1036/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dipl. Kfm. Mag. Josef Mühlbachler, Ing. Kurt Gartlehner
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 30/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 63 Abs. 4 lautet:
"(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs. 2 Z
2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem
Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde. Offenkundig nicht
mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
sind von der Bekanntgabe ausgenommen.“
2. Nach dem § 64 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs.
2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem
Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde.“
3. § 64 Abs. 6 lautet:
"(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 darf nach Maßgabe des Abs. 7 nur getroffen
werden, wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das
betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen
bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht
gegeben ist."
4. Dem § 101 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) § 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999
sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet
oder durchgeführt wurden."
5. Dem § 100 wird folgender Abs. 22 angefügt
"(22) § 63 Abs. 4 § 64 Abs. 2a und 6 und § 101 Abs. 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft."
Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuß
Begründung :
1. Allgemeiner Teil:
Eine der Voraussetzungen für entgeltliche Verfügungen über Bundesvermögen ist nach der
geltenden Rechtslage, daß der Bestandteil des Bundesvermögens zum Zeitpunkt der
Verfügung überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht mehr benötigt wird.
Es soll nunmehr insoweit eine haushaltsrechtliche Vereinfachung erfolgen, als eine Verfügung
getroffen werden kann, wenn das den Bestandteil des Bundesvermögens verwaltende
haushaltsleitende Organ diesen dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt
bekanntgibt.
Überdies erscheint es im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zweckmäßig, die
unentgeltliche Übereignung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens von
bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen.
Um eine rasche Umsetzung zu bewirken, soll eine entsprechende Übergangsregelung die
Anwendung der neuen Regelungen auch bei Verfügungen ermöglichen, bei denen bereits
Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.
Kosten:
Die vorgesehene Verwaltungsvereinfachung wird eine gewisse Kostenersparnis mit sich
bringen, die aber nicht präzise quantifiziert werden kann. Weiters wird die Veräußerung von
Bundesvermögen effizienter gestaltet, was positive Auswirkungen für die Einnahmen des
Bundes haben sollte.
Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:
Keine.
EU - Konformität:
Gegeben.
2. Besonderer Teil:
Zu Z 1 (§ 63 Abs. 4):
Eine entgeltliche Verfügung soll dadurch erleichtert werden, daß das den Bestandteil des
Bundesvermögens verwaltende haushaltsleitende Organ diesen nur mehr dem
Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgibt.
Zu Z 2 (§ 64 Abs. 2a):
Hier wird ausdrücklich auch für das unbewegliche Bundesvermögen eine den Verfügungen
über bewegliches Bundesvermögen analoge Vorgangsweise normiert.
Zu Z 3 (§ 64 Abs. 6):
Unentgeltliche Übereignungen sollen im Sinne einer ökonomischen Haushaltführung
ausdrücklich nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig sein.
Zu Z 4 (§ 101 Abs. 6):
Um eine rasche Umsetzung zu bewirken, soll die neue Rechtslage auch bei entgeltlichen
Verfügungen über bewegliches und unbewegliches Bundesvermögen anzuwenden sein, bei
denen bereits Bedarfserhebungen in die Wege geleitet oder durchgeführt wurden.