1008/A XX.GP

 

                                                               ANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Haider, Scheibner, Dr. Graf, Gaugg

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und

sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz), BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997 wird wie folgt geändert:

 

1.             § 31 lautet:

 

Die §§ 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis

3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.

 

2.             Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

 

"§ 31a. Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch

                1) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

                2) Verzicht

                3) Ablösung

                4) rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder

                    mehrerer strafbarer Handlungen, die Gegenstand einer öffentlichen

                    Anklage im Sinne des § 2 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 sind. Der

                    Anspruch erlischt nicht, wenn die Verurteilung bedingt nachgesehen wird,

                    es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wurde.“

3.             § 34 Abs. 4 lautet:

 

„(4) Die Bestimmungen der §§ 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3

und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.“

 

4.             Nach § 34 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

„(6) Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch

                1) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

                2) Verzicht

                3) Ablösung

                4) rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder

                    mehrerer strafbarer Handlungen, die Gegenstand einer öffentlichen

                    Anklage im Sinne des § 2 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 sind. Der

                    Anspruch erlischt nicht, wenn die Verurteilung bedingt nachgesehen wird,

                    es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wurde.“

 

5.             § 44 Abs. 1 lautet:

 

 „(1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2

und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des

Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.“

 

6.             Nach § 44 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

 

„(3) Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch

                1) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

                2) Verzicht

                3) Ablösung

                4) rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder

                    mehrerer strafbarer Handlungen, die Gegenstand einer öffentlichen

                    Anklage im Sinne des § 2 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 sind. Der

                    Anspruch erlischt nicht, wenn die Verurteilung bedingt nachgesehen wird,

                    es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wurde.“

7.             § 44j lautet:

 

„(1) Die §§ 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1

bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.

 

(2) Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch

                1) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

                2) Verzicht

                3) Ablösung

                4) rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder

                    mehrerer strafbarer Handlungen, die Gegenstand einer öffentlichen

                    Anklage im Sinne des § 2 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 sind. Der

                    Anspruch erlischt nicht, wenn die Verurteilung bedingt nachgesehen wird,

                    es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wurde.“

 

8. Nach § 51 wird folgender § 52 angefügt:

 

,,§52 (1) §§ 31, 31a, 34 Abs. 4 und 6, 44 Abs. 1 und 3 und 44j treten mit sofortiger

Wirksamkeit in Kraft.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) §§ 31a, 34 Abs. 6, 44 Abs. 3 und 44j Abs. 2 sind auch auf

Verurteilungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten erfolgt sind.“

 

                                                               BEGRÜNDUNG

 

 

Das Bezügegesetz sieht derzeit vor, daß bezüglich des Verlustes des Pensionsanspruches

(Anspruches auf den Ruhebezug) § 11 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden ist.

Diese Bestimmung ist mit „Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß überschrieben und

lautet wie folgt:

 

„§11. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

                a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit

                    im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979,

                b) Verzicht,

                c) Austritt,

                d) Ablösung,

                e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis

                    fließenden Rechte und Ansprüche,

                f) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit

                    Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer oder mehr als einjährigen

                    Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der

                    Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht

                    widerrufen wird.“

 

Der Verlust des Pensionsanspruches nach dem Bezügegesetz ist somit an die

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener strafbarer Handlungen zu mehr als einjähriger Freiheitsstrafe geknüpft.

 

Diese Bestimmung erweist sich als unzulänglich, da es nicht angehen kann, daß ein

öffentlicher Mandatar des Bundes aus einer politischen Funktion eine Pension bezieht,

der auf Grund einer strafbaren Handlung, die Gegenstand einer öffentlichen Anklage

ist, rechtskräftig verurteilt wurde.

 

Gerade in einer Zeit steigender Politik - und Politikerverdrossenheit und allgemein

sinkender Wahlbeteiligung ist die Vorbildfunktion der politischen Mandatare nicht nur

immer wieder einzumahnen sondern durch konkrete gesetzliche Bestimmungen zu

sanktionieren. Ein wegen eines Offizialdeliktes - dies sind strafbare Handlungen, zu

deren Verfolgung grundsätzlich der Staatsanwalt berufen ist, die somit Gegenstand

einer öffentlichen Anklage sind - rechtskräftig verurteilter Mandatar soll daher in jedem

Fall seinen Pensionsanspruch nach dem Bezügegesetz verlieren.

 

Die Neuregelung soll mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft treten. Der Verlust des

Pensionsanspruches erfolgt frühestens ab dem Inkrafttreten, jedoch auch auf Grund von

rechtskräftigen Verurteilungen, die vor dem Inkrafttreten erfolgt sind. Dies wird durch

die Verfassungsbestimmung des § 52 Abs. 2 des Bezügegesetzes klargestellt.

 

Es wird ersucht, den Antrag dem Verfassungsausschuß zur Beratung zuzuweisen.