1014/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

derAbgeordneten Anton Leikam, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz (PStG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz (PStG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Personenstandsgesetz (PStG), BGBl. Nr.60/1983, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr.25/1995, wird wie folgt geändert:

 

1. § 28 Abs. 2 lautet:

“(2) Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, die allenfalls bekanntgegebenen

vorgesehenen Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie der

Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.

 

2. § 35 Abs. 2 lautet:

“(2) Für Personen, deren Tod im Buch für Todeserklärungen eingetragen ist, wird nur eine

Abschrift der Eintragung, für totgeborene Kinder eine eigene Urkunde ausgestellt."

 

3. § 74 Abs. 2 lautet:

Auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der

Kundmachung der dafür jeweils maßgebenden Bestimmung Verordnungen erlassen werden,

sie treten frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung in Kraft.

 

4. § 74 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) §§ 28 Abs. 2, 35 Abs. 2 und 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

xxxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem

Ausschuß für innere Angelenheiten zuzuweisen.

BEGRÜNDUNG

 

 

Da einer Person erst mit der Geburt Rechte und Pflichten zukommen, kann nach der

bestehenden Rechtslage ein totgeborenes Kind keinen Vornamen erhalten. Dieser Umstand ist

für Eltern gerade im Fall einer Totgeburt besonders schmerzlich und oft mit einer großen

psychischen Belastung verbunden. Die beabsichtigte Änderung soll daher aus menschlichen

Erwägungen und aus Repekt vor den Gefühlen der betroffenen Eltern diesen, wenn sie den

Wunsch haben, die Möglichkeit eröffnen, die vorgesehenen Vornamen zu

dokumentieren. Daraus entstehen keine weiteren Rechte und es ist dies auch keine

Verpflichtung zu einer Vornamensgebung. Dementsprechend soll für ein totgeborenes Kind

auch nicht bloß eine Abschrift der Eintragung in der Sterbeurkunde erstellt werden, sondern

eine der perönlichen Situation der Eltern Rechnung tragende eigene Urkunde.