1118/A XX.GP

 

A N T R A G

 

der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit

Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG)

 

 

Der Nationalrat wolle beschliessen:

 

 

Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

(Kraftfahrliniengesetz - KflG)

Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

(Kraftfahrliniengesetz - KflG)

 

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Besgriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen

§ 2 Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des

      Konzessionsantrages

§ 3 Aufsichtsbehörden

§ 4 Grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre, zwischenstaatliche Vereinbarungen

 

Abschnitt II

Bestimmungen über Berechtigungen

 

§ 5 Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung

§ 6 Weitere Verfahrensvorschriften

§ 7 Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von Berechtigungen

§ 8 Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen

       Leistungsfähigkeit

§ 9  Zuverlässigkeit

§ 10 Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis, Prüfungskommissionen,

        Betriebsleiter

§ 11 Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 12 Befreiung von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft,

         Gleichstellung mit Inländern

§ 13  Straßeneignung

§ 14  Verkehrsbereich

§ 15  Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer

§ 16  Auflagen

§ 17  Teilen und Koppeln von Kraftfahrlinien, Betrieb von Schnellkursen

§ 18  Frist zur Aufnahme des Betriebes

§ 19  Inhalt des Konzessionsbescheides

§ 20  Pflichten des Berechtigungsinhabers

§ 21  Berufungsrecht

Abschnitt III

Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

 

§ 22 Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten

§ 23 Bestellung von Kursen, gemeinwirtschaftlicher Betrieb von Kraftfahrlinien

§ 24 Betriebspflichtenthebung

§ 25 Widerruf der Berechtigung

§ 26 Amtshilfe

§ 27 Erlöschen der Berechtigung

§ 28 Rechtsnachfolge

§ 29 Wiedererteilung der Konzession, Ersatz -  und Nachfolgeverkehr

§ 30 Verlängerung der Konzessionsdauer

§ 31 Beförderungspreise und Fahrpreissystem

§ 32 Beförderungsbedingungen

§ 33 Haltestellengenehmigung

§ 34 Haltestellenzeichen

§ 35 Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen

§ 36 Fahrpläne

§ 37 Ausgleich der Verkehrsinteressen, und Förderung der Zusammenarbeit und von

        Zusammenschlüssen der Unternehmen

§ 38 Rufbusse und Anrufsammeltaxis

 

Abschnitt IV

Bestimmungen über die Fahrzeuge

 

§ 39 Fahrzeuge

§ 40 Zwischenüberprüfung

§ 41 Leiter des Betriebsdienstes

§ 42 Meldepflichten

§ 43 Fahrdienst

§ 44 Benützung der Fahrzeuge

 

Abschnitt IV

Übergangs -  und Schlußbestimmungen

 

§ 45 Aufsicht

§ 46 Verordnungen

§ 47 Strafbestimmungen

§ 48 Mitwirkung

§ 49 Verweisungen

§ 50 Amtsbeschwerden

§ 51 Inkrafttreten

§ 52 Übergangsbestimmungen

§ 53 Anhängige Verfahren

§ 54 Vollziehung

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen

 

§ 1. (1)    Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit

                Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten

                Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen

                aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet

                einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

 

        (2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bzw. gelten als

 

                1.             Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benützergruppen

                               angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte

                               Person oder durch Dritte ausführt, und zwar regelmäßig mit Kraftfahrzeugen,

                               welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt

                               sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Lenkers - zu befördern;

                2.             Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne

                               Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen

                               ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes

                               staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene

                               Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit

                               Rechtspersönlichkeit abhängt;

                3.             Handgepäck jeder Gegenstand, den der Fahrgast ohne Behinderung,

                               Belästigung oder Gefährdung der Mitreisenden über oder unter dem Sitzplatz

                               unterbringen, oder auf dem Schoß oder in der Hand halten kann;

                4.             Reisegepäck das über das Handgepäck hinaus mitgenommene Gepäck;

                5.             Gegenstände des täglichen Bedarfs Lebensmittel, Arzneimittel,

                               Datenverarbeitungsmaterial und dergleichen bis zu einem Einzelgewicht von

                               25 kg, und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines Fahrgastes.

 

        (3) Der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs. 1

                bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nur mit

                Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nur mit Vertragsparteien des

                Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf einer dieser

                gleichzuhaltenden Genehmigung.

 

        (4) Die Berechtigung zur Personenbeförderung gemäß Abs. 3 (Konzession,

                Genehmigung) umfaßt auch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung

                des Handgepäcks und zur Beförderung des Reisegepäcks der Fahrgäste und der

                Gegenstände des täglichen Bedarfs, letztere jedoch nur, soweit sie mit den für die

                Personenbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen vorgenommen werden kann.

                Ausgenommen von der Verpflichtung zur Beförderung von Gegenständen des

                täglichen Bedarfs ist der Kraftfahriinienverkehr innerhalb von Gemeinden mit

                mehr als 5.000 Einwohnern.

 

Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen,

Inhalt des Konzessionsantrages

 

§ 2. (1) Die Erteilung einer Konzession oder einer Genehmigung bedarf eines Antrages

                des Personenkraftverkehrsunternehmers. Dieser ist unmittelbar bei der

                Aufsichtsbehörde (§ 3) einzubringen.

 

        (2) Der Konzessionsantrag hat zu enthalten:

                1.             die Bezeichnung des Konzessionswerbers, die Anschrift des Betriebssitzes

                               und die Telephonnummer sowie allfällige andere Telekommunikations -

                               verbindungen;

                2.             bei natürlichen Personen weiters die Anschrift des Wohnortes des

                               Konzessionswerbers, seine Geburtsdaten und den Nachweis seiner

                               Staatsbürgerschaft; falls es sich um keine natürliche Person handelt, den

                               Nachweis des rechtlichen Bestandes;

                3.             Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits eine Konzession oder

                               Genehmigung erteilt wurde;

                4.             Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Konzessionswerber

                               zuverlässig und fachlich geeignet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit

                               besitzt; insbesondere ist eine Strafregisterbescheinigung, die bei der Vorlage

                               nicht älter als drei Monate sein darf; vorzulegen;

                5.             erforderlichenfalls die Nennung eines Betriebsleiters (§ 10 Abs. 5), sowie

                               Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob dieser zuverlässig und fachlich

                               geeignet ist;

                6.             die Namen der Gemeinden, die von der Kraftfahrlinie berührt werden;

                7.             die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der beantragten Strecke und

                               deren Länge in Kilometern;

                8.             eine Auflistung der Fahrtstrecken der von Verkehrsunternehmen des

                               öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahn -  und Kraftfahrlinienunternehmen)

                               in dem von der beantragten Kraftfahrlinie berührten Verkehrsbereich bereits

                               betriebenen öffentlichen Verkehre unter Anführung aller Gleich -  und

                               Parallellaufstrecken; weiters eine Darstellung der beantragten Kraftfahrlinie

                               sowie der Strecken der bereits betriebenen öffentlichen Verkehre in

                               verschiedenen Farben auf einer Straßen -  oder Landkarte geeigneten

                               Maßstabes;

                9.             die gewünschte Dauer der Konzession;

                10.           die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur

                               während eines Teiles desselben betrieben werden soll (jährliche

                               Betriebsdauer);

                11.           einen Fahrplanentwurf und ein Verzeichnis der vorgesehenen Haltestellen;

                12.           die Art und erforderlichenfalls die Höhe der Beförderungspreise

                               (Beförderungspreise eines bestimmten Verkehrsverbundes,

                               Regelbeförderungspreise, oder Besondere Beförderungspreise);

                13.           die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesministerium

                               für Wissenschaft und Verkehr genehmigten Allgemeinen

                               Beförderungsbedingungen für Kraftfahrlinien abweichen (Besondere

                               Beförderungsbedingungen);

                14.           Angaben über Bauart, Ausstattung und Beschaffenheit (insbesondere

                               Abmessungen, höchstes zulässiges Gesamtgewicht, Anzahl der Achsen und

                               Achsabstände) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.

 

       (3)    Wenn der Konzessionswerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt, kann die

                Aufsichtsbehörde vom Nachweis der Erfordernisse des Abs. 2 Z 2, 4 und 5

                Abstand nehmen. Die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers ist in jedem Fall

                zu prüfen. Der Bund, die Länder und die Gemeinden sind vom Nachweis des

                rechtlichen Bestandes befreit.

Aufsichtsbehörden

 

§ 3. (1) Zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann,

                hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien und Kraftfahrlinien, die sich

                über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, der Bundesminister für

                Wissenschaft und Verkehr zuständig.

 

       (2) In jedem Fall ist der Landeshauptmann für die Feststellung, ob die Straßen, über

                die eine Kraftfahrlinie geführt werden soll, sich aus Gründen der

                Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr eignen (§

                7 Abs. 1 Z 4 lit. a) und zur Erteilung der Genehmigung zur Festsetzung,

                Verlegung und Auflassung der Haltestellen zuständig.

               

Grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre,

zwischenstaatliche Vereinbarungen

 

§ 4. (1) Wenn dies zur leichteren Durchführung grenzüberschreitender Verkehre mit

                anderen Staaten erforderlich ist, können zwischenstaatliche Vereinbarungen über

                diese Verkehre aufgrund dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden.

 

       (2) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die Einrichtung grenzüberschreitender

                Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen

                Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der

                jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession bedarf Ferner ist

                grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen

                vorzusehen.

 

       (3) Weiters kann vereinbart werden:

                1. die Einbringung aller Ansuchen im Wege der zuständigen Behörden des        

                Heimatstaates des Berechtigungswerbers. Diese schließen den Ansuchen ihre

                Stellungnahmen an und leiten sie an die zuständigen Behörden der anderen

                Vertragspartei und erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden dritter

                Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind, weiter;

                2. das regelmäßige Zusammentreffen der zuständigen Behörden der

                Vertragsparteien zur Besprechung der Anträge auf Einrichtung, Änderung

                oder Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien sowie zur Abstimmung der

                Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen;

                3. der wechselseitige Entfall nationaler Gebühren und Abgaben für die Erteilung

                von Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehenden

                Bewilligungen.

 

Abschnitt II

Bestimmungen über Berechtigungen

 

Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung

 

§ 5. (1)    Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder

                Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines

                Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51) zu hören:

               

                1.             jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene

                               Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14) die beantragte

                               Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,

                2.             die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und

                               Verkehr zur Erteilung der Berechtigung zuständig ist (§ 3) und es sich nicht

                               um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im betreffenden

                               Bundesland keine Haltestelle vorgesehen ist,

                3.             die Gemeinden, in deren Gebiet einer der beiden Endpunkte der beantragten

                               Kraftfahrlinie liegt,

                4.             die Gemeinden, über deren Gebiet die Linie geführt wird, sofern es sich nicht

                               um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die auf dem

                               Gemeindegebiet keine Haltestelle vorgesehen ist,

                5.             die Wirtschaftskammern,

                6.             die Landwirtschaftskammern,

                7.             die Kammern für Arbeiter und Angestellte,

                8.             die Landarbeiterkammern und

                9.             die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (§17 ÖPNRVG 1999, BGBl.

                               Nr. XXX/XXXX), in deren Verbundraum die beantragte Kraftfahrlinie ganz

                               oder teilweise fällt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende

                               Kraftfahrlinie handelt, für die im Verbundraum keine Haltestelle vorgesehen

                               ist.

 

(2) Von den in Abs. 1 Z 2 und 5 bis 8 genannten Stellen sind jene zu hören, die nach

der Linienführung örtlich in Betracht kommen. Bei grenzüberschreitenden

                Kraftfahrlinien und bei Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere

                Bundesländer erstrecken, sind die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen

                Bundesorganisationen der unter Abs. 1 Z 5 bis 8 genannten Kammern zu hören.

 

      (3) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 wird von den Gemeinden im

                eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

 

      (4) Den in Abs. 1 genannten Stellen ist im Konzessionsverfahren eine Frist von

                mindestens 30 und höchstens 60 Tagen, im Genehmigungsverfahren eine nicht

                erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.

 

Weitere Verfahrensvorschriften

 

§ 6. (1) Die Vorschriften des § 5 sind sinngemäß auch in Verfahren über Anträge auf

                Änderung oder Wiedererteilung von Konzessionen und auf das Koppeln von

                Kraftfahrlinien (§17) sowie weiters in Verfahren über Anträge auf Änderung

                oder Erneuerung von Genehmigungen anzuwenden.

               

       (2) Sofern sich ein Antrag auf Änderung einer Konzession oder Genehmigung nur

                auf eine bloß in einer einzigen Gemeinde gelegenen Strecke bezieht, ist im

                Verfahren nach § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 nur die betroffene Gemeinde zu hören.

Voraussetzungen und Ausschließungsgründe

für die Erteilung von Berechtigungen

 

§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

                1.             der Konzessionswerber oder erforderlichenfalls der nach § 10 Abs. 5

                               vorgesehene Betriebsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der

                               Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit

                               besitzt,

                2.             der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische

                               Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen (§1 Abs. 2 Z 2) seinen Sitz im

                               Inland hat. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                               oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen

                               Wirtschaftsraum und Unternehmen aus solchen Staaten, die auch einen Sitz

                               oder eine ständige geschäftliche Niederlassung im Inland haben, sind

                               österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt;

                3.             die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung

                               des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und

                4.             die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht

                               zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

                               a) die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der

                               Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht

                               eignen, oder

                               b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben

                               durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§14 Abs. 1

                               bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet

                               ist, oder

                               c) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis

                               mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die

                               Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 4) die

                               beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe,

 

                               und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung

                               innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist

                               von höchstens sechs Monaten vornimmt.

 

                (2) Für den Fall der Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 haben die

                Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorzuliegen und darf der

                Ausschließungsgrund des Abs. 1 Z 4 lit. a nicht gegeben sein.

Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung

und der finanziellen Leistungsfähigkeit

 

§ 8. (1) Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der

                finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) müssen während der gesamten

                Dauer der Berechtigung vorliegen und sind der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre

                ab Erteilung der Berechtigung nachzuweisen. Stellt die Aufsichtsbehörde bei

                dieser Prüfung fest, daß eine der drei Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so

                hat sie die Berechtigung zu widerrufen.

               

       (2) Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung ist jedoch zuvor

                eine angemessene Frist zur Benennung eines Betriebsleiters (§ 10 Abs. 5)

                einzuräumen. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung des

                Betriebsleiters ist dessen Genehmigung zu widerrufen und eine angemessene Frist

                zur Nennung eines neuen Betriebsleits einzuräumen.

 

       (3) Wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, die wirtschaftliche

                Lage des Unternehmens jedoch annehmen läßt, daß sie in absehbarer Zukunft auf

                der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden wird, so

                kann eine zusätzliche Frist von längstens einem Jahr zum endgültigen Nachweis

                ihres Vorliegens eingeräumt werden.

 

Zuverlässigkeit

 

§ 9. (1) Als zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter

                Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt

                und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und

                Gefahren bewahrt.

 

        (2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (§ 1 Abs. 2) oder

                der gemäß § 10 Abs. 5 erforderliche Betriebsleiter ist insbesondere nicht mehr als

                zuverlässig anzusehen, wenn

 

                1.             er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen

                               zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die

                               Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem

                               Strafregister unterliegt (§ 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr.68);

                2.             ihm aufgrund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des

                               Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde;

                3.             er wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über

                               a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs -  und

                               Arbeitsbedingungen oder

                               b) die Personenbeförderung auf der Straße, insbesondere die Lenk -  und

                               Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der eingesetzten

                               Fahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit der

                               Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften

                               hinsichtlich der Berufspflichten

                               arbeitsgerichtlich verurteilt oder rechtskräftig bestraft wurde.

 

        (3) Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit

                in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von

                Sachverhalten, die den Tatbeständen des Abs. 2 entsprechen, folgende Stellen zu

                melden:

                1. die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Z 2,

                2. die Bezirksverwaltungsbehörden nach Z 3 lit. a,

                3. die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen nach Z 3

                    lit. b.

 

Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis,

Prüfungskommissionen, Betriebsleiter

 

§ 10. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist der

                Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor

                einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über

                Antrag aufgrund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus

                Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder

                vom Prüfungsstoff ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule

                umfaßt waren.

 

          (2) Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die fachliche Eignung bereits

                  nachgewiesen wurde durch

                1.             Berechtigungsinhaber, die die Änderung einer bestehenden oder die Erteilung

                               einer weiteren Berechtigung, die Erneuerung einer Genehmigung oder die

                               Wiedererteilung einer Konzession oder die Verlängerung der

                               Konzessionsdauer beantragen;

                2.             Betriebsleiter, die die Erteilung einer Berechtigung beantragen;

                3.             Unternehmer oder gewerberechtliche Geschäftsführer des Ausflugswagen -

                               (Stadtrundfahrten - )Gewerbes oder des mit Omnibussen betriebenen

                               Mietwagen - Gewerbes, die die Erteilung einer Berechtigung beantragen.

 

        (3) 1.               Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Sie

                               bestehen aus

                               a) einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,

                               b) zwei über Vorschlag der Fachgruppe der Autobusunternehmungen berufe -

                               nen Personenkraftverkehrsunternehmen als Beisitzer sowie

                               c) zwei weiteren beruflich einschlägig tätigen Beisitzern mit juristischer oder

                               betriebswirtschaftlicher Ausbildung, von denen einer über Vorschlag der

                               zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist.

                2.             Die Vorschläge nach Z 1 lit. b und c sind binnen vier Wochen einzubringen.      

                               Werden die Vorschläge nicht innerhalb dieser Frist erstattet, hat der

                               Landeshauptmann die jeweilige Bestellung nach Anhörung der säumigen

                               Stelle vorzunehmen.

 

        (4) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission eine Bescheinigung

                über den Nachweis der fachlichen Eignung aus.

 

        (5) Der Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu

                benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen

                Eignung nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die

                Voraussetzung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den

                Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich zu leiten und bedarf der

                Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

 

Finanzielle Leistungsfähigkeit

 

§ 11. Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die zur

                ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen

                finanziellen Mittel nachweislich verfügbar sind.

 

Befreiung von der Voraussetzung der österreichischen

Staatsbürgerschaft, Gleichstellung mit Inländern

                § 12. Die Aufsichtsbehörde kann von den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 Z 2 erster Satz aus

                Gründen des öffentlichen Interesses befreien. Staatsangehörige einer

                Nichtvertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind gegen Nachweis der

                formellen Reziprozität seitens der zuständigen Behörden ihres Heimatstaates in Bezug

                auf die Einrichtung und den Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens Inländern

                gleichgestellt.

 

Straßeneignung

 

§ 13. (1) Die Straßeneignung von Bundesautobahnen, Bundesschnellstraßen und

                Bundesstraßen B (§ 2 Abs. 1 BStG 1971, BGBl. Nr. 286) für den

                Kraftfahrlinienbetrieb wird unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen

                durch die StVO 1960, BGBl. Nr.159, und durch das KFG 1967, BGBl. Nr.267,

                angenommen. Die Feststellung, ob sich andere Straßen aus Gründen der

                Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine

                Kraftfahrlinie eignen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a), ist vom Landeshauptmann unter

                Einhaltung der Fristen des § 5 Abs. 4 zu treffen.

 

         (2) Die Straßeneignung hat während der gesamten Berechtigungsdauer vorzuliegen.

                Der Landeshauptmann kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob sich eine von

                einer Kraftfahrlinie befahrene Straße auch weiterhin aus Gründen der   

                Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch die

                Kraftfahrlinie eignet.

 

         (3) Hat der Berechtigungsinhaber insbesondere nach Straßenrückbauten oder

                Straßenumbauten Zweifel, ob die Straßeneignung weiterhin vorliegt, so hat er

                hievon den Landeshauptmann sowie, wenn der Bundesminister für Wissenschaft

                und Verkehr seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen zu verständigen. Der

                Landeshauptmann hat unverzüglich zu prüfen, ob die Straßeneignung weiter

                vorliegt.

 

         (4) Stellt der Landeshauptmann anläßlich der Prüfling nach Abs. 2 oder 3 fest, daß

                sich die Straße für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie nicht mehr eignet, so

                hat er dies bescheidmäßig festzustellen und die Einstellung des Betriebes aller

                diese Straße benützenden Kraftfahrlinien auf der gesamten Strecke oder für ein

                Teilstück zu verfügen. Dieser Bescheid ist auch dem Bundesminister für

                Wissenschaft und Verkehr, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Straßenerhalter

                und der Straßenaufsichtsbehörde zuzustellen.

Verkehrsbereich

 

§ 14. (1) Der Verkehrsbereich nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erstreckt sich soweit, wie sich eine

                beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr

                gefährdend auswirken kann.

 

         (2) Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein

                Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend

                beeinträchtigt wird, dies ist dann der Fall, wenn es hinsichtlich der gefährdeten

                Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden

                Einnahmenausfall erleidet.

 

        (3) Behauptet ein Verkehrsunternehmen, durch die Erteilung einer neuen oder einer

                hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession einen die

                wirschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall zu

                erleiden, so hat es der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten

                zu liefern, anhand derer diese in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich

                der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie

                auswirken wird.

 

        (4) Unter Verkehrsbereich nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c ist der Bereich zu verstehen,

                innerhalb dessen die bereits bestehende Kraftfahrlinie das Verkehrsbedürfnis

                befriedigt.

 

Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer

 

§ 15. (1) Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf 10 Jahre erteilt. Bei

                Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden

                Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

 

         (2) Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres

                oder für einen bestimmten Zeitraum während eines Jahres erteilt werden. Eine

                ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des

                ganzen Jahres.

Auflagen

 

§ 16. (1) Im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, können aus öffentlichen

                Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden, die dem

                Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Berechtigung

                bekanntzugeben sind.

 

         (2) Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:

                1.             Bestimmungen über Art und Beschaffenheit der einzusetzenden

                               Linienfahrzeuge, wie etwa Beschränkungen des höchsten zulässigen

                               Gesamtgewichtes;

                2.             die Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung eines Anschlusses an

                               andere Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs;

                3.             die Verpflichtung zur Führung einer Mindestanzahl von Kursen;

                4.             die Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten Berufs -  oder

                               Schülerverkehrs;

                5.             das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach

                               einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke - die Endpunkte

                               miteingerechnet - aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die

                               Beförderung von Fahrgästen von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte

                               innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der   

                               Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Zwischenbedienungsverbot);

                6.             das generelle Verbot jedes Zu -  und Aussteigens auf einer bestimmten

                               Teilstrecke einschließlich deren Endpunkte (Halteverbot);

                7.             Beschränkungen der Anzahl der Kurse;

                8.             die Fahrplanabsprache mit konkurrenzierten Verkehrsunternehmen des

                               öffentlichen Personenverkehrs.

 

       (3) Bei Vorliegen von Anträgen auf Konzessionserteilung mit im wesentlichen

                gleichartiger Streckenführung und positivem Ergebnis der hierüber

                durchgeführten Ermittlungsverfahren (§ 7) kann die Aufsichtsbehörde bei der

                Konzessionserteilung den Betrieb der Kraftfahrlinien im Gemeinschaftsverkehr

                vorschreiben.

 

       (4) Auf die Dauer der Teilnahme eines Konzessionsinhabers an einem

                Gemeinschaftsverkehr oder an einem Verkehrsverbund können Auflagen, die

                zugunsten anderer am Gemeinschaftsverkehr oder am Verkehrsverbund

                teilnehmenden Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs

                vorgeschrieben wurden, über Antrag sistiert werden. Die derart sistierten

                Auflagen leben wieder auf:

                1.             bei Auflösung des Gemeinschaftsverkehrs,

                2.             bei Auflösung des Verkehrsverbundes sowie

                3.             bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den belasteten oder

                               begünstigten Konzessionsinhaber oder durch den Verkehrsverbund

                               (Kündigung).

Teilen und Koppeln von Kraftfahrlinien, Betrieb von Schnellkursen

 

§ 17. (1) Eine Kraftfahrlinie ist grundsätzlich vom Anfangs -  bis zum Endpunkt der

                konzessionierten Strecke zu betreiben und hat alle Haltestellen zu bedienen; der

                bedarfsbedingt verdichtete Betrieb auf Teilstrecken (Teilen einer Kraftfahrlinie)

                sowie die teilweise Führung von Schnellkursen, das sind Kurse, die nicht alle auf

                der Strecke einer konzessionierten Kraftfahrlinie gelegenen Haltestellen bedienen,

                ist jedoch erlaubt.

 

         (2) Die durchlaufende Befahrung mehrerer Kraftfahrlinien oder von Teilstücken

                verschiedener Linien (Koppeln von Kraftfahrlinien) bedarf der ausdrücklichen

                Genehmigung der Konzessionsbehörde. Eine solche Genehmigung darf nicht

                erteilt werden, wenn dadurch wirtschaftliche Interessen anderer Verkehrsträger

                einschneidend verletzt werden.

 

         (3) Auf die Dauer der Teilnahme eines Konzessionsinhabers an einem

                Gemeinschaftsverkehr oder an einem Verkehrsverbund kann über Antrag das    

                Koppeln eigener Kraftfahrlinien oder Kraftfahrlinienteile mit Kraftfahrlinien oder

                mit Teilen von Kraftfahrlinien anderer Konzessionsinhaber, die Vertragspartner

                sind, genehmigt werden.

 

Frist zur Aufnahme des Betriebes

 

§ 18. Im Konzessionsbescheid hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist für die

                Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb bis zum Ablauf dieser Frist

                nicht im vollen Umfang der Konzession aufgenommen und vermag der

                Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, daß ihn an dieser Verzögerung kein

                Verschulden trifft, so kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen.

                Andernfalls ist die Frist angemessen zu erstrecken.

Inhalt des Konzessionsbescheides

 

§ 19. (1) Der Konzessionsbescheid ist dem Antragsteller und den in § 5 Abs. 1 genannten

                Personen und Stellen zuzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:

                1.             Name und Betriebssitz des Konzessionsinhabers; ist der Konzessionsinhaber

                               eine natürliche Person, weiters seine Geburtsdaten und die Anschrift seines

                               Wohnortes;

                2.             die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;

                3.             die Dauer der Konzession;

                4.             etwaige Auflagen (§16);

                5.             eine Frist zur Aufnahme des Betriebes (§18).

 

         (2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession zu

                beurkunden. Die Konzessionsurkunde muß dem Muster in Anlage 1 oder 2

                entsprechen, stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die in

                Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Sie ist bei grenzüberschreitenden

                Kraftfahrlinienverkehren und im Fall der Durchführung von Auftragsfahrten (§

                22 Abs. 3) während der Fahrt im Original mitzuführen, dient zur Ausweisleistung

                bei Kontrollen und ist daher in so vielen Gleichschriften zu beantragen, wie dies

                zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des jeweiligen Kraftfahrlinienverkehrs

                erforderlich ist.

 

         (3) Ist eine Konzession anders als durch Ablauf der Konzessionsdauer ungültig

                geworden, sind alle Gleichschriften der Konzessionsurkunde unverzüglich

                einzuziehen. Ist dies nicht möglich, sind sie auf Kosten des Unternehmens für

                ungültig zu erklären.

 

Pflichten des Berechtigungsinhabers

 

§ 20. Die Berechtigung verpflichtet deren Inhaber:

                1.             die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer den gesetzlichen

                               Vorschriften, den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan

                               entsprechend ununterbrochen zu betreiben (Betriebspflicht);

                2.             soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel

                               ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er

                               auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle

                               Fahrgäste und deren Gepäck den Beförderungsbedingungen entsprechend zu

                               befördern (Beförderungspflicht);

                3.             die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen in gleicher Weise

                               gegenüber allen Benützern seiner Kraftfahrlinie zur Anwendung zu bringen; vom

                               Berechtigungsinhaber gewährte Begünstigungen, die nicht unter den gleichen

                               Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig (Anwendungszwang

                               von Beförderungspreisen [Tarifpflicht] und - bedingungen);

                4.             die Besonderen Beförderungspreise und die Besonderen

                               Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger vom Berechtigungsinhaber

                               gewahrten Begünstigungen nach Z 3 zeitgerecht der Aufsichtsbehörde zur

                               Genehmigung vorzulegen (Genehmigungspflicht für Besondere

                               Beförderungspreise und  - bedingungen);

                5.             zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 33 bis 35 über Haltestellen

                               (Haltestellenpflicht);

                6.             die Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum

                               Einsatz gelangen auch eine Aufstellung der Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die

                               Beförderungsbedingungen in den Linienfahrzeugen mitzuführen und den

                               Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. Außer bei Verwendung einer

                               Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug hat dieser Fahrplan sämtliche Haltestellen

                               der Kraftfahrlinie anzuführen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne

                               oder Auszüge aus diesen (Durchfahrtszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien

                               betreibenden Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten. Die Beförderungspreise

                               und die Fahrpläne sind im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch auf Kosten

                               des Berechtigungsinhabers amtlich zu veröffentlichen. In den Linienfahrzeugen

                               ist die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten in der in §

                               22 Abs. 4 angeführten Weise kenntlich zu machen (Publizitätspflichten). Die

                               Fahrplandaten sind überdies an die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften

                               (§ 17 ÖPNRVG 1999) für eine Veröffentlichung in einem Verbundkursbuch          

                               sowie für die Veröffentlichung über elektronische Medien zur Verfügung zu

                               stellen. Bei Veröffentlichung in einem Verbundkursbuch, das zumindest alle

                               Kraftfahrlinien des betreffenden Bundeslandes erfaßt, kann die amtlich

                               Veröffentlichung der Fahrpläne im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch

                               unterbleiben;

                7.             jedem Fahrgast einen Fahrausweis auszufolgen, aus dem der Abfahrts -  und

                               Zielort oder die Gültigkeitszonen und der Fahrpreis und bei Zeitkarten überdies

                               die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Für entgeltlich befördertes Gepäck ist ein

                               Gepäckschein auszugeben (Fahrscheinpflicht);

                8.             zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 13 Abs. 3, 22 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 5, 35

                               Abs. 1 und 5 sowie 42 Abs. 1 und 3 (Anzeige -  und Meldepflichten);

                9.             zur Einhaltung der Vorschriften des § 45 Abs. 2 hinsichtlich der Organe der

                               Aufsicht (Duldungspflichten);

                10.           für Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebs zu sorgen. Der

                               Berechtigungsinhaber ist, unbeschadet der Verpflichtungen des           

                               Zulassungsbesitzers, insbesondere dafür verantwortlich, daß sich die

                               Linienfahrzeuge stets in verkehrs -  und betriebssicherem Zustand befinden, und

                               die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit maßgeblichen

                               Vorschriften kennen und beachten (Ordnungs und Beaufsichtigungspflicht);

                11.           für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung zu erlassen, soweit dies

                               nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist. Eine

                               Dienstanweisung muß erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (§

                               41) bestellt wurde (Dienstanweisungspflicht).

 

Berufungsrecht

 

§ 21. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes steht aufgrund dieses Bundesgesetzes die

                Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen:

                1.             dem Bewerber um eine Konzession;

                2.             den in § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das

                               Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;

                3.             im Falle des § 17 Abs. 2 (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des § 22 Abs. 2 und 3

                               (Betriebsführerübertragung und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten)

                               dem Konzessionsinhaber und im Falle der §§ 31 Abs. 6 und 32 (Genehmigung

                               der Besonderen Beförderungspreise und der Besonderen

                               Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber;

                4.             in den Fällen des Widerrufes der Berechtigung (§§ 8,18 und 25) dem bisherigen

                               Konzessionsinhaber.

Abschnitt III

Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

 

Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten

 

§ 22. (1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, hat der

                Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu führen. Dies bedeutet, daß er den

                Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene

                Rechnung zu betreiben hat.

 

         (2) Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie an einen anderen

                Personenkraftverkehrsunternehmer ist über Antrag des Konzessionsinhabers nur

                mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Genehmigung ist zu

                verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsführer den in § 7 Abs. 1 Z

                1 und 2 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht, oder wenn der

                Konzessionsinhaber bereits für ein Drittel der ihm konzessionierten

                Kraftfahrlinien die Führung des Betriebes übertragen hat oder zur Gänze im

                Auftragsverkehr führen läßt. Der Betriebsführer ist der Aufsichtsbehörde in

                gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich; doch tritt an Stelle

                des Widerrufs der Berechtigung nach § 25 der Entzug der Genehmigung.

 

         (3) Der Konzessionsinhaber kann andere Personenkraftverkehrsunternehmer sowohl

                mit der Durchführung einzelner als auch aller zum Betrieb der Kraftfahrlinie

                erforderlichen Fahrten beauftragen. Die Durchführung von Fahrten im Auftrag

                des Konzessionsinhabers bedarf der Genehmigung der Konzessionsbehörde,

                wenn sie alle Kurse betrifft. Umfaßt die Beauftragung nur einzelne Kurse

                regelmäßig, sind solche Fahrten der Aufsichtbehörde vom Konzessionsinhaber

                lediglich anzuzeigen.

 

         (4) Die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten ist in den

                Linienfahrzeugen auf einem Schild kenntlich zu machen, welches entweder hinter

                der Windschutzscheibe oder an der rechten Seitenfront hinter der ersten

                Fensterscheibe nach der Vordertüre anzubringen ist.

 

         (5) Der Betriebsführer nach Abs. 2 und der Auftragnehmer nach Abs. 3 sind ohne

                Zustimmung des Konzessionsinhabers nicht berechtigt,

                1. andere Personenkraftverkehrsunternehmer mit der Durchführung der ihnen

                vom Konzessionsinhaber übertragenen Fahrten zu beauftragen oder

                2. um Erteilung einer Konzession für Strecken anzusuchen, die sie im Namen des

                Konzessionsinhabers befahren.

 

Bestellung von Kursen,

gemeinwirtschaftlicher Betrieb von Kraftfahrlinien

 

§ 23. (1) Werden beim Konzessionsinhaber oder bei einer

                Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft (§ 17 ÖPNRV 1999) über das

                vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse zu einem

                wirtschaftlich zumutbaren Entgelt bestellt, und ist der Konzessionsinhaber der

                Kraftfahrlinie, auf der diese Kurse geführt werden sollen, nicht bereit, diese

                Bestellfahrten auszuführen, so kann der Besteller selbst oder für diesen die

                Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft diese Fahrten ausschreiben und einen

                geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer für den gemeinwirtschaftlichen

                Betrieb namhaft machen, den der Konzessionsinhaber sodann mit der

                Durchführung dieser Kurse zu beauftragen hat (§ 22 Abs. 3).

 

        (2) Wird die Bedienung von Strecken bestellt, die bisher mangels

                Eigenwirtschaftlichkeit nicht von einer Kraftfahrlinie bedient wurden oder

                zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden

                können, so kann der Besteller selbst oder für diesen die

                Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft die Durchführung dieser Fahrten

                ausschreiben und einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer namhaft

                machen, sofern während der Ausschreibungsfrist bei der Aufsichtsbehörde kein

                Antrag auf Erteilung einer Konzession zum eigenwirtschaftlichen Betrieb der

                Kraftfahrlinie gestellt wird, der in der Folge zur Konzessionserteilung führt.

 

       (3) Der Konzessionsinhaber führt in den Fällen des Absatzes 1 die Kraftfahrlinie

                eigenwirtschaftlich und in den Fällen des Absatzes 2 gemeinwirtschaftlich. In

                diesem Sinne gilt als

                1.             eigenwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten ausschließlich aus den

                               Erlösen des Beförderungsentgeltes gedeckt werden. Unter solchen Erlösen sind

                               auch Zahlungen von Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes durch Dritte, wie

                               verbundbedingte Fahrpreisersätze sowie Fahrpreisersätze zur Gewährung von

                               Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen oder zum Ersatz von Fahrpreisen

                               auf Basis sonstiger privatrechtlicher Verträge zu verstehen.

                2.             gemeinwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten nicht allein aus

                               Erlösen des Beförderungsentgeltes gedeckt werden können und dessen

                Aufrechterhaltung eines Finanzierungsbeitrages durch Gebietskörperschaften

                oder durch private Besteller bedarf

 

        (4) Dem nach Abs. 2 namhaft gemachten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor

                Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zu erteilen, sofern

                alle positiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben sind und der

                Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.

 

        (5) Im Verfahren über diesen Antrag findet § 5 keine Anwendung. Die

                Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der

                Ausschreibung zu entsprechen.

 

       (6) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der § § 16 Abs. 2

                Z 2 bis 4, 20 Z 1 bis 3, 22, 24, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 keine Anwendung.

 

Betriebspflichtenthebung

 

§ 24. (1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der

                Verpflichtung des § 20 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil

                desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr

                zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürftnis mehr besteht. Bis zur

                Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr

                fahrplangemäß aufrecht zu erhalten.

 

         (2) Die Konzession erlischt hinsichtlich des von der Betriebspflichtenthebung

                betroffenen Streckenteils.

Widerruf der Berechtigung

 

§ 25. Außer im Fall des § 8 (Wegfall der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der

                finanziellen Leistungsfähigkeit) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum

                Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung

                den Bestimmungen des § 20 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher

                Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession

                widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der

                Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen          

                Frist aufgenommen wird (§18).

 

Amtshilfe

 

§ 26. (1) Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen Unternehmen der

                zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen

                Widerruftatbestand (§ 25) bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der

                Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

 

         (2) Weitergehende gegenseitige Amts -  und Rechtshilfeabkommen werden dadurch

                nicht berührt.

 

Erlöschen der Berechtigung

 

§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

 

                1.             bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein

                               Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine

                               natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;

                2.             bei Widerruf der Berechtigung (§ 25),

                3.             bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines

                               Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29) oder eines Ansuchens um

                               Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 30);

                4.             im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2).

Rechtsnachfolge

 

§ 28. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche

                Dauer der Berechtigung sinngemäß die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994,

                BGBl. Nr.194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft (§ 42 GewO 1994), des

                überlebenden Ehegatten und der Deszendenten (§ 43 GewO 1994). Das

                Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Ebenso kann eine

                Enthebung von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt

                werden.

 

         (2) Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten

                kann abgesehen werden, wenn dieser eine praktische Berufserfahrung von

                mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes

                besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (§10 Abs. 5) zu bestellen.

 

         (3) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung darf der

                Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß

                ein Betriebsleiter bestellt werden.

 

Wiedererteilung der Konzession, Ersatz -  und Nachfolgeverkehr

 

§ 29. (1) Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in

                Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot

                der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen, wenn er die

                Kraftfahrlinie während zwei Dritteln der Konzessionsdauer selbst geführt hat (§

                22 Abs. 1).

 

         (2) Ebenso sind Ersatz -  und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher

                Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei

                sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener

                Kraftfahrlinienunternehmer nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b und c bleiben hiedurch

                unberührt.

Verlängerung der Konzessionsdauer

 

§ 30. (1) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate ‚Tor Ablauf einer auf die

volle Konzessionsdauer des § 15 Abs. 1 erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung

der Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag

stattzugeben, sofern kein anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie

ständig vom Konzessionsinhaber betrieben wurde, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs.

1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.

 

(2) Im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer findet § 5 keine Anwendung.

 

Beförderungspreise

 

§ 31. (1) Für die Erfüllung des Beförderungsvertrages hat der Fahrgast dem Unternehmen

                einen Beförderungspreis (Regelbeförderungspreis) zu vergüten.

 

         (2) Die für einen Verbundraum festgesetzten Verbundregelbeförderungspreise sind

                von der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft den

                Konzessionsbehörden anzuzeigen und gelten für alle am Verbund teilnehmenden

                Kraftfahrlinienunternehmer.

 

         (3) Die Wirtschaftskammer Österreich erhöht den jeweils gültigen

                Regelbeförderungspreis jährlich nach Feststellung des Preissteigerungsindex für

                Kraftfahrlinien durch das Österreichische Statistische Zentralamt um die

                Indexdifferenz und zeigt den so festgesetzten Regelbeförderungspreis den

                Aufsichtsbehörden an. Bei der Berechnung haben Beträge bis 49 Groschen für die

                laufende Erhöhung außer Ansatz zu bleiben. Beträge über 49 Groschen sind auf

                den nächst höheren Schillingbetrag zu runden. § 39 f

                Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

                Nr.433/1996 bleibt unberührt.

 

         (4) Der Index orientiert sich an folgenden Komponenten der Kostenrechnung der

                Kraftfahrlinienunternehmungen:

                a) Abschreibung Bus und Reifen,

                b) Zinsen Bus und Reifen,

                c) Treibstoffkosten,

                d) Öl -  und Schmierstoffverbrauch,

                e) Reparaturkosten,

                f) Wagenpflege,

                g) Steuern und Versicherung,

                h) Fahrpersonal,

                i) Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, Abfertigungen,

                j) Lohnnebenkosten,

                k) Garagierung,

                l) Verwaltungskostenanteil.

 

         (5) Werden von Dritten (Zahlern wie beispielsweise privaten Bestellern oder

                Gebietskörperschaften) Teilbeträge des Beförderungsentgeltes für den Fahrgast

                bezahlt, so hat der Fahrgast statt des Beförderungsentgeltes den um den

                Förderungsbetrag verminderten Fahrpreis zu bezahlen. Der Konzessionsinhaber

                hat jedoch jedenfalls den Regelbeförderungspreis zu erhalten. Der

                Aufsichtsbehörde ist die regelmäßige Übernahme der Bezahlung sowohl von

                Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes als auch des gesamten

                Beförderungsentgeltes durch Dritte vom Konzessionsinhaber anzuzeigen.

 

         (6) Beabsichtigt der Konzessionsinhaber die Anwendung von Beförderungspreisen,

                die von den in einzelnen Verbundräumen geltenen Beförderungspreisen oder von

                den Regelbeförderungspreisen abweichen, so hat er diese Beförderungspreise

                (Besondere Beförderungspreise) vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur

                Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat diese Beförderungspreise

                insbesondere darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

                Lage des Unternehmens angemessen sind und mit den öffentlichen

                Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.

 

Beförderungsbedingungen

 

§ 32. Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur

                Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den

                Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen (Besondere

                Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende

                Ansuchen den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, die zuständige

                Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls

                von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in § 5 Abs. 1 Z 1

                bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der

                Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine

                Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für

                ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.

Haltestellengenehmigung

 

§ 33. (1) Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des

                Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann aufgrund einer mit einem

                Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig

                genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der

                Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die

                Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer

                Bundespolizeibehörde auch diese, und die Gemeinde zu laden. Die Auflassung

                einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch

                erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung

                einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist

                diesfalls nicht erforderlich.

 

         (2) Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie

                bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines

                anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein

                Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen

                Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem

                Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies

                sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.

 

         (3) Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in

                unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen

                Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich sind, zu einer Haltestelle

                zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen

                und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen.

 

         (4) Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann dem Unternehmer

                die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht

                jedoch straßenbauliche Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der

                Haltestellen vorschreiben.

 

Haltestellenzeichen


 

§ 34. (1) Die Haltestellen sind durch ein von beiden Seiten les -  und erkennbares

                Haltestellenzeichen sowie eine Haltestellenbezeichnung kenntlich zu machen.

 

         (2) Neben der Haltestellenbezeichnung können außer der Bezeichnung des

                Berechtigungsinhabers auch eine Haltestellennummer und zusätzliche Hinweise

                auf Verbünde, deren Zonen sowie auf die Bedienung durch Rufbusse oder

                Anrufsammeltaxis angebracht werden. Die zusätzlichen Hinweise dürfen nicht

                größer sein als die Haltestellenbezeichnung.

 

         (3) Die Haltestellenzeichen sind gut sichtbar quer zur Fahrtrichtung anzubringen. Die

                Entfernung des Haltestellenzeichens vom Rande der Fahrbahn hat mindestens

                0,30 m, die Höhe des unteren Randes der Zeichen über dem Erdboden 2,40 m zu

                betragen.

 

         (4) Der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen

                Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender

                Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen.

 

Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen

 

§ 35. (1) Binnen Jahresfrist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Haltestellen

                für mehrere Linien oder mehrere Unternehmen, die sich in unmittelbarer Nähe

                voneinander befinden, den Bestimmungen des § 33 Abs. 3 zu entsprechen. Die

                Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem

                Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister

                für Wissenschaft und Verkehr zu melden.

 

         (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Verwendung stehende

                Haltestellenzeichen haben spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses

                Gesetzes den Bestimmungen des § 34 zu entsprechen.

 

         (3) Spätestens zum letztgenannten Termin erlöschen auch alle bis zum Inkrafttreten

                dieses Bundesgesetzes gemäß § 31 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zum

                Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr.206/54, für Form, Farbe und Art der

                Anbringung erteilten Ausnahmegenehmigungen für Haltestellen.

 

         (4) Spätestens ein Jahr nach Wiedererteilung der Konzession, Verlängerung der      

                Konzessionsdauer oder Erneuerung einer Genehmigung sind alle Haltestellen der

                Kraftfahrlinie in einer diesem Bundesgesetz entsprechenden Weise zu erneuern

                und anzubringen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom

                Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn er Aufsichtsbehörde

                ist, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu melden.

 

          (5) Sobald unabhängig von den Fällen des Abs. 4 für eine Kraftfahrlinie alle

                Haltestellen diesem Bundesgesetz entsprechen, ist dies vom

                Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser

                Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu

                melden.

 

Fahrpläne

 

§ 36. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine

                Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

                aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt wird, fällt die

                Jahresfahrplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen

                Bundesbahnen zusammen.

 

         (2) Die Fahrplanentwürfe sind der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode so

                rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen, daß ihre Übersendung an den

                Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches oder den

                Herausgeber des Verbundkursbuches (§ 20 Z 6) zur Veröffentlichung zeitgerecht

                veranlaßt werden kann.

 

         (3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Vorschreibungen der Berechtigungen

                entsprechen. Sie haben neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmens

                zu enthalten:

                1.             Die Angabe des Zeitraumes, für den sie gelten sollen, soweit dieser von der

                               unter Abs. 1 bestimmten Fahrplanperiode abweicht;

                2.             die Haltestellen auf der dem Berechtigungsbescheid entsprechenden

                               Fahrtstrecke unter Angabe der Entfernungen in Kilometern, wobei Strecken ab

                               500 Meter auf den nächsten Kilometer aufzurunden sind;

                3.             die Anführung der beabsichtigten Kurse und deren Fahrtzeiten sowie, falls sie

                               nicht täglich ausgeführt werden, die Angabe der Fahrtage unter Verwendung

                               der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Zeichen und Symbole. Allfällige

                               Halte -  und Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;

                4.             die Fahrpreise.

          (4) Bei innerstädtischen Verkehren sowie in Verkehrsverbünden kann die Angabe der

                  Entfernung und der Fahrpreise entfallen und erforderlichenfalls durch die Angabe

                  einer Verbundzone und des Fahrpreissystems ersetzt werden.

 

          (5) Die Fahrplanentwürfe sind jeweils vor Beginn der Fahrplanperiode, mindestens

                 aber einmal im Jahr, mit den in § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 bis 8 angeführten Stellen

                 sowie mit den sonst in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten zu erörtern.

                 Verkehrswünsche sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu

                 berücksichtigen.

 

          (6) Die diesbezüglichen Verhandlungen sind von den

                 Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zu führen. In verbundfreien Räumen

                 haben hiezu unter der Leitung der beiden Aufsichtsbehörden (§ 3) mündliche

                 Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) stattzufinden, zu denen die in Abs. 5

                 genannten Stellen zu laden sind.

 

Ausgleich der Verkehrsinteressen, Förderung der

Zusammenarbeit und von Zusammenschlüssen der Unternehmen

 

§ 37. (1) Zur Optimierung des öffentlichen Personenverkehrs haben die Aufsichtsbehörden

                fördernd darauf einzuwirken, daß die Interessen der verschiedenen

                Verkehrsträger des öffentlichen Personenverkehrs ausgeglichen und ihre

                Leistungen und ihre Entgelte aufeinander abgestimmt werden. Sie haben zu

                diesem Zweck die freiwillige Zusammenarbeit und die Zusammenschlüsse der

                Unternehmen, wie beispielsweise Gemeinschaftsverkehre und Verkehrsverbünde,            

                zu fördern.

 

         (2) Im Sinne des Abs. 1 gilt als

                1.             Gemeinschaftsverkehr die Kooperation einzelner Berechtigungsinhaber mit

                               dem Zweck, zwei oder mehrere ihrer Kraftfahrlinien mit durchgehenden

                               Kursen und durchgehenden Beförderungspreisen gemeinsam zu betreiben;

                2.             Verkehrsverbund die Kooperation möglichst aller in einem bestimmten Gebiet

                               (Verbundraum) tätigen Verkehrsunternehmen des öffentlichen

                               Personenverkehrs (Eisenbahn -  und Kraftfahrlinienunternehmen) in einer

                               Organisation mit Rechtspersönlichkeit zum Zwecke der

                               Angebotsoptimierung und der unternehmensübergreifenden Anwendung

                               eines einheitlichen Fahrpreissystems in einem zusammenhängenden und

                               koordinierten Verkehrsnetz;

                3.             Angebotsoptimierung die Einrichtung und befriedigende Bedienung und

                               erforderlichenfalls die Erweiterung und Änderung von Verkehrsverbindungen

                               sowie die Abstimmung der Fahrpläne in wirtschaftlich zumutbarem Rahmen.

 

          (3) Die Aufsichtsbehörden haben bei ihren Maßnahmen auch die Ziele der Bundes -

                  und Landesplanung zu beachten.

Rufbusse und Anrufsammeltaxis

 

§ 38. (1) Der Kraftfahrlinienverkehr mit Rufbussen bedarf einer Konzession nach § 1 Abs.

                3. Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1 erster Satz und 36 Abs. 2 bis 4 finden

                jedoch keine Anwendung. Auf den Haltestellenzeichen ist ein Hinweis auf die

                Rufbusbedienung anzubringen.

 

         (2) Dem Taxigewerbe ist das Anwerben von Fahrgästen bei Haltestellen des

                Kraftfahrlinienverkehrs nicht gestattet, doch dürfen Anrufsammeltaxis diese

                Haltestellen außerhalb der täglichen Betriebszeiten der Kraftfahrlinien oder mit

                Billigung des Berechtigungsinhabers auch während der Betriebszeiten als

                Abfahrtsstellen benützen.

 

         (3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als Rufbusse Kraftfahrlinienverkehre, die

                               a) entweder ohne Anmeldung nicht verkehren und nur bei Vorliegen von

                               Anmeldungen über Telephon oder in anderer festgesetzter Art von den

                               erforderlichen Haltestellen ausgehend, die gewünschten Verbindungen

                               innerhalb eines konzessionierten Streckensystems herstellen, oder

                               b) ohne Anmeldung fahrplanmäßig nur auf einer bestimmten Grundstrecke des

                               Streckensystems verkehren, bei Vorliegen von Anmeldungen aber von der

                               Grundstrecke abweichen, die erforderliche Haltestelle (Bedarfshaltestelle)

                               bedienen, und danach wieder auf die Grundstrecke zurückkehren und zur

                               Endhaltestelle weiterfahren;

                2.             Anrufsammeltaxis Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telephonischer

                               Vorbestellung mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu

                               festen Abfahrtszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen

                               fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen

                               abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.

Abschnitt IV

 

Bestimmungen über die Fahrzeuge

 

Fahrzeuge

 

§ 39. (1) Kraftfahrlinien dürfen nur mit Linienfahrzeugen betrieben werden, die

                hinsichtlich ihrer Bauart, Beschaffenheit und Ausrüstung den Bestimmungen

                dieses Gesetzes sowie den Bestimmungen des KFG 1967, BGBl. Nr. 267,

                entsprechen. Die Linienfahrzeuge müssen den Anforderungen des

                Kraftfahrlinienverkehrs Rechnung tragen und sind bei niedrigen Temperaturen

                ausreichend zu beheizen.

 

         (2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht:

                1.             Omnibusse,

                2.             Omnibusanhänger,

                3.             Gelenkkraftfahrzeuge,

                4.             im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr in Ausnahmefällen auch Fahrzeuge

                               des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbes aufgrund

                               besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde.

 

          (3) Fahrzeuge nach Abs. 2 Z 1 dürfen zur Gepäcksbeförderung Anhänger mitführen,

                die den Bestimmungen des KFG 1967 entsprechen.

 

          (4) Die als Linienfahrzeuge eingesetzten Omnibusse müssen an der Fahrzeugfront

                mit einer Fahrzielanzeige ausgestattet sein. Falls diese nicht selbstleuchtend ist,

                muß sie während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die

                Witterung sonst erfordert, mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, darf

                jedoch nicht blenden. Im Ortslinienverkehr kann die Aufsichtsbehörde die

                Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit selbstleuchtenden oder beleuchtbaren

                Linienbezeichnungen zusätzlich anordnen. Nach Maßgabe der technischen

                Möglichkeit soll das Fahrziel auch auf der rechten Seite des Linienfahrzeuges

                nach Abs 2 Z 1 bis 3 angegeben werden.

Zwischenüberprüfung

 

§ 40. (1) Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlagen und der Lenkung

                sowie der Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat unter

                Verantwortung des betriebsführenden Unternehmers oder des Betriebsleiters oder

                des Leiters des Betriebsdienstes (§ 41) unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte

                genau zu überprüfen.

 

         (2) Das Ergebnis dieser Zwischenüberprüfung sowie die allenfalls zur Herstellung

                des ordnungsgemäßen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das

                Wagenbuch (§ 48 KDV 1967) unter Angabe des Zustandes der Lenkung und

                der Bereifung, der Bremsanlagen samt Ergebnis der Bremsproben (Verzögerung

                der Bremskräfte) einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Begutachtung

                unaufgefordert vorzulegen.

 

         (3) Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter

                Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte

                Zwischenüberprüfung länger als drei Monate zurückliegt. Die Dauer der

                Stillegung ist im Wagenbuch zu vermerken.

 

         (4) Werden bei der Zwischenüberprüfung Mängel festgestellt, die die

                Verkehrssicherheit beeinträchtigen, so darf das Fahrzeug vor deren Behebung

                nicht in Betrieb genommen werden.

 

Leiter des Betriebsdienstes

 

§ 41. (1) Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der

                ihm nach § 20 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter

                des Betriebsdienstes, der weder dem Betriebsleiter (§ 10 Abs. 5) noch dem

                Betriebsführer (§ 22 Abs. 2) gleichzuhalten ist, bestellen.

 

         (2) Ein Leiter des Betriebsdienstes ist vom Unternehmer zu bestellen:

                1.             wenn die Aufsichtsbehörde dies zur Wahrung der Sicherheit des

                               Kraftfahrlinienbetriebes anordnet;

                2.             wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden

                               und der Unternehmer oder der Betriebsleiter nicht selbst die Voraussetzungen

                               des Abs. 3 erfüllt.

         (3) Für die Bestellung zum Leiter des Betriebsdienstes ist erforderlich:

                1.             im Falle des Abs. 1 die abgeschlossene Ausbildung als

                               Kraftfahrzeugmechaniker oder die Lenkberechtigung für die Klasse D;

                2.             im Falle des Abs. 2 die Abschlußprüfung an einer Technischen Universität

                               oder an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder an einer dieser

                               gleichzuhaltenden Schule und eine wenigstens dreijährige einschlägige

                               Fachpraxis sowie die Ausbildung zur Lenkberechtigung für die Klasse D.

 

         (4) Die Bestellung des Leiters des Betriebsdienstes bedarf der Genehmigung durch

                die Konzessionsbehörde.

 

         (5) Der Unternehmer kann für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte

                Bereiche des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen. Auf diese ist

                Abs. 4 ebenfalls anzuwenden.

 

Meldepflichten

 

§ 42. (1) Der Unternehmer, der Betriebsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der

                Aufsichtbehörde anzuzeigen:

                1.             Unfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt

                               worden ist;

                2.             Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden;

                3.             sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung.

 

         (2) Bei Unfällen, in die ein Linienfahrzeug verwickelt war und bei denen eine Person

                getötet oder erkennbar schwer verletzt wurde, ist der Aufsichtsbehörde eine

                Durchschrift der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der

                Straßenaufsicht angefertigten Verkehrsunfallsanzeige zu übersenden.

 

         (3) Der Unternehmer oder der Betriebsleiter haben der Aufsichtsbehörde bis Ende

                Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:

                1.             Art und Anzahl der verwendeten Fahrzeuge;

                2.             die im Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;

                3.             die Anzahl der beförderten Personen, aufgegliedert nach Schülern, Lehrlingen,

                               Zeitkartenfahrern und sonstigen Fahrgästen.

                               In Verkehrsverbünden kann diese Meldung auch von den

                               Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften vorgenommen werden.

Fahrdienst

 

§ 43. (1) Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen eingesetzt werden; diese

                haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu

                verhalten.

 

         (2) Außer den in kraftfahrrechtlichen Vorschriften dem Fahrzeuglenker

                aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat

                dieser

                1.             nach jeder längeren Fahrpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit

                               der Bremsen und bei Einsatz von Anhängern die Betriebssicherheit der

                               Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch

                               Gepäcksanhänger) zu prüfen und

                2.             dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen bleiben.

 

Benützung der Fahrzeuge

 

§ 44. Fahrgäste haben bei Benützung der Linienfahrzeuge die behördlich genehmigten

                Beförderungsbedingungen zu beachten und den sich darauf beziehenden

                Anordnungen des Unternehmers und der im Fahrdienst tätigen Personen Folge zu

                leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

Abschnitt V

 

Übergangs -  und Schlußbestimmungen

 

Aufsicht

 

§ 45. (1) Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den

                Aufsichtsbehörden (§ 3) zu.

 

         (2) Die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Organe weisen sich mit vom

                Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ausgestellten Legitimationen aus,

                die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Kontrolle aller

                Linienfahrzeuge berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des

                Aufsichtsrechtes weiters Anspruch auf freie Fahrt mit den Linienfahrzeugen.

 

Verordnungen

 

§ 46. Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr können unter

                Berücksichtigung von § 39 f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des

                Bundesgesetzes BGBl. Nr.433/1996 insbesondere erlassen werden:

                1.             die näheren Vorschriften über

                               a) ein Musters des Konzessionsantrages (§ 2 Abs. 2);

                               b) die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (§

                               34);

                               c) für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (§§ 43 und 44);

                2.             die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der

                               finanziellen Leistungsfähigkeit des Berechtigungswerbers. Weiters nähere

                               Bestimmungen über die Eignungsprüfung hinsichtlich

                               a) der Sachgebiete der Prüfung,

                               b) der Prüfungstermine,

                               c) der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,

                               d) des Prüfungsvorganges,

                               e) des Prüfungszeugnisses,

                               f) der Prüfungsgebühren,

                               g) der Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung;

                3.             die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise

                               samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung aufgrund des vom

                               Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für

                               Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über

                               a) Ermäßigungen,

                               b) Zeitkarten,

                               c) Rückfahrkarten,

                               d) Beförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen

                               Bedarfs sowie

                               e) sonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;

                4.             die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine

                               Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist

                               a) das Verhalten der Fahrgäste,

                               b) der Ausschluß von der Beförderung,

                               c) die Ausstellung der Fahrkarten,

                               d) die Beförderung von Gepäck und von Tieren,

                               e) die Rückerstattung der Beförderungspreise,

                               f) die Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,

                               g) die Haftung des Unternehmens.

 

Strafbestimmungen

 

§ 47. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Bestimmungen des § 20

                verstößt und ist mit einer Geldstrafe von 10.000 Schilling bis 100.000 Schilling

                zu bestrafen.

 

         (2) Der Betrieb einer Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche

                Berechtigung ist mit einer Geldstrafe von 30.000 Schilling bis zu 100.000

                Schilling zu bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung

                zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des

                Berechtigungsinhabers im Sinne § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 dieses Gesetzes nach

                sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft

                wurde.

 

         (3) Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG 1950 kann bei Verdacht einer

                Übertretung nach Abs. 2 ein Betrag bis zu 100.000 Schilling festgesetzt werden.

Mitwirkung

 

§ 48. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und

                unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union haben die Organe der

                Straßenaufsicht (§ 97 StVO 1960, BGBl. Nr.159) sowie die Grenzorgane, so ferne

                deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe mitzuwirken.

 

Verweisungen

 

§ 49. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

                wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils

                geltenden Fassung anzuwenden.

 

Amtsbeschwerden

 

§ 50. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der

                Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den

                Verwaltungsgerichtshof erheben.

 

Inkrafttreten

 

§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit XXXXXX in Kraft.

 

         (2) Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, und die 1.

                Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr.206/54,

                treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

 

         (3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner

                Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens

                mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Übergangsbestimmungen

 

§ 52. (1) Bestehende Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehende

                Genehmigungen nach §§ 10 Abs. 5, 17 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 1,               

                31 Abs. 1, 2 und 6, 32, 33 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 41 Abs. 4, die aufgrund der

                bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erteilt worden sind, gelten nach

                Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung und ihres sachlichen Inhalts als

                entsprechende Berechtigungen und Genehmigungen im Sinne der Bestimmungen

                dieses Bundesgesetzes.

 

         (2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingereichten Anträge sind noch

                nach den Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952 zu erledigen.

Anhängige Verfahren

 

§ 53. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen

                anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern

                diese schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht waren und nicht einer

                strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen

                Vorschriften. Im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den

                Vorschriften dieses Bundesgesetzes und nach den gemäß diesem Bundesgesetz              

                anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Vollziehung

 

§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft

                und Verkehr betraut.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuß

zuzuweisen.

                [Papierfarbe blau]                                                                              Anlage 1

 

             REPUBLIK ÖSTERREICH

     Bundesministerium für Wissenschaft

                         und Verkehr

 

 

Zl.

 

 

Die Graphik konnte nicht gescannt werden !!!

 

 

KONZESSIONSURKUNDE

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2

Kraftfahrliniengesetz, BGBl. Nr. XXXX/XX, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und

Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)

               

 

 

 

die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie                              auf der Strecke

               

 

 

                bis zum                                  besitzt.

Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:

 

 

 

                                                               Wien, am

 

L.S.                                                        Für den Bundesminister:

(Trockenstempel)

 

 

 

 

 

                                               [Papierfarbe blau]                                                               Anlage

 

2

 

 

 

Amt der ....................... Landesregierung

 

 

 

Zl.

 

 

 

 

 

 

                                                               (Landeswappen)

 

 

 

KONZESSIONSURKUNDE

 

Der Landeshauptmann von ............................. bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2

Kraftfahrliniengesetz, BGBl. Nr. XXXX/XX, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und

Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)

 

 

 

 

 

die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke

bis zum                                                 besitzt.

 

 

Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:

 

 

 

 

 

 

                                                               (Ausstellungsort, Datum)

 

L.S.                                        Für den Landeshauptmann:

(Trockenstempel)

Erläuterungen

 

A. Allgemeiner Teil

 

Das Kraftfahrlinienrecht ist Teil des Verkehrsaufsichtsrechtes. Im Gegensatz zur Lenkung

schafft die fachbehördliche Wirtschaftsaufsicht Rahmenbedingungen und kontrolliert deren

Einhaltung, sie überläßt aber die betriebswirtschaftliche Initiative grundsätzlich der

beaufsichtigten Unternehmensleitung. Ihr Ziel ist die Funktionssicherung aus

gesamtwirtschaftlichen Gründen. Die Gesetzgebung hat die dem öffentlichen Verkehr

dienenden Verkehrsunternehmen stets als eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse,

insbesondere der Daseinsvorsorge, betrachtet, und der Staatsverwaltung für deren

zufriedenstellendes Funktionieren besondere Verantwortung zugewiesen.

So ist als Ziel des Kraftfahrlinienrechtes nicht die maximale sondern die optimale

Versorgung der Bevölkerung mit Kraftfahrlinien zu bezeichnen.

 

Das Kraftfahrliniengesetz 1952 wurde von EU -  und EWR - Anpassungen abgesehen - kaum

novelliert. Durch die rasante Entwicklung des Kraftfahrlinienverkehrs seit der Erlassung des

Kraftfahrliniengesetzes 1952 (so wurden im Jahre 1997 von 2.445 Kraftfahrlinien rund 554

Millionen Fahrgäste bei einer Fahrleistung von 229 Millionen Kilometern befördert), die

Schaffung von Verkehrsverbünden und nicht zuletzt die technische Entwicklung der

Omnibusse war es erforderlich, den gesamten Aufbau des Gesetzes neu zu konzipieren.

 

Bewährte Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952 wurden überarbeitet, ein Großteil

der Normen der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952 (die fast

ausschließlich Normen beinhaltete, die über den Regelungsinhalt einer Verordnung

hinausgingen) aus Systemgründen in das Gesetz eingearbeitet und überdies, der Entwicklung

auf dem Sektor des Kraftfahrlinienverkehrs entsprechend, neue Bestimmungen in das

Kraftfahrliniengesetz aufgenommen.

 

Das Kraftfahrlinienrecht ist im Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B - VG

(Angelegenheiten des Gewerbes) versteinert, da unter diesem Kompetenztatbestand alle

Vorschriften fallen, die nach dem Stand der Systematik der einfachrechtlichen Gesetzgebung

am 1. Oktober 1925 als gewerberechtliche Vorschriften anzusehen sind (siehe dazu VfSlg

2670/1954 und 2918/1955). Dies jedoch, ohne den Personenbeförderungsgewerben gemäß

GewO 1994 anzugehören, da diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 auf den Betrieb von

Kraftfahrlinien nicht anzuwenden ist.

So wurde insbesondere

 

 

- das starre System des Schutzes bestehender Kraftfahrlinien aufgebrochen:

   o          Auflistung aller Unternehmenspflichten (§ 20),

   o          Betriebspflichtenthebung nur mehr auf Dauer vorgesehen, die vorübergehende

                Betriebspflichtenthebung entfällt (§ 24 Abs. 1),

   o          bevorzugte Wiedererteilung nur bei Eigenbetrieb durch den Konzessionsinhaber

                während zwei Drittel der Konzessionsdauer (§ 29 Abs. 1),

   o          Verlängerung der Konzessionsdauer nur bei Eigenbetrieb durch den

                Konzessionsinhaber während der gesamten Konzessionsdauer (§ 30 Abs. 1),

   o          Entfall der Genehmigung der Regelbeförderungspreise sowie der Beförderungspreise

                in den Verkehrsverbünden (§ 31 Abs. 2 und 3),

   o          Entfall der Genehmigung der Fahrpläne durch die Aufsichtsbehörde (§36 Abs. 2),

 

- beeinflußt durch neue Verkehrssysteme die Flexibilität der Administration erhöht:

   o          Kompetenz des Landeshauptmannes, außer für grenzüberschreitende und für

                nationale Zwei -  und Mehrlandlinien,

   o          Bestellung einzelner Kurse (§ 23 Abs. 1) und Bestellung der Bedienung von

                Strecken (§ 23 Abs. 2) bei Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften möglich,

   o          die Verkehrsverbundorganisationen sind im Ermittlungsverfahren über

                Konzessionsansuchen zu hören (§ 5 Abs. 1),

   o          sie übernehmen die Aufgabe der Fahrplanabstimmung (§ 36 Abs. 6) und können die

                Ausschreibung bestellter Kurse übernehmen (§ 23 Abs. 1 und 2),

   o          in Verbünden und Gemeinschaftsverkehren können Auflagen sistiert (§ 16 Abs. 4)

                und die Kraftfahrlinien verschiedener Konzessionsinhaber gekoppelt und damit

                durchtarifiert werden (§17 Abs. 3),

   o          Ersatz und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen (§ 29 Abs. 2),

 

- mit dem Rufbus -  und Anrufsammeltaxisystem wurden neue, bedarfsgerechte Systeme

   erstmalig auch gesetzlich konzipiert (§ 38).

Durch Entfall der Fahrplan -  (§ 36) und Tarifgenehmigungen (§ 31) ist mit folgenden

Einsparungen p.a. zu rechnen:

 

Entfall der Genehmigung von

 

 

1.872 Fahrplänen, á 5 Minuten

 9.360 Minuten x öS 5,4

 öS 50.544

 

in VwGR B

 

 

 

 

Entfall der mit dem Landes -

 

 

hauptmann abzuführenden

 

 

Fahrplankonferenzen in jedem

 3.360 Minuten

 

Bundesland (7 volle Tage)

 in VwGR B x öS 5,4

 öS 18.144

 

und in VwGRA x öS 8,5

 öS 28.560

 

 

 

Entfall der Genehmigung von

 

 

durchschnittlich 13 Tarifen

 

 

(Verkehrsverbünde und

 585 Minuten

 

Regeltarif), á 45 Minuten

 in VwGR B x öS 5,4

 öS 3.159

in Summe

 

 öS 100.407

 

 

 

Tatsächliche Reisegebühren

 

 

für die Fahrplankonferenzen

 

 

im Jahre 1998 (ohne Fahrtspesen)

 

 öS 17.784

Einsparungen insgesamt

 

 öS 118.191

 

Mit folgenden zusätzlichen Ausgaben ist zu rechnen:

 

Meldungen nach § 42 Abs. 2

 

 

(erfolgten bereits im Jahre 1997)

 

 

Zusendung von Kopien der Unfall -

 200 Minuten

 

meldungen: 40 Stück, á 5 Minuten

 in VwGR B x öS  5,4

 ÖS 1.080

 

 

 

zu erwartende Meldungen

 

 

(Kopienübersendungen)

 

 

nach § 9 Abs. 3:

 50 Minuten

 

10 Stück á 5 Minuten

 in VwGR B x öS 5,4

 öS 270

 

 

 

zusätzliche Ausgaben insgesamt

 

 öS 1.350

Dies ergibt einen jährlichen Saldo von

 

 öS 116.841


 

                                                               B. Besonderer Teil

 

Zu § 1:

 

Abs. 1 übernimmt im ersten Satz die Definition des Linienverkehrs gemäß Art. 2 Punkt 1.1

der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung

gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen,

ABl. Nr. L 74, vom 20. März 1992 (in der Folge kurz Verordnung 684/92 genannt), die sonst

ausschließlich für den grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Mitgliedstaaten der

Europäischen Union oder mit Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum gilt, auch für den innerstaatlichen und den grenzüberschreitenden

Kraftfahrlinienverkehr mit Drittstaaten, da es anderenfalls - ohne sachliche Rechtfertigung -

zwei unterschiedliche Definitionen gäbe.

