1044/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feuerstein
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Koordination bei
Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, geändert
wird:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG) geändert wird:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG),
BGBl. I Nr. 37/1999 wird geändert wie folgt:
1. In § 1 Abs. 4 wird das Zitat "dem Mineralrohstoffgesetz BGBl. I Nr. 36/1999,“ durch das Zitat dem
Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999," ersetzt.
2.In § 9 Abs. 3 und 4 wird das Zitat " § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5“ ersetzt durch das Zitat "§ 4 Abs. 2 und §
5“.
3. In § 12 Abs. 1 und Abs. 3 entfällt jeweils die Ziffer 1 und erhalten die Z 2 und 3 die Bezeichnung
"Z
1 und 2“.
Begründung
Bekanntlich wurden durch das Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl.Nr. I 38/1999, alle
Arbeitnehmerschutzagenden in bezug auf die Mineralrohstoffgewinnung mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1999 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die Bundesministerin
für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen, wobei die Kontrolle der Einhaltung der
Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Arbeitsinspektion übertragen wurde.
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999, ist eine
Arbeitnehmerschutzvorschrift deren Einhaltung von den für Arbeitnehmerschutz zuständigen
Aufsichtsbehörden zu kontrollieren ist. Die Beschlußfassung über das BauKG erfolgte zeitlich vor
der Beschlußfassung des MinroG, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten noch für bestimmte Betriebe und Tätigkeiten für den
Arbeitnehmerschutz zuständig war. § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 BauKG enthalten daher eine
Vollziehungskompetenz des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Das BauKG, das
mit 1. Juli 1999 in Kraft treten wird, würde daher ohne Änderung den Arbeitnehmerschutz für den
Bereich des BauKG wiederum dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuordnen,
was aber der im MinroG getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers widersprechen würde, den
Arbeitnehmerschutz in bezug auf die gesamte Mineralrohstoffgewinnung der Bundesministerin für
Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übertragen.
Gleichzeitig soll durch den vorliegenden Antrag zu einer BauKG - Novelle das Zitat des MinroG in
§ 1 Abs. 4 an die zweite Kundmachung des MinroG vom 19. Jänner 1999 angepaßt und ein
Verweisfehler in § 9 Abs. 3 und 4 richtiggestellt werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.