1039/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Pollet - Kammerlander, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz 1994 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice, BGBl. 313/1994, zuletzt geändert durch
BGBl. I, Nr.148/1998, wird geändert wie folgt:
1. In § 5 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat bei Bestellung der
insgesamt vier Mitglieder des Verwaltungsrates (zwei Mitglieder, zwei Stellvertreter), die
nicht von anderen Organen entsendet werden, eine 50%ige Frauenquote einzuhalten.“
2. In § 5 wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Der Bundesminister für Finanzen hat bei seinem Vorschlag bezüglich zweier
Mitglieder des Verwaltungsrates (ein Mitglied, ein Stellvertreter) eine 50%ige Frauenquote
einzuhalten.“
3. In § 5 wird folgender Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Bei der Entsendung von Mitgliedern des Verwaltungsrates soll jede der in Absatz 1
genannten Interessenvertretungen 50% Frauen berücksichtigen.“
4. In § 8 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder sind Frauen, die nicht geringer geeignet
sind als der bestgeeignete männliche Mitbewerber, solange bevorzugt aufzunehmen, bis eine
50%ige Frauenquote erreicht ist, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende
Gründe
überwiegen.“
5. In § 13 wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Bei der Entsendung von weiteren Mitgliedern des Landesdirektoriums soll jede der in
Absatz 1 genannten Interessenvertretungen 50% Frauen berücksichtigen.
6. In § 15 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei der Bestellung des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters sind Frauen,
die nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete männliche Mitbewerber, solange
bevorzugt aufzunehmen, bis in der jeweiligen Landesgeschäftsführung eine 50%ige
Frauenquote erreicht ist, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen.“
In formeller Hinsicht wird gemäß § 69 Abs. 4 des Geschäftsordnungsgesetzes die
Durchführung der ersten Lesung innerhalb von 3 Monaten verlangt.
Zuweisungsvorschlag: Gleichbehandlungsausschuss.
Begründung:
Nach Auswertung einer parlamentarischen Anfrage der Grünen vom Herbst 1998 an die
Sozialministerin betreffend Frauenanteil in Leitungspositionen des Arbeitsmarktservice
stellte sich heraus, daß - trotz bereits mehrjähriger Anwendung eines
Frauenförderungsplanes im AMS - speziell in den höchsten Leitungsfunktionen praktisch
keine Frauen zu finden sind. Konkret sieht dies derzeit so aus, daß von den insgesamt 18
Mitgliedern des Verwaltungsrates (Mitglieder und Stellvertreter) nur drei Frauen sind, der
Vorstand besteht aus zwei Männern. Alle neun Landesgeschäftsführer sind Männer, eine
der neun stellvertretenden Landesgeschäftsführer ist eine Frau.
Dieser eklantanten Unterbesetzung mit Frauen in den höchsten Leitungspositionen soll der
gegenständliche Antrag entgegenwirken, auch deshalb, weil die geschlechtsspezifische
Besetzung von Gremien erwiesenermaßen einen Einfluß auf deren Tätigkeit und die
Schwerpunktsetzung dabei hat. Das AMS erfüllt sehr wichtige beschäftigungspolitische
Aufgaben und es besteht die Gefahr, daß - bei einer derartigen Männerdominanz in den
obersten Leitungsfunktionen - die Interessen von Frauen zuwenig Platz haben und Frauen
nicht entsprechend gefördert werden. So gab es im AMS tatsächlich in den letzten Jahren
massive Einschnitte bei Frauenprojekten und - förderungsmaßnahmen. Dies, obwohl Frauen
seit einiger Zeit zu den „Problemgruppen“ auf dem Arbeitsmarkt gezählt werden und zB in
Wien die Arbeitslosenquote bei Frauen von November 97 bis November 98 um 2,7%
gestiegen ist. Erst im Dezember 1998 meinte Sozialministerin Hostasch auf einer EU -
Tagung: „Die Förderung der Chancengleichheit und der Kampf gegen Diskriminierungen
sind zwei der wichtigsten Elemente auf dem Weg zu einem gerechten und als sicher
empfundenen Sozialstaat“. Dieser Ansicht können sich die Grünen nur anschließen -
allerdings glauben wir, dass es einen gerechten Sozialstaat nur geben kann, wenn in dessen
maßgeblichen Gremien auch eine entsprechende Anzahl von Frauen vertreten ist.
Da offensichtlich ein Frauenförderungsplan nicht effektiv genug ist, um in einigermaßen
absehbarer
Zeit den Frauenanteil in den obersten Positionen des AMS zu erhöhen, soll
die
vorgeschlagene Gesetzesänderung nunmehr einerseits die an der Besetzung des
Verwaltungsrates beteiligten Minister dazu verpflichten, bei ihrer Bestellung von
Mitgliedern eine 50%ige Frauenquote einzuhalten. Andererseits soll bei den Positionen, die
ausgeschrieben werden - dem Vorstand, den Landesgeschäftsführern und deren
Stellvertreter - eine vorübergehende Bevorzugungsregelung für Frauen gesetzlich normiert
werden. Um der Gefahr der Europarechtswidrigkeit einer solchen Bestimmung zu
begegnen, ist eine Öffnungsklausel vorgesehen.
Eine Bindung der anderen vorschlagenden Organe, konkret der gesetzlichen
Interessenvertretungen, ist leider verfassungsrechtlich unmöglich, da diese
Selbstverwaltungskörper sind und ihr Vorschlagsrecht in den eigenen Wirkungsbereich fällt.
Für die Entsendung von Mitgliedern ist für sie im Gesetzesentwurf eine 50% - Sollquote
vorgesehen.
Es ist zu hoffen, daß durch den voliegenden Antrag zumindest eine gewisse Beschleunigung
des Vordringens von Frauen in die obersten AMS - Gremien möglich wird, weil dadurch
immerhin drei der achtzehn Verwaltungsrat - Mitglieder verpflichtend Frauen sein müssen
und bei der Bestellung des Vorstands, der Landesgeschäftsführer und deren Stellvertreter in
Hinkunft Frauen verstärkt gefördert werden müssen.