 

Um darüber hinaus klarzustellen, daß diese Definition die in Art. 2 Punkt 1.2 der

Verordnung 684/92 genannten Sonderformen des Linienverkehrs, die die Beförderung

bestimmter Kategorien von Fahrgästen unter Ausschluß anderer Fahrgäste vorsehen, für den

innerstaatlichen sowie für den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit

Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit Nichtvertragsparteien des

Europäischen Wirtschaftsraumes nicht umfaßt, wurde im zweiten Satz - ungeachtet einer

etwaigen Verpflichtung zur Buchung - die Zugänglichkeit des Kraftfahrlinienverkehrs für

jedermann normiert.

 

Der mit Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 angefügte Absatz

„Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes

beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.“ wurde als entbehrlich angesehen

und der Definition in § 1 nicht hinzugefügt, da eine Modifizierung des Betriebsprogrammes

einer Kraftfahrlinie nie zu einer Änderung deren rechtlicher Qualität führen kann.

 

Die Definition des Personenkraftverkehrsunternehmers sowie des Unternehmens in Abs. 2

entspricht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den

Zugang zum Beruf des Güter -  und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen

und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,

Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und

die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der

tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden

Verkehrsunternehmer, ABl. Nr. L 124, vom 23. Mai 1996 (in der Folge kurz Richtlinie

96/26/EG genannt). Der regelmäßige Einsatz von Kraftfahrzeugen, die dazu bestimmt sind,

mehr als neun Personen zu befördern, schließt im innerstaatlichen Verkehr im Ausnahmefall

(beispielsweise in Schwachlastzeiten) den Einsatz von anderen Kraftfahrzeugen, wie etwa

Personenkraftwagen, aufgrund besonderer Bewilligung gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 dieses

Gesetzes nicht aus.

 

Kriterien des Kraftfahrlinienverkehrs sind

- Regelmäßigkeit (Abs. 1, erster Satz),

- Entgeltlichkeit (Abs. 2 Z 1) und

- Öffentlichkeit.

 

Die Öffentlichkeit des Verkehrs ergibt sich aus der allgemeinen Zugänglichkeit (Abs. 1,

letzter Satz) und der gleichzeitig bestehenden Beförderungspflicht (§ 20 Z 2).

 

Durch die neben den natürlichen und juristischen Personen in Abs. 2 Z 2 genannten

Vereinigungen und Zusammenschlüsse von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder

ohne Erwerbszweck sind nunmehr auch die Personengesellschaften des Handelsrechtes und

die eingetragenen Erwerbsgesellschaften vom Unternehmensbegriff umfaßt.

 

Abs. 3 ergänzt den Regelfall der Konzessionspflicht um die Genehmigungspflicht für den

grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union

oder mit Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß

Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 684/92. Die Berechtigung wird für die Einrichtung, die

Linienführung und den Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs erteilt.

 

Die Konzession wird - wie die Genehmigung - aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 1 (... in

einer bestimmten Verkehrsverbindung ...) nur für bestimmte Strecken erteilt.

Flächenkonzessionen können daher nicht erteilt werden.

 

Aus der jeweiligen Bezeichnung der Berechtigung ist weiters klar ersichtlich, ob sie als

Genehmigung für den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit Mitgliedstaaten der

Europäischen Union oder mit Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder als

Konzession für den innerstaatlichen oder internationalen Kraftfahrlinienverkehr mit

Nichtvertragsparteien erteilt wurde. Dies ist auch aus verfahrensrechtlichen Gründen

notwendig: während Konzessionen ausschließlich gemäß Kraftfahrliniengesetz erteilt werden,

gelten im Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen primär die Verordnung Nr.684/92

und die Verordnung (EWG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit

Durchführungsvorschriften zu den Verordnung (EWG) Nr.684/92 und (EG) Nr. 12/98 des

Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr, ABl. Nr. L 187 vom

7. Juli 1992 und ABI. Nr. L 268 vom 3. Oktober 1998 (in den Folge kurz Verordnung

2121/98 genannt). Hingegen betreffen die in § 7 Abs. 1 Z 1 und §§ 9 bis 11 normierten

Vorschriften über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers beide

Formen der Berechtigung in gleicher Weise.

Für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch den Personenkraftverkehrsunternehmer

ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich. Gleichzeitig wird die in der Praxis schon

bisher übliche unentgeltliche Beförderung des Handgepäcks normiert. Auf Grund der

Erfahrung, daß die Beförderung von Gegenständen des täglichen Bedarfes überaus selten

nachgefragt wird und diese Beförderung überdies mit zunehmender Gemeindebevölkerung

praktisch (wegen der dadurch auftretenden Verzögerungen) auch betrieblich kaum mehr

durchführbar ist, wurde die Verpflichtung zur Beförderung von Gegenständen des täglichen

Bedarfes auf Gemeinden bis zu 5000 Einwohner beschränkt.

 

 

Zu § 2:

 

Abs. 1 normiert die Antragspflicht für die Erteilung von Berechtigungen.

 

Abs. 2 regelt - adaptiert und insbesondere um die Ziffern 5 und 6 erweitert - den bisher in der

1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952 angeführten Inhalt des

Konzessionsansuchens.

 

Abs. 3 regelt Befreiungen vom Nachweis einzelner Erfordernisse.

 

Der Inhalt des Antrages auf Erteilung einer Genehmigung ist in Art. 6 der Verordnung 684/92

sowie in Art. 7 der Verordnung 2121/98 samt Anhang III geregelt.

 

Zu § 3:

 

§ 3 regelt die Behördenzuständigkeit. Die prinzipielle Zuständigkeit des Landeshauptmannes

zur Erteilung von Konzessionen und dessen ausschließliche Kompetenz zur Feststellung der

Straßeneignung und zur Festsetzung, Verlegung und Auflassung der Haltestellen wurde

beibehalten.

 

Die Kompetenz des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr wurde auf die Erteilung

von Konzessionen für grenzüberschreitende Linien (einschließlich Transitverkehr) sowie für

nationale Zwei -  und Mehrlandlinien eingeschränkt. Somit fallen nunmehr sowohl

Kraftfahrlinien, die vom Bund oder einem Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs

betrieben werden, in die Kompedenz des Landeshauptmanns.

 

Als Transitverkehr wird jener Kraftfahrlinienverkehr bezeichnet, der im Hoheitsgebiet eines

Staates beginnt, das Hoheitsgebiet zumindest eines anderen Staates ohne

Unterwegsbedienung durchfährt und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet.

Zu § 4:

 

Die Normen des § 4 Abs. 1 bis 3 beziehen sich nur auf grenzüberschreitende Kraftfahrlinien

mit Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nichtvertragsparteien des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, da die grenzüberschreitenden

Kraftfahrlinien zwischen Österreich und den Vertragsstaaten in den Verordnungen 684/92

und 2121/98 geregelt sind.

 

Grenzüberschreitende Kraftfahrlinien zwischen zwei der Europäischen Union oder dem

Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staaten, bei denen ein Drittland transitiert wird,

unterliegen der Verordnung 684/92, auch wenn die im transitierten Drittland geltenden

Rechtsvorschriften berücksichtigt werden müssen.

 

Besteht während der Durchfahrt durch ein Drittland aber Aus -  und Zusteigemöglichkeit, so

handelt es sich gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 684/92 sowohl um eine

innergemeinschaftliche Kraftfahrlinie, da sich Abfahrts -  und Zielort in Mitglied -

/Vertragsstaaten befinden, als auch um eine Kraftfahrlinie von einem Mitglied -/Vertragsstaat

in ein Drittland und umgekehrt. Es finden daher diesfalls für die innergemeinschaftliche

Bedienung der Kraftfahrlinie die Normen der Verordnung 684/92 Anwendung. Weiters

gelten - bis zum Abschluß eines entsprechenden Abkommens zwischen der Europäischen

Union und dem betreffenden Drittland - für die Bedienung von Fahrgästen zwischen

Mitglied-/Vertragsstaaten und Drittländern die jeweiligen bilateralen Vereinbarungen.

 

Der Umstand, daß in den Vereinbarungen grundsätzlich nur die grenzüberschreitende

Beförderung von Fahrgästen vorzusehen ist (Abs. 2) schließt nicht aus, daß unter

Genehmigungsvorbehalt auch die nationale Zwischenbedienung von Fahrgästen vorgesehen

werden kann.

 

Da die grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien meist reziprok betrieben werden, verhindert der

wechselseitige Entfall nationaler Gebühren und Abgaben für die Erteilung von

Berechtigungen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Bewilligungen nach Abs. 3 Z 3

sowohl gebührenrechtliche Retorsionsmaßnahmen als auch diesbezügliche

Bilanzverlängerung und unnötigen Verwaltungsaufwand.

 

Zu § 5:

 

Die bisherige Textierung des § 5 regelte das Recht auf Anhörung vor der

Berechtigungserteilung. Um auch sprachlich klarzustellen, daß im Fall der Abweisung

dieselbe Anhörung zu erfolgen hat, wurde die Wortfolge „vor der Entscheidung über die

Erteilung einer Berechtigung“ gewählt.

In die Aufzählung der im Ermittlungsverfahren zu hörenden Stellen wurden die

Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften, die gemäß § 17 ÖPNRVG 1999 in Form einer

Gesellschaft des Handelsrechtes einzurichten sind, neu aufgenommen. Sie sind zu befragen,

sofern die beantragte Kraftfahrlinie in ihrem Verbundraum betrieben werden soll und es sich

nicht um eine grenzberschreitende Kraftfahrlinie handelt, die im Verbundraum keine

Haltestelle vorsieht. Weiters sollen bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien und bei

Kraftfahrlinien die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken die jeweiligen

Bundesorganisationen der Kammern gehört werden, da die Interessenslage diesfalls über das

einzelne Bundesland hinausgeht.

 

Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme im EU - Genehmigungsverfahren mußte mit 30 Tagen

allein beschränkt werden, da gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 684/92 i.d.F. 11/98 die

zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, der

Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung binnen zwei Monaten mitzuteilen haben, und die

Genehmigungsbehörde gemäß Art. 7 Abs. 3 der genannten Verordnung binnen vier Monaten

nach Eingang des Antrages zu entscheiden hat. Die sechsmonatige Frist des § 73 Abs. 1 AVG

wie auch die in Abs. 4 dieses Entwurfes für Konzessionsverfahren genannte Höchstfrist von

60 Tagen kann daher nicht zur Anwendung gelangen.

 

Zu § 6:

 

§ 6 normiert die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des § 5 auch für die Änderung

und die Erneuerung der Berechtigungen sowie für das Verfahren über Anträge auf das

Koppeln von Kraftfahrlinien. Gleichzeitig wird bei Änderungen die Pflicht zur Befragung der

berührten Gemeinden auf die betroffene Gemeinde eingeschränkt.

 

Zu § 7:

 

Die subjektiven Konzessionsvoraussetzungen der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und

finanziellen Leistungsfähigkeit sah schon § 4 Abs. 1 Z 1 des KflG 1952 vor. Die

Bestimmungen wurden entsprechend der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG

auf Genehmigungen erweitert.

 

Unter Zuverlässigkeit ist eine entsprechende ethische Einstellung des Berechtigungswerbers

zu verstehen, die es rechtfertigt, ihm die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu

erteilen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Berechtigungswerbers bedarf daher einer

ausreichenden Befassung mit der Persönlichkeit des Überprüften.

Kraftfahrlinienunternehmen aus der Europäischen Union oder aus dem Europäischen

Wirtschaftsraum sind gemäß Z 2 den österreichischen gleichgestellt, sofern sie auch einen

Sitz oder wenigstens eine ständige geschäftliche Niederlassung in Österreich haben.

 

Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Befriedigung des für eine

Linie in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses nach Abs. 1 Z 3 darf keine Gefährdung

der Erfüllung der Verkehrsaufgaben im Sinne Z 4 lit. b in Kauf genommen werden.

 

Ein Kraftfahrlinienunternehmer ist zur Duldung der Konkurrenzierung seines Betriebes durch

andere Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs verpflichtet. Er kann sich daher der

Neuerteilung oder Erweiterung einer Kraftfahrlinienkonzession nicht erfolgreich mit dem

Argument zur Wehr setzen, daß aufgrund der angestrebten neuen oder erweiterten

Konzession dieselbe Strecke befahren werden soll, auf deren linienmäßige Befahrung ihm ein

Recht bereits zuerkannt worden ist; dies selbst dann nicht, wenn einzelne Kurse einander

zeitlich konkurrenzieren.

 

Werden jedoch von konkurrenzierten Verkehrsunternehmen (Eisenbahn -  und

Kraftfahrlinienunternehmen) entscheidungsrelevante Einwendungen (vgl. Erläuterungen zu §

14 Abs. 3) erhoben, führt dies zur Abweisung des Ansuchens, sofern die Gefährdung nicht

durch die Vorschreibung von Auflagen (§ 16) zum Schutz der Erfüllung der

Verkehrsaufgaben der konkurrenzierten Verkehrsunternehmen verhindert oder minimiert

werden kann.

 

Der Ausschließungsgrund des Abs. 1 Z 4 lit. c liegt erst dann vor, wenn das

Ermittlungsverfahren ergeben hat, daß der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem

öffentlichen Interesse mehr entsprechenden Ausgestaltung durch einen der betroffenen

Verkehrsunternehmer, dem eine Konzession bereits rechtskräftig erteilt wurde, vorgriffe und

einer dieser Verkehrsunternehmer innerhalb angemessener Frist die von der Behörde als

Verbesserung notwendigen Umfanges beurteilte Änderung der Verkehrsbedienung

vorgenommen h a t. Zur Abwehr dieses Ausschließungsgrundes kommt die Vorschreibung

von Auflagen nicht in Betracht.

 

Unter einer "notwendigen Verbesserung der Verkehrsbedienung“ ist nur die zusätzliche

Bedienung einer bereits konzessionierten Kraftfahrlinie (etwa durch Ausgestaltung des

Fahrplanes) nicht aber die Erteilung einer neuen Konzession zu verstehen.

 

Ist zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides eine Verbesserung der Verkehrsbedienung

durch einen anderen Verkehrsunternehmer - wenn auch ohne Aufforderung durch die

Behörde - bereits vorgenommen worden und entspricht diese Ausgestaltung des Verkehrs

dem öffentlichen Bedürfnis in gleicher Weise wie die Ausgestaltung des Verkehrs in der vom

Konzessionswerber geplanten Art, so steht der Erteilung der Konzession der

Ausschließungsgrund des Abs. 1 Z 4 lit. c entgegen.

 

Im Verfahren zur Verleihung einer Kraftfahrlinienkonzession kommt jenen

Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie nur teilweise

fällt, ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der ihren Verkehrsbereich erfassenden Teilstrecke

zu.

 

Für Genehmigungen gelten anstelle der gemäß Abs. 2 nicht anzuwendenden Voraussetzungen

und Ausschließungsgründe des Abs. 1 jene des Art. 7 der Verordnung 684/92.

 

Zu § 8:

 

Die Bestimmungen des § 8 entsprechen der Regelung des Art. 6 Abs. 1 zweiter und dritter

Unterabsatz sowie des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 96/26/EG in der Fassung 98/76/EG.

Aufgrund dieser Bestimmung war auch die Verpflichtung des Nachweises der

Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit durch den

Berechtigungsinhaber alle fünf Jahre vorzusehen, um der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit

zu eröffnen, die ihr vorgeschriebene Prüfung vornehmen zu können.

 

Zu § 9:

 

Die Bestimmungen des § 9 entsprechen im wesentlichen der Regelung des Art. 3 Abs. 2 der

Richtlinie 96/26/EG in der Fassung 98/76/EG. Die Konkurseröffnung bewirkt gemäßt Art. 8

Abs. 2 leg. cit. nun nicht mehr den Mangel der Zuverlässigkeit und wurde daher weggelassen.

Die Konkurseröffnung ist im übrigen bei der finanziellen Leistungsfähigkeit

mitzuberücksichtigen.

 

Die Meldevorschrift des Abs. 3 wurde auf Verwaltungsbehörden beschränkt und die Gerichte

hievon ausgeschlossen, da letztere nicht über die Existenz einer Berechtigung informiert sein

können.

 

Zu § 10:

 

Die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 entsprechen der Regelung des Art. 3 Abs. 4 der

Richtlinie 96/26/EG in der Fassung 98/76/EG.

Abs. 2 nimmt Berechtigungsinhaber sowie Betriebsleiter des Kraftfahrlinienverkehrs und

gewerberechtliche Geschäftsführer des Ausflugswagen - (Stadtrundfahrten - )Gewerbes und des

mit Omnibussen betriebenen Mietwagen - Gewerbes vom Nachweis der fachlichen Eignung

aus. Dies deshalb, weil der Nachweis diesfalls bereits erbracht worden sein muß und nur

durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit wegfallen kann.

 

Die Bestimmungen des Abs. 3 regeln die Zusammensetzung und Bestellung der

Prüfungskommission.

 

Abs. 5 entspricht der Regelung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG. Der Betriebsleiter

ist vom Betriebsführer nach § 22 Abs. 2 und vom Leiter des Betriebsdienstes nach § 41 zu

unterscheiden.

 

Zu § 11:

 

Die Regelung der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht Art. 3 Abs. 3 lit. a der Richtlinie

96/26/EG.

 

Zu § 12:

 

Diese überaus liberale Regelung für Konzessionswerber aus Drittstaaten wurde aus dem KflG

1952 übernommen. Sie entspricht inhaltlich der Gleichstellung der Unternehmen aus

Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Vertragsparteien des Europäischen

Wirtschaftsraumes, ist jedoch an den Nachweis der formellen Reziprozität gebunden. Sie

kam und kommt in der Praxis bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien für die ausländischen

Reziprokpartner der österreichischen Konzessionsinhaber regelmäßig zur Anwendung.

Die Feststellung der Straßeneignung ist, unabhängig davon, wer Träger der Straßenbaulast ist,

für alle Arten von Straßen vom Landeshauptmann zu treffen, doch wird die Straßeneignung

von Bundesautobahnen, Bundesschnellstraßen und Bundesstraßen B für den

Kraftfahrlinienverkehr als gegeben angenommen.

 

Liegt die Straßeneignung nicht vor, stellt dies gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a einen

Berechtigungsausschließungsgrund dar. Ob die Straßeneignung gegeben ist, wird aber nur

punktuell anläßlich eines Antrages auf Erteilung einer Berechtigung oder eines Antrages auf

Erneuerung der Genehmigung, Konzessionswiedererteilung oder Verlängerung der

Konzessionsdauer geprüft.

Durch laufende Straßenbauarbeiten wird zwar regelmäßig eine Verbesserung des

Bauzustandes und - damit einhergehend - der Verkehrssicherheit der Straßen eintreten; in der

Praxis jedoch werfen nachträglich vorgenommene Straßenumbauten und

Straßenrückbauten wie Querschwellen und (Kreuzungs -)Aufdoppelungen, die von

Straßenbaulastträgern auf Streckenabschnitten bestehender Kraftfahrlinien vorgenommen

werden, Probleme auf.

 

Derartige straßenbauliche Maßnahmen erhöhen die Attraktivität des Kraftfahrlinienverkehrs

sicher nicht. Der Berechtigungsinhaber, der durch eine solche Maßnahme die Sicherheit oder

Bequemlichkeit seiner Fahrgäste beeinträchtigt oder vermindert glaubt, kann jederzeit eine

geänderte Streckenführung beantragen. Zweifelt er jedoch - insbesondere nach Vornahme von

Straßenrückbauten - am weiteren Vorliegen der Straßeneignung, so hat er den

Landeshauptmann hievon zu verständigen, damit dieser unverzüglich prüfen kann, ob die

Straßeneignung weiterhin gegeben ist.

 

Stellt der Landeshauptmann fest, daß die Straßeneignung nicht mehr gegeben ist, so führt dies

zur amtswegigen Feststellung, daß die Kraftfahrlinie über die betreffende Teilstrecke nicht

mehr geführt werden darf Dies wird regelmäßig einen entsprechenden Antrag auf

Betriebspflichtenthebung oder auf eine andere Streckenführung nach sich ziehen. Ergibt im

letzteren Fall das Ermittlungsverfahren, daß die neue Straße für den Kraftfahrlinienverkehr

auch nicht geeignet ist, und existieren keine weiteren Alternativstrecken, führt dies zur

vorübergehenden

 

Verkürzung oder - sofern sich das Straßenteilstück nicht an einem Streckenende befindet -

möglicherweise zur Zweiteilung der Kraftfahrlinie.

 

Aufschlußreich erscheint in diesem Zusammenhang die Tatsache, daß der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten Bodenschwellen und Aufpflasterungen auf Bundesstraßen

generell verboten hat (Erlaß vom 20. Oktober 1989, Z 820.000/13 - VI/2 - 89) und der

Landeshauptmann von Tirol die Neuerrichtung derartiger Fahrbahnerhöhungen

(Aufdoppelungen) auf Landesstraßen verboten hat, sofern auf diesen ein

Kraftfahrlinienverkehr abgewickelt wird (Erlaß vom 28. Dezember 1994, Z VIb4 - 0. 131/367 -

94).

 

Zu § 14:

 

Die Textierung der Absätze 1 bis 3 entspricht der langjährigen und auch in Rechtssatzform

normierten Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere Erkenntnis vom

1. Dezember 1965, Z 1220/65; vom 15. Dezember 1965, Z 1308/65; vom 19. Dezember

1984, Z 84/03/0183 (Slg. 11.627/A); vom 10. September 1986, Z 86/03/0012; vom 11. März

1987, Zn. 86/03/0150, 0151, 0152; vom 17. Juni 1986, Zn. 86/03/0045, 0046, sowie vom 16.

Dezember 1987, Z 87/03/0191).

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung immer wieder

klar, daß ein konkurrenziertes Unternehmen des öffentlichen Verkehrs einen Rechtsanspruch

darauf hat, durch die Neuverleihung oder Erweiterung einer Konzession in der Führung seiner

bestehenden Linie nicht einschneidend beeinträchtigt zu werden,

- so daß es hiedurch einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden

  Einnahmenausfall erleidet (u.a. Erkenntnis vom 1. Dezember 1965, Z 1220/65), und

- es diese Gefährdung durch relevante Fahrgast- und Einnahmedaten zu belegen hat (u.a.

  Erkenntnis vom 11. März 1987, Z 86/03/0150,0151,0152) und

- diese Gefährdung in dem vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder definierten

  Verkehrsbereich einer Linie Platz greift (u.a. Erkenntnis vom 10. September 1986, Z

  86/03/0012).

 

Die Textierung des Absatzes 4 entspricht ebenfalls der langjährigen und auch in

Rechtssatzform normierten Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere

Erkenntnis vom 8. Mai 1958, Z 2683/55).

 

Zu § 15:

 

Bei vorübergehender Befahrung einer anderen Strecke infolge von Straßenbauarbeiten ist

grundsätzlich eine kurzfristige Konzession nicht erforderlich. Ist eine Umleitung jedoch nicht

möglich, so muß der Verkehr vorübergehend eingestellt werden.

 

Dem Wunsch der Mehrheit der Bundesländer entsprechend wurde die Konzessionsdauer

von 15 Jahren auf 10 Jahre - die Zeitraum für die Abschreibung von Omnibussen - reduziert.

 

Die Genehmigungsdauer für grenzüberschreitende Kraftfahrlinien in die Europäische Union

oder in den Europäischen Wirtschaftraum regelt Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 684/92. Sie

entspricht auch der regelmäßigen Genehmigungsdauer der grenzüberschreitenden

Kraftfahrlinien mit Nichtmitgliedstaaten bzw. Nichtvertragsstaaten.

 

Zu § 16:

 

Im Berechtigungsbescheid können dem Berechtigungsinhaber aus öffentlichen Rücksichten

Auflagen vorgeschrieben werden. Sie weisen das Kraftfahrlinienaufsichtsverhältnis als

mehrseitiges Verwaltungsrechtsverhältnis aus. Auflagen sind pflichtenbegründende

Nebenbestimmungen in einem Bescheid, mit dem der Inhaber des Rechts zu einem

bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren, Tun, Dulden oder Unterlassen

verpflichtet wird.

 

Um aus den aus öffentlichen Rücksichten gebotenen Erfordernis der Vorschreibung von

Auflagen keine Verpflichtung des öffentlichen Dienstes (Verordnung EWG 1893/91, in der

Fassung der Verordnung EWG 1191/96) zu konstruieren, wurde die Mitteilungspflicht der

Aufsichtsbehörde im Zuge der Aufforderung zur Stellungnahme zum Ergebnis des

Ermittlungsverfahrens (§ 45 Abs. 3 AVG) vorgeschrieben.

 

Zum Unterschied von der Bedingung, die den Bestand einer Berechtigung vom ungewissen

Eintritt eines künftigen Ereignisses - sei es aufschiebend, sei es auflösend - abhängig macht,

sind Auflagen immer vom Konzessionsinhaber allein erfüllbar.

 

Die Kraftfahrlinienberechtigung ist ein bedingungsfeindlicher Akt:

- Die Beisetzung einer Resolutivbedingung ist nicht gestattet, da die §§ 18 und 26 jene

  Bedingungen taxativ aufzählen, unter welchen die Berechtigung widerrufen werden

  kann. Dies läßt für weitere durch das Verwaltungsorgan gesetzte Bedingungen keinen

  Raum.

- Die Beisetzung einer Suspensivbedingung scheint auf den ersten Blick möglich. Etwa die

  Bedingung der Erwirkung der Befahrungsrechte für eine Privatstraße (mit beschränkt

  öffentlichem Verkehr), die sich sonst für den Kraftfahrlinienverkehr eignet, oder die

  Bedingung der Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung für (unter dem Gesamtgewicht

  des eingesetzten Onmibusses) gewichtsbeschränkte Straßen oder Brücken. Im

  Zusammenhang mit § 37 AVG, der als Zweck des Ermittlungsverfahrens unter anderem

  die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden

  Sachverhaltes fordert, sowie im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 Z 2 KflG, wonach der

  Konzessionsbescheid die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden

  Strecke zu enthalten hat, ist allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit eine

  Erwirkung der Befahrungsrechte oder die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vor

  Erlassung des Bescheides jedenfalls abzuwarten. Zu beachten ist in diesem

  Zusammenhang, daß die Ausnahmegenehmigung für gewichtsbeschränkte Straßen oder

  Brücken meist nur auf zwei Jahre erteilt wird, und daher während der Dauer der

  Berechtigung laufend erneut angesprochen und der Aufsichtsbehörde nachgewiesen

  werden muß.

 

Im Interesse existenter Verkehrsunternehmer verfügte Auflagen (wie die in Abs. 2 Z 5 und 6

sowie 8 beispielsweise angeführten) begründen ein subjektives Recht des Inhabers der bereits

bestehenden Kraftfahrlinienberechtigung.

Sowohl das Zwischenbedienungsverbot als nunmehr auch das Halteverbot schließen die

Endpunkte mit ein. Dies deshalb, weil die bisherige Regelung des Ausschlusses der

Endpunkte beim Halteverbot und des Einschlusses der Endpunkte beim Bedienungsverbot

kaum verständlich war.

 

Das Kraftfahrlinienrecht kennt - anders als die Gewerbeordnung - keine selbständige

Ermächtigung zur nachträglichen Bescheidänderung. Hievon sind in der Praxis zwei Fälle

ausgenommen:

- Endet eine Berechtigung, deren Bestand Ursache für die Vorschreibung von Auflagen in

   einer anderen Berechtigung war, so kann die Aufsichtsbehörde diese Auflagen auch ohne

   Antrag des Inhabers der bestehenden Berechtigung unter Anwendung von § 56 AVG von

   Amts wegen beheben.

- Stellt sich nach Betriebsaufnahme einer Kraftfahrlinie heraus, daß sich eine Straße oder

   ein Straßenteilstück aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen des Bauzustandes

   nicht mehr für den Kraftfahrlinienverkehr eignet, so hat die Aufsichtsbehörde den

   Berechtigungsinhaber - sofern dieser nicht bereits im Wissen um diese Tatsache einen

   Antrag auf Enthebung von der Betriebspflicht gestellt hat - darauf aufmerksam zu

   machen und jedenfalls (unter Anwendung von § 56 AVG) mit Bescheid von Amts wegen

   festzustellen, daß die Kraftfahrlinie dort bis zur Wiederherstellung der Straßeneignung

   nicht betrieben werden darf (vgl. diesbezüglich die Erläuterungen zu § 13 vorletzter

   Absatz).

