1109/A XX.GP

 

Entschließungsantrag

 

der Abg. Mag. Helmut Kukacka

und Kollegen

betreffend lenkerfreundlichere Bestimmungen zum Ziehen von Anhängern

 

§ 2 Abs. 2 Führerscheingesetz beschreibt die rechtlichen Grundlagen für das Lenken von

Kraftfahrzeugen, mit denen Anhänger gezogen werden. Mit einer Lenkberechtigung der

Klasse B können somit leichte Anhänger und Anhänger, deren höchste zulässige

Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, gezogen werden, wobei die

höchste zulässige Gesamtmasse beider Fahrzeuge insgesamt nur 3.500 kg betragen darf.

 

Dies führt in der Praxis zu für die Betroffenen unverständlichen Folgen. Mit einer

Lenkberechtigung der Klasse B dürfen mit einem leichten und somit schwachen

Kraftfahrzeug schwere Anhänger, jedoch mit einem schweren und starken Kraftfahrzeug nur

leichte Anhänger gezogen werden. Dies führt zu Mißverständnissen in der Bevölkerung und

zu einer mangelnden Verkehrssicherheit. Die Regelung hat zur Folge, daß mit leichten Autos

schwere Anhänger gezogen, was nicht im Interesse der Verkehrssicherheit gelegen sein kann.

 

Für Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse B, die auch im Besitz einer Lenkberechtigung

der Klasse F sind, wurde ein leichterer Zugang zum Anhängerführerschein (Klasse E)

geschaffen. Eine ähnliche Lösung sollte auch für Lenker ausgearbeitet werden, die nicht im

Besitz der Klasse F sind.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, einen Vorschlag

auszuarbeiten, damit die Anhängerbestimmungen des § 2 Führerscheingesetzes den

tatsächlichen Erfordernissen der Autolenker im Interesse der Verkehrssicherheit angepaßt

werden.“

 

 

In formeller Hinsieht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen.