1082/AE XX.GP
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Lukesch, Kurzbauer
und Kollegen
betreffend Neugestaltung der Bankenaufsicht in Österreich
Der Zusammenbruch der Rieger - Bank und die schwere Krise der Diskont Bank sind die
jüngsten Beispiele dafür, daß im Bereich der Bankenaufsicht dringender
Handlungsbedarf besteht. Die derzeitige Kontrollbehörde, die dem Finanzministerium
eingegliederte Bankenaufsicht, kann offensichtlich die an sie gerichteten Anforderungen
nicht ausreichend erfüllen. Der Finanzminister muß daher seiner politischen
Verantwortung nachkommen und Maßnahmen zur Reorganisation der Bankenaufsicht
setzen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der
die Bankenaufsicht in Österreich nach den Gesichtspunkten der Effizienz und
Sparsamkeit neu ordnet und sich dabei an folgenden Leitlinien orientiert:
1. Zur Aufsicht auf Grund des BWG und der in § 69 BWG genannten Gesetze wird ein
Bundesamt für Kreditwesen eingerichtet.
2. Dem Bundesaufsichtsamt stehen die Befugnisse zu, die auf Grund des BWG und
der in § 69 BWG genannten Gesetze sowie der auf deren Grundlage erlassenen
Verordnungen dem BMF zukommen. Im Sinne der Erhaltung der politischen
Verantwortung bleibt die Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen nach dem
BWG und den in § 69 BWG genannten Gesetzen beim Bundesminister für
Finanzen.
3. An der Spitze des Bundesaufsichtsamts steht ein Direktor, der von zwei
Vizedirektoren und der erforderlichen Anzahl von Bediensteten unterstützt wird. Der
Direktor des Bundesaufsichtsamtes und die Vizedirektoren werden auf Vorschlag
der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten befristet auf fünf Jahre ernannt;
eine Wiederbestellung ist möglich. Der Direktor und die Vizedirektoren können
während ihrer Amtszeit nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses abgesetzt
werden. Als Disziplinargericht wird das Oberlandesgericht Wien berufen. Das
nähere der Organisation regelt die vom BMF zu erlassende Geschäftsordnung und
die vom Direktor zu erlassende Geschäftseinteilung. Danach bestimmt sich auch,
inwieweit sich der Direktor unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, bei den
Amtsgeschäften durch die Vizedirektoren und die sonstigen Bediensteten vertreten
lassen kann.
4. Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes und die ihm nachgeordneten Vizedirektoren
und sonstigen Bediensteten üben diese Befugnisse frei von Weisungen durch den
zuständigen Bundesminister und von, die Rechtswirksamkeit der Bescheide des
Bundesaufsichtsamtes hemmenden Rechtsmitteln - Vorbehalt für Punkt 5 - an
diesen aus.
5. Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesaufsichtsamtes entscheidet der
Bundesminister für Finanzen. Berufungen kommt grundsätzlich keine aufschiebende
Wirkung zu. In Ausnahmefällen kann das Bundesaufsichtsamt Berufungen
aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn das öffentliche Interesse nicht die
sofortige Rechtswirksamkeit des Bescheides erfordert und nach Abwägung aller
berührten Interessen mit dem Vollzug oder der sonstigen Rechtswirksamkeit des
Bescheides für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden
wäre. Eines Antrages der Partei bedarf es dazu nicht. Haben sich die
Voraussetzungen für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung geändert, so ist auf
Antrag oder von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung der Berufung
neuerlich zu entscheiden.
Bei Gefahr im Verzug kann das Bundesaufsichtsamt unter den Voraussetzungen
des § 8 VVG einstweilige Verfügungen erlassen.
Zur Vollstreckung der Bescheide des Bundesaufsichtsamts ist dieses zuständig, ihm
kommen alle Vollstreckungsbefugnisse nach dem VVG zu.
6. Alle Bundesbehörden, die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) und die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes, letztere insbesondere in Fällen des § 7 VVG,
sind zur Unterstützung des Bundesaufsichtsamtes verpflichtet (Amtshilfe). Auf
begründetes Ersuchen hat die Amtshilfeleistung vorrangig zu erfolgen. Die
Befugnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden nicht berührt. Die OeNB soll
aufgrund ihrer Sachkompetenz, ihres Know - hows und ihrer Erfahrung im gleichen
Ausmaß wie bisher an der Bankenaufsicht mitarbeiten.
7. Den Aufwand für das Bundesamt für Kreditwesen trägt der Bund.
8. Das Bundesaufsichtsamt erstattet bis zum 15. April des Folgejahres einen
Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für Finanzen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.