1118/A XX.GP
A N T R A G
der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG)
Der Nationalrat wolle beschliessen:
Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(Kraftfahrliniengesetz
- KflG)
Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(Kraftfahrliniengesetz - KflG)
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Besgriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen
§ 2 Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des
Konzessionsantrages
§ 3 Aufsichtsbehörden
§ 4 Grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre, zwischenstaatliche Vereinbarungen
Abschnitt II
Bestimmungen über Berechtigungen
§ 5 Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung
§ 6 Weitere Verfahrensvorschriften
§ 7 Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von Berechtigungen
§ 8 Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen
Leistungsfähigkeit
§ 9 Zuverlässigkeit
§ 10 Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis, Prüfungskommissionen,
Betriebsleiter
§ 11 Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 12 Befreiung von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft,
Gleichstellung mit Inländern
§ 13 Straßeneignung
§ 14 Verkehrsbereich
§ 15 Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer
§ 16 Auflagen
§ 17 Teilen und Koppeln von Kraftfahrlinien, Betrieb von Schnellkursen
§ 18 Frist zur Aufnahme des Betriebes
§ 19 Inhalt des Konzessionsbescheides
§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers
§
21 Berufungsrecht
Abschnitt III
Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb
§ 22 Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten
§ 23 Bestellung von Kursen, gemeinwirtschaftlicher Betrieb von Kraftfahrlinien
§ 24 Betriebspflichtenthebung
§ 25 Widerruf der Berechtigung
§ 26 Amtshilfe
§ 27 Erlöschen der Berechtigung
§ 28 Rechtsnachfolge
§ 29 Wiedererteilung der Konzession, Ersatz - und Nachfolgeverkehr
§ 30 Verlängerung der Konzessionsdauer
§ 31 Beförderungspreise und Fahrpreissystem
§ 32 Beförderungsbedingungen
§ 33 Haltestellengenehmigung
§ 34 Haltestellenzeichen
§ 35 Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen
§ 36 Fahrpläne
§ 37 Ausgleich der Verkehrsinteressen, und Förderung der Zusammenarbeit und von
Zusammenschlüssen der Unternehmen
§ 38 Rufbusse und Anrufsammeltaxis
Abschnitt IV
Bestimmungen über die Fahrzeuge
§ 39 Fahrzeuge
§ 40 Zwischenüberprüfung
§ 41 Leiter des Betriebsdienstes
§ 42 Meldepflichten
§ 43 Fahrdienst
§ 44 Benützung der Fahrzeuge
Abschnitt IV
Übergangs - und Schlußbestimmungen
§ 45 Aufsicht
§ 46 Verordnungen
§ 47 Strafbestimmungen
§ 48 Mitwirkung
§ 49 Verweisungen
§
50 Amtsbeschwerden
§ 51 Inkrafttreten
§ 52 Übergangsbestimmungen
§ 53 Anhängige Verfahren
§
54 Vollziehung
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen
§ 1. (1) Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten
Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen
aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet
einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bzw. gelten als
1. Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benützergruppen
angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte
Person oder durch Dritte ausführt, und zwar regelmäßig mit Kraftfahrzeugen,
welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt
sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Lenkers - zu befördern;
2. Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne
Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen
ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes
staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene
Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit
Rechtspersönlichkeit abhängt;
3. Handgepäck jeder Gegenstand, den der Fahrgast ohne Behinderung,
Belästigung oder Gefährdung der Mitreisenden über oder unter dem Sitzplatz
unterbringen, oder auf dem Schoß oder in der Hand halten kann;
4. Reisegepäck das über das Handgepäck hinaus mitgenommene Gepäck;
5. Gegenstände des täglichen Bedarfs Lebensmittel, Arzneimittel,
Datenverarbeitungsmaterial und dergleichen bis zu einem Einzelgewicht von
25 kg, und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines Fahrgastes.
(3) Der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs. 1
bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nur mit
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nur mit Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf einer dieser
gleichzuhaltenden Genehmigung.
(4) Die Berechtigung zur Personenbeförderung gemäß Abs. 3 (Konzession,
Genehmigung) umfaßt auch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung
des
Handgepäcks und zur Beförderung des Reisegepäcks der
Fahrgäste und der
Gegenstände des täglichen Bedarfs, letztere jedoch nur, soweit sie mit den für die
Personenbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen vorgenommen werden kann.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Beförderung von Gegenständen des
täglichen Bedarfs ist der Kraftfahriinienverkehr innerhalb von Gemeinden mit
mehr als 5.000 Einwohnern.
Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen,
Inhalt des Konzessionsantrages
§ 2. (1) Die Erteilung einer Konzession oder einer Genehmigung bedarf eines Antrages
des Personenkraftverkehrsunternehmers. Dieser ist unmittelbar bei der
Aufsichtsbehörde (§ 3) einzubringen.
(2) Der Konzessionsantrag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Konzessionswerbers, die Anschrift des Betriebssitzes
und die Telephonnummer sowie allfällige andere Telekommunikations -
verbindungen;
2. bei natürlichen Personen weiters die Anschrift des Wohnortes des
Konzessionswerbers, seine Geburtsdaten und den Nachweis seiner
Staatsbürgerschaft; falls es sich um keine natürliche Person handelt, den
Nachweis des rechtlichen Bestandes;
3. Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits eine Konzession oder
Genehmigung erteilt wurde;
4. Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Konzessionswerber
zuverlässig und fachlich geeignet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit
besitzt; insbesondere ist eine Strafregisterbescheinigung, die bei der Vorlage
nicht älter als drei Monate sein darf; vorzulegen;
5. erforderlichenfalls die Nennung eines Betriebsleiters (§ 10 Abs. 5), sowie
Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob dieser zuverlässig und fachlich
geeignet ist;
6. die Namen der Gemeinden, die von der Kraftfahrlinie berührt werden;
7. die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der beantragten Strecke und
deren Länge in Kilometern;
8. eine Auflistung der Fahrtstrecken der von Verkehrsunternehmen des
öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahn - und Kraftfahrlinienunternehmen)
in dem von der beantragten Kraftfahrlinie berührten Verkehrsbereich bereits
betriebenen öffentlichen Verkehre unter Anführung aller Gleich - und
Parallellaufstrecken;
weiters eine Darstellung der beantragten Kraftfahrlinie
sowie der Strecken der bereits betriebenen öffentlichen Verkehre in
verschiedenen Farben auf einer Straßen - oder Landkarte geeigneten
Maßstabes;
9. die gewünschte Dauer der Konzession;
10. die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur
während eines Teiles desselben betrieben werden soll (jährliche
Betriebsdauer);
11. einen Fahrplanentwurf und ein Verzeichnis der vorgesehenen Haltestellen;
12. die Art und erforderlichenfalls die Höhe der Beförderungspreise
(Beförderungspreise eines bestimmten Verkehrsverbundes,
Regelbeförderungspreise, oder Besondere Beförderungspreise);
13. die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesministerium
für Wissenschaft und Verkehr genehmigten Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für Kraftfahrlinien abweichen (Besondere
Beförderungsbedingungen);
14. Angaben über Bauart, Ausstattung und Beschaffenheit (insbesondere
Abmessungen, höchstes zulässiges Gesamtgewicht, Anzahl der Achsen und
Achsabstände) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.
(3) Wenn der Konzessionswerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt, kann die
Aufsichtsbehörde vom Nachweis der Erfordernisse des Abs. 2 Z 2, 4 und 5
Abstand nehmen. Die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers ist in jedem Fall
zu prüfen. Der Bund, die Länder und die Gemeinden sind vom Nachweis des
rechtlichen
Bestandes befreit.
Aufsichtsbehörden
§ 3. (1) Zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann,
hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien und Kraftfahrlinien, die sich
über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr zuständig.
(2) In jedem Fall ist der Landeshauptmann für die Feststellung, ob die Straßen, über
die eine Kraftfahrlinie geführt werden soll, sich aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr eignen (§
7 Abs. 1 Z 4 lit. a) und zur Erteilung der Genehmigung zur Festsetzung,
Verlegung und Auflassung der Haltestellen zuständig.
Grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre,
zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 4. (1) Wenn dies zur leichteren Durchführung grenzüberschreitender Verkehre mit
anderen Staaten erforderlich ist, können zwischenstaatliche Vereinbarungen über
diese Verkehre aufgrund dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden.
(2) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die Einrichtung grenzüberschreitender
Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen
Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der
jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession bedarf Ferner ist
grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen
vorzusehen.
(3) Weiters kann vereinbart werden:
1. die Einbringung aller Ansuchen im Wege der zuständigen Behörden des
Heimatstaates des Berechtigungswerbers. Diese schließen den Ansuchen ihre
Stellungnahmen an und leiten sie an die zuständigen Behörden der anderen
Vertragspartei und erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden dritter
Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind, weiter;
2. das regelmäßige Zusammentreffen der zuständigen Behörden der
Vertragsparteien zur Besprechung der Anträge auf Einrichtung, Änderung
oder Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien sowie zur Abstimmung der
Fahrpläne,
Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen;
3. der wechselseitige Entfall nationaler Gebühren und Abgaben für die Erteilung
von Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehenden
Bewilligungen.
Abschnitt II
Bestimmungen über Berechtigungen
Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung
§ 5. (1) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder
Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51) zu hören:
1. jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene
Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14) die beantragte
Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
2. die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr zur Erteilung der Berechtigung zuständig ist (§ 3) und es sich nicht
um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im betreffenden
Bundesland keine Haltestelle vorgesehen ist,
3. die Gemeinden, in deren Gebiet einer der beiden Endpunkte der beantragten
Kraftfahrlinie liegt,
4. die Gemeinden, über deren Gebiet die Linie geführt wird, sofern es sich nicht
um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die auf dem
Gemeindegebiet keine Haltestelle vorgesehen ist,
5. die Wirtschaftskammern,
6. die Landwirtschaftskammern,
7. die Kammern für Arbeiter und Angestellte,
8. die Landarbeiterkammern und
9. die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (§17 ÖPNRVG 1999, BGBl.
Nr. XXX/XXXX), in deren Verbundraum die beantragte Kraftfahrlinie ganz
oder teilweise fällt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende
Kraftfahrlinie handelt, für die im Verbundraum keine Haltestelle vorgesehen
ist.
(2) Von den in Abs. 1 Z 2 und 5 bis 8 genannten Stellen sind jene zu hören, die nach
der
Linienführung örtlich in Betracht kommen. Bei
grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinien und bei Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere
Bundesländer erstrecken, sind die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen
Bundesorganisationen der unter Abs. 1 Z 5 bis 8 genannten Kammern zu hören.
(3) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 wird von den Gemeinden im
eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(4) Den in Abs. 1 genannten Stellen ist im Konzessionsverfahren eine Frist von
mindestens 30 und höchstens 60 Tagen, im Genehmigungsverfahren eine nicht
erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.
Weitere Verfahrensvorschriften
§ 6. (1) Die Vorschriften des § 5 sind sinngemäß auch in Verfahren über Anträge auf
Änderung oder Wiedererteilung von Konzessionen und auf das Koppeln von
Kraftfahrlinien (§17) sowie weiters in Verfahren über Anträge auf Änderung
oder Erneuerung von Genehmigungen anzuwenden.
(2) Sofern sich ein Antrag auf Änderung einer Konzession oder Genehmigung nur
auf eine bloß in einer einzigen Gemeinde gelegenen Strecke bezieht, ist im
Verfahren
nach § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 nur die betroffene Gemeinde zu hören.
Voraussetzungen und Ausschließungsgründe
für die Erteilung von Berechtigungen
§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
1. der Konzessionswerber oder erforderlichenfalls der nach § 10 Abs. 5
vorgesehene Betriebsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der
Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit
besitzt,
2. der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen (§1 Abs. 2 Z 2) seinen Sitz im
Inland hat. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und Unternehmen aus solchen Staaten, die auch einen Sitz
oder eine ständige geschäftliche Niederlassung im Inland haben, sind
österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt;
3. die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung
des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und
4. die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht
zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht
eignen, oder
b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben
durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§14 Abs. 1
bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet
ist, oder
c) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis
mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die
Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 4) die
beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe,
und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung
innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist
von höchstens sechs Monaten vornimmt.
(2) Für den Fall der Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 haben die
Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorzuliegen und darf der
Ausschließungsgrund
des Abs. 1 Z 4 lit. a nicht gegeben sein.
Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung
und der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 8. (1) Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der
finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) müssen während der gesamten
Dauer der Berechtigung vorliegen und sind der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre
ab Erteilung der Berechtigung nachzuweisen. Stellt die Aufsichtsbehörde bei
dieser Prüfung fest, daß eine der drei Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so
hat sie die Berechtigung zu widerrufen.
(2) Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung ist jedoch zuvor
eine angemessene Frist zur Benennung eines Betriebsleiters (§ 10 Abs. 5)
einzuräumen. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung des
Betriebsleiters ist dessen Genehmigung zu widerrufen und eine angemessene Frist
zur Nennung eines neuen Betriebsleits einzuräumen.
(3) Wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens jedoch annehmen läßt, daß sie in absehbarer Zukunft auf
der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden wird, so
kann eine zusätzliche Frist von längstens einem Jahr zum endgültigen Nachweis
ihres Vorliegens eingeräumt werden.
Zuverlässigkeit
§ 9. (1) Als zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter
Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt
und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und
Gefahren bewahrt.
(2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (§ 1 Abs. 2) oder
der gemäß § 10 Abs. 5 erforderliche Betriebsleiter ist insbesondere nicht mehr als
zuverlässig anzusehen, wenn
1. er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen
zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die
Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem
Strafregister
unterliegt (§ 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr.68);
2. ihm aufgrund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des
Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde;
3. er wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs - und
Arbeitsbedingungen oder
b) die Personenbeförderung auf der Straße, insbesondere die Lenk - und
Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der eingesetzten
Fahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit der
Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften
hinsichtlich der Berufspflichten
arbeitsgerichtlich verurteilt oder rechtskräftig bestraft wurde.
(3) Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit
in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von
Sachverhalten, die den Tatbeständen des Abs. 2 entsprechen, folgende Stellen zu
melden:
1. die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Z 2,
2. die Bezirksverwaltungsbehörden nach Z 3 lit. a,
3. die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen nach Z 3
lit. b.
Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis,
Prüfungskommissionen, Betriebsleiter
§ 10. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist der
Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor
einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über
Antrag aufgrund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus
Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder
vom Prüfungsstoff ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule
umfaßt waren.
(2) Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die fachliche Eignung bereits
nachgewiesen wurde durch
1. Berechtigungsinhaber, die die Änderung einer bestehenden oder die Erteilung
einer weiteren Berechtigung, die Erneuerung einer Genehmigung oder die
Wiedererteilung einer Konzession oder die Verlängerung der
Konzessionsdauer beantragen;
2.
Betriebsleiter,
die die Erteilung einer Berechtigung beantragen;
3. Unternehmer oder gewerberechtliche Geschäftsführer des Ausflugswagen -
(Stadtrundfahrten - )Gewerbes oder des mit Omnibussen betriebenen
Mietwagen - Gewerbes, die die Erteilung einer Berechtigung beantragen.
(3) 1. Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Sie
bestehen aus
a) einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
b) zwei über Vorschlag der Fachgruppe der Autobusunternehmungen berufe -
nen Personenkraftverkehrsunternehmen als Beisitzer sowie
c) zwei weiteren beruflich einschlägig tätigen Beisitzern mit juristischer oder
betriebswirtschaftlicher Ausbildung, von denen einer über Vorschlag der
zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist.
2. Die Vorschläge nach Z 1 lit. b und c sind binnen vier Wochen einzubringen.
Werden die Vorschläge nicht innerhalb dieser Frist erstattet, hat der
Landeshauptmann die jeweilige Bestellung nach Anhörung der säumigen
Stelle vorzunehmen.
(4) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission eine Bescheinigung
über den Nachweis der fachlichen Eignung aus.
(5) Der Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu
benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen
Eignung nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die
Voraussetzung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den
Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich zu leiten und bedarf der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 11. Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die zur
ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen
finanziellen Mittel nachweislich verfügbar sind.
Befreiung von der Voraussetzung der österreichischen
Staatsbürgerschaft, Gleichstellung
mit Inländern
§ 12. Die Aufsichtsbehörde kann von den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 Z 2 erster Satz aus
Gründen des öffentlichen Interesses befreien. Staatsangehörige einer
Nichtvertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind gegen Nachweis der
formellen Reziprozität seitens der zuständigen Behörden ihres Heimatstaates in Bezug
auf die Einrichtung und den Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens Inländern
gleichgestellt.
Straßeneignung
§ 13. (1) Die Straßeneignung von Bundesautobahnen, Bundesschnellstraßen und
Bundesstraßen B (§ 2 Abs. 1 BStG 1971, BGBl. Nr. 286) für den
Kraftfahrlinienbetrieb wird unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen
durch die StVO 1960, BGBl. Nr.159, und durch das KFG 1967, BGBl. Nr.267,
angenommen. Die Feststellung, ob sich andere Straßen aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine
Kraftfahrlinie eignen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a), ist vom Landeshauptmann unter
Einhaltung der Fristen des § 5 Abs. 4 zu treffen.
(2) Die Straßeneignung hat während der gesamten Berechtigungsdauer vorzuliegen.
Der Landeshauptmann kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob sich eine von
einer Kraftfahrlinie befahrene Straße auch weiterhin aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch die
Kraftfahrlinie eignet.
(3) Hat der Berechtigungsinhaber insbesondere nach Straßenrückbauten oder
Straßenumbauten Zweifel, ob die Straßeneignung weiterhin vorliegt, so hat er
hievon den Landeshauptmann sowie, wenn der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen zu verständigen. Der
Landeshauptmann hat unverzüglich zu prüfen, ob die Straßeneignung weiter
vorliegt.
(4) Stellt der Landeshauptmann anläßlich der Prüfling nach Abs. 2 oder 3 fest, daß
sich die Straße für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie nicht mehr eignet, so
hat er dies bescheidmäßig festzustellen und die Einstellung des Betriebes aller
diese Straße benützenden Kraftfahrlinien auf der gesamten Strecke oder für ein
Teilstück zu verfügen. Dieser Bescheid ist auch dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Straßenerhalter
und
der Straßenaufsichtsbehörde zuzustellen.
Verkehrsbereich
§ 14. (1) Der Verkehrsbereich nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erstreckt sich soweit, wie sich eine
beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr
gefährdend auswirken kann.
(2) Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein
Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend
beeinträchtigt wird, dies ist dann der Fall, wenn es hinsichtlich der gefährdeten
Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden
Einnahmenausfall erleidet.
(3) Behauptet ein Verkehrsunternehmen, durch die Erteilung einer neuen oder einer
hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession einen die
wirschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall zu
erleiden, so hat es der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten
zu liefern, anhand derer diese in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich
der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie
auswirken wird.
(4) Unter Verkehrsbereich nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c ist der Bereich zu verstehen,
innerhalb dessen die bereits bestehende Kraftfahrlinie das Verkehrsbedürfnis
befriedigt.
Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer
§ 15. (1) Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf 10 Jahre erteilt. Bei
Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden
Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.
(2) Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres
oder für einen bestimmten Zeitraum während eines Jahres erteilt werden. Eine
ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des
ganzen
Jahres.
Auflagen
§ 16. (1) Im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, können aus öffentlichen
Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden, die dem
Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Berechtigung
bekanntzugeben sind.
(2) Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:
1. Bestimmungen über Art und Beschaffenheit der einzusetzenden
Linienfahrzeuge, wie etwa Beschränkungen des höchsten zulässigen
Gesamtgewichtes;
2. die Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung eines Anschlusses an
andere Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs;
3. die Verpflichtung zur Führung einer Mindestanzahl von Kursen;
4. die Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten Berufs - oder
Schülerverkehrs;
5. das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach
einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke - die Endpunkte
miteingerechnet - aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die
Beförderung von Fahrgästen von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte
innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der
Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Zwischenbedienungsverbot);
6. das generelle Verbot jedes Zu - und Aussteigens auf einer bestimmten
Teilstrecke einschließlich deren Endpunkte (Halteverbot);
7. Beschränkungen der Anzahl der Kurse;
8. die Fahrplanabsprache mit konkurrenzierten Verkehrsunternehmen des
öffentlichen Personenverkehrs.
(3) Bei Vorliegen von Anträgen auf Konzessionserteilung mit im wesentlichen
gleichartiger Streckenführung und positivem Ergebnis der hierüber
durchgeführten Ermittlungsverfahren (§ 7) kann die Aufsichtsbehörde bei der
Konzessionserteilung den Betrieb der Kraftfahrlinien im Gemeinschaftsverkehr
vorschreiben.
(4) Auf die Dauer der Teilnahme eines Konzessionsinhabers an einem
Gemeinschaftsverkehr
oder an einem Verkehrsverbund können Auflagen, die
zugunsten anderer am Gemeinschaftsverkehr oder am Verkehrsverbund
teilnehmenden Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs
vorgeschrieben wurden, über Antrag sistiert werden. Die derart sistierten
Auflagen leben wieder auf:
1. bei Auflösung des Gemeinschaftsverkehrs,
2. bei Auflösung des Verkehrsverbundes sowie
3. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den belasteten oder
begünstigten Konzessionsinhaber oder durch den Verkehrsverbund
(Kündigung).
Teilen und Koppeln von Kraftfahrlinien, Betrieb von Schnellkursen
§ 17. (1) Eine Kraftfahrlinie ist grundsätzlich vom Anfangs - bis zum Endpunkt der
konzessionierten Strecke zu betreiben und hat alle Haltestellen zu bedienen; der
bedarfsbedingt verdichtete Betrieb auf Teilstrecken (Teilen einer Kraftfahrlinie)
sowie die teilweise Führung von Schnellkursen, das sind Kurse, die nicht alle auf
der Strecke einer konzessionierten Kraftfahrlinie gelegenen Haltestellen bedienen,
ist jedoch erlaubt.
(2) Die durchlaufende Befahrung mehrerer Kraftfahrlinien oder von Teilstücken
verschiedener Linien (Koppeln von Kraftfahrlinien) bedarf der ausdrücklichen
Genehmigung der Konzessionsbehörde. Eine solche Genehmigung darf nicht
erteilt werden, wenn dadurch wirtschaftliche Interessen anderer Verkehrsträger
einschneidend verletzt werden.
(3) Auf die Dauer der Teilnahme eines Konzessionsinhabers an einem
Gemeinschaftsverkehr oder an einem Verkehrsverbund kann über Antrag das
Koppeln eigener Kraftfahrlinien oder Kraftfahrlinienteile mit Kraftfahrlinien oder
mit Teilen von Kraftfahrlinien anderer Konzessionsinhaber, die Vertragspartner
sind, genehmigt werden.
Frist zur Aufnahme des Betriebes
§ 18. Im Konzessionsbescheid hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist für die
Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb bis zum Ablauf dieser Frist
nicht im vollen Umfang der Konzession aufgenommen und vermag der
Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, daß ihn an dieser Verzögerung kein
Verschulden trifft, so kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen.
Andernfalls
ist die Frist angemessen zu erstrecken.
Inhalt des Konzessionsbescheides
§ 19. (1) Der Konzessionsbescheid ist dem Antragsteller und den in § 5 Abs. 1 genannten
Personen und Stellen zuzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:
1. Name und Betriebssitz des Konzessionsinhabers; ist der Konzessionsinhaber
eine natürliche Person, weiters seine Geburtsdaten und die Anschrift seines
Wohnortes;
2. die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;
3. die Dauer der Konzession;
4. etwaige Auflagen (§16);
5. eine Frist zur Aufnahme des Betriebes (§18).
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession zu
beurkunden. Die Konzessionsurkunde muß dem Muster in Anlage 1 oder 2
entsprechen, stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die in
Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Sie ist bei grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehren und im Fall der Durchführung von Auftragsfahrten (§
22 Abs. 3) während der Fahrt im Original mitzuführen, dient zur Ausweisleistung
bei Kontrollen und ist daher in so vielen Gleichschriften zu beantragen, wie dies
zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des jeweiligen Kraftfahrlinienverkehrs
erforderlich ist.
(3) Ist eine Konzession anders als durch Ablauf der Konzessionsdauer ungültig
geworden, sind alle Gleichschriften der Konzessionsurkunde unverzüglich
einzuziehen. Ist dies nicht möglich, sind sie auf Kosten des Unternehmens für
ungültig zu erklären.
Pflichten des Berechtigungsinhabers
§ 20. Die Berechtigung verpflichtet deren Inhaber:
1. die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer den gesetzlichen
Vorschriften, den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan
entsprechend ununterbrochen zu betreiben (Betriebspflicht);
2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel
ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er
auch
nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle
Fahrgäste und deren Gepäck den Beförderungsbedingungen entsprechend zu
befördern (Beförderungspflicht);
3. die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen in gleicher Weise
gegenüber allen Benützern seiner Kraftfahrlinie zur Anwendung zu bringen; vom
Berechtigungsinhaber gewährte Begünstigungen, die nicht unter den gleichen
Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig (Anwendungszwang
von Beförderungspreisen [Tarifpflicht] und - bedingungen);
4. die Besonderen Beförderungspreise und die Besonderen
Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger vom Berechtigungsinhaber
gewahrten Begünstigungen nach Z 3 zeitgerecht der Aufsichtsbehörde zur
Genehmigung vorzulegen (Genehmigungspflicht für Besondere
Beförderungspreise und - bedingungen);
5. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 33 bis 35 über Haltestellen
(Haltestellenpflicht);
6. die Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum
Einsatz gelangen auch eine Aufstellung der Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die
Beförderungsbedingungen in den Linienfahrzeugen mitzuführen und den
Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. Außer bei Verwendung einer
Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug hat dieser Fahrplan sämtliche Haltestellen
der Kraftfahrlinie anzuführen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne
oder Auszüge aus diesen (Durchfahrtszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien
betreibenden Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten. Die Beförderungspreise
und die Fahrpläne sind im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch auf Kosten
des Berechtigungsinhabers amtlich zu veröffentlichen. In den Linienfahrzeugen
ist die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten in der in §
22 Abs. 4 angeführten Weise kenntlich zu machen (Publizitätspflichten). Die
Fahrplandaten sind überdies an die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften
(§ 17 ÖPNRVG 1999) für eine Veröffentlichung in einem Verbundkursbuch
sowie für die Veröffentlichung über elektronische Medien zur Verfügung zu
stellen. Bei Veröffentlichung in einem Verbundkursbuch, das zumindest alle
Kraftfahrlinien des betreffenden Bundeslandes erfaßt, kann die amtlich
Veröffentlichung der Fahrpläne im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch
unterbleiben;
7. jedem Fahrgast einen Fahrausweis auszufolgen, aus dem der Abfahrts - und
Zielort oder die Gültigkeitszonen und der Fahrpreis und bei Zeitkarten überdies
die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Für entgeltlich befördertes Gepäck ist ein
Gepäckschein auszugeben (Fahrscheinpflicht);
8. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 13 Abs. 3, 22 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 5, 35
Abs. 1 und 5 sowie 42 Abs. 1 und 3 (Anzeige - und Meldepflichten);
9. zur Einhaltung der Vorschriften des § 45 Abs. 2 hinsichtlich der Organe der
Aufsicht
(Duldungspflichten);
10. für Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebs zu sorgen. Der
Berechtigungsinhaber ist, unbeschadet der Verpflichtungen des
Zulassungsbesitzers, insbesondere dafür verantwortlich, daß sich die
Linienfahrzeuge stets in verkehrs - und betriebssicherem Zustand befinden, und
die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit maßgeblichen
Vorschriften kennen und beachten (Ordnungs und Beaufsichtigungspflicht);
11. für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung zu erlassen, soweit dies
nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist. Eine
Dienstanweisung muß erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (§
41) bestellt wurde (Dienstanweisungspflicht).
Berufungsrecht
§ 21. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes steht aufgrund dieses Bundesgesetzes die
Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen:
1. dem Bewerber um eine Konzession;
2. den in § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das
Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;
3. im Falle des § 17 Abs. 2 (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des § 22 Abs. 2 und 3
(Betriebsführerübertragung und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten)
dem Konzessionsinhaber und im Falle der §§ 31 Abs. 6 und 32 (Genehmigung
der Besonderen Beförderungspreise und der Besonderen
Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber;
4. in den Fällen des Widerrufes der Berechtigung (§§ 8,18 und 25) dem bisherigen
Konzessionsinhaber.
Abschnitt III
Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb
Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten
§ 22. (1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, hat der
Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu führen. Dies bedeutet, daß er den
Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene
Rechnung zu betreiben hat.
(2) Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie an einen anderen
Personenkraftverkehrsunternehmer ist über Antrag des Konzessionsinhabers nur
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Genehmigung ist zu
verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsführer den in § 7 Abs. 1 Z
1 und 2 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht, oder wenn der
Konzessionsinhaber bereits für ein Drittel der ihm konzessionierten
Kraftfahrlinien die Führung des Betriebes übertragen hat oder zur Gänze im
Auftragsverkehr führen läßt. Der Betriebsführer ist der Aufsichtsbehörde in
gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich; doch tritt an Stelle
des Widerrufs der Berechtigung nach § 25 der Entzug der Genehmigung.
(3) Der Konzessionsinhaber kann andere Personenkraftverkehrsunternehmer sowohl
mit der Durchführung einzelner als auch aller zum Betrieb der Kraftfahrlinie
erforderlichen Fahrten beauftragen. Die Durchführung von Fahrten im Auftrag
des Konzessionsinhabers bedarf der Genehmigung der Konzessionsbehörde,
wenn sie alle Kurse betrifft. Umfaßt die Beauftragung nur einzelne Kurse
regelmäßig, sind solche Fahrten der Aufsichtbehörde vom Konzessionsinhaber
lediglich anzuzeigen.
(4) Die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten ist in den
Linienfahrzeugen auf einem Schild kenntlich zu machen, welches entweder hinter
der Windschutzscheibe oder an der rechten Seitenfront hinter der ersten
Fensterscheibe nach der Vordertüre anzubringen ist.
(5) Der Betriebsführer nach Abs. 2 und der Auftragnehmer nach Abs. 3 sind ohne
Zustimmung des Konzessionsinhabers nicht berechtigt,
1. andere Personenkraftverkehrsunternehmer mit der Durchführung der ihnen
vom
Konzessionsinhaber übertragenen Fahrten zu beauftragen oder
2. um Erteilung einer Konzession für Strecken anzusuchen, die sie im Namen des
Konzessionsinhabers befahren.
Bestellung von Kursen,
gemeinwirtschaftlicher Betrieb von Kraftfahrlinien
§ 23. (1) Werden beim Konzessionsinhaber oder bei einer
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft (§ 17 ÖPNRV 1999) über das
vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse zu einem
wirtschaftlich zumutbaren Entgelt bestellt, und ist der Konzessionsinhaber der
Kraftfahrlinie, auf der diese Kurse geführt werden sollen, nicht bereit, diese
Bestellfahrten auszuführen, so kann der Besteller selbst oder für diesen die
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft diese Fahrten ausschreiben und einen
geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer für den gemeinwirtschaftlichen
Betrieb namhaft machen, den der Konzessionsinhaber sodann mit der
Durchführung dieser Kurse zu beauftragen hat (§ 22 Abs. 3).
(2) Wird die Bedienung von Strecken bestellt, die bisher mangels
Eigenwirtschaftlichkeit nicht von einer Kraftfahrlinie bedient wurden oder
zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden
können, so kann der Besteller selbst oder für diesen die
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft die Durchführung dieser Fahrten
ausschreiben und einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer namhaft
machen, sofern während der Ausschreibungsfrist bei der Aufsichtsbehörde kein
Antrag auf Erteilung einer Konzession zum eigenwirtschaftlichen Betrieb der
Kraftfahrlinie gestellt wird, der in der Folge zur Konzessionserteilung führt.
(3) Der Konzessionsinhaber führt in den Fällen des Absatzes 1 die Kraftfahrlinie
eigenwirtschaftlich und in den Fällen des Absatzes 2 gemeinwirtschaftlich. In
diesem Sinne gilt als
1. eigenwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten ausschließlich aus den
Erlösen des Beförderungsentgeltes gedeckt werden. Unter solchen Erlösen sind
auch Zahlungen von Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes durch Dritte, wie
verbundbedingte Fahrpreisersätze sowie Fahrpreisersätze zur Gewährung von
Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen oder zum Ersatz von Fahrpreisen
auf Basis sonstiger privatrechtlicher Verträge zu verstehen.
2. gemeinwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten nicht allein aus
Erlösen
des Beförderungsentgeltes gedeckt werden können und dessen
Aufrechterhaltung eines Finanzierungsbeitrages durch Gebietskörperschaften
oder durch private Besteller bedarf
(4) Dem nach Abs. 2 namhaft gemachten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor
Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zu erteilen, sofern
alle positiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben sind und der
Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.
(5) Im Verfahren über diesen Antrag findet § 5 keine Anwendung. Die
Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der
Ausschreibung zu entsprechen.
(6) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der § § 16 Abs. 2
Z 2 bis 4, 20 Z 1 bis 3, 22, 24, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 keine Anwendung.
Betriebspflichtenthebung
§ 24. (1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der
Verpflichtung des § 20 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil
desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr
zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürftnis mehr besteht. Bis zur
Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr
fahrplangemäß aufrecht zu erhalten.
(2) Die Konzession erlischt hinsichtlich des von der Betriebspflichtenthebung
betroffenen
Streckenteils.
Widerruf der Berechtigung
§ 25. Außer im Fall des § 8 (Wegfall der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der
finanziellen Leistungsfähigkeit) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum
Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung
den Bestimmungen des § 20 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher
Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession
widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der
Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen
Frist aufgenommen wird (§18).
Amtshilfe
§ 26. (1) Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen Unternehmen der
zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen
Widerruftatbestand (§ 25) bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der
Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
(2) Weitergehende gegenseitige Amts - und Rechtshilfeabkommen werden dadurch
nicht berührt.
Erlöschen der Berechtigung
§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein
Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine
natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25),
3. bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines
Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29) oder eines Ansuchens um
Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 30);
4.
im Falle der
Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2).
Rechtsnachfolge
§ 28. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche
Dauer der Berechtigung sinngemäß die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr.194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft (§ 42 GewO 1994), des
überlebenden Ehegatten und der Deszendenten (§ 43 GewO 1994). Das
Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Ebenso kann eine
Enthebung von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt
werden.
(2) Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten
kann abgesehen werden, wenn dieser eine praktische Berufserfahrung von
mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes
besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (§10 Abs. 5) zu bestellen.
(3) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung darf der
Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß
ein Betriebsleiter bestellt werden.
Wiedererteilung der Konzession, Ersatz - und Nachfolgeverkehr
§ 29. (1) Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in
Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot
der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen, wenn er die
Kraftfahrlinie während zwei Dritteln der Konzessionsdauer selbst geführt hat (§
22 Abs. 1).
(2) Ebenso sind Ersatz - und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher
Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei
sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener
Kraftfahrlinienunternehmer nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b und c bleiben hiedurch
unberührt.
Verlängerung der Konzessionsdauer
§ 30. (1) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate ‚Tor Ablauf einer auf die
volle Konzessionsdauer des § 15 Abs. 1 erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung
der Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag
stattzugeben, sofern kein anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie
ständig vom Konzessionsinhaber betrieben wurde, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs.
1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.
(2) Im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer findet § 5 keine Anwendung.
Beförderungspreise
§ 31. (1) Für die Erfüllung des Beförderungsvertrages hat der Fahrgast dem Unternehmen
einen Beförderungspreis (Regelbeförderungspreis) zu vergüten.
(2) Die für einen Verbundraum festgesetzten Verbundregelbeförderungspreise sind
von der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft den
Konzessionsbehörden anzuzeigen und gelten für alle am Verbund teilnehmenden
Kraftfahrlinienunternehmer.
(3) Die Wirtschaftskammer Österreich erhöht den jeweils gültigen
Regelbeförderungspreis jährlich nach Feststellung des Preissteigerungsindex für
Kraftfahrlinien durch das Österreichische Statistische Zentralamt um die
Indexdifferenz und zeigt den so festgesetzten Regelbeförderungspreis den
Aufsichtsbehörden an. Bei der Berechnung haben Beträge bis 49 Groschen für die
laufende Erhöhung außer Ansatz zu bleiben. Beträge über 49 Groschen sind auf
den nächst höheren Schillingbetrag zu runden. § 39 f
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr.433/1996 bleibt unberührt.
(4) Der Index orientiert sich an folgenden Komponenten der Kostenrechnung der
Kraftfahrlinienunternehmungen:
a) Abschreibung Bus und Reifen,
b) Zinsen Bus und Reifen,
c) Treibstoffkosten,
d)
Öl - und Schmierstoffverbrauch,
e) Reparaturkosten,
f) Wagenpflege,
g) Steuern und Versicherung,
h) Fahrpersonal,
i) Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, Abfertigungen,
j) Lohnnebenkosten,
k) Garagierung,
l) Verwaltungskostenanteil.
(5) Werden von Dritten (Zahlern wie beispielsweise privaten Bestellern oder
Gebietskörperschaften) Teilbeträge des Beförderungsentgeltes für den Fahrgast
bezahlt, so hat der Fahrgast statt des Beförderungsentgeltes den um den
Förderungsbetrag verminderten Fahrpreis zu bezahlen. Der Konzessionsinhaber
hat jedoch jedenfalls den Regelbeförderungspreis zu erhalten. Der
Aufsichtsbehörde ist die regelmäßige Übernahme der Bezahlung sowohl von
Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes als auch des gesamten
Beförderungsentgeltes durch Dritte vom Konzessionsinhaber anzuzeigen.
(6) Beabsichtigt der Konzessionsinhaber die Anwendung von Beförderungspreisen,
die von den in einzelnen Verbundräumen geltenen Beförderungspreisen oder von
den Regelbeförderungspreisen abweichen, so hat er diese Beförderungspreise
(Besondere Beförderungspreise) vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur
Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat diese Beförderungspreise
insbesondere darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Lage des Unternehmens angemessen sind und mit den öffentlichen
Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.
Beförderungsbedingungen
§ 32. Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur
Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den
Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen (Besondere
Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende
Ansuchen den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, die zuständige
Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls
von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in § 5 Abs. 1 Z 1
bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der
Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine
Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für
ihre
Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.
Haltestellengenehmigung
§ 33. (1) Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des
Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann aufgrund einer mit einem
Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig
genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der
Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde auch diese, und die Gemeinde zu laden. Die Auflassung
einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch
erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung
einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist
diesfalls nicht erforderlich.
(2) Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie
bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines
anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein
Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen
Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem
Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies
sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.
(3) Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in
unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen
Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich sind, zu einer Haltestelle
zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen
und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen.
(4) Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann dem Unternehmer
die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht
jedoch straßenbauliche Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der
Haltestellen vorschreiben.
Haltestellenzeichen
§ 34. (1) Die Haltestellen sind durch ein von beiden Seiten les - und erkennbares
Haltestellenzeichen sowie eine Haltestellenbezeichnung kenntlich zu machen.
(2) Neben der Haltestellenbezeichnung können außer der Bezeichnung des
Berechtigungsinhabers auch eine Haltestellennummer und zusätzliche Hinweise
auf Verbünde, deren Zonen sowie auf die Bedienung durch Rufbusse oder
Anrufsammeltaxis angebracht werden. Die zusätzlichen Hinweise dürfen nicht
größer sein als die Haltestellenbezeichnung.
(3) Die Haltestellenzeichen sind gut sichtbar quer zur Fahrtrichtung anzubringen. Die
Entfernung des Haltestellenzeichens vom Rande der Fahrbahn hat mindestens
0,30 m, die Höhe des unteren Randes der Zeichen über dem Erdboden 2,40 m zu
betragen.
(4) Der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen
Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender
Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen.
Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen
§ 35. (1) Binnen Jahresfrist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Haltestellen
für mehrere Linien oder mehrere Unternehmen, die sich in unmittelbarer Nähe
voneinander befinden, den Bestimmungen des § 33 Abs. 3 zu entsprechen. Die
Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem
Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr zu melden.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Verwendung stehende
Haltestellenzeichen haben spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes den Bestimmungen des § 34 zu entsprechen.
(3) Spätestens zum letztgenannten Termin erlöschen auch alle bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gemäß § 31 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zum
Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr.206/54, für Form, Farbe und Art der
Anbringung erteilten Ausnahmegenehmigungen für Haltestellen.
(4) Spätestens ein Jahr nach Wiedererteilung der Konzession, Verlängerung der
Konzessionsdauer oder Erneuerung einer Genehmigung sind alle Haltestellen der
Kraftfahrlinie
in einer diesem Bundesgesetz entsprechenden Weise zu erneuern
und anzubringen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom
Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn er Aufsichtsbehörde
ist, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu melden.
(5) Sobald unabhängig von den Fällen des Abs. 4 für eine Kraftfahrlinie alle
Haltestellen diesem Bundesgesetz entsprechen, ist dies vom
Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser
Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu
melden.
Fahrpläne
§ 36. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine
Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt wird, fällt die
Jahresfahrplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen
Bundesbahnen zusammen.
(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode so
rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen, daß ihre Übersendung an den
Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches oder den
Herausgeber des Verbundkursbuches (§ 20 Z 6) zur Veröffentlichung zeitgerecht
veranlaßt werden kann.
(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Vorschreibungen der Berechtigungen
entsprechen. Sie haben neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmens
zu enthalten:
1. Die Angabe des Zeitraumes, für den sie gelten sollen, soweit dieser von der
unter Abs. 1 bestimmten Fahrplanperiode abweicht;
2. die Haltestellen auf der dem Berechtigungsbescheid entsprechenden
Fahrtstrecke unter Angabe der Entfernungen in Kilometern, wobei Strecken ab
500 Meter auf den nächsten Kilometer aufzurunden sind;
3. die Anführung der beabsichtigten Kurse und deren Fahrtzeiten sowie, falls sie
nicht täglich ausgeführt werden, die Angabe der Fahrtage unter Verwendung
der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Zeichen und Symbole. Allfällige
Halte - und Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;
4.
die
Fahrpreise.
(4) Bei innerstädtischen Verkehren sowie in Verkehrsverbünden kann die Angabe der
Entfernung und der Fahrpreise entfallen und erforderlichenfalls durch die Angabe
einer Verbundzone und des Fahrpreissystems ersetzt werden.
(5) Die Fahrplanentwürfe sind jeweils vor Beginn der Fahrplanperiode, mindestens
aber einmal im Jahr, mit den in § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 bis 8 angeführten Stellen
sowie mit den sonst in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten zu erörtern.
Verkehrswünsche sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu
berücksichtigen.
(6) Die diesbezüglichen Verhandlungen sind von den
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zu führen. In verbundfreien Räumen
haben hiezu unter der Leitung der beiden Aufsichtsbehörden (§ 3) mündliche
Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) stattzufinden, zu denen die in Abs. 5
genannten Stellen zu laden sind.
Ausgleich der Verkehrsinteressen, Förderung der
Zusammenarbeit und von Zusammenschlüssen der Unternehmen
§ 37. (1) Zur Optimierung des öffentlichen Personenverkehrs haben die Aufsichtsbehörden
fördernd darauf einzuwirken, daß die Interessen der verschiedenen
Verkehrsträger des öffentlichen Personenverkehrs ausgeglichen und ihre
Leistungen und ihre Entgelte aufeinander abgestimmt werden. Sie haben zu
diesem Zweck die freiwillige Zusammenarbeit und die Zusammenschlüsse der
Unternehmen, wie beispielsweise Gemeinschaftsverkehre und Verkehrsverbünde,
zu fördern.
(2) Im Sinne des Abs. 1 gilt als
1. Gemeinschaftsverkehr die Kooperation einzelner Berechtigungsinhaber mit
dem Zweck, zwei oder mehrere ihrer Kraftfahrlinien mit durchgehenden
Kursen und durchgehenden Beförderungspreisen gemeinsam zu betreiben;
2. Verkehrsverbund die Kooperation möglichst aller in einem bestimmten Gebiet
(Verbundraum) tätigen Verkehrsunternehmen des öffentlichen
Personenverkehrs (Eisenbahn - und Kraftfahrlinienunternehmen) in einer
Organisation mit Rechtspersönlichkeit zum Zwecke der
Angebotsoptimierung und der unternehmensübergreifenden Anwendung
eines einheitlichen Fahrpreissystems in einem zusammenhängenden und
koordinierten
Verkehrsnetz;
3. Angebotsoptimierung die Einrichtung und befriedigende Bedienung und
erforderlichenfalls die Erweiterung und Änderung von Verkehrsverbindungen
sowie die Abstimmung der Fahrpläne in wirtschaftlich zumutbarem Rahmen.
(3) Die Aufsichtsbehörden haben bei ihren Maßnahmen auch die Ziele der Bundes -
und Landesplanung zu beachten.
Rufbusse und Anrufsammeltaxis
§ 38. (1) Der Kraftfahrlinienverkehr mit Rufbussen bedarf einer Konzession nach § 1 Abs.
3. Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1 erster Satz und 36 Abs. 2 bis 4 finden
jedoch keine Anwendung. Auf den Haltestellenzeichen ist ein Hinweis auf die
Rufbusbedienung anzubringen.
(2) Dem Taxigewerbe ist das Anwerben von Fahrgästen bei Haltestellen des
Kraftfahrlinienverkehrs nicht gestattet, doch dürfen Anrufsammeltaxis diese
Haltestellen außerhalb der täglichen Betriebszeiten der Kraftfahrlinien oder mit
Billigung des Berechtigungsinhabers auch während der Betriebszeiten als
Abfahrtsstellen benützen.
(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als Rufbusse Kraftfahrlinienverkehre, die
a) entweder ohne Anmeldung nicht verkehren und nur bei Vorliegen von
Anmeldungen über Telephon oder in anderer festgesetzter Art von den
erforderlichen Haltestellen ausgehend, die gewünschten Verbindungen
innerhalb eines konzessionierten Streckensystems herstellen, oder
b) ohne Anmeldung fahrplanmäßig nur auf einer bestimmten Grundstrecke des
Streckensystems verkehren, bei Vorliegen von Anmeldungen aber von der
Grundstrecke abweichen, die erforderliche Haltestelle (Bedarfshaltestelle)
bedienen, und danach wieder auf die Grundstrecke zurückkehren und zur
Endhaltestelle weiterfahren;
2. Anrufsammeltaxis Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telephonischer
Vorbestellung mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu
festen Abfahrtszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen
fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen
abgegrenzten
Betriebsgebietes befördern.
Abschnitt IV
Bestimmungen über die Fahrzeuge
Fahrzeuge
§ 39. (1) Kraftfahrlinien dürfen nur mit Linienfahrzeugen betrieben werden, die
hinsichtlich ihrer Bauart, Beschaffenheit und Ausrüstung den Bestimmungen
dieses Gesetzes sowie den Bestimmungen des KFG 1967, BGBl. Nr. 267,
entsprechen. Die Linienfahrzeuge müssen den Anforderungen des
Kraftfahrlinienverkehrs Rechnung tragen und sind bei niedrigen Temperaturen
ausreichend zu beheizen.
(2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht:
1. Omnibusse,
2. Omnibusanhänger,
3. Gelenkkraftfahrzeuge,
4. im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr in Ausnahmefällen auch Fahrzeuge
des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbes aufgrund
besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde.
(3) Fahrzeuge nach Abs. 2 Z 1 dürfen zur Gepäcksbeförderung Anhänger mitführen,
die den Bestimmungen des KFG 1967 entsprechen.
(4) Die als Linienfahrzeuge eingesetzten Omnibusse müssen an der Fahrzeugfront
mit einer Fahrzielanzeige ausgestattet sein. Falls diese nicht selbstleuchtend ist,
muß sie während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die
Witterung sonst erfordert, mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, darf
jedoch nicht blenden. Im Ortslinienverkehr kann die Aufsichtsbehörde die
Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit selbstleuchtenden oder beleuchtbaren
Linienbezeichnungen zusätzlich anordnen. Nach Maßgabe der technischen
Möglichkeit soll das Fahrziel auch auf der rechten Seite des Linienfahrzeuges
nach
Abs 2 Z 1 bis 3 angegeben werden.
Zwischenüberprüfung
§ 40. (1) Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlagen und der Lenkung
sowie der Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat unter
Verantwortung des betriebsführenden Unternehmers oder des Betriebsleiters oder
des Leiters des Betriebsdienstes (§ 41) unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte
genau zu überprüfen.
(2) Das Ergebnis dieser Zwischenüberprüfung sowie die allenfalls zur Herstellung
des ordnungsgemäßen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das
Wagenbuch (§ 48 KDV 1967) unter Angabe des Zustandes der Lenkung und
der Bereifung, der Bremsanlagen samt Ergebnis der Bremsproben (Verzögerung
der Bremskräfte) einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Begutachtung
unaufgefordert vorzulegen.
(3) Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter
Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte
Zwischenüberprüfung länger als drei Monate zurückliegt. Die Dauer der
Stillegung ist im Wagenbuch zu vermerken.
(4) Werden bei der Zwischenüberprüfung Mängel festgestellt, die die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen, so darf das Fahrzeug vor deren Behebung
nicht in Betrieb genommen werden.
Leiter des Betriebsdienstes
§ 41. (1) Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der
ihm nach § 20 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter
des Betriebsdienstes, der weder dem Betriebsleiter (§ 10 Abs. 5) noch dem
Betriebsführer (§ 22 Abs. 2) gleichzuhalten ist, bestellen.
(2) Ein Leiter des Betriebsdienstes ist vom Unternehmer zu bestellen:
1. wenn die Aufsichtsbehörde dies zur Wahrung der Sicherheit des
Kraftfahrlinienbetriebes anordnet;
2. wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden
und der Unternehmer oder der Betriebsleiter nicht selbst die Voraussetzungen
des
Abs. 3 erfüllt.
(3) Für die Bestellung zum Leiter des Betriebsdienstes ist erforderlich:
1. im Falle des Abs. 1 die abgeschlossene Ausbildung als
Kraftfahrzeugmechaniker oder die Lenkberechtigung für die Klasse D;
2. im Falle des Abs. 2 die Abschlußprüfung an einer Technischen Universität
oder an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder an einer dieser
gleichzuhaltenden Schule und eine wenigstens dreijährige einschlägige
Fachpraxis sowie die Ausbildung zur Lenkberechtigung für die Klasse D.
(4) Die Bestellung des Leiters des Betriebsdienstes bedarf der Genehmigung durch
die Konzessionsbehörde.
(5) Der Unternehmer kann für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte
Bereiche des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen. Auf diese ist
Abs. 4 ebenfalls anzuwenden.
Meldepflichten
§ 42. (1) Der Unternehmer, der Betriebsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der
Aufsichtbehörde anzuzeigen:
1. Unfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt
worden ist;
2. Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden;
3. sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung.
(2) Bei Unfällen, in die ein Linienfahrzeug verwickelt war und bei denen eine Person
getötet oder erkennbar schwer verletzt wurde, ist der Aufsichtsbehörde eine
Durchschrift der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der
Straßenaufsicht angefertigten Verkehrsunfallsanzeige zu übersenden.
(3) Der Unternehmer oder der Betriebsleiter haben der Aufsichtsbehörde bis Ende
Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:
1. Art und Anzahl der verwendeten Fahrzeuge;
2. die im Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;
3. die Anzahl der beförderten Personen, aufgegliedert nach Schülern, Lehrlingen,
Zeitkartenfahrern und sonstigen Fahrgästen.
In Verkehrsverbünden kann diese Meldung auch von den
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften
vorgenommen werden.
Fahrdienst
§ 43. (1) Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen eingesetzt werden; diese
haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu
verhalten.
(2) Außer den in kraftfahrrechtlichen Vorschriften dem Fahrzeuglenker
aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat
dieser
1. nach jeder längeren Fahrpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit
der Bremsen und bei Einsatz von Anhängern die Betriebssicherheit der
Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch
Gepäcksanhänger) zu prüfen und
2. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen bleiben.
Benützung der Fahrzeuge
§ 44. Fahrgäste haben bei Benützung der Linienfahrzeuge die behördlich genehmigten
Beförderungsbedingungen zu beachten und den sich darauf beziehenden
Anordnungen des Unternehmers und der im Fahrdienst tätigen Personen Folge zu
leisten,
widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.
Abschnitt V
Übergangs - und Schlußbestimmungen
Aufsicht
§ 45. (1) Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den
Aufsichtsbehörden (§ 3) zu.
(2) Die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Organe weisen sich mit vom
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ausgestellten Legitimationen aus,
die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Kontrolle aller
Linienfahrzeuge berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des
Aufsichtsrechtes weiters Anspruch auf freie Fahrt mit den Linienfahrzeugen.
Verordnungen
§ 46. Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr können unter
Berücksichtigung von § 39 f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr.433/1996 insbesondere erlassen werden:
1. die näheren Vorschriften über
a) ein Musters des Konzessionsantrages (§ 2 Abs. 2);
b) die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (§
34);
c) für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (§§ 43 und 44);
2. die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der
finanziellen Leistungsfähigkeit des Berechtigungswerbers. Weiters nähere
Bestimmungen über die Eignungsprüfung hinsichtlich
a) der Sachgebiete der Prüfung,
b) der Prüfungstermine,
c) der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,
d) des Prüfungsvorganges,
e) des Prüfungszeugnisses,
f) der Prüfungsgebühren,
g) der Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung;
3. die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise
samt
etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung aufgrund des vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für
Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über
a) Ermäßigungen,
b) Zeitkarten,
c) Rückfahrkarten,
d) Beförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen
Bedarfs sowie
e) sonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;
4. die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine
Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist
a) das Verhalten der Fahrgäste,
b) der Ausschluß von der Beförderung,
c) die Ausstellung der Fahrkarten,
d) die Beförderung von Gepäck und von Tieren,
e) die Rückerstattung der Beförderungspreise,
f) die Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,
g) die Haftung des Unternehmens.
Strafbestimmungen
§ 47. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Bestimmungen des § 20
verstößt und ist mit einer Geldstrafe von 10.000 Schilling bis 100.000 Schilling
zu bestrafen.
(2) Der Betrieb einer Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche
Berechtigung ist mit einer Geldstrafe von 30.000 Schilling bis zu 100.000
Schilling zu bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung
zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des
Berechtigungsinhabers im Sinne § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 dieses Gesetzes nach
sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft
wurde.
(3) Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG 1950 kann bei Verdacht einer
Übertretung
nach Abs. 2 ein Betrag bis zu 100.000 Schilling festgesetzt werden.
Mitwirkung
§ 48. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und
unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union haben die Organe der
Straßenaufsicht (§ 97 StVO 1960, BGBl. Nr.159) sowie die Grenzorgane, so ferne
deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe mitzuwirken.
Verweisungen
§ 49. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Amtsbeschwerden
§ 50. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der
Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den
Verwaltungsgerichtshof erheben.
Inkrafttreten
§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit XXXXXX in Kraft.
(2) Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, und die 1.
Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr.206/54,
treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens
mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
Übergangsbestimmungen
§ 52. (1) Bestehende Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehende
Genehmigungen nach §§ 10 Abs. 5, 17 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 1,
31 Abs. 1, 2 und 6, 32, 33 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 41 Abs. 4, die aufgrund der
bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erteilt worden sind, gelten nach
Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung und ihres sachlichen Inhalts als
entsprechende Berechtigungen und Genehmigungen im Sinne der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingereichten Anträge sind noch
nach
den Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952 zu erledigen.
Anhängige Verfahren
§ 53. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen
anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern
diese schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht waren und nicht einer
strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen
Vorschriften. Im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und nach den gemäß diesem Bundesgesetz
anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Vollziehung
§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr betraut.
Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuß
zuzuweisen.
[Papierfarbe blau] Anlage 1
REPUBLIK ÖSTERREICH
Bundesministerium für Wissenschaft
und Verkehr
Zl.
Die Graphik konnte nicht gescannt werden !!!
KONZESSIONSURKUNDE
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2
Kraftfahrliniengesetz, BGBl. Nr. XXXX/XX, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und
Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)
die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke
bis
zum besitzt.
Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:
Wien, am
L.S. Für den Bundesminister:
(Trockenstempel)
[Papierfarbe blau] Anlage
2
Amt der ....................... Landesregierung
Zl.
(Landeswappen)
KONZESSIONSURKUNDE
Der Landeshauptmann von ............................. bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2
Kraftfahrliniengesetz, BGBl. Nr. XXXX/XX, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und
Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)
die
Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke
bis zum besitzt.
Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:
(Ausstellungsort, Datum)
L.S. Für den Landeshauptmann:
(Trockenstempel)
Erläuterungen
A. Allgemeiner Teil
Das Kraftfahrlinienrecht ist Teil des Verkehrsaufsichtsrechtes. Im Gegensatz zur Lenkung
schafft die fachbehördliche Wirtschaftsaufsicht Rahmenbedingungen und kontrolliert deren
Einhaltung, sie überläßt aber die betriebswirtschaftliche Initiative grundsätzlich der
beaufsichtigten Unternehmensleitung. Ihr Ziel ist die Funktionssicherung aus
gesamtwirtschaftlichen Gründen. Die Gesetzgebung hat die dem öffentlichen Verkehr
dienenden Verkehrsunternehmen stets als eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse,
insbesondere der Daseinsvorsorge, betrachtet, und der Staatsverwaltung für deren
zufriedenstellendes Funktionieren besondere Verantwortung zugewiesen.
So ist als Ziel des Kraftfahrlinienrechtes nicht die maximale sondern die optimale
Versorgung der Bevölkerung mit Kraftfahrlinien zu bezeichnen.
Das Kraftfahrliniengesetz 1952 wurde von EU - und EWR - Anpassungen abgesehen - kaum
novelliert. Durch die rasante Entwicklung des Kraftfahrlinienverkehrs seit der Erlassung des
Kraftfahrliniengesetzes 1952 (so wurden im Jahre 1997 von 2.445 Kraftfahrlinien rund 554
Millionen Fahrgäste bei einer Fahrleistung von 229 Millionen Kilometern befördert), die
Schaffung von Verkehrsverbünden und nicht zuletzt die technische Entwicklung der
Omnibusse war es erforderlich, den gesamten Aufbau des Gesetzes neu zu konzipieren.
Bewährte Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952 wurden überarbeitet, ein Großteil
der Normen der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952 (die fast
ausschließlich Normen beinhaltete, die über den Regelungsinhalt einer Verordnung
hinausgingen) aus Systemgründen in das Gesetz eingearbeitet und überdies, der Entwicklung
auf dem Sektor des Kraftfahrlinienverkehrs entsprechend, neue Bestimmungen in das
Kraftfahrliniengesetz aufgenommen.
Das Kraftfahrlinienrecht ist im Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B - VG
(Angelegenheiten des Gewerbes) versteinert, da unter diesem Kompetenztatbestand alle
Vorschriften fallen, die nach dem Stand der Systematik der einfachrechtlichen Gesetzgebung
am 1. Oktober 1925 als gewerberechtliche Vorschriften anzusehen sind (siehe dazu VfSlg
2670/1954 und 2918/1955). Dies jedoch, ohne den Personenbeförderungsgewerben gemäß
GewO 1994 anzugehören, da diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 auf den Betrieb von
Kraftfahrlinien
nicht anzuwenden ist.
So wurde insbesondere
- das starre System des Schutzes bestehender Kraftfahrlinien aufgebrochen:
o Auflistung aller Unternehmenspflichten (§ 20),
o Betriebspflichtenthebung nur mehr auf Dauer vorgesehen, die vorübergehende
Betriebspflichtenthebung entfällt (§ 24 Abs. 1),
o bevorzugte Wiedererteilung nur bei Eigenbetrieb durch den Konzessionsinhaber
während zwei Drittel der Konzessionsdauer (§ 29 Abs. 1),
o Verlängerung der Konzessionsdauer nur bei Eigenbetrieb durch den
Konzessionsinhaber während der gesamten Konzessionsdauer (§ 30 Abs. 1),
o Entfall der Genehmigung der Regelbeförderungspreise sowie der Beförderungspreise
in den Verkehrsverbünden (§ 31 Abs. 2 und 3),
o Entfall der Genehmigung der Fahrpläne durch die Aufsichtsbehörde (§36 Abs. 2),
- beeinflußt durch neue Verkehrssysteme die Flexibilität der Administration erhöht:
o Kompetenz des Landeshauptmannes, außer für grenzüberschreitende und für
nationale Zwei - und Mehrlandlinien,
o Bestellung einzelner Kurse (§ 23 Abs. 1) und Bestellung der Bedienung von
Strecken (§ 23 Abs. 2) bei Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften möglich,
o die Verkehrsverbundorganisationen sind im Ermittlungsverfahren über
Konzessionsansuchen zu hören (§ 5 Abs. 1),
o sie übernehmen die Aufgabe der Fahrplanabstimmung (§ 36 Abs. 6) und können die
Ausschreibung bestellter Kurse übernehmen (§ 23 Abs. 1 und 2),
o in Verbünden und Gemeinschaftsverkehren können Auflagen sistiert (§ 16 Abs. 4)
und die Kraftfahrlinien verschiedener Konzessionsinhaber gekoppelt und damit
durchtarifiert werden (§17 Abs. 3),
o Ersatz und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen (§ 29 Abs. 2),
- mit dem Rufbus - und Anrufsammeltaxisystem wurden neue, bedarfsgerechte Systeme
erstmalig auch gesetzlich konzipiert (§ 38).
Durch Entfall der Fahrplan - (§ 36) und Tarifgenehmigungen (§ 31) ist mit folgenden
Einsparungen p.a. zu rechnen:
Entfall der Genehmigung von |
|
|
1.872 Fahrplänen, á 5 Minuten |
9.360 Minuten x öS 5,4 |
öS 50.544 |
|
in VwGR B |
|
|
|
|
Entfall der mit dem Landes - |
|
|
hauptmann abzuführenden |
|
|
Fahrplankonferenzen in jedem |
3.360 Minuten |
|
Bundesland (7 volle Tage) |
in VwGR B x öS 5,4 |
öS 18.144 |
|
und in VwGRA x öS 8,5 |
öS 28.560 |
|
|
|
Entfall der Genehmigung von |
|
|
durchschnittlich 13 Tarifen |
|
|
(Verkehrsverbünde und |
585 Minuten |
|
Regeltarif), á 45 Minuten |
in VwGR B x öS 5,4 |
öS 3.159 |
in Summe |
|
öS 100.407 |
|
|
|
Tatsächliche Reisegebühren |
|
|
für die Fahrplankonferenzen |
|
|
im Jahre 1998 (ohne Fahrtspesen) |
|
öS 17.784 |
Einsparungen insgesamt |
|
öS 118.191 |
Mit folgenden zusätzlichen Ausgaben ist zu rechnen:
Meldungen nach § 42 Abs. 2 |
|
|
(erfolgten bereits im Jahre 1997) |
|
|
Zusendung von Kopien der Unfall - |
200 Minuten |
|
meldungen: 40 Stück, á 5 Minuten |
in VwGR B x öS 5,4 |
ÖS 1.080 |
|
|
|
zu erwartende Meldungen |
|
|
(Kopienübersendungen) |
|
|
nach § 9 Abs. 3: |
50 Minuten |
|
10 Stück á 5 Minuten |
in VwGR B x öS 5,4 |
öS 270 |
|
|
|
zusätzliche Ausgaben insgesamt |
|
öS 1.350 |
Dies ergibt einen jährlichen Saldo von |
|
öS 116.841 |
B. Besonderer Teil
Zu § 1:
Abs. 1 übernimmt im ersten Satz die Definition des Linienverkehrs gemäß Art. 2 Punkt 1.1
der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung
gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen,
ABl. Nr. L 74, vom 20. März 1992 (in der Folge kurz Verordnung 684/92 genannt), die sonst
ausschließlich für den grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder mit Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gilt, auch für den innerstaatlichen und den grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehr mit Drittstaaten, da es anderenfalls - ohne sachliche Rechtfertigung -
zwei unterschiedliche Definitionen gäbe.
Um darüber hinaus klarzustellen, daß diese Definition die in Art. 2 Punkt 1.2 der
Verordnung 684/92 genannten Sonderformen des Linienverkehrs, die die Beförderung
bestimmter Kategorien von Fahrgästen unter Ausschluß anderer Fahrgäste vorsehen, für den
innerstaatlichen sowie für den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit
Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit Nichtvertragsparteien des
Europäischen Wirtschaftsraumes nicht umfaßt, wurde im zweiten Satz - ungeachtet einer
etwaigen Verpflichtung zur Buchung - die Zugänglichkeit des Kraftfahrlinienverkehrs für
jedermann normiert.
Der mit Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 angefügte Absatz
„Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes
beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.“ wurde als entbehrlich angesehen
und der Definition in § 1 nicht hinzugefügt, da eine Modifizierung des Betriebsprogrammes
einer Kraftfahrlinie nie zu einer Änderung deren rechtlicher Qualität führen kann.
Die Definition des Personenkraftverkehrsunternehmers sowie des Unternehmens in Abs. 2
entspricht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den
Zugang zum Beruf des Güter - und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen
und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und
die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der
tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden
Verkehrsunternehmer, ABl. Nr. L 124, vom 23. Mai 1996 (in der Folge kurz Richtlinie
96/26/EG genannt). Der regelmäßige Einsatz von Kraftfahrzeugen, die dazu bestimmt sind,
mehr als neun Personen zu befördern, schließt im innerstaatlichen Verkehr im Ausnahmefall
(beispielsweise
in Schwachlastzeiten) den Einsatz von anderen Kraftfahrzeugen, wie etwa
Personenkraftwagen, aufgrund besonderer Bewilligung gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 dieses
Gesetzes nicht aus.
Kriterien des Kraftfahrlinienverkehrs sind
- Regelmäßigkeit (Abs. 1, erster Satz),
- Entgeltlichkeit (Abs. 2 Z 1) und
- Öffentlichkeit.
Die Öffentlichkeit des Verkehrs ergibt sich aus der allgemeinen Zugänglichkeit (Abs. 1,
letzter Satz) und der gleichzeitig bestehenden Beförderungspflicht (§ 20 Z 2).
Durch die neben den natürlichen und juristischen Personen in Abs. 2 Z 2 genannten
Vereinigungen und Zusammenschlüsse von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder
ohne Erwerbszweck sind nunmehr auch die Personengesellschaften des Handelsrechtes und
die eingetragenen Erwerbsgesellschaften vom Unternehmensbegriff umfaßt.
Abs. 3 ergänzt den Regelfall der Konzessionspflicht um die Genehmigungspflicht für den
grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder mit Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß
Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 684/92. Die Berechtigung wird für die Einrichtung, die
Linienführung und den Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs erteilt.
Die Konzession wird - wie die Genehmigung - aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 1 (... in
einer bestimmten Verkehrsverbindung ...) nur für bestimmte Strecken erteilt.
Flächenkonzessionen können daher nicht erteilt werden.
Aus der jeweiligen Bezeichnung der Berechtigung ist weiters klar ersichtlich, ob sie als
Genehmigung für den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder mit Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder als
Konzession für den innerstaatlichen oder internationalen Kraftfahrlinienverkehr mit
Nichtvertragsparteien erteilt wurde. Dies ist auch aus verfahrensrechtlichen Gründen
notwendig: während Konzessionen ausschließlich gemäß Kraftfahrliniengesetz erteilt werden,
gelten im Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen primär die Verordnung Nr.684/92
und die Verordnung (EWG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit
Durchführungsvorschriften zu den Verordnung (EWG) Nr.684/92 und (EG) Nr. 12/98 des
Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr, ABl. Nr. L 187 vom
7. Juli 1992 und ABI. Nr. L 268 vom 3. Oktober 1998 (in den Folge kurz Verordnung
2121/98 genannt). Hingegen betreffen die in § 7 Abs. 1 Z 1 und §§ 9 bis 11 normierten
Vorschriften über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers beide
Formen
der Berechtigung in gleicher Weise.
Für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch den Personenkraftverkehrsunternehmer
ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich. Gleichzeitig wird die in der Praxis schon
bisher übliche unentgeltliche Beförderung des Handgepäcks normiert. Auf Grund der
Erfahrung, daß die Beförderung von Gegenständen des täglichen Bedarfes überaus selten
nachgefragt wird und diese Beförderung überdies mit zunehmender Gemeindebevölkerung
praktisch (wegen der dadurch auftretenden Verzögerungen) auch betrieblich kaum mehr
durchführbar ist, wurde die Verpflichtung zur Beförderung von Gegenständen des täglichen
Bedarfes auf Gemeinden bis zu 5000 Einwohner beschränkt.
Zu § 2:
Abs. 1 normiert die Antragspflicht für die Erteilung von Berechtigungen.
Abs. 2 regelt - adaptiert und insbesondere um die Ziffern 5 und 6 erweitert - den bisher in der
1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952 angeführten Inhalt des
Konzessionsansuchens.
Abs. 3 regelt Befreiungen vom Nachweis einzelner Erfordernisse.
Der Inhalt des Antrages auf Erteilung einer Genehmigung ist in Art. 6 der Verordnung 684/92
sowie in Art. 7 der Verordnung 2121/98 samt Anhang III geregelt.
Zu § 3:
§ 3 regelt die Behördenzuständigkeit. Die prinzipielle Zuständigkeit des Landeshauptmannes
zur Erteilung von Konzessionen und dessen ausschließliche Kompetenz zur Feststellung der
Straßeneignung und zur Festsetzung, Verlegung und Auflassung der Haltestellen wurde
beibehalten.
Die Kompetenz des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr wurde auf die Erteilung
von Konzessionen für grenzüberschreitende Linien (einschließlich Transitverkehr) sowie für
nationale Zwei - und Mehrlandlinien eingeschränkt. Somit fallen nunmehr sowohl
Kraftfahrlinien, die vom Bund oder einem Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs
betrieben werden, in die Kompedenz des Landeshauptmanns.
Als Transitverkehr wird jener Kraftfahrlinienverkehr bezeichnet, der im Hoheitsgebiet eines
Staates beginnt, das Hoheitsgebiet zumindest eines anderen Staates ohne
Unterwegsbedienung
durchfährt und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet.
Zu § 4:
Die Normen des § 4 Abs. 1 bis 3 beziehen sich nur auf grenzüberschreitende Kraftfahrlinien
mit Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nichtvertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, da die grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinien zwischen Österreich und den Vertragsstaaten in den Verordnungen 684/92
und 2121/98 geregelt sind.
Grenzüberschreitende Kraftfahrlinien zwischen zwei der Europäischen Union oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staaten, bei denen ein Drittland transitiert wird,
unterliegen der Verordnung 684/92, auch wenn die im transitierten Drittland geltenden
Rechtsvorschriften berücksichtigt werden müssen.
Besteht während der Durchfahrt durch ein Drittland aber Aus - und Zusteigemöglichkeit, so
handelt es sich gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 684/92 sowohl um eine
innergemeinschaftliche Kraftfahrlinie, da sich Abfahrts - und Zielort in Mitglied -
/Vertragsstaaten befinden, als auch um eine Kraftfahrlinie von einem Mitglied -/Vertragsstaat
in ein Drittland und umgekehrt. Es finden daher diesfalls für die innergemeinschaftliche
Bedienung der Kraftfahrlinie die Normen der Verordnung 684/92 Anwendung. Weiters
gelten - bis zum Abschluß eines entsprechenden Abkommens zwischen der Europäischen
Union und dem betreffenden Drittland - für die Bedienung von Fahrgästen zwischen
Mitglied-/Vertragsstaaten und Drittländern die jeweiligen bilateralen Vereinbarungen.
Der Umstand, daß in den Vereinbarungen grundsätzlich nur die grenzüberschreitende
Beförderung von Fahrgästen vorzusehen ist (Abs. 2) schließt nicht aus, daß unter
Genehmigungsvorbehalt auch die nationale Zwischenbedienung von Fahrgästen vorgesehen
werden kann.
Da die grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien meist reziprok betrieben werden, verhindert der
wechselseitige Entfall nationaler Gebühren und Abgaben für die Erteilung von
Berechtigungen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Bewilligungen nach Abs. 3 Z 3
sowohl gebührenrechtliche Retorsionsmaßnahmen als auch diesbezügliche
Bilanzverlängerung und unnötigen Verwaltungsaufwand.
Zu § 5:
Die bisherige Textierung des § 5 regelte das Recht auf Anhörung vor der
Berechtigungserteilung. Um auch sprachlich klarzustellen, daß im Fall der Abweisung
dieselbe Anhörung zu erfolgen hat, wurde die Wortfolge „vor der Entscheidung über die
Erteilung
einer Berechtigung“ gewählt.
In die Aufzählung der im Ermittlungsverfahren zu hörenden Stellen wurden die
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften, die gemäß § 17 ÖPNRVG 1999 in Form einer
Gesellschaft des Handelsrechtes einzurichten sind, neu aufgenommen. Sie sind zu befragen,
sofern die beantragte Kraftfahrlinie in ihrem Verbundraum betrieben werden soll und es sich
nicht um eine grenzberschreitende Kraftfahrlinie handelt, die im Verbundraum keine
Haltestelle vorsieht. Weiters sollen bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien und bei
Kraftfahrlinien die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken die jeweiligen
Bundesorganisationen der Kammern gehört werden, da die Interessenslage diesfalls über das
einzelne Bundesland hinausgeht.
Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme im EU - Genehmigungsverfahren mußte mit 30 Tagen
allein beschränkt werden, da gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 684/92 i.d.F. 11/98 die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, der
Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung binnen zwei Monaten mitzuteilen haben, und die
Genehmigungsbehörde gemäß Art. 7 Abs. 3 der genannten Verordnung binnen vier Monaten
nach Eingang des Antrages zu entscheiden hat. Die sechsmonatige Frist des § 73 Abs. 1 AVG
wie auch die in Abs. 4 dieses Entwurfes für Konzessionsverfahren genannte Höchstfrist von
60 Tagen kann daher nicht zur Anwendung gelangen.
Zu § 6:
§ 6 normiert die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des § 5 auch für die Änderung
und die Erneuerung der Berechtigungen sowie für das Verfahren über Anträge auf das
Koppeln von Kraftfahrlinien. Gleichzeitig wird bei Änderungen die Pflicht zur Befragung der
berührten Gemeinden auf die betroffene Gemeinde eingeschränkt.
Zu § 7:
Die subjektiven Konzessionsvoraussetzungen der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und
finanziellen Leistungsfähigkeit sah schon § 4 Abs. 1 Z 1 des KflG 1952 vor. Die
Bestimmungen wurden entsprechend der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG
auf Genehmigungen erweitert.
Unter Zuverlässigkeit ist eine entsprechende ethische Einstellung des Berechtigungswerbers
zu verstehen, die es rechtfertigt, ihm die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu
erteilen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Berechtigungswerbers bedarf daher einer
ausreichenden
Befassung mit der Persönlichkeit des Überprüften.
Kraftfahrlinienunternehmen aus der Europäischen Union oder aus dem Europäischen
Wirtschaftsraum sind gemäß Z 2 den österreichischen gleichgestellt, sofern sie auch einen
Sitz oder wenigstens eine ständige geschäftliche Niederlassung in Österreich haben.
Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Befriedigung des für eine
Linie in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses nach Abs. 1 Z 3 darf keine Gefährdung
der Erfüllung der Verkehrsaufgaben im Sinne Z 4 lit. b in Kauf genommen werden.
Ein Kraftfahrlinienunternehmer ist zur Duldung der Konkurrenzierung seines Betriebes durch
andere Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs verpflichtet. Er kann sich daher der
Neuerteilung oder Erweiterung einer Kraftfahrlinienkonzession nicht erfolgreich mit dem
Argument zur Wehr setzen, daß aufgrund der angestrebten neuen oder erweiterten
Konzession dieselbe Strecke befahren werden soll, auf deren linienmäßige Befahrung ihm ein
Recht bereits zuerkannt worden ist; dies selbst dann nicht, wenn einzelne Kurse einander
zeitlich konkurrenzieren.
Werden jedoch von konkurrenzierten Verkehrsunternehmen (Eisenbahn - und
Kraftfahrlinienunternehmen) entscheidungsrelevante Einwendungen (vgl. Erläuterungen zu §
14 Abs. 3) erhoben, führt dies zur Abweisung des Ansuchens, sofern die Gefährdung nicht
durch die Vorschreibung von Auflagen (§ 16) zum Schutz der Erfüllung der
Verkehrsaufgaben der konkurrenzierten Verkehrsunternehmen verhindert oder minimiert
werden kann.
Der Ausschließungsgrund des Abs. 1 Z 4 lit. c liegt erst dann vor, wenn das
Ermittlungsverfahren ergeben hat, daß der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem
öffentlichen Interesse mehr entsprechenden Ausgestaltung durch einen der betroffenen
Verkehrsunternehmer, dem eine Konzession bereits rechtskräftig erteilt wurde, vorgriffe und
einer dieser Verkehrsunternehmer innerhalb angemessener Frist die von der Behörde als
Verbesserung notwendigen Umfanges beurteilte Änderung der Verkehrsbedienung
vorgenommen h a t. Zur Abwehr dieses Ausschließungsgrundes kommt die Vorschreibung
von Auflagen nicht in Betracht.
Unter einer "notwendigen Verbesserung der Verkehrsbedienung“ ist nur die zusätzliche
Bedienung einer bereits konzessionierten Kraftfahrlinie (etwa durch Ausgestaltung des
Fahrplanes) nicht aber die Erteilung einer neuen Konzession zu verstehen.
Ist zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides eine Verbesserung der Verkehrsbedienung
durch einen anderen Verkehrsunternehmer - wenn auch ohne Aufforderung durch die
Behörde - bereits vorgenommen worden und entspricht diese Ausgestaltung des Verkehrs
dem
öffentlichen Bedürfnis in gleicher Weise wie die Ausgestaltung des
Verkehrs in der vom
Konzessionswerber geplanten Art, so steht der Erteilung der Konzession der
Ausschließungsgrund des Abs. 1 Z 4 lit. c entgegen.
Im Verfahren zur Verleihung einer Kraftfahrlinienkonzession kommt jenen
Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie nur teilweise
fällt, ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der ihren Verkehrsbereich erfassenden Teilstrecke
zu.
Für Genehmigungen gelten anstelle der gemäß Abs. 2 nicht anzuwendenden Voraussetzungen
und Ausschließungsgründe des Abs. 1 jene des Art. 7 der Verordnung 684/92.
Zu § 8:
Die Bestimmungen des § 8 entsprechen der Regelung des Art. 6 Abs. 1 zweiter und dritter
Unterabsatz sowie des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 96/26/EG in der Fassung 98/76/EG.
Aufgrund dieser Bestimmung war auch die Verpflichtung des Nachweises der
Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit durch den
Berechtigungsinhaber alle fünf Jahre vorzusehen, um der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit
zu eröffnen, die ihr vorgeschriebene Prüfung vornehmen zu können.
Zu § 9:
Die Bestimmungen des § 9 entsprechen im wesentlichen der Regelung des Art. 3 Abs. 2 der
Richtlinie 96/26/EG in der Fassung 98/76/EG. Die Konkurseröffnung bewirkt gemäßt Art. 8
Abs. 2 leg. cit. nun nicht mehr den Mangel der Zuverlässigkeit und wurde daher weggelassen.
Die Konkurseröffnung ist im übrigen bei der finanziellen Leistungsfähigkeit
mitzuberücksichtigen.
Die Meldevorschrift des Abs. 3 wurde auf Verwaltungsbehörden beschränkt und die Gerichte
hievon ausgeschlossen, da letztere nicht über die Existenz einer Berechtigung informiert sein
können.
Zu § 10:
Die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 entsprechen der Regelung des Art. 3 Abs. 4 der
Richtlinie
96/26/EG in der Fassung 98/76/EG.
Abs. 2 nimmt Berechtigungsinhaber sowie Betriebsleiter des Kraftfahrlinienverkehrs und
gewerberechtliche Geschäftsführer des Ausflugswagen - (Stadtrundfahrten - )Gewerbes und des
mit Omnibussen betriebenen Mietwagen - Gewerbes vom Nachweis der fachlichen Eignung
aus. Dies deshalb, weil der Nachweis diesfalls bereits erbracht worden sein muß und nur
durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit wegfallen kann.
Die Bestimmungen des Abs. 3 regeln die Zusammensetzung und Bestellung der
Prüfungskommission.
Abs. 5 entspricht der Regelung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG. Der Betriebsleiter
ist vom Betriebsführer nach § 22 Abs. 2 und vom Leiter des Betriebsdienstes nach § 41 zu
unterscheiden.
Zu § 11:
Die Regelung der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht Art. 3 Abs. 3 lit. a der Richtlinie
96/26/EG.
Zu § 12:
Diese überaus liberale Regelung für Konzessionswerber aus Drittstaaten wurde aus dem KflG
1952 übernommen. Sie entspricht inhaltlich der Gleichstellung der Unternehmen aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Vertragsparteien des Europäischen
Wirtschaftsraumes, ist jedoch an den Nachweis der formellen Reziprozität gebunden. Sie
kam und kommt in der Praxis bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien für die ausländischen
Reziprokpartner der österreichischen Konzessionsinhaber regelmäßig zur Anwendung.
Die Feststellung der Straßeneignung ist, unabhängig davon, wer Träger der Straßenbaulast ist,
für alle Arten von Straßen vom Landeshauptmann zu treffen, doch wird die Straßeneignung
von Bundesautobahnen, Bundesschnellstraßen und Bundesstraßen B für den
Kraftfahrlinienverkehr als gegeben angenommen.
Liegt die Straßeneignung nicht vor, stellt dies gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a einen
Berechtigungsausschließungsgrund dar. Ob die Straßeneignung gegeben ist, wird aber nur
punktuell
anläßlich eines Antrages auf Erteilung einer Berechtigung oder eines
Antrages auf
Erneuerung der Genehmigung, Konzessionswiedererteilung oder Verlängerung der
Konzessionsdauer geprüft.
Durch laufende Straßenbauarbeiten wird zwar regelmäßig eine Verbesserung des
Bauzustandes und - damit einhergehend - der Verkehrssicherheit der Straßen eintreten; in der
Praxis jedoch werfen nachträglich vorgenommene Straßenumbauten und
Straßenrückbauten wie Querschwellen und (Kreuzungs -)Aufdoppelungen, die von
Straßenbaulastträgern auf Streckenabschnitten bestehender Kraftfahrlinien vorgenommen
werden, Probleme auf.
Derartige straßenbauliche Maßnahmen erhöhen die Attraktivität des Kraftfahrlinienverkehrs
sicher nicht. Der Berechtigungsinhaber, der durch eine solche Maßnahme die Sicherheit oder
Bequemlichkeit seiner Fahrgäste beeinträchtigt oder vermindert glaubt, kann jederzeit eine
geänderte Streckenführung beantragen. Zweifelt er jedoch - insbesondere nach Vornahme von
Straßenrückbauten - am weiteren Vorliegen der Straßeneignung, so hat er den
Landeshauptmann hievon zu verständigen, damit dieser unverzüglich prüfen kann, ob die
Straßeneignung weiterhin gegeben ist.
Stellt der Landeshauptmann fest, daß die Straßeneignung nicht mehr gegeben ist, so führt dies
zur amtswegigen Feststellung, daß die Kraftfahrlinie über die betreffende Teilstrecke nicht
mehr geführt werden darf Dies wird regelmäßig einen entsprechenden Antrag auf
Betriebspflichtenthebung oder auf eine andere Streckenführung nach sich ziehen. Ergibt im
letzteren Fall das Ermittlungsverfahren, daß die neue Straße für den Kraftfahrlinienverkehr
auch nicht geeignet ist, und existieren keine weiteren Alternativstrecken, führt dies zur
vorübergehenden
Verkürzung oder - sofern sich das Straßenteilstück nicht an einem Streckenende befindet -
möglicherweise zur Zweiteilung der Kraftfahrlinie.
Aufschlußreich erscheint in diesem Zusammenhang die Tatsache, daß der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten Bodenschwellen und Aufpflasterungen auf Bundesstraßen
generell verboten hat (Erlaß vom 20. Oktober 1989, Z 820.000/13 - VI/2 - 89) und der
Landeshauptmann von Tirol die Neuerrichtung derartiger Fahrbahnerhöhungen
(Aufdoppelungen) auf Landesstraßen verboten hat, sofern auf diesen ein
Kraftfahrlinienverkehr abgewickelt wird (Erlaß vom 28. Dezember 1994, Z VIb4 - 0. 131/367 -
94).
Zu § 14:
Die Textierung der Absätze 1 bis 3 entspricht der langjährigen und auch in Rechtssatzform
normierten
Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere Erkenntnis vom
1. Dezember 1965, Z 1220/65; vom 15. Dezember 1965, Z 1308/65; vom 19. Dezember
1984, Z 84/03/0183 (Slg. 11.627/A); vom 10. September 1986, Z 86/03/0012; vom 11. März
1987, Zn. 86/03/0150, 0151, 0152; vom 17. Juni 1986, Zn. 86/03/0045, 0046, sowie vom 16.
Dezember 1987, Z 87/03/0191).
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung immer wieder
klar, daß ein konkurrenziertes Unternehmen des öffentlichen Verkehrs einen Rechtsanspruch
darauf hat, durch die Neuverleihung oder Erweiterung einer Konzession in der Führung seiner
bestehenden Linie nicht einschneidend beeinträchtigt zu werden,
- so daß es hiedurch einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden
Einnahmenausfall erleidet (u.a. Erkenntnis vom 1. Dezember 1965, Z 1220/65), und
- es diese Gefährdung durch relevante Fahrgast- und Einnahmedaten zu belegen hat (u.a.
Erkenntnis vom 11. März 1987, Z 86/03/0150,0151,0152) und
- diese Gefährdung in dem vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder definierten
Verkehrsbereich einer Linie Platz greift (u.a. Erkenntnis vom 10. September 1986, Z
86/03/0012).
Die Textierung des Absatzes 4 entspricht ebenfalls der langjährigen und auch in
Rechtssatzform normierten Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere
Erkenntnis vom 8. Mai 1958, Z 2683/55).
Zu § 15:
Bei vorübergehender Befahrung einer anderen Strecke infolge von Straßenbauarbeiten ist
grundsätzlich eine kurzfristige Konzession nicht erforderlich. Ist eine Umleitung jedoch nicht
möglich, so muß der Verkehr vorübergehend eingestellt werden.
Dem Wunsch der Mehrheit der Bundesländer entsprechend wurde die Konzessionsdauer
von 15 Jahren auf 10 Jahre - die Zeitraum für die Abschreibung von Omnibussen - reduziert.
Die Genehmigungsdauer für grenzüberschreitende Kraftfahrlinien in die Europäische Union
oder in den Europäischen Wirtschaftraum regelt Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 684/92. Sie
entspricht auch der regelmäßigen Genehmigungsdauer der grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinien mit Nichtmitgliedstaaten bzw. Nichtvertragsstaaten.
Zu § 16:
Im Berechtigungsbescheid können dem Berechtigungsinhaber aus öffentlichen Rücksichten
Auflagen
vorgeschrieben werden. Sie weisen das Kraftfahrlinienaufsichtsverhältnis
als
mehrseitiges Verwaltungsrechtsverhältnis aus. Auflagen sind pflichtenbegründende
Nebenbestimmungen in einem Bescheid, mit dem der Inhaber des Rechts zu einem
bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren, Tun, Dulden oder Unterlassen
verpflichtet wird.
