1022/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Stadler
und Kollegen
betreffend Abschaffung der Pensions- und Abfertigungsprivilegien der Politiker
Die Politikerprivilegien sind immer wieder Gegenstand heftiger und berechtigter Kritik.
Bereits kurz nach dem Inkrafttreten des Bezügegesetzes war der Unmut nicht mehr zu
überhören. Zurecht verfestigte sich in der Öffentlichkeit das Image von den Politikern als
den "großen Nehmern”, die sich an den Futtertrögen der Politik bereichern. Ein
internationaler Vergleich zeigt, daß Österreichs Politiker nach wie vor zu den am besten
Verdienenden in den westlichen Demokratien zählen.
In der Folge kam es immer wieder zu Anläufen in Richtung einer Reform, die zumindest
die ärgsten Auswüchse abstellen sollte. Alle diese Anläufe versandeten aber in
Symptomkuren, ohne die grundsätzlichen Probleme aufzugreifen. Typisch dafür ist, daß
das Bezügegesetz seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1972 30 - mal novelliert wurde.
Offenbar bestand seitens der herrschenden politischen Klasse kein Interesse daran,
beispielsweise die Möglichkeit eines arbeitslosen Einkommens zu beschneiden, wie dies
an Hand des SPÖ - Klubobmannes Dr. Kostelka und des Nationalratspräsidenten Dr.
Fischer aufgezeigt werden kann:
Zu Dr. Kostelka:
• Die Aussage des Dr. Kostelka, daß er keinen Antrag auf ein arbeitsloses Einkommen
gestellt habe, ist schlichtweg unrichtig. Aus der APA - Meldung 0505 5 II 0288 vom
11. Juni 1996 geht nämlich folgendes hervor:
• "SPÖ - KO Dr. Peter Kostelka war nach dem Ministerrat auch nach seiner persönlichen
Bezügeregelung gefragt worden, da er auch viele Jahre Parlamentsangestellter war
Kostelka erklärte: “Danach erhalte er quasi eine Pension, die sich aus der von ihm
während seiner damaligen Parlamentstätigkeit geleisteten Pensionsbeiträgen
ergäbe.”
• KO Dr. Kostelka war - wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht - seit der
Annahme seiner Funktion als Klubobmann, nämlich seit 30.11.1994, als
Parlamentsbeamter außer Dienst gestellt und hat jedenfalls ein beantragtes
arbeitsloses Einkommen bezogen. Sein Beamtentitel Parlamentsrat entspricht einem
Hofrat.
• Das Büro des KO Kostelka hat - 5. Kurier vom 19.06.1996 - zugegeben, daß der
Genannte ca. 42.000,-- Schilling brutto monatlich als arbeitsloses Einkommen
bezieht.
• Dr. Kostelka hat sich durch die von ihm maßgeblich mitverfaßten
Übergangsbestimmungen zum Bezügegesetz einen Abfertigungsanspruch gesichert.
• Dr. Kostelka hat nach wie vor einen Anspruch auf eine Staatssekretärpension nach
seinem Ausscheiden aus dem Nationalrat, welche monatlich ca. 80.000,-- Schilling
(14 mal) betragen wird.
• KO Dr. Kostelka wird - neben seiner Staatssekretärpension - noch eine
Beamtenpension als Parlamentsrat beziehen, die rund 65.000,-- Schilling monatlich
(14 mal) betragen wird, da die Höchstgrenze für öffentliche Pensionseinkommen mit
mehr als 160.000,-- bewußt sehr hoch angesetzt wurde.
Zu Dr. Fischer:
• Präsident Dr. Fischer ist seit 27.01.1987 als Parlamentsbeamter außer Dienst gestellt
und bezog viele Jahre lang ein arbeitsloses Einkommen aus seiner Funktion als
Parlamentsbeamter. Auch sein Beamtentitel Parlamentsrat entspricht einem Hofrat.
