1014/A XX.GP
ANTRAG
derAbgeordneten Anton Leikam, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz (PStG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz (PStG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Personenstandsgesetz (PStG), BGBl. Nr.60/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr.25/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 2 lautet:
“(2) Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, die allenfalls bekanntgegebenen
vorgesehenen Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie der
Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.
2. § 35 Abs. 2 lautet:
“(2) Für Personen, deren Tod im Buch für Todeserklärungen eingetragen ist, wird nur eine
Abschrift der Eintragung, für totgeborene Kinder eine eigene Urkunde ausgestellt."
3. § 74 Abs. 2 lautet:
Auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der
Kundmachung der dafür jeweils maßgebenden Bestimmung Verordnungen erlassen werden,
sie treten frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung in Kraft.
4. § 74 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) §§ 28 Abs. 2, 35 Abs. 2 und 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
xxxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem
Ausschuß
für innere Angelenheiten zuzuweisen.
BEGRÜNDUNG
Da einer Person erst mit der Geburt Rechte und Pflichten zukommen, kann nach der
bestehenden Rechtslage ein totgeborenes Kind keinen Vornamen erhalten. Dieser Umstand ist
für Eltern gerade im Fall einer Totgeburt besonders schmerzlich und oft mit einer großen
psychischen Belastung verbunden. Die beabsichtigte Änderung soll daher aus menschlichen
Erwägungen und aus Repekt vor den Gefühlen der betroffenen Eltern diesen, wenn sie den
Wunsch haben, die Möglichkeit eröffnen, die vorgesehenen Vornamen zu
dokumentieren. Daraus entstehen keine weiteren Rechte und es ist dies auch keine
Verpflichtung zu einer Vornamensgebung. Dementsprechend soll für ein totgeborenes Kind
auch nicht bloß eine Abschrift der Eintragung in der Sterbeurkunde erstellt werden, sondern
eine der perönlichen Situation der Eltern Rechnung tragende eigene Urkunde.