1059/A XX.GP

 

A n t r a g

 

 

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feuerstein

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert

wird

 

                Der Nationalrat wolle beschließen:

 

                Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

                Der Nationalrat hat beschlossen:

 

       Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.16/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „30. Juni 1999“ durch den Ausdruck „1. Oktober

1999“ ersetzt.

2. Nach § 278 wird folgender § 279 samt Überschrift angefügt:

                ,,Schlußbestimmung zum Bundesgesetz BGBI. I Nr. xxx/1999

       § 279. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in

Kraft.“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuß für Arbeit und Soziales

Begründung

 

Zu den Z 1 und 2 (§§ 5 Abs. 2 und 279):

Die Frist für einen Antrag einer Kammer der freien Berufe auf Ausnahme ihrer Mitglieder von der

gesetzlichen Kranken -  und/oder Pensionsversicherung soll vom 30. Juni 1999 auf den 1. Oktober 1999

verschoben werden. Im Zuge der Vorgespräche mit Vertretern der freien Berufe wurde deutlich, daß der

Entscheidungsprozeß in den Kammern infolge der nicht zur Gänze festgelegten

sozialversicherungsrechtlichen Begleitregelungen - wie etwa die Möglichkeit der

krankenversicherungsrechtlichen Absicherung von Pensionisten im Falle des opting - out aus einem

Zweig der Sozialversicherung - und noch zu schaffender berufsrechtlicher Regelungen diesen Aufschub

erforderlich macht.

Die für die Bescheiderlassung über einen Antrag nach § 5 GSVG vorgesehene Frist des § 5 Abs. 2

GSVG (vor dem 1. Jänner 2000) wird durch diese Maßnahme nicht verschoben.