• Wenn man davon ausgeht, daß er - abgeleitet von seinem Beamtenstatus - ein
arbeitsloses Einkommen von zumindest 50.000,-- Schilling monatlich bezog (14 mal
jährlich), so summiert sich dieser Betrag im Laufe von vielen Jahren auf eine
Gesamtsumme von vielen Millionen Schilling.
• Auch im Falle von Präsident Dr. Fischer liegt diesem arbeitslosen Einkommen eine
entsprechende Willenserklärung zugrunde, da ohne eine solche eine
Außerdienststellung nicht möglich ist, sondern eine Weiterbeschäftigung auf einem
zumindest gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatz zu erfolgen hat.
• Darüber hinaus wird Präsident Dr. Fischer trotz der Neuregelung des Bezügerechtes
einen Anspruch auf eine Ministerpension nach seinem Ausscheiden aus dem
Nationalrat, welche monatlich ca. 130.000,-- Schilling (14 mal) betragen wird,
erhalten.
• Zusätzlich zur Ministerpension hat Präsident Dr. Fischer einen Anspruch auf eine
Beamtenpension, welche bis zur Gesamtpensionshöhe von 160.000,-- Schilling
ausbezahlt werden wird.
Auch die letzte Bezügereform des Jahre 1997 brachte keinen wirklichen Abbau der
Politikerprivilegien sondern in Gestalt der sogenannten Einkommenspyramide eine
wesentliche Anhebung insbesondere der Bezüge der Regierungsmitglieder. Damit soll
offenbar die verfehlte Wirtschaftspolitik der Regierung honoriert werden, die in der
gegenwärtigen Rekordarbeitslosigkeit von mehr als 300.000 Arbeitslosen ihren
Ausdruck findet.
Es ist erstaunlich, daß die Koalitionsparteien SPÖ und ÖVP sowie jene beiden
Oppositionsparteien, die dieses Konzept mitgetragen haben, die Situation der
Österreicherinnen und Österreicher nicht zum Anlaß genommen haben, auch den Gürtel
der Politiker enger zu schnallen sondern bereit waren, die Politikerbezüge noch zu
erhöhen.
Durch die Bezügereform 1997, die am 1. August 1997 in Kraft getreten ist, wurden vor
allem die Anfangsbezüge der Politiker massiv erhöht:
bisherige neue Jahreseinkünfte
Jahreseinkünfte
Bundeskanzler 2,424.193,-- S 3,500.000,-- S
Vizekanzler 2,624.480,-- S 3,080.000,-- S
Bundesminister 2,624.480,--
S 2,800.000,--
S
Staatssekretär 2,362.031,-- S 2,520.000,-- S
Nationalratspräsident 2,493.256,-- S 2,940.000,-- S
NR - Klubobmann 1,928.960,-- S 2,380.000,-- S
Abg. zum Nationalrat 1,162.025,-- S 1,400.000,-- S
Bundesratspräsident 1,246.625,-- S 1,400.000,-- S
Bundesrat 581.012,-- S 700.000,-- S
Besonders bemerkenswert ist, daß auch die äußerst großzügigen Pensionsregelungen
und Abfertigungsregelungen für einen großen Teil der aktiven Politiker völlig
unangetastet blieben.
So sieht die Pensionsregelung für Regierungsmitglieder, die am 1. August 1997 über vier
anrechenbare Funktionsjahre verfügten, und für Abgeordnete, die am 1. August 1997
über 10 anrechenbare Funktionsjahre verfügten, keine Änderung vor.
Dazu kommt, daß die Zeiten als Abgeordneten für die Ministerpension angerechnet
werden, wobei drei Jahre als Abgeordneter für ein Jahr als Regierungsmitglied zählen.
