1109/A XX.GP
Entschließungsantrag
der Abg. Mag. Helmut Kukacka
und Kollegen
betreffend lenkerfreundlichere Bestimmungen zum Ziehen von Anhängern
§ 2 Abs. 2 Führerscheingesetz beschreibt die rechtlichen Grundlagen für das Lenken von
Kraftfahrzeugen, mit denen Anhänger gezogen werden. Mit einer Lenkberechtigung der
Klasse B können somit leichte Anhänger und Anhänger, deren höchste zulässige
Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, gezogen werden, wobei die
höchste zulässige Gesamtmasse beider Fahrzeuge insgesamt nur 3.500 kg betragen darf.
Dies führt in der Praxis zu für die Betroffenen unverständlichen Folgen. Mit einer
Lenkberechtigung der Klasse B dürfen mit einem leichten und somit schwachen
Kraftfahrzeug schwere Anhänger, jedoch mit einem schweren und starken Kraftfahrzeug nur
leichte Anhänger gezogen werden. Dies führt zu Mißverständnissen in der Bevölkerung und
zu einer mangelnden Verkehrssicherheit. Die Regelung hat zur Folge, daß mit leichten Autos
schwere Anhänger gezogen, was nicht im Interesse der Verkehrssicherheit gelegen sein kann.
Für Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse B, die auch im Besitz einer Lenkberechtigung
der Klasse F sind, wurde ein leichterer Zugang zum Anhängerführerschein (Klasse E)
geschaffen. Eine ähnliche Lösung sollte auch für Lenker ausgearbeitet werden, die nicht im
Besitz der Klasse F sind.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, einen Vorschlag
auszuarbeiten, damit die Anhängerbestimmungen des § 2 Führerscheingesetzes den
tatsächlichen Erfordernissen der Autolenker im Interesse der Verkehrssicherheit angepaßt
werden.“
In formeller Hinsieht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen.