1028/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGANTRAG

 

 

der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Annemarie Reitsamer, Nürnberger Dr. Kostelka

und Genossen

an die Bundesministerin für Arbeit Gesundheit und Soziales

 

 

betreffend Abfertigung - sicher und gerecht

 

 

Das derzeitige Abfertigungssystem kann den Anforderungen eines modernen Arbeitsrechtes

nicht mehr zur Gänze entsprechen und wird der Dynamik des Arbeitsmarktes auch nicht mehr

gerecht.

In Zeiten zunehmender Flexibilität kommen immer weniger Arbeitnehmer in den Genuß einer

Abfertigung. Etwa 60 Prozent der Arbeitsverhältnisse dauern kürzer als drei Jahre. Zusätzlich

wirkt der Verlust der Abfertigung bei Selbstkündigung als Mobilitätshindernis. Eine Vielzahl

von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, vor allem Saisonbeschäftigte, kommen nie in

den Genuß des Erwerbes eines Abfertigungsanspruches.

 

Leider führt auch oft das sprunghafte Ansteigen der Abfertigung mit dem Erreichen einer

bestimmten Betriebszugehörigkeit zu Kündiungen knapp vor Erreichen des Stichtages für den

höheren Anspruch.

 

Die Rückstellungen des Arbeitgebers zur Absicherung des Abfertigungsanspruches sind oft

lediglich eine buchhalterische Größe, denn nur ein Viertel der Ansprüche ist tatsächlich durch

Wertpapiere gesichert.

 

Aus all diesen Gründen ist eine Änderung des bestehenden Abfertigungssystems mit einem

Anspruch auf Abfertigung unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

verbunden mit einem linearen Anstieg und der Einbeziehung kurzfristig Beschäftigter durch

Auslagerung der Abfertigung aus den Betrieben durchaus sinnvoll.

Die Abfertigung muß allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in gleicher, sicherer

und gerechter Weise nach folgenden Grundsätzen zustehen:

 

 

1) Auslagerung der Abfertigung aus den Betrieben:

 

          Die Mittel für neue Abfertigungsanwartschaften sollen aus den Betrieben ausgelagert

werden. Für die Veranlagung werden vom Gesetz bestimmte Rahmenbedingungen normiert,

die vor allem ein ausgewogenes Verhältnis von Sicherheit und hoher Ertragskraft der

veranlagten Gelder gewährleisten: Kapitaldeckung, eigener Rechnungskreis,

Veranlagungsstruktur, keine Spekulationsveranlagung.

Für jeden Arbeitnehmer ist ein eigenes Abfertigungskonto zu bilden. Eine Anbindung an

bestehende Einrichtungen ist im Rahmen eigener Rechnungskreise möglich.

 

 

2) Bestehende Rücklagen können übergeführt werden:

 

          Bei bestehenden Abfertigungsansprüchen hat der Arbeitgeber die Wahl, ob er die

gebildeten Rücklagen in die neue Veranlagungsform übertragen will.

 

 

3) Es wird ein einheitlicher, konstanter Beitragssatz geleistet:

 

          Der Arbeitgeber leistet einen einheitlichen, konstanten und nach

versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Beitragssatz vom Bruttomonatsentgelt

des Arbeitnehmers. Damit ist auch eine einfache Verwaltung verbunden und alle

Arbeitnehmer egal ob langes oder kurzes Dienstverhältnis, ob jung oder alt, ob Frau oder

Mann werden gleich behandelt und “kosten" dem Arbeitgeber gleich viel.

 

 

4) Alle ArbeitnehmerInnen werden einbezogen:

 

         Der Beitrag ist ab Beginn der Beschäftigung zu entrichten. Damit werden pro Jahr ca

750.000 Arbeitnehmer (sind pro Jahr von Beendigungen eines Beschäftigungsverhältnisses

ohne Abfertigungsanspruch betroffen) in das neue Abfertigungssystem einbezogen.

