1012/A XX.GP

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Helmut Peter und PartnerInnen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 geändert

wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

“Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 geändert wird

 

 

 

Das Nationalbankgesetz 1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. 1

Nr.60/1998, wird wie folgt geändert:

 

§ 22 Absatz 4 dritter Satz lautet:

 

Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier der Verwaltung von

Kreditinstitutionen angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.”

 

Begründung

 

Die derzeit in Kraft befindliche Formulierung des § 22 Absatz 4, dritter Satz

ermöglicht, daß Personen dem Präsidium der Nationalbank angehören, die

beispielsweise Aufsichtsratsfunktionen in Banken ausüben. Dies kann zu

Unvereinbarkeiten führen, da gemäß § 36 Abs. 1 das Recht besteht, daß Präsident

und Vizepräsident an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen können. Damit

besteht Zugang zu Informationen über andere Banken. So werden etwa gemäß § 79

bis § 81 BWG Analysen über Einzelinstitute erstellt, um so das Bundesministerium

für Finanzen bei der Bankenaufsicht zu unterstützen. Diese Analysen werden im

Direktorium der Nationalbank behandelt. Weiters besteht gemäß § 80 BWG auch

eine Informationspflicht des Bundesministeriums für Finanzen gegenüber der

Nationalbank, sodaß bei Direktoriumssitzungen Details über Marktentwicklungen

einzelner Bankinstitute zur Sprache kommen. Damit wird transparent, daß es sich

dabei um Informationen handelt, die als sensibel zu gelten haben und daher

Personen, die in Banken welche Funktion auch immer innehaben, nicht zugänglich

sind.

 

Um in Zukunft zu verhindern, daß Mitglieder des Präsidiums in die Gefahr kommen,

möglichen Inkompatibilitäten ausgesetzt zu sein, soll das Nationalbankgesetz

dahingehend geändert werden, daß eine Funktion in einer Bank - sei sie operativ

oder bloß als Aufsichtsrat - eine Funktion im Präsidium der Nationalbank ausschließt.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung binnen drei Monaten

verlangt und die Zuweisung an den Finanzausschuß vorgeschlagen.