1092/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Georg Schwarzenberger
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf
der Straße (Tiertransportgesetz - Straße - TGSt), das Führerscheingesetz und die
Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,. mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße
(Tiertransportgesetz - Straße - TGSt) das Führerscheingesetz und die Straßenverkehrsordnung
1960 geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz,. mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße
(Tiertransportgesetz - Straße - TGSt) das Führerscheingesetz und die Straßenverkehrsordnung
1960 geändert werden.
Artikel I
Das Tiertransportgesetz - Straße - TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, in der Fassung BGBl. Nr.
457/1995, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 3 Z 4 lautet:
"4. einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der
a) dem § 5 Abs. 1 oder 2 oder
b) dem Kapitel VII Z 2 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 9 1/628/EWG über den
Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie
90/425/EWG und 91/496^EWG, AB1. Nr. L 34O vom 11.12.1991 S. 17, in der
Fassung der Richtlinie 95/29/EG zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über
den Schutz von Tieren beim Transport, AB1. Nr. L 148 vom 30.6.1995 S. 52,
widerspricht,"
Artikel II
Das Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/1998,
wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die
Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse B+E erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller glaubhaft macht, daß er in dieser Zeit auch andere als leichte
Anhänger gezogen hat,
2. keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und
3. der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat;
§ 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden."
Artikel III
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 145/1998, wird wie folgt geändert:
§ 99 Abs. 6 lit. a lautet:
"a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen
über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden
(§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach
Abs.
1, 1a oder 1b vorliegt,"
Begründung
Zu Artikel I:
Mit Urteil vom 11. Mai 1999 (Rechtssache C 350/97) hat der Europäische Gerichtshof
entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht einer Regelung, wie sie § 5 Abs. 2 des
Tiertransportgesetzes - Straße enthält, entgegensteht. Da es für die bestehenden
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Transportzeiten jedoch derzeit keine
Strafbestimmungen im TGSt gibt, könnten auch Übertretungen dieser Bestimmungen der
Richtlinie nicht geahndet werden. Um sicherzustellen, daß Überschreitungen der in der
Richtlinie 91 /628/EWG festgelegten Transportzeiten bestraft werden können, ist die
Schaffung einer entsprechenden Strafbestimmung im Tiertransportgesetz - Straße notwendig.
Kosten:
Durch die Änderung werden keine Kosten entstehen.
Zu Artikel II:
Um Tiertransporte im landwirtschaftlichen Bereich möglichst schonend und rasch
durchführen zu können, gibt es das Bedürfnis, diese Transporte mit dem PKW, anstatt mit
landwirtschaftlichen Zugmaschinen, bei denen sich aufgrund der zahlreichen nicht
zugelassenen Anhänger eine maximale Transportgeschwindigkeit von 20 km/h ergibt,
durchführen zu können.
Im Regelfall wird bei solchen Transporten das höchst zulässige Gesamtgewicht von 3500 kg
überschritten, weshalb für solche Fahrten gemäß der Richtlinie 91/439/EWG des Rates eine
Lenkberechtigung für die Klasse B+E erforderlich ist. Durch die vorliegende Änderung des
FSG soll Personen, die schon seit mindestens drei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für
die Klasse B und F sind und sich bereits eine längere Praxis beim Ziehen von schweren
Anhängern (im Rahmen der Lenkberechtigung für die Klasse F) erworben haben, nur mit
Ablegung einer praktischen Fahrprüfung der Zugang zu einer Lenkberechtigung für die
Klasse B+E erleichtert werden.
Kosten:
Durch die
Änderung werden keine Kosten entstehen.
Zu Artikel III:
§ 99 Abs. 6 lit. a StVO schließt das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung aus, wenn bei
einem bloßen Sachschadenunfall die vorgesehenen Melde - bzw. Nachweispflichten
eingehalten wurden. Die soll jedoch nicht gelten, wenn zugleich auch gegen die
Alkoholbestimmungen verstoßen wird. Mit der 20. StVO - Novelle wurden nunmehr in § 99
die Absätze 1a und 1b neu eingefügt; beide erklären (in Abhängigkeit vom tatsächlichen Grad
der Alkoholisierung) das Fahren unter Alkoholeinfluß für strafbar. Da es sich hierbei um
eines der gefährlichsten Delikte im Straßenverkehr handelt, soll auch in den Fällen des § 99
Abs. 1a und 1b die Rechtswohltat des § 99 Abs. 6 lit. a ausgeschlossen sein. Die hierfür
notwendige Ergänzung des § 99 Abs. 6 lit. a ist im Rahmen der 20. StVO - Novelle
unterblieben und wird mit der vorgeschlagenen Änderung nachgeholt.
Kosten:
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuß
zuzuweisen.