Um aus den aus öffentlichen Rücksichten gebotenen Erfordernis der Vorschreibung von
Auflagen keine Verpflichtung des öffentlichen Dienstes (Verordnung EWG 1893/91, in der
Fassung der Verordnung EWG 1191/96) zu konstruieren, wurde die Mitteilungspflicht der
Aufsichtsbehörde im Zuge der Aufforderung zur Stellungnahme zum Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens (§ 45 Abs. 3 AVG) vorgeschrieben.
Zum Unterschied von der Bedingung, die den Bestand einer Berechtigung vom ungewissen
Eintritt eines künftigen Ereignisses - sei es aufschiebend, sei es auflösend - abhängig macht,
sind Auflagen immer vom Konzessionsinhaber allein erfüllbar.
Die Kraftfahrlinienberechtigung ist ein bedingungsfeindlicher Akt:
- Die Beisetzung einer Resolutivbedingung ist nicht gestattet, da die §§ 18 und 26 jene
Bedingungen taxativ aufzählen, unter welchen die Berechtigung widerrufen werden
kann. Dies läßt für weitere durch das Verwaltungsorgan gesetzte Bedingungen keinen
Raum.
- Die Beisetzung einer Suspensivbedingung scheint auf den ersten Blick möglich. Etwa die
Bedingung der Erwirkung der Befahrungsrechte für eine Privatstraße (mit beschränkt
öffentlichem Verkehr), die sich sonst für den Kraftfahrlinienverkehr eignet, oder die
Bedingung der Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung für (unter dem Gesamtgewicht
des eingesetzten Onmibusses) gewichtsbeschränkte Straßen oder Brücken. Im
Zusammenhang mit § 37 AVG, der als Zweck des Ermittlungsverfahrens unter anderem
die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden
Sachverhaltes fordert, sowie im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 Z 2 KflG, wonach der
Konzessionsbescheid die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden
Strecke zu enthalten hat, ist allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit eine
Erwirkung der Befahrungsrechte oder die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vor
Erlassung des Bescheides jedenfalls abzuwarten. Zu beachten ist in diesem
Zusammenhang, daß die Ausnahmegenehmigung für gewichtsbeschränkte Straßen oder
Brücken meist nur auf zwei Jahre erteilt wird, und daher während der Dauer der
Berechtigung laufend erneut angesprochen und der Aufsichtsbehörde nachgewiesen
werden muß.
Im Interesse existenter Verkehrsunternehmer verfügte Auflagen (wie die in Abs. 2 Z 5 und 6
sowie 8 beispielsweise angeführten) begründen ein subjektives Recht des Inhabers der bereits
bestehenden
Kraftfahrlinienberechtigung.
Sowohl das Zwischenbedienungsverbot als nunmehr auch das Halteverbot schließen die
Endpunkte mit ein. Dies deshalb, weil die bisherige Regelung des Ausschlusses der
Endpunkte beim Halteverbot und des Einschlusses der Endpunkte beim Bedienungsverbot
kaum verständlich war.
Das Kraftfahrlinienrecht kennt - anders als die Gewerbeordnung - keine selbständige
Ermächtigung zur nachträglichen Bescheidänderung. Hievon sind in der Praxis zwei Fälle
ausgenommen:
- Endet eine Berechtigung, deren Bestand Ursache für die Vorschreibung von Auflagen in
einer anderen Berechtigung war, so kann die Aufsichtsbehörde diese Auflagen auch ohne
Antrag des Inhabers der bestehenden Berechtigung unter Anwendung von § 56 AVG von
Amts wegen beheben.
- Stellt sich nach Betriebsaufnahme einer Kraftfahrlinie heraus, daß sich eine Straße oder
ein Straßenteilstück aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen des Bauzustandes
nicht mehr für den Kraftfahrlinienverkehr eignet, so hat die Aufsichtsbehörde den
Berechtigungsinhaber - sofern dieser nicht bereits im Wissen um diese Tatsache einen
Antrag auf Enthebung von der Betriebspflicht gestellt hat - darauf aufmerksam zu
machen und jedenfalls (unter Anwendung von § 56 AVG) mit Bescheid von Amts wegen
festzustellen, daß die Kraftfahrlinie dort bis zur Wiederherstellung der Straßeneignung
nicht betrieben werden darf (vgl. diesbezüglich die Erläuterungen zu § 13 vorletzter
Absatz).
Abs. 3 normiert, daß für den Fall gleichzeitiger Ansuchen um die Erteilung von
Kraftfahrlinienkonzessionen mit im wesentlich gleichartiger Streckenführung und positivem
Ergebnis der Ermittlungsverfahren die Konzessionen mit der Vorschreibung erteilt werden
können, die Kraftfahrlinie im Gemeinschaftsverkehr zu betreiben. Dies soll die Einrichtung
zweier gleichartiger Kraftfahrlinien verhindern, die weder für die Fahrgäste noch für die
Unternehmer ausreichenden Nutzen stiften können. Diese Maßnahme ist deshalb vorzusehen,
da die Aufsichtsbehörde seit der Aufhebung der Bedarfsfrage durch den
Verfassungsgerichtshof keinerlei Möglichkeit der Auswahl zwischen gleichartigen Ansuchen
mehr zukommt.
Die Vorschrift des Abs. 4 betrifft nur den innerösterreichischen Verkehr, sohin nur
Konzessionen.
Zu § 17:
Eine Kraftfahrlinie hat definitionsgemäß (§1) die regelmäßige Personenbeförderung in einer
bestimmten Verkehrsverbindung, der Gesamtstrecke, herzustellen. Sie ist daher prinzipiell
zur
Gänze zu befahren. Bei Auftreten einer Nachfrage nach verstärkter
Bedienung
bestimmter Teilstrecken oder nach Führung von Schnellkursen, die nicht alle Haltestellen
entlang der konzessionierten Strecke bedienen, hat der Kraftfahrlinienunternehmer dieses
Verkehrsbedürfnis zu befriedigen. Dies soll jedoch nicht dazu führen, daß die angebotenen
Kurse ausschließlich aus Teilstreckenkursen oder Schnellkursen bestehen. Der
Kraftfahrlinienunternehmer hat daher auch regelmäßig Kurse über die Gesamtstrecke zu
führen, die alle Haltestellen bedienen.
Die durchlaufende Befahrung mehrerer Kraftfahrlinien desselben Konzessionsinhabers bietet
dem Fahrgast die Möglichkeit einer durchgehenden umsteigefreien Beförderung auf stärker
nachgefragten Strecken oder Kursen mit dem gleichzeitigen Vorteil, statt des Fahrpreises für
die auf mehreren Kraftfahrlinien gefahrenen Streckenteile einen durchgehenden Fahrpreis zu
bezahlen. Dieser ist durch Degression des Kilometersatzes des Regelbeförderungspreises
billiger als die Summe der beiden gesonderten Fahrpreise.
Aus diesem Grund handelt es sich bei der Genehmigung einer durchlaufenden Befahrung
mehrerer Kraftfahrlinien eines Konzessionsinhabers (Koppelungsgenehmigung) um die
Änderung einer bestehenden Kraftfahrlinienkonzession im Sinne einer inhaltlichen
Erweiterung, die ebenso wie jede andere Konzessionsänderung denselben Grundsätzen
unterliegt, die das Kraftfahrliniengesetz für die Erteilung einer Konzession aufstellt.
Um eine mögliche Verletzung wirtschaftlicher Interessen bestehender Verkehrsträger
auszuschließen, schreibt Abs. 2 den Genehmigungsvorbehalt für das Koppeln von
Kraftfahrlinien vor. Zur Attraktivierung von Gemeinschaftsverkehren und
Verkehrsverbünden sieht Abs. 3 die - sonst nicht gegebene - Möglichkeit des Koppelns von
Kraftfahrlinien und Kraftfahrlinienteilen verschiedener Konzessionsinhaber auf Dauer dieser
Kooperation vor.
Zu § 18:
Da die Betriebspflicht zu den wesentlichen Pflichten des öffentlichen Verkehrs zählt (vgl. §
20 Z 1), kann eine Verschiebung des Beginns der Betriebspflicht aus öffentlichem Interesse
nicht der Disposition des Konzessionsinhabers unterstellt werden und unterliegt deshalb dem
Genehmigungsvorbehalt.
Zu § 19:
Die Konzession wird dem Unternehmer höchstpersönlich (§1 Abs. 2 Z 2) und für den Betrieb
einer
Kraftfahrlinie auf einer bestimmten Strecke während der Konzessionsdauer
erteilt.
Anders als nach dem Gelegenheitsverkehrs - Gesetz 1996 ist die Anzahl und Art der Fahrzeuge
im Konzessionsbescheid nicht anzugeben; die Anzahl der Fahrzeuge ergibt sich für den
Kraftfahrlinienverkehr aus dem Fahrplan (Zahl der täglichen Kurse, Länge der Fahrtstrecke,
Fahrtdauer).
Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist auch für den Fall, daß ein
vorläufiger Bescheid unter Anwendung von § 57 AVG auf die Dauer des
Ermittlungsverfahrens über ein zu spät eingebrachtes Ansuchen um Wiedererteilung der
Konzession erlassen wurde, eine entsprechende Konzessionsurkunde auszustellen.
Bei Änderung einer Konzession sind nach Eintritt der Rechtskraft des die Konzessionsrechte
ändernden Bescheides entweder neue Konzessionsurkunden in der erforderlichen Anzahl
auszustellen oder - bei Änderungen geringeren Umfanges - die bereits ausgestellten Urkunden
einzuberufen und amtlich zu ergänzen oder zu berichtigen.
Durch die Regelung des Abs. 3 soll der Mißbrauch von Urkunden verhindert werden, sobald
das Konzessionsrecht, das sie beurkunden sollen, nicht mehr existiert.
Zu § 20:
Die Betriebspflicht nach Z 1 ergibt zusammen mit der allgemeinen Zugänglichkeit das
Kriterium der Öffentlichkeit des Kraftfahrlinienverkehrs.
Die Betriebspflicht im Rahmen des Fahrplanangebotes beginnt spätestens mit Ablauf der von
der Aufsichtsbehörde gemäß § 18 gesetzten Frist.
Nach § 17 ist eine Kraftfahrlinie grundsätzlich vom Anfangs - bis zum Endpunkt der
konzessionierten Strecke zu betreiben, weshalb die durchlaufende Befahrung mehrerer
Kraftfahrlinien oder von Teilen verschiedener Kraftfahrlinien (Koppeln von Kraftfahrlinien)
mit Genehmigungsvorbehalt ausgestattet ist.
§ 24 sieht vor, den Konzessionsinhaber über Antrag dauernd für den ganzen Betrieb oder
einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr
zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Mit der Enthebung
von der Betriebspflicht erlischt auch die Konzession für den betroffenen Streckenteil.
Z 2 regelt den Kontrahierungszwang. Er stellt auf die für den regelmäßigen Betrieb
ausreichenden Beförderungsmittel ab und schließt höhere Gewalt aus. Die Betriebspflicht
umfaßt neben der Pflicht zur Beförderung von Personen auch die Pflicht zur Beförderung der
in
§ 1 Abs. 4 genannten Gegenstände.
§ 10 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957,
BGBl. Nr.199, über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten
behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, schließt Fahrgäste, die von einer in den § §
1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, von der
Beförderungspflicht aus.
Das Kraftfahrlinienrecht kennt weder eine Baugenehmigung wie etwa §§ 32 ff
Eisenbahngesetz 1957 noch eine gewerberechtliche Genehmigung von Betriebsanlagen wie
§§ 74 if der Gewerbeordnung 1994.
Muster eines gemäß Z 6 mitzuführenden Tarifdreieckes: die Zahlen stellen die Fahrpreise, die
Buchstaben die Haltestellen dar:
A
12 B
16 12 C
18 18 16 D
24 18 16 12 E
26 24 18 16 12 F
Beispiele: Fahrpreis von A nach F: S 26,--.
Fahrpreis von E nach B: S18,--.
(In gleicher Weise können auch Kilometerdreiecke erstellt werden.)
Zu § 21:
Das Kraftfahrliniengesetz gesteht volle Parteienstellung nur bei Vorliegen eines
Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses (sonst lediglich die Stellung von
Beteiligten) zu:
1) Im Konzessionserteilungsverfahren dem Konzessionswerber (Z 1) sowie den im
Ermittlungsverfahren befragten Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und
den Kraftfahrlinienunternehmen (Z2) unter der Voraussetzung, daß
- die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise in den Verkehrsbereich ihrer
öffentlichen Verkehre fällt (§ 5 lit. a),
- sie im Ermittlungsverfahren Einwendungen nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b oder c erhoben
haben
und
- die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der fristgerechten Stellungnahme nicht
entspricht.
2) Dem Konzessionsinhaber bei Entscheidungen über Ansuchen auf Koppeln von
Kraftfahrlinien (§17 Abs. 2) und auf Übertragung der Führung des Betriebes einer
Kraftfahrlinie oder auf ständige Durchführung von Auftragsfahrten (§ 22 Abs. 2 und 3)
sowie auf Genehmigung Besonderer Beförderungspreise und Besonderer
Beförderungsbedingungen (§§ 31 Abs. 6 und 32).
3) Im Verfahren zum Widerruf einer Konzession wegen
- Wegfalls der Voraussetzung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der
finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 8),
- schuldhafter Nichtaufnahme des Betriebes bis zum Ablauf der im
Berechtigungsbescheid hiefür festgesetzten Frist (§18) oder
- wiederholten Zuwiderhandelns gegen die Pflichten des Berechtigungsinhabers trotz
mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde (§ 25)
dem bisherigen Konzessionsinhaber.
In den anderen Fällen des im Gesetz normierten Genehmigungsvorbehaltes wie
- der Bestellung der Betriebsleiter nach § 10 Abs. 5,
- der Enthebung von der Betriebspflicht nach § 24 und
- der Festsetzung, der Verlegung oder der Auflassung von Haltestellen nach § 33
- der Bestellung des Leiters des Betriebsdienstes nach § 41 Abs. 4
steht kein Berufungsrecht offen.
Zu § 22:
Aus der Bindung der Konzessions - und Genehmigungspflicht des Kraftfahrlinienverkehrs an
den Personenkraftverkehrsunternehmer in § 1 geht klar hervor, daß der Berechtigungsinhaber
und der Betreiber der Kraftfahrlinie im Regelfall ident sein sollen. Diesbezügliche
Ausnahmen regelt § 22. Konzessionsholdings, die den Betrieb der Kraftfahrlinie vom
billigsten Betriebsführer oder Auftragnehmer vornehmen lassen, sind nicht vorgesehen. Dem
trägt auch § 29 Abs. 1 Rechnung, wonach der Konzessionsinhaber, der die Kraftfahrlinie in
den letzten 15 Jahren mindesten zehn Jahre selbst geführt hat, bei sonst gleichem Angebot
wie sein Konkurrent bei der Wiedererteilung der Konzession vor allem berücksichtigt werden
soll.
Während der Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung führt, betreibt der Betriebsführer die Kraftfahrlinie im fremden Namen aber auf
eigene
Rechnung, der Auftragnehmer im fremden Namen und auf fremde Rechnung.
Der Betriebsführer ist vom Betriebsleiter nach § 10 Abs. 5 und vom Leiter des
Betriebsdienstes nach § 41 zu unterscheiden.
§ 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs - Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl. Nr. 112/1996, regelt die
Berechtigung des Gelegenheitsverkehrsunternehmers, der das mit Omnibussen ausgeübte
Mietwagen - Gewerbe oder das Ausflugswagen - Gewerbe betreibt, von einem
Kraftfahrlinienunternehmer beauftragt werden zu können. Die gegenständlichen
Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes ermächtigen den Kraftfahrlinienunternehmer,
sowohl Kraftfahrlinienunternehmer als auch Gelegenheitsverkehrsunternehmer zu
beauftragen.
Die mit Kraftfahrliniengesetz - Novelle 1992, BGBl. Nr. 128/93, dem Konzessionsinhaber
aufgetragene Anzeige der regelmäßigen Durchführung von Fahrten im Auftrag eines
Konzessionsinhabers durch einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer erfolgte zum
Teil nicht, sodaß die Aufsichtsbehörde in diesen Fällen selbst bei Führung aller Kurse im
Auftrag des Konzessionsinhabers nicht immer hievon unterrichtet war. Abs. 3 unterwirft den
Fall der Durchführung aller Kurse im Auftrag des Konzessionsinhabers nunmehr der
Genehmigung durch die Konzessionsbehörde und verpflichtet den Konzessionsinhaber die
regelmäßige Beauftragung mit einzelnen Kursen der Aufsichtbehörde anzuzeigen, nimmt
hievon aber den Auftrag, bestimmte Kurse bloß im Einzelfall zu führen, aus.
Diese neue Regelung des Abs. 3 ist auch im Hinblick auf die in § 23 Abs. 1 vorgesehene
Beauftragung des Bestbieters erforderlich: da sie einzelne regelmäßig geführte Kurse betrifft,
ist sie der Behörde anzuzeigen.
Die Regelung des Abs. 4 soll den Fahrgast über Betriebsführerübertragungen und
Auftragsfahrten informieren.
Abs. 5 verbietet sowohl dem Betriebsführer als auch dem Auftragnehmer die Anmietung von
Subunternehmen und die Antragskonkurrenz mit dem Konzessionsinhaber. Letztere würde
auch dort, wo kein über die Dauer des Vertragsverhältnisses weiterwirkendes
Konkurrenzverbot vertraglich vereinbart wurde, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
sowie gegen die guten Sitten verstoßen.
§ 22 hat für den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit der Europäischen Union
oder mit dem Europäischen Wirtschaftsraum keine Geltung. Diesbezüglich gilt Art. 5 Abs. 1
der
Verordnung 684/92.
