1028/AE XX.GP
der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Annemarie Reitsamer, Nürnberger Dr. Kostelka
und Genossen
an die Bundesministerin für Arbeit Gesundheit und Soziales
betreffend Abfertigung - sicher und gerecht
Das derzeitige Abfertigungssystem kann den Anforderungen eines modernen Arbeitsrechtes
nicht mehr zur Gänze entsprechen und wird der Dynamik des Arbeitsmarktes auch nicht mehr
gerecht.
In Zeiten zunehmender Flexibilität kommen immer weniger Arbeitnehmer in den Genuß einer
Abfertigung. Etwa 60 Prozent der Arbeitsverhältnisse dauern kürzer als drei Jahre. Zusätzlich
wirkt der Verlust der Abfertigung bei Selbstkündigung als Mobilitätshindernis. Eine Vielzahl
von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, vor allem Saisonbeschäftigte, kommen nie in
den Genuß des Erwerbes eines Abfertigungsanspruches.
Leider führt auch oft das sprunghafte Ansteigen der Abfertigung mit dem Erreichen einer
bestimmten Betriebszugehörigkeit zu Kündiungen knapp vor Erreichen des Stichtages für den
höheren Anspruch.
Die Rückstellungen des Arbeitgebers zur Absicherung des Abfertigungsanspruches sind oft
lediglich eine buchhalterische Größe, denn nur ein Viertel der Ansprüche ist tatsächlich durch
Wertpapiere gesichert.
Aus all diesen Gründen ist eine Änderung des bestehenden Abfertigungssystems mit einem
Anspruch auf Abfertigung unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
verbunden mit einem linearen Anstieg und der Einbeziehung kurzfristig Beschäftigter durch
Auslagerung der Abfertigung aus den Betrieben
durchaus sinnvoll.
Die Abfertigung muß allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in gleicher, sicherer
und gerechter Weise nach folgenden Grundsätzen zustehen:
1) Auslagerung der Abfertigung aus den Betrieben:
Die Mittel für neue Abfertigungsanwartschaften sollen aus den Betrieben ausgelagert
werden. Für die Veranlagung werden vom Gesetz bestimmte Rahmenbedingungen normiert,
die vor allem ein ausgewogenes Verhältnis von Sicherheit und hoher Ertragskraft der
veranlagten Gelder gewährleisten: Kapitaldeckung, eigener Rechnungskreis,
Veranlagungsstruktur, keine Spekulationsveranlagung.
Für jeden Arbeitnehmer ist ein eigenes Abfertigungskonto zu bilden. Eine Anbindung an
bestehende Einrichtungen ist im Rahmen eigener Rechnungskreise möglich.
2) Bestehende Rücklagen können übergeführt werden:
Bei bestehenden Abfertigungsansprüchen hat der Arbeitgeber die Wahl, ob er die
gebildeten Rücklagen in die neue Veranlagungsform übertragen will.
3) Es wird ein einheitlicher, konstanter Beitragssatz geleistet:
Der Arbeitgeber leistet einen einheitlichen, konstanten und nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Beitragssatz vom Bruttomonatsentgelt
des Arbeitnehmers. Damit ist auch eine einfache Verwaltung verbunden und alle
Arbeitnehmer egal ob langes oder kurzes Dienstverhältnis, ob jung oder alt, ob Frau oder
Mann werden gleich behandelt und “kosten" dem Arbeitgeber gleich viel.
4) Alle ArbeitnehmerInnen werden einbezogen:
Der Beitrag ist ab Beginn der Beschäftigung zu entrichten. Damit werden pro Jahr ca
750.000 Arbeitnehmer (sind pro Jahr von Beendigungen eines Beschäftigungsverhältnisses
ohne Abfertigungsanspruch betroffen) in das neue Abfertigungssystem einbezogen.
Der konstante Beitragssatz wird bis zum Ausstieg des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben
einbezahlt, um Ungleichbehandlungen von ArbeitnehmerInnen mit langen Dienstzeiten und
anderen in der gleichen Altersgruppe, die
wegen Unterbrechungen ihres Erwerbslebens (zB
wegen Kindererziehung) diesen Zeiten nicht zustandegebracht haben und daher weiter
beitragspflichtig sind und somit höhere Lohnkosten verursachen, zu verhindern.
Damit soll vor allem eine Benachteiligung von Frauen vermieden werden.
5) Der Anspruch auf Auszahlung besteht bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses:
Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses. Keine Auszahlung erfolgt im Falle einer begründeten Entlassung oder
eines unbegründeten vorzeitigen Austritts, die Anwartschatt bleibt jedoch erhalten. Bei
anderen Beendigungsarten bestehen für den/die Arbeitnehmer/in folgende
Wahlmöglichkeiten:
• das angesparte Geld kann abgerufen werden
• das angesparte Geld kann am Konto belassen werden.
6) Der Anspruch wächst linear an:
Der Abfertigungsanspruch wächst linear mit den eingezahlten Beiträgen und den
Zinserträgen an (Sprünge nach mehreren Jahren sind nicht mehr vorgesehen).
7) Es erfolgt keine Änderung der Besteuerung:
Bei der Besteuerung der Abfertigung ändert sich für den Arbeitnehmer nichts. Die
laufenden Beiträge werden nicht besteuert, sondern es wird wie bisher eine Endbesteuerung
mit 6 Prozent erfolgen.
