1040/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
betreffend Änderung des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Dem § 5 wird ein Abs. 2 angefügt:
"§ 5 (2) An die Stelle dieser Beträüge treten mit Wirkung vorn 1. Jänner 1998 und in der
Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des §
108 f ASVG verfielfachten und gemäß § 108 Abs. 5 ASVG auf volle Schillingbeträge
gerundeten Beträge.“
Der § 5 erhält die Bezeichnung "§ 5 (1)“.
2. § 12 Abs. 6 lautet:
" Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gebührt ein Taschengeld in Höhe
von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.“
3. § 13 Abs. 1 dritter Satz lautet:
" Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein
Taschengeld in der Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der
Anspruch auf Pflegegeld.“
4.
§ 47 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
Begründung:
zu 1.:
Die Valorisierung des Pflegegeldes ist Voraussetzung für die notwendige Kontinuität der
Pflegeleistungen, da sowohl im öffentlichen, als auch im privaten Bereich die Tarife und
Gehälter entsprechend angepaßt werden. Da die Anpassung nach § 108 ASVG zumeist
geringer ist, als die Anhebung der Löhne und Gehälter der Pflegepersonen und damit auch
der Tarife der Anbieter Sozialer Dienste, ist eine Valorisierung in der Höhe der
Pensionsanpassung das Mindesterfordernis einer vertrauenswürdigen Sozialpolitik.
Die bis 1995 befristete Angleichung der Anpassung des Pflegegeldes an die Regelung nach
dem ASVG wurde deshalb vorgenommen, da vereinbart war, ab 1996 eine höhere
Anpassung vorzunehmen, um die Höhe der Pflegegeldsätze nach den Vorsorgungsgesetzen
(KOVG, HVG etc.) zu erreichen. Aufgrund der Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung
wurde dieses Vorhaben nicht realisiert. Im Gegenteil, die Pflegegeldsätze der Stufe 1
wurden gekürzt, die der übrigen Stufen mit Stand 1995 „eingefroren“.
Die jährlich wiederkehrende Diskussion um die Anhebung oder das Einfrieren des
Pflegegeldes verunsichert die Betroffenen und bringt mehr politischen Schaden, als die
Nicht - Valorisierung finanziellen Nutzen bringen kann. Insbesondere deshalb, weil die
Inflationsanpassung der allgemeinen Einkommen auch eine entsprechende Erhöhung der
Einnahmen aus den Sozialversicherungsbeiträgen nach sich zieht.
zu 2., 3. und 4.:
Die Kürzung des Taschengeldes bei Spital - oder Heimaufenthalt um 50 % auf 569 Schilling
monatlich wurde von der betroffenen Personengruppe als besonders drastischer Eingriff in
die Lebensführung empfunden.
Diese Maßnahme bedeutet, daß notwendige Assistenzleistungen, die auch im Pflegeheim
oder bei Spitalsaufenthalt anfallen (Besorgungen von außerhalb, Besuchsdienst, Begleitung
bei Besuchen u.a.) de facto nicht mehr bezahlt werden können. Dies führt einen minimalen
Rest an persönlicher Freiheit und Unabhängigkeit für HeimbewohnerInnen ad absurdum.
Da diese Kürzung des Taschengeldes nur für jene Personen gilt, die nach Inkrafttreten des
letzten Sparpaketes in ein Pflegeheim gezogen sind, sind zwei Gruppen von
TaschengeldbezieherInnen entstanden, die nebeneinander und miteinander leben müssen.
Es wäre nun Gelegenheit, diese besonders diskriminierende Sparmaßnahme wieder
rückgängig zu machen.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Ausschuß
für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.