind strafbare Handlungen, zu
deren Verfolgung grundsätzlich der Staatsanwalt berufen ist, die somit Gegenstand
einer öffentlichen Anklage sind - rechtskräftig verurteilter Mandatar soll daher in jedem
Fall seinen Pensionsanspruch nach dem Bezügegesetz verlieren.
Die Neuregelung soll mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft treten. Der Verlust des
Pensionsanspruches erfolgt frühestens ab dem Inkrafttreten, jedoch auch auf Grund von
rechtskräftigen Verurteilungen, die vor dem Inkrafttreten erfolgt sind. Dies wird durch
die Verfassungsbestimmung des § 52 Abs. 2 des Bezügegesetzes klargestellt.
Es wird ersucht, den Antrag dem Verfassungsausschuß zur Beratung zuzuweisen.