Zu § 23:
Für die Bestellung von Kraftfahrlinien sind folgende Szenarien denkbar:
1) Der Besteller (= Zahler) wendet sich an einen Konzessionsinhaber, der auf der
gewünschten Strecke bereits eine Kraftfahrlinie betreibt und zur Führung zusätzlicher
Kurse in eigenwirtschaftlichem Betrieb bereit ist (d.h. den Preis für die Zusatzkurse
vorgibt). Dieser Fall bedarf keiner zusätzlichen gesetzlichen Regelung.
2) Der Besteller wendet sich an einen Konzessionsinhaber, der auf der gewünschten Strecke
bereits eine Kraftfahrlinie betreibt, zur Führung zusätzlicher Kurse zu dem vom
Besteller (= Zahler) angebotenen Preis aber nicht bereit ist.
Die Fahrten werden ausgeschrieben:
- vom Besteller selbst oder für diesen
- von einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft. Diese übernimmt die Aufgabe der
Ausschreibung, der Auswahl unter den Bewerbern und der Vermittlung des Vertrages
zwischen Besteller und Konzessionsinhaber.
Diesen Fall regelt Abs. 1 und normiert, daß der Konzessionsinhaber den Bestbieter formell
mit der Durchführung der zusätzlichen Kurse zu beauftragen hat.
3) Im gemeinwirtschaftlichen Bereich findet der Besteller keinen primären
Ansprechpartner, weshalb die Fahrten auf Grund eines Pflichtenheftes ausgeschrieben
werden:
- vom Besteller selbst oder für diesen
- von einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, die die damit verbundenen
Aufgaben für den Besteller ausführt und den Vertrag zwischen Besteller und Bestbieter
vermittelt.
Diesen Fall regelt Abs. 2. Dem Bestbieter ist über Ansuchen eine Konzession nach den
Vorschriften der Abs. 4 bis 6 zu erteilen.
Durch Abs. 1 soll der Betrieb von Kursen, die über den bestehenden Fahrplan einer
bestehenden Kraftfahrlinie hinaus bestellt wurden, für den Fall ermöglicht werden, daß sich
der Konzessionsinhaber aus finanziellen Gründen nicht bereit erklärt, diese Kurse zu führen,
das angebotene Entgelt wirtschaftlich zumutbar ist, also etwa zumindest dem Kilometersatz
der unverbindlichen Tarifempfehlung des Fachverbandes der Autobusunternehmungen
nach § 31 Kartellgesetz 1988 entspricht. Die Fahrten können diesfalls ausgeschrieben und
ein geeigneter Personenkraftverkehrsunternehmer benannt werden, der die Kurse sodann im
Auftrag
des Konzessionsinhabers zu führen hat. Dies bedeutet, daß der
Vertrag zwischen dem
Besteller und dem Konzessionsinhaber abzuschließen und der Konzessionsinhaber
verpflichtet ist, den Bestbieter mit der Führung der Kurse zu beauftragen.
Abs. 3 Z 1 definiert in Abstimmung mit § 3 Abs. 2 und 3 ÖPNRVG 1999, BGBl. Nr. XXX,
den eigenwirtschaftlichen Betrieb als einen solchen, der prinzipiell aus den Erlösen des
Beförderungsentgeltes gedeckt werden kann. Er bestimmt weiters, daß die Zahlung von
Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes durch Dritte an der Eigenwirtschaftlichkeit des
Betriebes nichts ändert, weil diesfalls der Fahrgast statt des Beförderungsentgeltes nur den
um den Förderungsbetrag verminderten Fahrpreis zu bezahlen hat (vgl. § 3 Abs. 5 leg.cit.)
und der Kraftfahrlinienunternehmer das fixe Beförderungsentgelt aus geteilter Hand erhält.
Durch Abs. 2 wird die Möglichkeit geschaffen, eine Kraftfahrlinie gemeinwirtschaftlich und
nicht eigenwirtschaftlich zu betreiben. Es ist diesfalls erforderlich, daß der „Besteller“
(der eigentlich nur der Zahler der Differenz zwischen den durch den Kraftfahrlinienbetrieb
entstehenden Kosten und den dabei erzielten Einnahmen ist) neben der Finanzierung auch die
Strecke, den Fahrplan, das Betriebsprogramm sowie die Auftrags - und damit die
Konzessionsdauer vorgibt.
Da der Konzessionsinhaber an die Bedingungen des Pflichtenheftes der Ausschreibung
gebunden ist, finden gemäß Abs. 6 die Bestimmungen über die Vorschreibung bestimmter
Auflagen (§16 Abs. 2 Z 2 bis 4), über die Betriebs -, Beförderungs - und Tarifpflicht (§ 20 Z 1
bis 3), über die Betriebsführerübertragung sowie Auftragsfahrten (§ 22), über die
Betriebspflichtenthebung (§ 24) sowie über die Wiedererteilung der Konzession (§ 29 Abs.
1) und die Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 30 Abs. 1) keine Anwendung. Vielmehr
unterliegen diese Kraftfahrlinien im gemeinwirtschaftlichen Betrieb der Verordnung (EWG)
Nr.1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem
Betriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des
Eisenbahn - , Straßen - und Binnenschiffahrtsverkehrs, ABl. Nr. L 156, vom 28. Juni 1969 idF
der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 21. Juni 1991 zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ABl. Nr. L 169 vom 29. Juni 1991 (in der Folge
Verordnung Nr.1191/69 genannt).
Da Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/94, mit dem das
Privatbahnunterstützungsgesetz geändert und der Anwendungsbereich zur Durchführung der
Verordnung 1191/69 festgelegt wird, Unternehmen von deren Anwendungsbereich ausnimmt,
die Eisenbahnen und Kraftfahrlinien ausschließlich im Stadt - und Vororteverkehr betreiben,
gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 nur für Kraftfahrlinienunternehmer, die
- Kraftfahrlinien nicht ausschließlich im Stadt - und Vororteverkehr betreiben, oder
-
Kraftfahrlinien ausschließlich im Regionalverkehr betreiben.
Zu § 24:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Gewerbeordnung 1994 ist diese auf den Betrieb von Kraftfahrlinien
nicht anzuwenden. Das Kraftfahrlinienrecht kennt daher keine „Zurücklegung" der
Konzession. Anträge auf Zurücklegung der Konzession sind daher zurückzuweisen.
Ansuchen um Enthebung von der Betriebspflicht unter der - § 86 Abs. 2 der Gewerbeordnung
1994 nachgebildeten - Bedingung der Erteilung einer Konzession zumindest gleichen
Umfanges an einen neuen Konzessionswerber sind möglich, bewirken aber nicht die Folgen
der Gewerbeordnung.
Während nach § 86 Abs. 2 der Gewerbeordnung auch die bedingte Zurücklegung nach
Einlangen der Anzeige unwiderruflich ist, steht dem Inhaber einer Kraftfahrlinienkonzession
bis zur bescheidmäßigen Erledigung die Zurückziehung seines Antrages jederzeit und
unbedingt zu.
Die Betriebspflichtenthebung ist für den ganzen Betrieb wie auch für den Teilbetrieb nur
mehr auf Dauer möglich, und unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt.
Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 684/92 regelt das Erlöschen einer Genehmigung aufgrund der
Mitteilung des Genehmigungsinhabers an die Genehmigungsbehörde, den Betrieb einer
grenz -
überschreitenden Kraftfahrlinie einstellen zu wollen. Die Genehmigung erlischt diesfalls -
ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über den contrarius actus der
Genehmigungserteilung - nach Ablauf einer Frist. Die ratio legis liegt wohl darin, daß das
Erlöschen nicht durch diverse grenzüberschreitende Verfahren verschleppt werden soll. Da
die Voraussetzungen für nationale Verkehre andere sind, muß auch die diesbezügliche
Regelung unterschiedlich sein.
Zu § 25:
Der Widerruf einer Berechtigung ist nur wegen
- Wegfalls der Voraussetzung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der
finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 8),
- schuldhafter Nichtaufnahme des Betriebs bis zum Ablauf der im Berechtigungsbescheid
hiefür festgesetzten Frist (§18) oder
- Zuwiderhandelns gegen die Pflichten des Berechtigungsinhabers (§ 20) trotz mindestens
zweimaliger schriftlicher Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde
zulässig.
Außer im Falle des § 8 ist der Widerruf in das Ermessen der Aufsichtsbehörde gestellt. Im
Widerrufverfahren sind Parteienrechte anderer Berechtigungsinhaber als des betroffenen nicht
vorgesehen. Anderen Kraftfahrlinienunternehmen steht insbesondere kein - mit Anspruch auf
Sachentscheidung verbundenes - Recht zur Antragstellung betreffend den Widerruf einer
Berechtigung eines Kraftfahrlinienunternehmers zu.
Zu § 26:
Die Benachrichtigungspflicht entspricht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG in der Fassung
98/76/EG. Um die Einheitlichkeit der Vollziehung zu gewährleisten, soll diese
Benachrichtigungspflicht auch gegenüber Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union
sowie Nichtvertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
Zu § 27:
§ 27 regelt das Erlöschen der Berechtigung.
Eine Nebenpflicht bei Erlöschen der Berechtigung ergibt sich als zeitliche Nachwirkung für
die Auflassung von Haltestellen: nach § 34 Abs. 4 sind an den Haltestellen die
Haltestellenzeichen zu entfernen (Wiederherstellung des früheren Zustandes).
Erlöschen und Ablauf der Geltungsdauer von Genehmigungen sind in Art. 9, der Widerruf
der Genehmigung ist in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung 684/92 geregelt.
Zu § 28:
Höchstpersönliche öffentliche Rechte können nicht Gegenstand des wirtschaftlichen
Verkehrs sein. Ein Verkauf von Konzessionen ist daher rechtlich nicht denkbar, jedoch ist
Rechtsnachfolge in Form des Fortbetriebsrechtes möglich: für den Fall des Todes des
Berechtigungsinhabers gelten für die restliche Dauer der Berechtigung die Vorschriften der
Gewerbeordnung über das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten
und der Deszendenten sinngemäß (§§ 42 und 43 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.194).
Abs. 2 regelt die Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung des
fortbetriebsberechtigten Ehegatten, sofern dieser mindestens drei Jahre praktische
Berufserfahrung in der laufenden Geschäftsführung des Betriebes nachweisen kann, und
entspricht
dies in gleicher Weise wie Abs. 3 der Regelung des Art. 4 der Richtlinie
96/26/EG.
Zu § 29:
Die relative Begünstigung des bisherigen Konzessionsinhabers bei der Wiedererteilung der
Konzession läßt sich mit den bisher getätigten Investitionen und dem jahrelang überwiegend
selbst geführten Betrieb in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise
begründen und stellt insofern eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung dar, als sie nur bei
gleichem Angebot der beiden Konzessionswerber gilt. Dasselbe gilt für die Ersatz - und
Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen.
Zu § 30:
Da - sofern der Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie während der gesamten
Konzessionsdauer ständig betrieben hat (gegebenenfalls unter Einschluß von einzelnen
Auftragsfahrten, nicht aber unter Einschluß von Betriebsführerübertragungen) - das
Erfordernis des Betriebes der Kraftfahrlinie und deren Wirtschaftlichkeit auch nach Ablauf
der Konzessionsdauer anzunehmen sein wird, ist bei Antragstellung auf Verlängerung der
Konzessionsdauer nur die Verkehrs - sicherheit und der Bauzustand der von dieser
Kraftfahrlinie befahrenen Straßen zu prüfen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a). Ein Verfahren nach § 5
ist deshalb entbehrlich, weil sich am Bestand und Umfang der Kraftfahrlinie nichts ändert.
Zu § 31:
Die formelle bescheidmäßige Genehmigung der Regelbeförderungspreise entfällt, und wird
durch eine Anzeige bei den Aufsichtsbehörden ersetzt. Die Rundungsbestimmungen
entsprechen der Ö - Norm A 6403.
Abs. 2 regelt die Anzeigepflicht der in den Verkehrsverbünden festgesetzten
Beförderungspreise, Abs. 5 die Zuzahlung Dritter auf den Regelbeförderungspreis, und deren
Bekanntgabe an die Aufsichtsbehörde aus Gründen der Publizität, sodaß der Fahrgast bloß
einen um die Förderung verminderten Fahrpreis zu bezahlen hat, Abs. 6 die Genehmigung der
Besonderen Beförderungspreise für den Konzessionsinhaber.
Gegen die Entscheidung über das Ansuchen auf Genehmigung der Fahrpreise steht nur dem
Berechtigungsinhaber das Recht zur Erhebung einer Berufung zu (§ 21 Z 3).
Zu § 32:
Die Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen kann den Ausschluß von der Fahrt zur
Folge
haben (vgl. § 44), stellt aber keine Verwaltungsübertretung dar.
Für alle sich aus dem
Beförderungsvertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte
zuständig.
Das Recht zur Erhebung von Berufungen steht nur den Berechtigungsinhabern zu (§ 21 Z 3).
Zu § 33:
Für das Verfahren zur Erteilung einer Berechtigung ist keine mündliche Verhandlung
zwingend vorgesehen. Hingegen sieht das Verfahren zur bescheidmäßigen Festsetzung oder
Verlegung von Haltestellen - die aber nicht Gegenstand des Konzessionsbescheides sind -
eine mit einem Lokalaugenschein verbundene mündliche Verhandlung vor. Für die
Auflassung von Haltestellen ist die Durchführung einer mit einem Lokalaugenschein
verbundenen Verhandlung nicht erforderlich, für die Genehmigung der Mitbenützung nur bei
sachlicher Rechtfertigung.
Der Betrieb von Kraftfahrlinien und die behördlichen Maßnahmen, die diesen Betrieb zum
Gegenstand haben, stehen überwiegend im überörtlichen Interessensfeld. Die Festsetzung
von Haltestellen auf der Verkehrsfläche einer Gemeinde ist daher nicht als behördlicher Akt
der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vorgesehen und auch nicht bindend von einer
Willenserklärung der Gemeinde abhängig. Den beteiligten Gemeinden kommt kein
Rechtsanspruch darauf zu, daß Haltestellen von Kraftfahrlinien nach ihren Vorschlägen
festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden. Gegen die Festsetzung, Verlegung und
Auflassung von Haltestellen nach dem Kraftfahrliniengesetz steht keine Berufung offen.
Haltestellen werden vom Landeshauptmann über Antrag des Berechtigungsinhabers
genehmigt; hiebei ist auf die straßenbaulichen Belange sowie auf den Gefährdungsbereich
von Eisenbahnen gemäß § 39 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr.60, Bedacht zu
nehmen. Bei Verlegung oder Auflassung von Haltestellen, die durch straßenbauliche
Änderungen erforderlich wurden, ohne vom Inhaber beantragt worden zu sein, ist diese auch
von Amts wegen möglich.
Bei der Verlegung von Haltestellen durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 96 Abs. 5
StVO, die aus Gründen der Sicherheit, der Leichtigkeit und der Flüssigkeit des Verkehrs auch
gegen den Willen des Unternehmers verfügt werden kann, ist auf den Bedarf an einer
Haltestelle Bedacht zu nehmen, weshalb eine Verlegung nach dieser Bestimmung räumlich
nur eine geringfügige sein kann. Dies bringt auch die Bestimmung, daß hiedurch das Recht
der Aufsichtsbehörde zur bedarfsmäßigen Festsetzung von Haltestellen nicht berührt wird,
zum Ausdruck. Der Bedarfsbereich der Haltestellen muß gewahrt bleiben. Als
straßenbaulicher Kompetenztatbestand des Art. 11 B - VG endet diesfalls der Instanzenzug bei
der
zuständigen Landesregierung.
Im Interesse der Fahrgäste kann vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 die Ausgestaltung von
Haltestellen (etwa mit Sitzbänken oder - in exponierter Lage - mit Wartehäuschen), nicht aber
der straßenbauliche Ausbau einer Haltestelle (etwa durch die Einrichtung einer Busbucht oder
Kaphaltestelle) vorgeschrieben werden.
Zu § 34:
§ 34 regelt die Verpflichtung der Anbringung eines Haltestellenzeichens und einer
Haltestellenbezeichnung an den Haltestellen sowie die Anbringung zusätzlicher Hinweise für
den Fahrgast und die Art der Anbringung der Haltestellenzeichen.
Der Unternehmer, der eine Kraftfahrlinie betreibt, ist verpflichtet, unbrauchbar gewordene
oder abhandengekommene Haltestellenzeichen wieder instand zu setzen oder durch neue zu
ersetzen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Anbringung der Fahrpläne oder
von Auszügen aus diesen (Durchfahrtszeiten) an den Haltestellen gemäß § 20 Z 6
Zu § 35:
§ 24 Abs. 1 lit. e StVO verbietet das Halten und das Parken im Haltestellenbereich eines
Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten desselben. Er definiert den
Haltestellenbereich als den Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln.
Die Betriebsdaten sind den in den Haltestellen angeschlagenen Fahrplänen zu entnehmen,
wobei Zeitdifferenzen kleineren Ausmaßes gegenüber dem Fahrplan zu berücksichtigen sind.
Derzeit verhindert eine Vielzahl vor allem hinsichtlich der Farbgebung erteilter
Ausnahmegenehmigungen für Haltestellenzeichen sowie der Umstand, daß ein
Haltestellenzeichen ("Haltestellentafeln“ der StVO) kein Verkehrszeichen darstellt, die
optimale Vollziehung dieser Norm der StVO.
Ein Haltestellenzeichen ist durchschnittlich nach etwa zehn Jahren zu erneuern. Durch
laufenden Ersatz bestehender Haltestellenzeichen sollen binnen zehn Jahren alle
Haltestellenzeichen der Bestimmung des § 34 entsprechen und gemäß § 31 Abs. 2 der 1.
Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952 erteilte Ausnahmegenehmigungen
auslaufen.