Der konstante Beitragssatz wird bis zum Ausstieg des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben

einbezahlt, um Ungleichbehandlungen von ArbeitnehmerInnen mit langen Dienstzeiten und

anderen in der gleichen Altersgruppe, die wegen Unterbrechungen ihres Erwerbslebens (zB

wegen Kindererziehung) diesen Zeiten nicht zustandegebracht haben und daher weiter

beitragspflichtig sind und somit höhere Lohnkosten verursachen, zu verhindern.

Damit soll vor allem eine Benachteiligung von Frauen vermieden werden.

 

 

5) Der Anspruch auf Auszahlung besteht bei Auflösung des

Arbeitsverhältnisses:

 

          Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht bei Lösung des

Arbeitsverhältnisses. Keine Auszahlung erfolgt im Falle einer begründeten Entlassung oder

eines unbegründeten vorzeitigen Austritts, die Anwartschatt bleibt jedoch erhalten. Bei

anderen Beendigungsarten bestehen für den/die Arbeitnehmer/in folgende

Wahlmöglichkeiten:

•         das angesparte Geld kann abgerufen werden

•         das angesparte Geld kann am Konto belassen werden.

 

 

6) Der Anspruch wächst linear an:

 

           Der Abfertigungsanspruch wächst linear mit den eingezahlten Beiträgen und den

Zinserträgen an (Sprünge nach mehreren Jahren sind nicht mehr vorgesehen).

 

 

7) Es erfolgt keine Änderung der Besteuerung:

 

          Bei der Besteuerung der Abfertigung ändert sich für den Arbeitnehmer nichts. Die

laufenden Beiträge werden nicht besteuert, sondern es wird wie bisher eine Endbesteuerung

mit 6 Prozent erfolgen.

 

 

8) Mit Inkrafttreten werden alle Beschäftigungsverhältnisse einbezogen:

 

          Bei der Einführung des neuen Modells gibt es einen Stichtag, ab dem für alle

Arbeitnehmer (auch für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse und nicht nur für neu

zu begründende) Beiträge zu entrichten sind. Dies gewährleistet ein kontinuierliches

Auslaufen des alten Abfertigungssystems und gleichzeitig den Erwerb von Anwartschaften

auch für ArbeitnehmerInnen in bereits bestehende Beschäftigungsverhältnissen für andere

Beendigungsarten als der Arbeitgeberkündigung.

9) Bereits erworbener Ansprüche bleiben unberührt:

 

           Bei Beschäftigungsverhältnissen, die zum Einführungsstichtag des neuen Modells

bereits bestehen, werden bei bisher anspruchsbegründenden Beendigungsformen (zB

Arbeitgeberkündigung) Vergleichsrechnungen angestellt. Ist das alte Recht für den

Arbeitnehmer günstiger, muß er diese Abfertigung erhalten, sodaß der Dienstgeber einen

eventuellen Fehlbetrag ergänzen muß. Die Ansprüche des Arbeitnehmers nach altem Recht

bleiben auf jeden Fall gewahrt. Bei anderer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der

Arbeitnehmer den ab Einführung des neuen Systems erworbenen Anspruch ausbezahlt.

 

 

10) Die Abfertigung bleibt ein Bestandteil des Entgelts:

 

           Die Abfertigung bleibt grundsätzlich Bestandteil des Entgelts und wird als solcher als

ein Kapitalbetrag ausbezahlt. Bei der Pensionierung soll für den Arbeitnehmer jedoch die

Wahlmöglichkeit auf Auszahlung als Zusatzpension bestehen. Diese Entscheidung ist absolut

freiwillig und kann vom Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Pensionierung getroffen

werden. Zum Zeitpunkt des Übertrittes in die Pension bestehen daher für den Arbeitnehmer

folgende Wahlmöglichkeiten:

•        Abrufung des angesparten Geldes als Einmalzahlung

•        Abrufung des angesparten Geldes in Rentenform.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, dem Nationalrat

einen Gesetzesentwurf über eine sichere und gerechte Abfertigung für alle Arbeitnehmer und

Arbeitnehmerinnen nach folgenden Grundsätzen zuzuleiten:

 

 

•        Die Mittel für neue Abfertigungsanwartschaften werden aus den Betrieben ausgelagert.