8) Mit Inkrafttreten werden alle Beschäftigungsverhältnisse einbezogen:
Bei der Einführung des neuen Modells gibt es einen Stichtag, ab dem für alle
Arbeitnehmer (auch für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse und nicht nur für neu
zu begründende) Beiträge zu entrichten sind. Dies gewährleistet ein kontinuierliches
Auslaufen des alten Abfertigungssystems und gleichzeitig den Erwerb von Anwartschaften
auch für ArbeitnehmerInnen in bereits bestehende Beschäftigungsverhältnissen für andere
Beendigungsarten als der
Arbeitgeberkündigung.
9) Bereits erworbener Ansprüche bleiben unberührt:
Bei Beschäftigungsverhältnissen, die zum Einführungsstichtag des neuen Modells
bereits bestehen, werden bei bisher anspruchsbegründenden Beendigungsformen (zB
Arbeitgeberkündigung) Vergleichsrechnungen angestellt. Ist das alte Recht für den
Arbeitnehmer günstiger, muß er diese Abfertigung erhalten, sodaß der Dienstgeber einen
eventuellen Fehlbetrag ergänzen muß. Die Ansprüche des Arbeitnehmers nach altem Recht
bleiben auf jeden Fall gewahrt. Bei anderer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der
Arbeitnehmer den ab Einführung des neuen Systems erworbenen Anspruch ausbezahlt.
10) Die Abfertigung bleibt ein Bestandteil des Entgelts:
Die Abfertigung bleibt grundsätzlich Bestandteil des Entgelts und wird als solcher als
ein Kapitalbetrag ausbezahlt. Bei der Pensionierung soll für den Arbeitnehmer jedoch die
Wahlmöglichkeit auf Auszahlung als Zusatzpension bestehen. Diese Entscheidung ist absolut
freiwillig und kann vom Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Pensionierung getroffen
werden. Zum Zeitpunkt des Übertrittes in die Pension bestehen daher für den Arbeitnehmer
folgende Wahlmöglichkeiten:
• Abrufung des angesparten Geldes als Einmalzahlung
• Abrufung des angesparten Geldes in Rentenform.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden
Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, dem Nationalrat
einen Gesetzesentwurf über eine sichere und gerechte Abfertigung für alle Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen nach folgenden Grundsätzen zuzuleiten:
• Die Mittel für neue Abfertigungsanwartschaften werden aus den Betrieben ausgelagert.
Für die Veranlagung werden bestimmte Rahmenbedingungen normiert, die vor
allem
ein ausgewogenes Verhältnis von Sicherheit und hoher Ertragskraft der veranlagten
Gelder gewährleisten: Kapitaldeckung, eigener Rechnungskreis, Veranlagungsstruktur,
keine Spekulationsveranlagung. Dabei ist für jeden Arbeitnehmer ein eigenes
Abfertigungskonto zu bilden. Eine Anbindung an bestehende Kassen soll im Rahmen
eigener Rechnungskreise auch möglich sein.
• Bei bestehenden Abfertigungsansprüchen hat der Arbeitgeber die Wahl ob er die
gebildeten Rücklagen in die neue Veranlagungsform übertragen will.
• Der Arbeitgeber leistet einen einheitlichen konstanten und nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Beitragssatz vom
Bruttomonatsentgelt des Arbeitnehmers.
• Der Beitrag ist ab Beginn der Beschäftigung zu entrichten und wird bis zum Ausstieg
des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben einbezahlt.
• Ungleichbehandlungen beziehungsweise Benachteiligungen einzelner Gruppen von
Arbeitnehmer/innen sind zu vermeiden.
• Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses. Keine Auszahlung erfolgt im Falle einer begründeten Entlassung
oder eines unbegründeten vorzeitigen Austritts, die Anwartschaft bleibt jedoch erhalten.
Bei anderen Beendigungsarten bestehen für den/die Arbeitnehmer/in folgende
Wahlmöglichkeiten:
• das angesparte Geld kann abgerufen werden
• das angesparte Geld kann am Konto belassen werden.
• Der Abfertigungsanspruch wächst linear mit den eingezahlten Beiträgen und den
Zinserträgen an (Sprünge nach mehreren Jahren sind nicht mehr vorgesehen).
• Die laufenden Beiträge werden nicht besteuert. Es erfolgt wie bisher eine
Endbesteuerung mit 6 Prozent.
• Für die Einführung des neuen Systems wird ein Stichtag festgelegt. Ab diesem
Zeitpunkt sind für alle Arbeitnehmer (auch für bereits bestehende
Beschäftigungsverhältnisse und nicht nur für neu zu begründende) Beiträge zu
entrichten.
• Bei Beschäftigungsverhältnissen, die zum Einführungsstichtag des neuen Modells
bereits bestehen, sind bei bereits bisher anspruchsbegründenden Beendigungsformen
Vergleichsrechnungen anzustellen. Ist der Abfertigungsanspruch nach altem Recht für
den Arbeitnehmer günstiger, muß er diese Abfertigung erhalten. Der Arbeitgeber hat
einen eventuellen Fehlbetrag zu ergänzen.
• Die Ansprüche des Arbeitnehmers nach altem Recht bleiben auf jeden Fall gewahrt.
• Die Abfertigung bleibt grundsätzlich Bestandteil des Entgelts und wird als solcher als
ein Kapitalbetrag ausbezahlt. Bei der Pensionierung soll für den Arbeitnehmer die
Wahlmöglichkeit auf Auszahlung als Zusatzpension bestehen. Diese Entscheidung ist
absolut freiwillig und kann vom Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Pensionierung
getroffen werden.
Zuweisungsvorschlag: Sozialausschuß