1082/AE XX.GP

 

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Lukesch, Kurzbauer

und Kollegen

betreffend Neugestaltung der Bankenaufsicht in Österreich

 

Der Zusammenbruch der Rieger - Bank und die schwere Krise der Diskont Bank sind die

jüngsten Beispiele dafür, daß im Bereich der Bankenaufsicht dringender

Handlungsbedarf besteht. Die derzeitige Kontrollbehörde, die dem Finanzministerium

eingegliederte Bankenaufsicht, kann offensichtlich die an sie gerichteten Anforderungen

nicht ausreichend erfüllen. Der Finanzminister muß daher seiner politischen

Verantwortung nachkommen und Maßnahmen zur Reorganisation der Bankenaufsicht

setzen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der

die Bankenaufsicht in Österreich nach den Gesichtspunkten der Effizienz und

Sparsamkeit neu ordnet und sich dabei an folgenden Leitlinien orientiert:

 

1. Zur Aufsicht auf Grund des BWG und der in § 69 BWG genannten Gesetze wird ein

     Bundesamt für Kreditwesen eingerichtet.

 

2. Dem Bundesaufsichtsamt stehen die Befugnisse zu, die auf Grund des BWG und

     der in § 69 BWG genannten Gesetze sowie der auf deren Grundlage erlassenen

     Verordnungen dem BMF zukommen. Im Sinne der Erhaltung der politischen

     Verantwortung bleibt die Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen nach dem

     BWG und den in § 69 BWG genannten Gesetzen beim Bundesminister für

     Finanzen.

 

3. An der Spitze des Bundesaufsichtsamts steht ein Direktor, der von zwei

     Vizedirektoren und der erforderlichen Anzahl von Bediensteten unterstützt wird. Der

     Direktor des Bundesaufsichtsamtes und die Vizedirektoren werden auf Vorschlag

     der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten befristet auf fünf Jahre ernannt;

     eine Wiederbestellung ist möglich. Der Direktor und die Vizedirektoren können

     während ihrer Amtszeit nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses abgesetzt

     werden. Als Disziplinargericht wird das Oberlandesgericht Wien berufen. Das

     nähere der Organisation regelt die vom BMF zu erlassende Geschäftsordnung und

     die vom Direktor zu erlassende Geschäftseinteilung. Danach bestimmt sich auch,

     inwieweit sich der Direktor unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, bei den

Amtsgeschäften durch die Vizedirektoren und die sonstigen Bediensteten vertreten

lassen kann.

 

4. Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes und die ihm nachgeordneten Vizedirektoren

     und sonstigen Bediensteten üben diese Befugnisse frei von Weisungen durch den

     zuständigen Bundesminister und von, die Rechtswirksamkeit der Bescheide des

     Bundesaufsichtsamtes hemmenden Rechtsmitteln - Vorbehalt für Punkt 5 - an

     diesen aus.

 

5. Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesaufsichtsamtes entscheidet der

     Bundesminister für Finanzen. Berufungen kommt grundsätzlich keine aufschiebende

     Wirkung zu. In Ausnahmefällen kann das Bundesaufsichtsamt Berufungen

     aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn das öffentliche Interesse nicht die

     sofortige Rechtswirksamkeit des Bescheides erfordert und nach Abwägung aller

     berührten Interessen mit dem Vollzug oder der sonstigen Rechtswirksamkeit des

     Bescheides für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden

     wäre. Eines Antrages der Partei bedarf es dazu nicht. Haben sich die

     Voraussetzungen für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung geändert, so ist auf

     Antrag oder von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung der Berufung

     neuerlich zu entscheiden.

 

     Bei Gefahr im Verzug kann das Bundesaufsichtsamt unter den Voraussetzungen

     des § 8 VVG einstweilige Verfügungen erlassen.

 

     Zur Vollstreckung der Bescheide des Bundesaufsichtsamts ist dieses zuständig, ihm

     kommen alle Vollstreckungsbefugnisse nach dem VVG zu.

 

6. Alle Bundesbehörden, die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) und die Organe

     des öffentlichen Sicherheitsdienstes, letztere insbesondere in Fällen des § 7 VVG,

     sind zur Unterstützung des Bundesaufsichtsamtes verpflichtet (Amtshilfe). Auf

     begründetes Ersuchen hat die Amtshilfeleistung vorrangig zu erfolgen. Die

     Befugnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden nicht berührt. Die OeNB soll

     aufgrund ihrer Sachkompetenz, ihres Know - hows und ihrer Erfahrung im gleichen

     Ausmaß wie bisher an der Bankenaufsicht mitarbeiten.

 

7. Den Aufwand für das Bundesamt für Kreditwesen trägt der Bund.

 

8. Das Bundesaufsichtsamt erstattet bis zum 15. April des Folgejahres einen

     Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für Finanzen.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.