1102/AE XX.GP
der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 76 Abs. 5 lautet:
„(5) Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gelten nicht für Personen, deren Antrag
auf Notstandshilfe wegen Anrechnung von Unterhalt nach § 36 Abs. 3 lit. A AIVG bescheidmäßig
abgewiesen worden ist, wenn und solange sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Darüber
hinaus kann von der Anwendung der zitierten Bestimmungen abgesehen werden, wenn die
antragstellende Person nach Scheidung ihrer Ehe auf Grund ihrer geringen Einkommens - und
Vermögensverhältnisse eines besonderen sozialen Schutzes bedarf.“
2. Der bisherige Abs. 5 des § 76 erhält die Bezeichnung "(6)“.
Zuweisungsvorschlag:
Ausschuß für Arbeit und Soziales
Anläßlich der Beschlußfassung über den Antrag 1077/A der Abgeordneten Reitsamer und Dr.
Feurstein am 12. Mai 1999 im Sozialausschuß des Nationalrates wurde folgende Ausschußbemerkung
getroffen:
„Personen, die wegen Anrechnung von Unterhaltsleistungen gemäß § 36 Abs. 3 lit. A AIVG - unter
gleichzeitiger Prüfung vergleichbarer berücksichtigungswürdiger Tatbestände - den
Krankenversicherungsschutz verlieren, sollen in die gesetzliche Krankenversicherung zu geringen,
den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Beiträgen einbezogen werden.
Dies soll durch eine Novellierung des ASVG noch in dieser Legislaturperiode geregelt werden.“
In Entsprechung dieser Ausschußbemerkung erfolgt die Einbeziehung des in Rede stehenden
Personenkreises in den Krankenversicherungsschutz im Wege der Selbstversicherung in der
Krankenversicherung, und zwar mit folgenden Begünstigungen:
- Für die Festsetzung der Höhe des Beitrages zur Selbstversicherung soll es möglich sein, auch eine
unterhalb der im § 76 Abs. 2 dritter Satz ASVG genannten Grenze liegende Beitragsgrundlage
anzuwenden.
- Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der zu versichernden Person soll auch die
Anwendung der Sonderbestimmung des § 76 Abs. 3 ASVG betreffend pauschalierte
Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen ausgeschlossen werden.
- Darüber hinaus soll von der Anwendung der zitierten Bestimmungen auch dann abgesehen werden
können, wenn die zu versichernde Person nach Scheidung ihrer Ehe auf Grund geringer
Einkommens - und Vermögensverhältnisse sozial besonders schutzwürdig ist.