1035/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dipl. Kfm. Mag. Josef Mühlbachler, Ing. Kurt Gartlehner
und
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 746/1996 und BGBL. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Z 3 lautet:
“3. 3,55 vH
a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung
außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Aus -
nahme der Gebietskörperschaften entstehen Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind
nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind;
b) zur Deckung von Erfordernissen, die einem Land dadurch entstehen, daß es nach einer im Jahr 1999
eingetretenen Lawinenkatastrophe zu den Kosten der Überführung von Leichen und der Überstellung
von Kraftfahrzeugen an den Ort ihrer Übergabe an den Verfügungsberechtigten eine finanzielle Hilfe
gewährt.
Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen inner -
halb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten
ist, einzubringen. Das Land bat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung
zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht über -
steigen.
2. Nach dem § 7Abs. 2c wird folgender Abs. 2d eingefügt:
,,(2d) § 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft."
Begründung
I. Allgemeiner Teil:
Der Katastrophenfonds des Bundes beteiligt sich u.a. an den finanziellen Hilfen eines Landes, die zur Beseiti -
gung außergewöhnlicher Schäden durch Naturkatastrophen im Vermögen physischer und juristischer Personen
gewährt werden. Berücksichtigt wird dabei nur der unmittelbare Sachschaden, nicht hingegen der entgangene
Gewinn, wie zum Beispiel der Verdienstentgang durch Betriebsstörungen. Weiters werden nur die Kosten der
Beseitigung derartiger Schäden berücksichtigt, nicht hingegen andere Aufwendungen im Zusammenhang mit
Naturkatastrophen wie etwa für Bergungen, Evakuierungen oder Überführungen von Leichen.
Das außergewöhnliche Ausmaß der Lawinenkatastrophen im Westen Österreichs läßt es geboten erscheinen,
eine zusätzliche, in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkte Leistung des Katastrophenfonds für finanzielle
Hilfen des Landes zu den Kosten der Überführungen von Leichen und die Überstellungen von Kraftfahrzeugen
vorzusehen.
Nach den vorliegenden Informationen werden die Kosten für die Überführung der Todesopfer sowie die Kosten
für die Überstellung der Kraftfahrzeuge insgeamt mit rund 1,5 Million Schilling geschätzt. Wieviel davon von
dritter Seite, insb. Versicherungen, getragen wird, steht noch nicht fest. Bei einem vollen Ersatz dieser Kosten
durch die Länder leistet der Bund aus dem Katastrophenfonds einen Beitrag in der Höhe von maximal
0,9 Millionen Schilling.
II. Besonderer Teil:
Zur Z 1 (§ 3 Z 3):
§ 3 Z 3 enthält in der neuen lit. b) zwei neue Tatbestände. bei deren Vorliegen sich der Katastrophenfonds an
finanziellen Hilfen des Landes beteiligt, und zwar Beihilfen zu den Kosten
-) der Überführung von Leichen: Als Überführung von Leichen im Sinne dieser Regelung ist jeder Transport
von Leichen zu verstehen, also nicht nur der unmittelbare Weg zur Bestattung.
-) der Überstellung von Kraftfahrzeugen von Touristen, Opfern und sonstigen Betroffenen an den Ort ihrer
Übergabe an den Verfügungsberechtigten.
Die weiteren Voraussetzungen für die Beteiligung des Katastrophenfonds entsprechen der bisherigen Regelung
für Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften. Das
gilt insbesondere für das Ausmaß der Beteiligung durch den Katastrophenfonds, der dem Land die erbrachte
Leistung mit höchstens 60 % abgilt.
Bei der Ermittlung des Schadensausmaßes, das die Grundlage für die Bemessung der finanziellen Hilfe durch
das Land bildet, werden Leistungen von dritter Seite (Versicherungen) berücksichtigt.