Die solcherart einheitlichen Haltestellenzeichen können in der Verkehrszeichenverordnung
als
Verkehrszeichen normiert werden und bilden so die Basis, § 24 Abs. 1 lit.
e StVO in
zufriedenstellender Weise exekutieren zu können, ohne den sofortigen Ersatz von
Zehntausenden von Haltestellenzeichen zu erfordern.
Zu § 36:
Zur Zeit beginnt die Fahrplanperiode des Eisenbahnverkehrs der Österreichischen
Bundesbahnen mit dem letzten Sonntag im Mai. Der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr könnte den Beginn der Jahresfahrplanperiode für Kraftfahrlinien - insbesondere im
Hinblick auf das Erfordernis der Abstimmung der Fahrpläne mit den Schulen - auf einen
späteren Zeitpunkt verlegen, und so die Vielzahl der zu Schulbeginn anfallenden
Änderungen des Fahrplanes der Öffentlichkeit in einem für längere Zeit inhaltlich richtigen
Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch zur Kenntnis bringen.
Die Fahrpläne bestehen aus Fahrplanbildern, die die Haltestellen unter Angabe der
Entfernungen in Kilometern sowie die Beförderungspreise enthalten, wobei in
Verkehrsverbünden die beiden letzten Angaben durch Angabe der Verbundzone ersetzt
werden können.
Die Fahrplanentwürfe sind mit allen in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten
abzusprechen und sodann vom Berechtigungsinhaber der Aufsichtsbehörde so rechtzeitig
vorzulegen, daß ihre Übersendung an den Herausgeber des Österreichischen
Kraftfahrlinienkursbuches oder den Herausgeber des Verbundkursbuches zur
Veröffentlichung zeitgerecht veranlaßt werden kann. Die bisher vorgesehene formelle
Genehmigung der Fahrpläne entfällt.
Zu § 37:
Die Aufsichtsbehörden haben den Interessensausgleich der Verkehrsträger des öffentlichen
Personenverkehres durch wechselseitige Abstimmung der Leistungen und der Entgelte zu
fördern und hiebei die Ziele der Planungen des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
Als wesentliche Instrumente hiefür werden unternehmerische Zusammenschlüsse wie
Verkehrsverbünde und Gemeinschaftsverkehre bezeichnet.
Verkehrsverbünde schließen die Schaffung von Gemeinschaftsverkehren nicht aus: Die sonst
erst durch den Gemeinschaftsverkehr erwirkte Koppelungsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3,
die die durchgehende Abfertigung der Fahrgäste erlaubt, liegt in Verkehrsverbünden
regelmäßig bereits vor, da sonst ein in einer Zone auf mehreren Verkehrsmitteln
verschiedener Unternehmer hintereinander gültiger durchtarifierter Fahrschein nicht möglich
wäre. Eine separate Koppelungsgenehmigung braucht daher nicht mehr beantragt zu werden.
Die
am Gemeinschaftsverkehr beteiligten Unternehmen müssen daher nur den
Konsens über
die in den Gemeinschaftsverkehr einzubringenden Strecken ihrer Kraftfahrlinien und einen
neuen Fahrplan auf diesen Strecken sowie darüber herstellen, wer von ihnen welche
Kurse des Gemeinschaftsverkehres führen wird. Zur Abwicklung des Betriebes ergeben sich
zwei Möglichkeiten:
- es ist sowohl eine - erforderlichenfalls wechselseitige - Übertragung der Betriebsführung
nach § 22 Abs. 2 als auch
- die Durchführung von Fahrten im - erforderlichenfalls wechselseitigen - Auftrag nach §
22 Abs. 3 möglich.
Zu § 38:
Rufbussen wird eine Konzession zum Betrieb eines Streckensystems erteilt, von dem ohne
Anmeldung über Telephon oder in anderer festgesetzter Art entweder kein Streckenteil oder
bloß eine festgelegte Grundstrecke fahrplanmäßig bedient wird.
Liegen zeitgerechte Anmeldungen für Haltestellen innerhalb des Streckensystems vor, so
bedient das Linienfahrzeug im ersten Fall von den erforderlichen Haltestellen ausgehend die
gewünschten Verbindungen; im Falle des Richtungsbandbetriebes verläßt das Linienfahrzeug
die Grundstrecke, bedient die erforderlichen Haltestellen, kehrt zur Grundstrecke zurück,
bedient erforderlichenfalls weitere Haltestellen und kehrt erneut zur Grundstrecke zurück, um
auf dieser den Endpunkt der Kraftfahrlinie zu erreichen.
Der erste Fall des Betriebes ist fahrplanmäßig nicht darstellbar, der zweite Fall korrekt nur
auf der Grundstrecke, und selbst dies nur dann, wenn keine zusätzlichen Fahrwünsche
vorliegen.
Die Akzeptanz des Rufbusses wird beim Richtungsbandbetrieb um so höher sein, je genauer
die in den Aushangfahrplänen auf der Grundstrecke angegebenen Durchfahrtszeiten
eingehalten werden. Dies kann jedoch optimal nur bei Teleskopbedienung, also einer
Bedienung, die von den Endhaltestellen der Grundstrecke ihren Ausgang nimmt, der Fall
sein. Durch öfteren Wechsel zwischen der Bedienung der Grundstrecke und der Bedienung
von Bedarfshaltestellen, die nicht auf dieser liegen, verlängern sich die Fahrzeiten der
Fahrgäste auf der Strecke der Grundbedienung. Umgekehrt verlängert sich die Fahrzeit für
den bei einer Bedarfshaltestelle aufgenommenen Fahrgast möglicherweise sowohl durch die
Aufnahme anderer Fahrgäste an anderen Bedarfshaltestellen als auch durch die Befahrung der
Grundstrecke.
Wirtschaftlicher Erfolg wird sich für das Rufbussystem nur bei optimaler Disposition einer
Zentrale (etwa durch einen Analogrechner) sowie bei Einsatz einer ausreichenden Zahl von
Linienfahrzeugen einstellen.
Zwischen Kraftfahrlinien- und Taxiverkehr gibt es keine Mischformen: § 3 Abs. 1 Z 3
Gelegenheitsverkehrs - Gesetz 1996 definiert das Taxigewerbe als die Personenbeförderung
mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereit gehalten
oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden. Diese Definition
zeigt die öffentliche Zugänglichkeit des Taxigewerbes auf, doch fehlt zur Öffentlichkeit des
Betriebes eines Taxigewerbes das Kriterium der unbedingten und strengen Betriebspflicht
(wie etwa bei den Kraftfahrlinien); daher ist die legistische Trennung in einen öffentlichen
Kraftfahrlinienverkehr und ein im Gelegenheitsverkehrs - Gesetz verankertes Taxigewerbe
systematisch richtig.
Abs. 2 der gegenständlichen Bestimmung und die Landesbetriebsordnungen (so etwa § 32
Abs. 1 der Wiener Taxi - , Mietwagen - und Gästewagen - Betriebsordnung) verbieten dem
Taxigewerbe u.a. das Anwerben von Fahrgästen bei Haltestellen des Kraftfahrlinienverkehrs,
weshalb der Betrieb von Linientaxis, also von Taxis, die wie eine Kraftfahrlinie Fahrgäste in
einer bestimmten Verkehrsverbindung an behördlich festgesetzten (§ 33 Abs. 1) Haltestellen
bedienen, rechtlich nicht möglich ist.
Dadurch unterscheidet sich das Linientaxi u.a. vom Anrufsammeltaxi, das im rechtlichen
Regime des Taxigewerbes betrieben wird. Das Anrufsammeltaxi befördert Fahrgäste nach
Voranmeldung ebenso wie der Linienverkehr
- mit feststehenden Abfahrtszeiten,
- gegen einen fixen, dem Fahrgast vorher bekannten Fahrpreis (der meist unter
Anrechnung bestimmter Fahrausweise eines Unternehmens des öffentlichen Verkehrs die
Entrichtung eines Zuschlags erfordert),
- von festgelegten, bezeichneten Abfahrtsstellen (die nur außerhalb der Betriebszeiten
einer Kraftfahrlinie oder mit Bewilligung des Konzessionsinhabers mit deren
Haltestellen zusammenfallen dürfen).
Anders als der Kraftfahrlinienverkehr bringen sie den Fahrgast innerhalb eines vorgegebenen
Gebietes aber zu jedem gewünschten Ziel.
Für den Fahrgast muß das Anrufsammeltaxi, da es ein Taxi in besonderer Verwendung ist, als
solches erkennbar gemacht werden. Der Taxiunternehmer erhält seine besetztgefahrene
Beförderungsleistung nach Tarif vergütet. Da die Einnahmen, also die von den Fahrgästen
entrichteten Zuschläge, diesen Tarif nicht decken, bedarf es eines Trägers des
Differenzbetrages
(meist Kommune oder Verkehrsbetriebe).
Auch die Führung von Taxilinien, also der Einsatz von Taxis im Rahmen einer Kraftfahrlinie,
ist rechtlich nicht möglich. Sowohl der Betriebsführer als auch der Auftragnehmer müssen
gemäß § 22 als Personenkraftverkehrsunternehmer Omnibusse einsetzen. Zwar erlaubt § 39
Abs. 2 Z 4 unter Genehmigungsvorbehalt den Einsatz von Personenkraftwagen des
Mietwagengewerbes, nicht aber den Einsatz von Taxis.
Zu § 39:
Eine besondere Genehmigung der Fahrzeuge oder die Ausstellung eines Linienausweises ist
nicht vorgesehen.
Sofern die Kraftfahrlinie nicht mit Omnibussen betrieben wird, dürfen nur in den in Abs. 2 Z
4 geregelten Ausnahmefällen Fahrzeuge des mit Personenkraftwagen betriebenen
Mietwagengewerbes nach Bewilligung durch die Konzessionsbehörde zum Einsatz kommen.
Da § 22 Abs. 2 und 3 Personenkraftverkehrsunternehmer als Betriebsführer oder als
Auftragsnehmer vorsieht, müssen diese für den Fall, daß sie Personenkraftwagen einsetzen,
sowohl Kraftfahrlinien oder das Ausflugswagen - bzw. Stadtrundfahrtengewerbe oder das mit
Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe als auch das mit Personenkraftwagen betriebene
Mietwagen - gewerbe betreiben.
Abs. 4 schreibt eine Fahrzielanzeige vor und gibt der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, im
Ortslinienverkehr zusätzlich eine Linienbezeichnung anzuordnen. Von der bisher gebrauchten
Bezeichnung „Zielschild“ wurde abgegangen, da die technische Entwicklung vom Schild des
alten Typus weg zu einer Anzeige führt.
Zu § 40:
Zusammen mit § 39 regelt § 40 die technische Aufsicht (Sicherheitsaufsicht) und verpflichtet
den Unternehmer, die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsen und der Lenkung
sowie die Bereifung jeden dritten Monat überprüfen zu lassen (Zwischenüberprüfung) und
das Ergebnis dieser Prüfungen in das Wagenbuch einzutragen (§103 Abs. 5 KFG und § 48
KDV). Weiters darf der Unternehmer vor Beseitigung von wesentlichen Mängeln das
Linienfahrzeug
nicht wieder im Verkehr einsetzen.
Zu § 41:
Der Unternehmer hat einen Leiter des Betriebsdienstes zu bestellen, sofern er im
Linienbetrieb regelmäßig mehr als 40 Fahrzeuge einsetzt und selbst nicht die Voraussetzung
des Abschlusses einer Höheren Technischen Lehranstalt oder die Voraussetzungen des
Abschlusses einer Technischen Universität sowie einer wenigstens dreijähriger Praxis
erbringt und die Ausbildung zur Lenkberechtigung für die Klasse D nachweisen kann. Der
Leiter des Betriebsdienstes ist vom Betriebsleiter nach § 10 Abs. 5 und vom Betriebsführer
nach § 22 Abs. 2 zu unterscheiden. Die Bestellung des Leiters des Betriebsdienstes muß von
der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Zu § 42:
§ 42 regelt die Meldepflichten über betriebliche Vorkommnisse und Betriebsdaten und
überträgt den Verwaltungsbehörden die Verpflichtung, der Aufsichtsbehörde eine
Durchschrift der von den Organen des Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht
angefertigten Verkehrsunfallsanzeigen zu übersenden, wenn bei Unfällen, in die ein
Linienfahrzeug verwickelt war, eine Person getötet oder erkennbar schwer verletzt wurde.
Die Art der zu meldenden Fahrzeuge ist nach Omnibussen, Omnibusanhängern,
Gelenkkraftfahrzeugen und Stockbussen sowie Personenkraftwagen zu unterteilen, die
beförderten Personen sind nach Schülern, Lehrlingen, Zeitkartenfahrern und sonstigen
Fahrgästen aufzugliedern.
Die Erfassung nach Personenkilometern wäre für weitere Untersuchungen interessanter, da
solcherart Verkehrsströme erfaßt werden könnten, doch müßten hiezu Erfassungsgeräte in
den Bussen eingesetzt werden, deren technische Entwicklung derzeit noch nicht in idealer
Weise ausgereift ist.
Zu § 43:
§ 43 regelt das Verhalten der im Fahrdienst eingesetzten Personen und normiert für diese
weitere Verpflichtungen vor und während der Fahrt. Ein besonderer Ausweis neben der
Lenkerberechtigung
für die Klasse D ist nicht vorgesehen.
Zu § 44:
§ 44 regelt Gebote für die Fahrgäste. Etwaige Verstöße gegen diese Gebote stellen
Verwaltungsübertretungen dar.
Zu § 45:
Eine Übertragung der Kompetenz von der Aufsichtsbehörde (vgl. § 3) an eine Unterbehörde
ist nicht vorgesehen. Die Aufsicht schließt jedoch eine Oberaufsicht der Obersten
Kraftfahrlinienbehörde über den Landeshauptmann mit ein.
Da die Aufsicht nicht ohne Kontrollen der Betriebsanlagen und Betriebsmittel vorgenommen
werden kann, beinhaltet diese Bestimmung die einfachgesetzliche Grundlage für die
erforderlichen Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG)
und des Hausrechtes (Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 88, zum Schutz des
Hausrechtes).
Die Wahrung des gesetzlichen Schutzes der Dienstnehmer in Unternehmen des öffentlichen
Personenverkehrs obliegt den Arbeitsinspektoraten sowie dem Verkehrsarbeitsinspektorat.
Zu § 46:
Ein Gesetz kann hinsichtlich jeder seiner Bestimmungen durch eine Verordnung näher
determiniert werden. § 46 zählt demonstrativ einige der Bestimmungen auf, die durch
Verordnungen näher ausgeführt werden können:
- Z 1: das Muster des Konzessionsansuchens, nähere Bestimmungen über Gestaltung,
Farbton und Anbringung der Haltestellenzeichen sowie für den Fahrdienst und die
Fahrgäste geltende Verbote,
- Z 2: die detaillierten Regelungen der Richtlinie 96/26/EG sowie nähere Bestimmungen
über die Eignungsprüfung. Diese Verordnung ist in Form der BZP - VO, BGBl.Nr. 889/94,
bereits ausformuliert worden, doch muß letztere noch an die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes angepaßt werden,
- Z 3: sieht die Möglichkeit der Veröffentlichung der Regelbeförderungspreise, die bisher
in Form eines Bescheides erfolgte, künftig durch eine Verordnung vor. Das jeweilige
Erhöhungsausmaß der Regelbeförderungspreise soll der Steigerung des Verkehrsindexes
in der abgelaufenen Periode entsprechen.
Die sonstigen Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr betreffen die Entgelte für
Gepäcksaufbewahrung, Schwarzfahren, Reinigung, Erstattung sowie Ausfertigung von
Zeitkarten.
- Z 4: auch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen sollen künftig als Verordnung
festgesetzt werden.
Zu § 47:
Die Strafbestimmungen sehen Strafen bei Verstoß gegen die Pflichten des
Berechtigungsinhabers sowie für den unbefugten Betrieb einer Kraftfahrlinie vor. Überdies
kann die vorläufige Sicherheit nach § 37a VStG mit einem Höchstbetrag von 100.000
Schilling festgesetzt werden.
Gegen den Inhaber einer Berechtigung kann die Aufsichtsbehörde - unabhängig von den
Strafbestimmungen des § 47 - mit dem Widerruf der Berechtigung vorgehen, wenn der
Berechtigungsinhaber den Bestimmungen des § 20 trotz mindestens zweimaliger schriftlicher
Verwarnung gemäß § 25 zuwiderhandelt.
§ 48 sieht die Mitwirkung der Straßenaufsicht sowie der Grenzorgane an der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes vor.
Zu § 49:
§ 49 bestimmt, daß andere Gesetze, auf deren Bestimmungen verwiesen wird, in dynamischer
Verweisung zu lesen sind.
Zu § 50:
§ 50 regelt die Erhebung von Amtsbeschwerden durch den Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr.
Zu § 51:
§ 51 regelt den Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes sowie das Außerkrafttreten des
Kraftfahrliniengesetzes 1952 und der hiezu ergangenen 1. Durchführungsverordnung.
Darüber
hinaus können Verordnungen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes
erlassen
werden, um die neuen Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Zeitverlust wirksam werden zu
lassen.
Zu § 52:
Bestehende Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehende Genehmigungen gelten
sachlich nach Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung weiter und müssen daher erst nach
Ablauf durch Konzessionen und Genehmigungen nach diesem Gesetz ersetzt werden.
Zu § 53:
Anhängige Strafverfahren dürfen durch dieses Bundesgesetz zu keiner strengeren Bestrafung
führen, als dies nach dem Kraftfahrliniengesetz 1952 der Fall wäre. Auf andere anhängige
Verfahren ist dieses Gesetz jedoch voll anzuwenden.
Zu § 54:
Beinhaltet die Vollzugsklausel.