         Für die Veranlagung werden bestimmte Rahmenbedingungen normiert, die vor allem

    ein ausgewogenes Verhältnis von Sicherheit und hoher Ertragskraft der veranlagten

    Gelder gewährleisten: Kapitaldeckung, eigener Rechnungskreis, Veranlagungsstruktur,

    keine Spekulationsveranlagung. Dabei ist für jeden Arbeitnehmer ein eigenes

    Abfertigungskonto zu bilden. Eine Anbindung an bestehende Kassen soll im Rahmen

    eigener Rechnungskreise auch möglich sein.

 

•   Bei bestehenden Abfertigungsansprüchen hat der Arbeitgeber die Wahl ob er die

    gebildeten Rücklagen in die neue Veranlagungsform übertragen will.

 

•   Der Arbeitgeber leistet einen einheitlichen konstanten und nach

    versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Beitragssatz vom

    Bruttomonatsentgelt des Arbeitnehmers.

 

•   Der Beitrag ist ab Beginn der Beschäftigung zu entrichten und wird bis zum Ausstieg

    des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben einbezahlt.

 

•   Ungleichbehandlungen beziehungsweise Benachteiligungen einzelner Gruppen von

    Arbeitnehmer/innen sind zu vermeiden.

 

•   Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht bei Lösung des

    Arbeitsverhältnisses. Keine Auszahlung erfolgt im Falle einer begründeten Entlassung

    oder eines unbegründeten vorzeitigen Austritts, die Anwartschaft bleibt jedoch erhalten.

    Bei anderen Beendigungsarten bestehen für den/die Arbeitnehmer/in folgende

    Wahlmöglichkeiten:

    •      das angesparte Geld kann abgerufen werden

    •      das angesparte Geld kann am Konto belassen werden.

 

•   Der Abfertigungsanspruch wächst linear mit den eingezahlten Beiträgen und den

    Zinserträgen an (Sprünge nach mehreren Jahren sind nicht mehr vorgesehen).

 

•   Die laufenden Beiträge werden nicht besteuert. Es erfolgt wie bisher eine

    Endbesteuerung mit 6 Prozent.

 

•   Für die Einführung des neuen Systems wird ein Stichtag festgelegt. Ab diesem

    Zeitpunkt sind für alle Arbeitnehmer (auch für bereits bestehende

    Beschäftigungsverhältnisse und nicht nur für neu zu begründende) Beiträge zu

    entrichten.

•   Bei Beschäftigungsverhältnissen, die zum Einführungsstichtag des neuen Modells

    bereits bestehen, sind bei bereits bisher anspruchsbegründenden Beendigungsformen

    Vergleichsrechnungen anzustellen. Ist der Abfertigungsanspruch nach altem Recht für

    den Arbeitnehmer günstiger, muß er diese Abfertigung erhalten. Der Arbeitgeber hat

    einen eventuellen Fehlbetrag zu ergänzen.

 

•   Die Ansprüche des Arbeitnehmers nach altem Recht bleiben auf jeden Fall gewahrt.

 

•   Die Abfertigung bleibt grundsätzlich Bestandteil des Entgelts und wird als solcher als

    ein Kapitalbetrag ausbezahlt. Bei der Pensionierung soll für den Arbeitnehmer die

    Wahlmöglichkeit auf Auszahlung als Zusatzpension bestehen. Diese Entscheidung ist

    absolut freiwillig und kann vom Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Pensionierung

    getroffen werden.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Sozialausschuß