1044/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feuerstein

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Koordination bei

Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, geändert

wird:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

        Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten

(Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG) geändert wird:

 

        Der Nationalrat hat beschlossen:

 

        Das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG),

BGBl. I Nr. 37/1999 wird geändert wie folgt:

 

1. In § 1 Abs. 4 wird das Zitat "dem Mineralrohstoffgesetz BGBl. I Nr. 36/1999,“ durch das Zitat dem

Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999," ersetzt.

 

2.In § 9 Abs. 3 und 4 wird das Zitat " § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5“ ersetzt durch das Zitat "§ 4 Abs. 2 und §

5“.

 

3. In § 12 Abs. 1 und Abs. 3 entfällt jeweils die Ziffer 1 und erhalten die Z 2 und 3 die Bezeichnung

"Z 1 und 2“.

Begründung

 

 

Bekanntlich wurden durch das Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl.Nr. I 38/1999, alle

Arbeitnehmerschutzagenden in bezug auf die Mineralrohstoffgewinnung mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1999 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die Bundesministerin

für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen, wobei die Kontrolle der Einhaltung der

Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Arbeitsinspektion übertragen wurde.

 

Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999, ist eine

Arbeitnehmerschutzvorschrift deren Einhaltung von den für Arbeitnehmerschutz zuständigen

Aufsichtsbehörden zu kontrollieren ist. Die Beschlußfassung über das BauKG erfolgte zeitlich vor

der Beschlußfassung des MinroG, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten noch für bestimmte Betriebe und Tätigkeiten für den

Arbeitnehmerschutz zuständig war. § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 BauKG enthalten daher eine

Vollziehungskompetenz des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Das BauKG, das

mit 1. Juli 1999 in Kraft treten wird, würde daher ohne Änderung den Arbeitnehmerschutz für den

Bereich des BauKG wiederum dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuordnen,

was aber der im MinroG getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers widersprechen würde, den

Arbeitnehmerschutz in bezug auf die gesamte Mineralrohstoffgewinnung der Bundesministerin für

Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übertragen.

 

Gleichzeitig soll durch den vorliegenden Antrag zu einer BauKG - Novelle das Zitat des MinroG in

§ 1 Abs. 4 an die zweite Kundmachung des MinroG vom 19. Jänner 1999 angepaßt und ein

Verweisfehler in § 9 Abs. 3 und 4 richtiggestellt werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.