1037/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Karl Öllinger, Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Arbeitsverfassungsgesetz, BGBI. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. Nr.69/1998, wird wie folgt geändert:

 

 

 

1. § 53 Abs.1 wird wie folgt geändert und lautet:

 

„(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

 

1.     am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben,

 

2.     seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des

        Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und

 

3.     abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die

        Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.“

 

2. § 126 Abs. 5 wird wie folgt geändert und lautet:

 

„(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

 

1.     am Tag der Wahlausschreibung das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet

        haben,

2.  am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind

     und

 

3.  abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des

     Alters die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen."

 

 

Begründung:

 

Ausländische Arbeitskräfte haben in Österreich und anderen mitteleuropäischen

Staaten seit etwa Mitte der 60er Jahre mit ihrer Arbeitsleistung entscheidend zum

Wirtschaftswunder und zur Sicherung des Wohlstandes beigetragen. Ihre

Entscheidung, nach Österreich zu kommen und hier zu arbeiten, haben sie in der

Regel aufgrund massiver Anwerbungskampagnen österreichischer Unternehmer

getroffen. Ihre Aufnahme in das gesellschaftliche Leben Österreichs widerspricht

häufig elementaren Grundsätzen der Menschenwürde. Unverständlich ist vor allem

auch die Ungleichbehandlung durch die österreichische Rechtsordnung.

 

Das Bundesverfassungsgesetz vom 3.7.1973 zur Durchführung des internationalen

Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierungen

verpflichtet den Gesetzgeber zu einer Gleichbehandlung aller AusländerInnen,

unabhängig ihrer Nationalität. Durch internationale Verträge wie zB EU - Vertrag

können Sonderstellungen geschaffen werden (zB für EU - BürgerInnen), jedoch nur

dann, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Das passive Wahlrecht zum

Betriebsrat stellt ein demokratisches Grundrecht dar, das eine unterschiedliche

Behandlung von AusländerInnen in keiner Weise rechtfertigt. Die derzeit bestehende

Ungleichbehandlung steht daher auch im Widerspruch zum Rassendiskriminierungs -

BVG. Davon abgesehen sei darauf hingewiesen, dass Österreich aufgrund der EU -

Assoziationsabkommen verpflichtet ist, 80 % der ausländischen ArbeitnehmerInnen

hinsichtlich des passiven Wahlrechtes wie EU - BürgerInnen zu behandeln.

 

Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger ausländischer Herkunft und

Staatsangehörigkeiten unterliegen selbstverständlich österreichischen Gesetzen wie

österreichische Staatsbürger/innen auch, ob es sich nun um Steuergesetze oder

arbeitsrechtliche Bestimmungen handelt. Eine volle Beteiligung an der Vertretung

ihrer Interessen wird ihnen jedoch immer noch verwehrt. Ein erster Schritt in diese

Richtung ist überfällig.

In der Zwischenzeit hat sowohl der Gewerkschaftsbund, als auch die

Arbeiterkammer nicht nur in Unterschriftslisten, sondern auch in Resolutionen das

passive Wahlrecht bei Betriebsratswahlen für alle Ausländer/innen gefordert.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei

Monaten verlangt.