1059/A XX.GP
A n t r a g
der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feuerstein
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.16/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „30. Juni 1999“ durch den Ausdruck „1. Oktober
1999“ ersetzt.
2. Nach § 278 wird folgender § 279 samt Überschrift angefügt:
,,Schlußbestimmung zum Bundesgesetz BGBI. I Nr. xxx/1999
§ 279. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in
Kraft.“
Zuweisungsvorschlag:
Ausschuß für Arbeit und Soziales
Begründung
Zu den Z 1 und 2 (§§ 5 Abs. 2 und 279):
Die Frist für einen Antrag einer Kammer der freien Berufe auf Ausnahme ihrer Mitglieder von der
gesetzlichen Kranken - und/oder Pensionsversicherung soll vom 30. Juni 1999 auf den 1. Oktober 1999
verschoben werden. Im Zuge der Vorgespräche mit Vertretern der freien Berufe wurde deutlich, daß der
Entscheidungsprozeß in den Kammern infolge der nicht zur Gänze festgelegten
sozialversicherungsrechtlichen Begleitregelungen - wie etwa die Möglichkeit der
krankenversicherungsrechtlichen Absicherung von Pensionisten im Falle des opting - out aus einem
Zweig der Sozialversicherung - und noch zu schaffender berufsrechtlicher Regelungen diesen Aufschub
erforderlich macht.
Die für die Bescheiderlassung über einen Antrag nach § 5 GSVG vorgesehene Frist des § 5 Abs. 2
GSVG (vor dem 1. Jänner 2000) wird durch diese Maßnahme nicht verschoben.