1067/A XX.GP

 

A n t r a g

 

der Abgeordneten Ingrid Tichy - Schreder, Dr. Heindl

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

                Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr.214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr.109/1993, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 34 Abs. 2 lit. i hat an Stelle des Punktes ein Beistrich zu treten. Folgende lit. j wird

angefügt:

 

,,j) die Schaffung von Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für

den Fall der Krankheit, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen.

Diese Einrichtungen können auch in einer von der Patentanwaltskammer abgeschlossenen

vertraglichen Gruppenversicherung bestehen."

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, den gegenständlichen Antrag unter Verzicht auf die erste

Lesung dem Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.

ERLÄUTERUNGEN

 

                zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

 

Patentanwälte sind bisher in der Krankenversicherung nicht pflichtversichert. § 2 GSVG normiert

allerdings, dass mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 alle selbständig erwerbstätigen Personen, die

auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 EStG erzielen

(demzufolge auch Patentanwälte), in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

 

Nach § 5 Abs. 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung Personen

ausgenommen, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung

(Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2

Abs. 2 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig

oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

 

1.    gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2.    entweder aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der

       Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem

       Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche

       berufliche Vertretung die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt.

 

 

Das Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr.214/1967, in der Fassung BGBl. Nr.109/1993 sieht keine

gesetzliche Regelung betreffend die Krankenversicherung von Patentanwälten vor. Die

Patentanwaltskammer hat lediglich auf Grund des § 35 Abs. 2 lit. d dieses Bundesgesetzes in den

Richtlinien für die Ausübung des Patentanwaltsberufes vorgesehen, dass Patentanwälte für eine

angemessene Krankenversicherung zu sorgen haben, die zumindest dem Leistungsumfang einer

gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Im Hinblick auf diese Richtlinienbestimmung haben alle Patentanwälte eine entsprechende

Krankenvorsorge getroffen.

 

Dem steht nun gegenüber, dass die Patentanwälte ohne die vorgeschlagene Änderung des

Patentanwaltsgesetzes ab 1. Jänner 2000 gemäß § 2 GSVG in der Krankenversicherung

pflichtversichert wären. Dies würde einen erheblichen Eingriff in die bestehenden

Krankenvorsorgen und diesbezüglichen Verträge der Patentanwälte darstellen und wäre in allen

Fällen mit einer Mehrbelastung der einzelnen Patentanwälte gegenüber den derzeitigen

Krankenvorsorgebeständen verbunden.

 

Ziel der angestrebten Ergänzung des § 34 Abs.2 des Patentanwaltsgesetzes ist daher, der

Patentanwaltskammer die gesetzliche Grundlage für die Schaffung von Einrichtungen zur

Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit, die die

Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen, einzuräumen. Diese Ergänzung des

Patentanwaltsgesetzes schafft aber die Voraussetzung, dass die Patentanwaltskammer von der in

§ 5 GSVG normierten Möglichkeit des „opting out“ Gebrauch machen und die Ausnahme von der

Pflichtversicherung der Patentanwälte in der Krankenversicherung beantragen kann.

 

Es wäre nicht nur für die derzeit aktiven Patentanwälte sondern auch für die in Zukunft in die Liste

der Patentanwälte einzutragenden Patentanwälte mit erheblichen Rechtsnachteilen verbunden,

wenn von dieser in § 5 GSVG normierten Rechtswohltat nicht rechtzeitig (bis 30. Juni 1999)

Gebrauch gemacht werden könnte.

Die Textierung entspricht im wesentlichen den betreffenden Bestimmungen der Entwürfe für ein

Rechtsanwalts - Berufsrechts - Änderungsgesetz 1999 (Art. I Z 23) und ein Notariats-Berufungsrechts -

Änderungsgesetz 1999 (Art. I Z 18 lit. b).

 

Durch die Änderungen dieses Bundesgesetzes erwachsen dem Bund keine Kosten.