Dadurch kann bereits nach wenigen Monaten Amtszeit die Ministerpension erworben
werden, wenn die entsprechende Abgeordnetenzeit vorliegt. Die bei der letzten
Regierungsumbildung ausgewechselten Minister Hums, Konrad und Krammer haben ihr
Abgeordnetenmandat offenbar im Hinblick auf die zukünftige Ministerpension wieder
angenommen.
Auch die Abfertigungsregelung des § 14 des Bezügegesetzes blieb dank der
großzügigen Übergangsbestimmung des § 49j des Bezügegesetzes für die Mehrzahl der
Politiker intakt.
Abfertigungsregelung für Regierungsmitglieder:
bereits nach 6 Monaten Funktionsdauer:
3 Monatsbezüge + anteilige Sonderzahlungen
nach einem Jahr Funktionsdauer
6 Monatsbezüge + anteilige Sonderzahlungen
nach drei Jahren Funktionsdauer
12 Monatsbezüge + anteilige Sonderzahlungen
Abfertigungsregelung für Nationalratsabgeordnete und Bundesräte:
(die bereits vor Beginn der XX. GP ihr Mandat antraten, das ist die weitaus
überwiegende Mehrzahl aller Mandatare)
bereits nach 3 Jahren Funktionsdauer
3 Monatsbezüge + anteilige Sonderzahlungen
nach 1 5 Jahren Funktionsdauer
12 Monatsbezüge + anteilige Sonderzahlungen
Nur für jene Nationalratsabgeordneten und Bundesräte, die erstmals seit Beginn der XX.
Gesetzgebungsperiode einer gesetzgebenden Körperschaft angehören, wurde die
Regelung an die des Angestelltengesetzes angepaßt.
Die freiheitlichen Abgeordneten haben dies alles in der Sitzung des Nationalrates vom
15. Mai 1997 heftig kritisiert und darauf hingewiesen, daß sowohl die
Pensionsprivilegien als auch die Abfertigungsprivilegien weiterhin bestehen bleiben. Es
hat sich herausgestellt, daß die freiheitliche Kritik zutreffend und höchst berechtigt war.
Geradezu lächerlich klingen daher im nachhinein die Auslassungen des SPÖ -
Klubobmannes Dr. Kostelka, mit denen er in dieser Sitzung vom 15. Mai 1997 (vgl. Sten.
Prot. S 41 f) den
freiheitlichen Vorwürfen Paroli bieten wollte:
“Unsere Handlungen und die Konsequenzen in diesem Gesetz sind noch viel rigoroser,
meine Damen und Herren! Es gibt in Zukunft keine “Politikerpensionen” mehr. Das
heißt, daß beispielsweise Abgeordnete zum Nationalrat in Zukunft aus dem ASVG -
oder einem jeweils entsprechenden anderen sozialversicherungsrechtlichen System -
eine Pension erhalten werden, wie jeder andere Österreicher auch. Darüber hinaus
werden Abgeordnete zum Nationalrat die Möglichkeit erhalten, aus ihrem eigenen
Bezug, aber ohne einen Schilling aus den Kassen des Staates, eine Pensionskasse
aufzubauen, wenn sie dies wollen. Dabei kosten die Abgeordneten zum Nationalrat den
Staat keinen Schilling.
Meine Damen und Herren! Das wird bald sehr beträchtliche Auswirkungen auf das
Bundesbudget mit sich bringen. Denn heute beziehen alle 183 Abgeordneten zum
Nationalrat insgesamt rund 250 Millionen Schilling an Aktivbezügen, und die
Pensionskosten für bereits ausgeschiedene Abgeordnete machen 199, also fast 200
Millionen Schilling aus. All diese Pensionslasten werden in Zukunft dem Bund erspart
werden. Wenn künftig ein Abgeordneter zum Nationalrat aus dem Hohen Haus
ausscheidet, ist der Bund sämtlicher Verpflichtungen diesem Abgeordneten gegenüber
ledig. Er braucht ihm keinen einzigen Schilling mehr zu bezahlen.
