1039/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Pollet - Kammerlander, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz 1994 geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz 1994 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice, BGBl. 313/1994, zuletzt geändert durch

BGBl. I, Nr.148/1998, wird geändert wie folgt:

 

1. In § 5 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat bei Bestellung der

insgesamt vier Mitglieder des Verwaltungsrates (zwei Mitglieder, zwei Stellvertreter), die

nicht von anderen Organen entsendet werden, eine 50%ige Frauenquote einzuhalten.“

 

2. In § 5 wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Der Bundesminister für Finanzen hat bei seinem Vorschlag bezüglich zweier

Mitglieder des Verwaltungsrates (ein Mitglied, ein Stellvertreter) eine 50%ige Frauenquote

einzuhalten.“

 

3. In § 5 wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Bei der Entsendung von Mitgliedern des Verwaltungsrates soll jede der in Absatz 1

genannten Interessenvertretungen 50% Frauen berücksichtigen.“

 

4. In § 8 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder sind Frauen, die nicht geringer geeignet

sind als der bestgeeignete männliche Mitbewerber, solange bevorzugt aufzunehmen, bis eine

50%ige Frauenquote erreicht ist, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende

Gründe überwiegen.“

5. In § 13 wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Bei der Entsendung von weiteren Mitgliedern des Landesdirektoriums soll jede der in

Absatz 1 genannten Interessenvertretungen 50% Frauen berücksichtigen.

 

6. In § 15 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bei der Bestellung des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters sind Frauen,

die nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete männliche Mitbewerber, solange

bevorzugt aufzunehmen, bis in der jeweiligen Landesgeschäftsführung eine 50%ige

Frauenquote erreicht ist, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe

überwiegen.“

 

In formeller Hinsicht wird gemäß § 69 Abs. 4 des Geschäftsordnungsgesetzes die

Durchführung der ersten Lesung innerhalb von 3 Monaten verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Gleichbehandlungsausschuss.

 

 

Begründung:

 

Nach Auswertung einer parlamentarischen Anfrage der Grünen vom Herbst 1998 an die

Sozialministerin betreffend Frauenanteil in Leitungspositionen des Arbeitsmarktservice

stellte sich heraus, daß - trotz bereits mehrjähriger Anwendung eines

Frauenförderungsplanes im AMS - speziell in den höchsten Leitungsfunktionen praktisch

keine Frauen zu finden sind. Konkret sieht dies derzeit so aus, daß von den insgesamt 18

Mitgliedern des Verwaltungsrates (Mitglieder und Stellvertreter) nur drei Frauen sind, der

Vorstand besteht aus zwei Männern. Alle neun Landesgeschäftsführer sind Männer, eine

der neun stellvertretenden Landesgeschäftsführer ist eine Frau.

 

Dieser eklantanten Unterbesetzung mit Frauen in den höchsten Leitungspositionen soll der

gegenständliche Antrag entgegenwirken, auch deshalb, weil die geschlechtsspezifische

Besetzung von Gremien erwiesenermaßen einen Einfluß auf deren Tätigkeit und die

Schwerpunktsetzung dabei hat. Das AMS erfüllt sehr wichtige beschäftigungspolitische

Aufgaben und es besteht die Gefahr, daß - bei einer derartigen Männerdominanz in den

obersten Leitungsfunktionen - die Interessen von Frauen zuwenig Platz haben und Frauen

nicht entsprechend gefördert werden. So gab es im AMS tatsächlich in den letzten Jahren

massive Einschnitte bei Frauenprojekten und - förderungsmaßnahmen. Dies, obwohl Frauen

seit einiger Zeit zu den „Problemgruppen“ auf dem Arbeitsmarkt gezählt werden und zB in

Wien die Arbeitslosenquote bei Frauen von November 97 bis November 98 um 2,7%

gestiegen ist. Erst im Dezember 1998 meinte Sozialministerin Hostasch auf einer EU -

Tagung: „Die Förderung der Chancengleichheit und der Kampf gegen Diskriminierungen

sind zwei der wichtigsten Elemente auf dem Weg zu einem gerechten und als sicher

empfundenen Sozialstaat“. Dieser Ansicht können sich die Grünen nur anschließen -

allerdings glauben wir, dass es einen gerechten Sozialstaat nur geben kann, wenn in dessen

maßgeblichen Gremien auch eine entsprechende Anzahl von Frauen vertreten ist.

 

Da offensichtlich ein Frauenförderungsplan nicht effektiv genug ist, um in einigermaßen

absehbarer Zeit den Frauenanteil in den obersten Positionen des AMS zu erhöhen, soll die

vorgeschlagene Gesetzesänderung nunmehr einerseits die an der Besetzung des

Verwaltungsrates beteiligten Minister dazu verpflichten, bei ihrer Bestellung von

Mitgliedern eine 50%ige Frauenquote einzuhalten. Andererseits soll bei den Positionen, die

ausgeschrieben werden - dem Vorstand, den Landesgeschäftsführern und deren

Stellvertreter - eine vorübergehende Bevorzugungsregelung für Frauen gesetzlich normiert

werden. Um der Gefahr der Europarechtswidrigkeit einer solchen Bestimmung zu

begegnen, ist eine Öffnungsklausel vorgesehen.

 

Eine Bindung der anderen vorschlagenden Organe, konkret der gesetzlichen

Interessenvertretungen, ist leider verfassungsrechtlich unmöglich, da diese

Selbstverwaltungskörper sind und ihr Vorschlagsrecht in den eigenen Wirkungsbereich fällt.

Für die Entsendung von Mitgliedern ist für sie im Gesetzesentwurf eine 50% - Sollquote

vorgesehen.

 

Es ist zu hoffen, daß durch den voliegenden Antrag zumindest eine gewisse Beschleunigung

des Vordringens von Frauen in die obersten AMS - Gremien möglich wird, weil dadurch

immerhin drei der achtzehn Verwaltungsrat - Mitglieder verpflichtend Frauen sein müssen

und bei der Bestellung des Vorstands, der Landesgeschäftsführer und deren Stellvertreter in

Hinkunft Frauen verstärkt gefördert werden müssen.