1093/A XX.GP

 

INITIATIVANTRAG

 

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Presseförderungsgesetz 1985 geändert

wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

      Bundesgesetz, mit dem das Presseförderungsgesetz 1985 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 865/1992, wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 Abs. 2 Z 6 lautet:

 

"Eine Zeitung ist förderungswürdig, wenn im Durchschnitt der dem Förderungsjahr

vorangegangenen fünf Jahre nicht mehr als 22 vH ihres Seitenumfanges aus

Anzeigen besteht. Liegt dieser Durchschnittswert - in einem nach dem 1. Jänner

1999 eingereichten Förderungsansuchen - erstmals über 22 vH, so wird der

Förderungsbetrag im Förderungsjahr um ein Drittel gekürzt. Liegt dieser

Durchschnittswert in zweimaliger Folge über 22 vH, so ist der Förderungsbetrag im

Förderungsjahr um zwei Drittel zu kürzen. Liegt dieser Durchschnittswert in

dreimaliger Folge über 22 vH, so besteht keine Förderungswürdigkeit mehr. Sinkt der

Durchschnittswert der letzten fünf Jahre nach einer oder mehreren Kürzungen wieder

unter 22 vH, so wird der Förderungsbetrag pro Förderungsjahr jeweils um ein Drittel

bis höchstens zur Erreichung des ungekürzten Förderungsbetrages erhöht.

Für neu erscheinende Zeitungen ist anstelle des Durchschnittswertes von fünf

Jahren der Durchschnittswert des Erscheinungszeitraumes heranzuziehen."

 

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

"§ 7 Abs. 2 Z 6 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. /1999 treten

mit 1. Jänner 1999 in Kraft."

 

3. Dem § 11 wird weiters folgender Abs. 7 angefügt:

 

"Abweichend von § 8 können im Jahre 1999 Ansuchen um Besondere

Presseförderung innerhalb der ersten sieben Kalendermonate eingebracht werden."

 

4. Dem § 11 wird weiters folgender Abs. 8 angefügt:

 

"Der Beurteilung der Förderungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 im Jahr 1999 sind

die Durchschnittswerte der Anzeigenanteile der Jahre 1994 bis 1998 zugrunde zu

legen. Der Begriff der Erstmaligkeit setzt voraus, daß entweder zumindest einmal

kein Ausschluß aus der Förderung gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 (idF. BGBl. Nr. 465/1992)

oder zumindest einmal keine Kürzung der Förderung gemäß § 7 Abs. 2 Z 6

(idF. BGBl. x...../1999) erfolgt ist."

Erläuterungen

 

Ohne das System der Besonderen Förderung grundsätzlich in Frage zu stellen,

sollen die Förderungsvoraussetzungen im Bereich der Besonderen Presseförderung

den geänderten Gegebenheiten im Tageszeitungsbereich angepaßt werden.

Insbesondere soll eine zeitlich überschaubare Lösung für jene Zeitungen gefunden

werden, deren Anzeigenanteil im Bereich der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze

von 22 vH liegt. Durch die Mehrjährigkeit der Berechnung sollen konjunkturelle

Schwankungen ausgeglichen werden, durch eine Abstufung der Förderungshöhe soll

dem Umstand Rechnung getragen werden, daß mit einem höheren Anzeigenausmaß

üblicherweise auch höhere Erlöse erwirtschaftet werden. Das bisherige Prinzip des

Entfalls der Förderung ab einem gewissen Anzeigenausmaß bleibt grundsätzlich

erhalten, wird aber durch das vorgesehene Stufenmodell abgefedert.

 

Zu § 7 Abs. 2 Z 6:

 

Aufgrund der nunmehr vorgesehenen gesetzlichen Regelung wird als Grundlage für

die Bewertung der Förderungswürdigkeit nicht mehr der Anteil der Anzeigen am

Seitenumfang des dem Förderungsjahr vorangegangenen Jahres herangezogen,

sondern der durchschnittliche Anzeigenanteil der fünf Jahre, die dem jeweiligen

Förderungsjahr vorangegangen sind

 

Überschreitet ein Förderungswerber im Durchschnitt der vorangegangenen fünf

Jahre die 22% - Grenze nicht, kommt er in den Genuß der ungekürzten Förderung.

 

Liegt der Anzeigenanteil im Durchschnitt der jeweils vorangegangenen fünf

Jahre über 22 vH, kommt ein Stufenmodell zur Anwendung. Dieses sieht eine

Kürzung des Förderungsbetrages in Dritteln vor, wenn dieser Durchschnittswert über

22 vH liegt. Sollte der Durchschnittswert wieder unter 22vH fallen, steigt in den

Jahren der Unterschreitung der Förderungsbetrag wieder in 1/3 Schritten.

Zu § 11 Abs. 8:

 

Damit das Stufenmodell zur Anwendung kommen kann, muß ein Förderungswerber

zumindest einmal

entweder

- eine Förderung gemäß den vor der gegenständlichen Novelle geltenden

Bestimmungen

oder

- einen ungekürzten Förderungsbetrag gemäß den nunmehr vorgesehenen

Bestimmungen erhalten haben.