Zu heutigen Preisen bedeutet das mittelfristig für alle Bundespolitiker eine Einsparung
von 350 Millionen Schilling.
Es wird aber auch keine Abfertigungen mehr geben. Sie haben in diesem
Zusammenhang schlicht und einfach die Unwahrheit gesagt, Herr Kollege Stadler. Es
wird so etwas wie eine Kündigungsfrist geben. Das heißt, ein Abgeordneter zum
Nationalrat, der kein Rückkehrrecht in einen Beruf hat, keine Pension bezieht und
unmittelbar keine berufliche Tätigkeit aufnehmen kann, sondern Zeit braucht, um sich
eine Arbeit zu besorgen, bekommt für maximal sechs Monate eine Bezugsfortzahlung,
die wie jedes andere Einkommen besteuert wird.”
Den Kostelka - Ausführungen zu den angeblichen Einsparungen bei den
Politikerpensionen ist die jüngste Beantwortung des Bundeskanzlers vom 15. Feber
1999, auf die Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider und Kollegen vom 16. Dezember
1998, Nr. 5426/J, betreffend Ausgaben für Politikerpensionen entgegenzuhalten. Dieser
Anfragebeantwortung
ist zu entnehmen, daß im Jahr 1998 ausgezahlten
Pensionsleistungen von rund 350 Mio. S Beitragseinnahmen von weniger als 37 Mio. S
gegenüberstanden, somit der Deckungsbeitrag bei nur 10 % lag. Den Rest müssen -
ungefragt - die Steuerzahler begleichen.
Die Anfragebeantwortung gibt auch einen interessanten Aufschluß über die Höhe der
rund 530 Politikerpensionen:
|
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
Pensionshöhe Ruhebezüge (durchschnittlich): |
55.928 |
55.916 |
55.853 |
56.698 |
Pensionshöhe Versorgungsbezüge (durchschnittlich) |
32.860 |
32.067 |
31.625 |
32.108 |
|
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
Pensionsbeitragsleistungen |
60,134.000 |
59,650.000 |
52,652.00-0 |
36,727.000 |
Pensionseistungen |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
Ruhebezüge |
255, 127.000 |
258,007.000 |
255,759.000 |
256,465.000 |
Versorgungsbezüge |
89,017.000 |
191,471.000 |
91‚096.000 |
92,075.000 |
Es ist den Steuerzahlern nicht länger zuzumuten, für die Pensions- und
Abfertigungsprivilegien der Politiker aufzukommen. Die Pensionsregelungen des
Bezügegesetzes sind daher für alle derzeit aktiven Politiker umgehend aufzuheben.
Ebenso die Abfertigungsregelungen der §§ 14 und 49j des Bezügegesetzes und die
Regelung betreffend die Bezugsfortzahlung gemäß § 6 des Bundesbezügegesetzes.
Es ist nur recht und billig, auch alle vom Bund bezogenen arbeitslosen Einkommen
zurückzufordern, wie sie beispielsweise viele Jahre im Falle von Ruhestandsversetzungen
und
Außerdienststellungen nach dem Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979
möglich waren.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, umgehend einen Gesetzesentwurf zum Abbau von
Politikerprivilegien vorzulegen, der folgendes vorsieht:
1) sofortige Aufhebung der Pensionsregelungen des Bezügegesetzes für alle derzeit
noch aktiven Organe im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bezügegesetzes,
wobei die geleisteten Pensionsbeiträge zurückzuerstatten sind,
2) sofortige Aufhebung der Fortzahlungs (Abfertigungs-) regelungen des Bezügegesetzes
(§§ 14 und 49j) sowie der Fortzahlungsregelung des Bundesbezügegesetzes (§ 6),
und
3) Verpflichtung zur Rückerstattung aller vom Bund bezogenen arbeitslosen
Einkommen.
Es wird ersucht, den Antrag dem Verfassungsausschuß zur Beratung zuzuweisen.