1093/A XX.GP
INITIATIVANTRAG
der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Presseförderungsgesetz 1985 geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Presseförderungsgesetz 1985 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 865/1992, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 Z 6 lautet:
"Eine Zeitung ist förderungswürdig, wenn im Durchschnitt der dem Förderungsjahr
vorangegangenen fünf Jahre nicht mehr als 22 vH ihres Seitenumfanges aus
Anzeigen besteht. Liegt dieser Durchschnittswert - in einem nach dem 1. Jänner
1999 eingereichten Förderungsansuchen - erstmals über 22 vH, so wird der
Förderungsbetrag im Förderungsjahr um ein Drittel gekürzt. Liegt dieser
Durchschnittswert in zweimaliger Folge über 22 vH, so ist der Förderungsbetrag im
Förderungsjahr um zwei Drittel zu kürzen. Liegt dieser Durchschnittswert in
dreimaliger Folge über 22 vH, so besteht keine Förderungswürdigkeit mehr. Sinkt der
Durchschnittswert der letzten fünf Jahre nach einer oder mehreren Kürzungen wieder
unter 22 vH, so wird der Förderungsbetrag pro Förderungsjahr jeweils um ein Drittel
bis höchstens
zur Erreichung des ungekürzten Förderungsbetrages erhöht.
Für neu erscheinende Zeitungen ist anstelle des Durchschnittswertes von fünf
Jahren der Durchschnittswert des Erscheinungszeitraumes heranzuziehen."
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"§ 7 Abs. 2 Z 6 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. /1999 treten
mit 1. Jänner 1999 in Kraft."
3. Dem § 11 wird weiters folgender Abs. 7 angefügt:
"Abweichend von § 8 können im Jahre 1999 Ansuchen um Besondere
Presseförderung innerhalb der ersten sieben Kalendermonate eingebracht werden."
4. Dem § 11 wird weiters folgender Abs. 8 angefügt:
"Der Beurteilung der Förderungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 im Jahr 1999 sind
die Durchschnittswerte der Anzeigenanteile der Jahre 1994 bis 1998 zugrunde zu
legen. Der Begriff der Erstmaligkeit setzt voraus, daß entweder zumindest einmal
kein Ausschluß aus der Förderung gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 (idF. BGBl. Nr. 465/1992)
oder zumindest einmal keine Kürzung der Förderung gemäß § 7 Abs. 2 Z 6
(idF. BGBl.
x...../1999) erfolgt ist."
Erläuterungen
Ohne das System der Besonderen Förderung grundsätzlich in Frage zu stellen,
sollen die Förderungsvoraussetzungen im Bereich der Besonderen Presseförderung
den geänderten Gegebenheiten im Tageszeitungsbereich angepaßt werden.
Insbesondere soll eine zeitlich überschaubare Lösung für jene Zeitungen gefunden
werden, deren Anzeigenanteil im Bereich der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze
von 22 vH liegt. Durch die Mehrjährigkeit der Berechnung sollen konjunkturelle
Schwankungen ausgeglichen werden, durch eine Abstufung der Förderungshöhe soll
dem Umstand Rechnung getragen werden, daß mit einem höheren Anzeigenausmaß
üblicherweise auch höhere Erlöse erwirtschaftet werden. Das bisherige Prinzip des
Entfalls der Förderung ab einem gewissen Anzeigenausmaß bleibt grundsätzlich
erhalten, wird aber durch das vorgesehene Stufenmodell abgefedert.
Zu § 7 Abs. 2 Z 6:
Aufgrund der nunmehr vorgesehenen gesetzlichen Regelung wird als Grundlage für
die Bewertung der Förderungswürdigkeit nicht mehr der Anteil der Anzeigen am
Seitenumfang des dem Förderungsjahr vorangegangenen Jahres herangezogen,
sondern der durchschnittliche Anzeigenanteil der fünf Jahre, die dem jeweiligen
Förderungsjahr vorangegangen sind
Überschreitet ein Förderungswerber im Durchschnitt der vorangegangenen fünf
Jahre die 22% - Grenze nicht, kommt er in den Genuß der ungekürzten Förderung.
Liegt der Anzeigenanteil im Durchschnitt der jeweils vorangegangenen fünf
Jahre über 22 vH, kommt ein Stufenmodell zur Anwendung. Dieses sieht eine
Kürzung des Förderungsbetrages in Dritteln vor, wenn dieser Durchschnittswert über
22 vH liegt. Sollte der Durchschnittswert wieder unter 22vH fallen, steigt in den
Jahren der Unterschreitung
der Förderungsbetrag wieder in 1/3 Schritten.
Zu § 11 Abs. 8:
Damit das Stufenmodell zur Anwendung kommen kann, muß ein Förderungswerber
zumindest einmal
entweder
- eine Förderung gemäß den vor der gegenständlichen Novelle geltenden
Bestimmungen
oder
- einen ungekürzten Förderungsbetrag gemäß den nunmehr vorgesehenen
Bestimmungen erhalten haben.