1108/AE XX.GP
der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka
und Kollegen
betreffend Ausarbeitung einer familienfreundlichen Regelung bei Personenbeförderungen
Im Jahre 1993 wurde der § 106 KFG dahingehend geändert, daß pro Platz und Gurt nur eine
Person befördert werden darf. Nach fünfjähriger Übergangsfrist ist diese Regelung am
1.1.1999 in Kraft getreten. Diese Regelung, die aus Gründen der Verkehrssicherheit
beschlossen wurde und im Interesse der Sicherheit unserer Kinder vor allem bei
Schülertransporten vernünftig erscheint, führt jedoch in Einzelfällen zu problematischen
Folgen.
Kinderreiche Familien mit mehr als 7 Kindern können aufgrund dieser Regelung keinen
gemeinsamen Ausflug mehr unternehmen. Mit einem normalen Personenkraftwagen können
überhaupt nur mehr neben den Eltern 3 Kinder auf der Rückbank befördert werden.
Großfamilien haben sich an diese Situation längst gewöhnt und verwenden zur
Personenbeförderung Kleinbusse mit 9 zugelassenen Sitzplätzen. Bei mehr als 7 Kindern ist
jedoch eine Beförderung der ganzen Familie nicht mehr durchzuführen, da in diesen Bussen
nur 9 Personen befördert werden dürfen. Derzeit gibt es auf dem Markt Kleinbusse mit
verlängertem Radstand, bei denen eine zusätzliche Sitzgruppe eingezogen werden kann.
Werden jedoch mehr als 9 Personen befördert, schreibt das Führerscheingesetz eine
Lenkberechtigung der Gruppe D (Buslenkerführerschein) vor. Dies stellt für Väter und Mütter
von mehr als 7 Kindern jedoch eine unzumutbare finanzielle und zeitliche Belastung dar.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, im Interesse der
Großfamilien und der Verkehrssicherheit Lösungen zu erarbeiten, die es ermöglichen,
1. PKW mit zusätzlichen Gurten auszustatten, um mehr Kinder pro Platz transportieren zu
können,
2. PKW mit längerem Radstand, in die eine weitere Sitzbank eingebaut wurde, zum Zwecke
des Schüler- und Familientransportes mit einer Lenkberechtigung der Klasse B zu
lenken."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen.