1019/AE XX.GP
der Abgeordneten Herbert Scheibner, Apfelbeck und Kollegen
betreffend die Schadenersatzpflicht von Grundwehrdienern
Bereits in der XVIII. GP bat die Freiheitliche Fraktion einen Entschließungsantrag mit dem
Ziel eingebracht, daß Grundwehrdiener von der Haftung für leicht fahrlässig verursachte
Schäden nach den geltenden Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes ausgenom -
men werden. Dieser wurde vom Landesverteidigungsausschuß in Verhandlung genom -
men, dann aber dem Finanzausschuß zugewiesen, wo er nicht vor Ende der GP ab -
schließend behandelt wurde und verfiel.
Anlaß für den Antrag war der 13. Bericht Volksanwaltschaft durch den bekannt wurde,
daß auch Grundwehrdiener unmittelbar für jene Schäden an Heereseigentum haften,
die sie im Zuge der Ausbildung oder des Einsatzes in Vollziehung der Gesetze verursacht
haben. Ein Ausschluß dieser Haftung ist lediglich bei Vorliegen einer entschuldbaren
Fehlleistung vorgesehen.
Der Bericht regte daher an, diese Bestimmung des Organhaftpflichtgesetzes nicht zu
restriktiv zu interpretieren. Vor allem da seitens des Bundesministeriums für Finanzen
bislang auch dann nicht auf die Einbringung des Schadens verzichtet worden war, wenn
das Bundesministerium für Landesverteidigung einen solchen Verzicht aus sachlichen
Gründen nahegelegt hatte.
Nach Auffassung der Volksanwaltschaft wäre daher: „ein genereller Verzicht auf Ersatz
bei leichter Fahrlässigkeit - besonders im Hinblick auf die innere Einstellung des betref -
fenden Wehrpflichtigen hinsichtlich seiner weiteren Tätigkeit als Milizsoldat - erstre -
benswert“.
Festzuhalten bleibt, daß die von der Volksanwaltschaft geäußerten Bedenken: „nicht
solche Fälle betreffen, wo persönliche Ausrüstung usw. verloren und deshalb zum Ersatz
vorgeschrieben wird“.
Da die bei Grundwehrdienern geübte Praxis der Einhebung von Schadenersatzleistungen
weiterhin besteht und aus wehrpolitischen wie sozialen Gründen einer Änderung be -
darf, steilen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die geeigneten Veranlassungen zu treffen,
damit in Hinkunft jene Grundwehrdiener, die in Ausübung ihrer Dienstpflicht leicht
fahrlässig Schäden verursachen, nicht nach dem Organhaftpflichtgesetz zu Schadener -
satzleistungen herangezogen werden.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Finanzausschuß zuzuweisen.