 

Abs. 3 normiert, daß für den Fall gleichzeitiger Ansuchen um die Erteilung von

Kraftfahrlinienkonzessionen mit im wesentlich gleichartiger Streckenführung und positivem

Ergebnis der Ermittlungsverfahren die Konzessionen mit der Vorschreibung erteilt werden

können, die Kraftfahrlinie im Gemeinschaftsverkehr zu betreiben. Dies soll die Einrichtung

zweier gleichartiger Kraftfahrlinien verhindern, die weder für die Fahrgäste noch für die

Unternehmer ausreichenden Nutzen stiften können. Diese Maßnahme ist deshalb vorzusehen,

da die Aufsichtsbehörde seit der Aufhebung der Bedarfsfrage durch den

Verfassungsgerichtshof keinerlei Möglichkeit der Auswahl zwischen gleichartigen Ansuchen

mehr zukommt.

 

Die Vorschrift des Abs. 4 betrifft nur den innerösterreichischen Verkehr, sohin nur

Konzessionen.

 

Zu § 17:

 

Eine Kraftfahrlinie hat definitionsgemäß (§1) die regelmäßige Personenbeförderung in einer

bestimmten Verkehrsverbindung, der Gesamtstrecke, herzustellen. Sie ist daher prinzipiell

zur Gänze zu befahren. Bei Auftreten einer Nachfrage nach verstärkter Bedienung

bestimmter Teilstrecken oder nach Führung von Schnellkursen, die nicht alle Haltestellen

entlang der konzessionierten Strecke bedienen, hat der Kraftfahrlinienunternehmer dieses

Verkehrsbedürfnis zu befriedigen. Dies soll jedoch nicht dazu führen, daß die angebotenen

Kurse ausschließlich aus Teilstreckenkursen oder Schnellkursen bestehen. Der

Kraftfahrlinienunternehmer hat daher auch regelmäßig Kurse über die Gesamtstrecke zu

führen, die alle Haltestellen bedienen.

 

Die durchlaufende Befahrung mehrerer Kraftfahrlinien desselben Konzessionsinhabers bietet

dem Fahrgast die Möglichkeit einer durchgehenden umsteigefreien Beförderung auf stärker

nachgefragten Strecken oder Kursen mit dem gleichzeitigen Vorteil, statt des Fahrpreises für

die auf mehreren Kraftfahrlinien gefahrenen Streckenteile einen durchgehenden Fahrpreis zu

bezahlen. Dieser ist durch Degression des Kilometersatzes des Regelbeförderungspreises

billiger als die Summe der beiden gesonderten Fahrpreise.

 

Aus diesem Grund handelt es sich bei der Genehmigung einer durchlaufenden Befahrung

mehrerer Kraftfahrlinien eines Konzessionsinhabers (Koppelungsgenehmigung) um die

Änderung einer bestehenden Kraftfahrlinienkonzession im Sinne einer inhaltlichen

Erweiterung, die ebenso wie jede andere Konzessionsänderung denselben Grundsätzen

unterliegt, die das Kraftfahrliniengesetz für die Erteilung einer Konzession aufstellt.

 

Um eine mögliche Verletzung wirtschaftlicher Interessen bestehender Verkehrsträger

auszuschließen, schreibt Abs. 2 den Genehmigungsvorbehalt für das Koppeln von

Kraftfahrlinien vor. Zur Attraktivierung von Gemeinschaftsverkehren und

Verkehrsverbünden sieht Abs. 3 die - sonst nicht gegebene - Möglichkeit des Koppelns von

Kraftfahrlinien und Kraftfahrlinienteilen verschiedener Konzessionsinhaber auf Dauer dieser

Kooperation vor.

 

Zu § 18:

 

Da die Betriebspflicht zu den wesentlichen Pflichten des öffentlichen Verkehrs zählt (vgl. §

20 Z 1), kann eine Verschiebung des Beginns der Betriebspflicht aus öffentlichem Interesse

nicht der Disposition des Konzessionsinhabers unterstellt werden und unterliegt deshalb dem

Genehmigungsvorbehalt.

 

Zu § 19:

 

Die Konzession wird dem Unternehmer höchstpersönlich (§1 Abs. 2 Z 2) und für den Betrieb

einer Kraftfahrlinie auf einer bestimmten Strecke während der Konzessionsdauer erteilt.

Anders als nach dem Gelegenheitsverkehrs - Gesetz 1996 ist die Anzahl und Art der Fahrzeuge

im Konzessionsbescheid nicht anzugeben; die Anzahl der Fahrzeuge ergibt sich für den

Kraftfahrlinienverkehr aus dem Fahrplan (Zahl der täglichen Kurse, Länge der Fahrtstrecke,

Fahrtdauer).

 

Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist auch für den Fall, daß ein

vorläufiger Bescheid unter Anwendung von § 57 AVG auf die Dauer des

Ermittlungsverfahrens über ein zu spät eingebrachtes Ansuchen um Wiedererteilung der

Konzession erlassen wurde, eine entsprechende Konzessionsurkunde auszustellen.

 

Bei Änderung einer Konzession sind nach Eintritt der Rechtskraft des die Konzessionsrechte

ändernden Bescheides entweder neue Konzessionsurkunden in der erforderlichen Anzahl

auszustellen oder - bei Änderungen geringeren Umfanges - die bereits ausgestellten Urkunden

einzuberufen und amtlich zu ergänzen oder zu berichtigen.

Durch die Regelung des Abs. 3 soll der Mißbrauch von Urkunden verhindert werden, sobald

das Konzessionsrecht, das sie beurkunden sollen, nicht mehr existiert.

 

Zu § 20:

 

Die Betriebspflicht nach Z 1 ergibt zusammen mit der allgemeinen Zugänglichkeit das

Kriterium der Öffentlichkeit des Kraftfahrlinienverkehrs.

 

Die Betriebspflicht im Rahmen des Fahrplanangebotes beginnt spätestens mit Ablauf der von

der Aufsichtsbehörde gemäß § 18 gesetzten Frist.

 

Nach § 17 ist eine Kraftfahrlinie grundsätzlich vom Anfangs -  bis zum Endpunkt der

konzessionierten Strecke zu betreiben, weshalb die durchlaufende Befahrung mehrerer

Kraftfahrlinien oder von Teilen verschiedener Kraftfahrlinien (Koppeln von Kraftfahrlinien)

mit Genehmigungsvorbehalt ausgestattet ist.

 

§ 24 sieht vor, den Konzessionsinhaber über Antrag dauernd für den ganzen Betrieb oder

einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr

zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Mit der Enthebung

von der Betriebspflicht erlischt auch die Konzession für den betroffenen Streckenteil.

 

Z 2 regelt den Kontrahierungszwang. Er stellt auf die für den regelmäßigen Betrieb

ausreichenden Beförderungsmittel ab und schließt höhere Gewalt aus. Die Betriebspflicht

umfaßt neben der Pflicht zur Beförderung von Personen auch die Pflicht zur Beförderung der

in § 1 Abs. 4 genannten Gegenstände.

§ 10 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957,

BGBl. Nr.199, über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten

behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, schließt Fahrgäste, die von einer in den § §

1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, von der

Beförderungspflicht aus.

 

Das Kraftfahrlinienrecht kennt weder eine Baugenehmigung wie etwa §§ 32 ff

Eisenbahngesetz 1957 noch eine gewerberechtliche Genehmigung von Betriebsanlagen wie

§§ 74 if der Gewerbeordnung 1994.

 

Muster eines gemäß Z 6 mitzuführenden Tarifdreieckes: die Zahlen stellen die Fahrpreise, die

Buchstaben die Haltestellen dar:

 

A

12 B

16 12 C

 

18 18 16 D

24 18 16 12 E

26 24 18 16 12 F

 

Beispiele:              Fahrpreis von A nach F: S 26,--.

                                Fahrpreis von E nach B: S18,--.

 

(In gleicher Weise können auch Kilometerdreiecke erstellt werden.)

 

 

Zu § 21:

 

Das Kraftfahrliniengesetz gesteht volle Parteienstellung nur bei Vorliegen eines

Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses (sonst lediglich die Stellung von

Beteiligten) zu:

 

1) Im Konzessionserteilungsverfahren dem Konzessionswerber (Z 1) sowie den im

Ermittlungsverfahren befragten Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und

den Kraftfahrlinienunternehmen (Z2) unter der Voraussetzung, daß

-              die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise in den Verkehrsbereich ihrer

                öffentlichen Verkehre fällt (§ 5 lit. a),

-              sie im Ermittlungsverfahren Einwendungen nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b oder c erhoben

                haben und

-              die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der fristgerechten Stellungnahme nicht

                entspricht.

 

2) Dem Konzessionsinhaber bei Entscheidungen über Ansuchen auf Koppeln von

Kraftfahrlinien (§17 Abs. 2) und auf Übertragung der Führung des Betriebes einer

Kraftfahrlinie oder auf ständige Durchführung von Auftragsfahrten (§ 22 Abs. 2 und 3)

sowie auf Genehmigung Besonderer Beförderungspreise und Besonderer

Beförderungsbedingungen (§§ 31 Abs. 6 und 32).

 

3) Im Verfahren zum Widerruf einer Konzession wegen

- Wegfalls der Voraussetzung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der

   finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 8),

- schuldhafter Nichtaufnahme des Betriebes bis zum Ablauf der im

   Berechtigungsbescheid hiefür festgesetzten Frist (§18) oder

- wiederholten Zuwiderhandelns gegen die Pflichten des Berechtigungsinhabers trotz

   mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde (§ 25)

   dem bisherigen Konzessionsinhaber.

 

In den anderen Fällen des im Gesetz normierten Genehmigungsvorbehaltes wie

- der Bestellung der Betriebsleiter nach § 10 Abs. 5,

- der Enthebung von der Betriebspflicht nach § 24 und

- der Festsetzung, der Verlegung oder der Auflassung von Haltestellen nach § 33

- der Bestellung des Leiters des Betriebsdienstes nach § 41 Abs. 4

steht kein Berufungsrecht offen.

 

Zu § 22:

 

Aus der Bindung der Konzessions -  und Genehmigungspflicht des Kraftfahrlinienverkehrs an

den Personenkraftverkehrsunternehmer in § 1 geht klar hervor, daß der Berechtigungsinhaber

und der Betreiber der Kraftfahrlinie im Regelfall ident sein sollen. Diesbezügliche

Ausnahmen regelt § 22. Konzessionsholdings, die den Betrieb der Kraftfahrlinie vom

billigsten Betriebsführer oder Auftragnehmer vornehmen lassen, sind nicht vorgesehen. Dem

trägt auch § 29 Abs. 1 Rechnung, wonach der Konzessionsinhaber, der die Kraftfahrlinie in

den letzten 15 Jahren mindesten zehn Jahre selbst geführt hat, bei sonst gleichem Angebot

wie sein Konkurrent bei der Wiedererteilung der Konzession vor allem berücksichtigt werden

soll.

 

Während der Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie im eigenen Namen und auf eigene

Rechnung führt, betreibt der Betriebsführer die Kraftfahrlinie im fremden Namen aber auf

eigene Rechnung, der Auftragnehmer im fremden Namen und auf fremde Rechnung.

Der Betriebsführer ist vom Betriebsleiter nach § 10 Abs. 5 und vom Leiter des

Betriebsdienstes nach § 41 zu unterscheiden.

 

§ 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs - Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl. Nr. 112/1996, regelt die

Berechtigung des Gelegenheitsverkehrsunternehmers, der das mit Omnibussen ausgeübte

Mietwagen - Gewerbe oder das Ausflugswagen - Gewerbe betreibt, von einem

Kraftfahrlinienunternehmer beauftragt werden zu können. Die gegenständlichen

Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes ermächtigen den Kraftfahrlinienunternehmer,

sowohl Kraftfahrlinienunternehmer als auch Gelegenheitsverkehrsunternehmer zu

beauftragen.

 

Die mit Kraftfahrliniengesetz - Novelle 1992, BGBl. Nr. 128/93, dem Konzessionsinhaber

aufgetragene Anzeige der regelmäßigen Durchführung von Fahrten im Auftrag eines

Konzessionsinhabers durch einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer erfolgte zum

Teil nicht, sodaß die Aufsichtsbehörde in diesen Fällen selbst bei Führung aller Kurse im

Auftrag des Konzessionsinhabers nicht immer hievon unterrichtet war. Abs. 3 unterwirft den

Fall der Durchführung aller Kurse im Auftrag des Konzessionsinhabers nunmehr der

Genehmigung durch die Konzessionsbehörde und verpflichtet den Konzessionsinhaber die

regelmäßige Beauftragung mit einzelnen Kursen der Aufsichtbehörde anzuzeigen, nimmt

hievon aber den Auftrag, bestimmte Kurse bloß im Einzelfall zu führen, aus.

 

Diese neue Regelung des Abs. 3 ist auch im Hinblick auf die in § 23 Abs. 1 vorgesehene

Beauftragung des Bestbieters erforderlich: da sie einzelne regelmäßig geführte Kurse betrifft,

ist sie der Behörde anzuzeigen.

 

Die Regelung des Abs. 4 soll den Fahrgast über Betriebsführerübertragungen und

Auftragsfahrten informieren.

 

Abs. 5 verbietet sowohl dem Betriebsführer als auch dem Auftragnehmer die Anmietung von

Subunternehmen und die Antragskonkurrenz mit dem Konzessionsinhaber. Letztere würde

auch dort, wo kein über die Dauer des Vertragsverhältnisses weiterwirkendes

Konkurrenzverbot vertraglich vereinbart wurde, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben

sowie gegen die guten Sitten verstoßen.

 

§ 22 hat für den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit der Europäischen Union

oder mit dem Europäischen Wirtschaftsraum keine Geltung. Diesbezüglich gilt Art. 5 Abs. 1

der Verordnung 684/92.

Zu § 23:

 

Für die Bestellung von Kraftfahrlinien sind folgende Szenarien denkbar:

1)            Der Besteller (= Zahler) wendet sich an einen Konzessionsinhaber, der auf der

gewünschten Strecke bereits eine Kraftfahrlinie betreibt und zur Führung zusätzlicher

Kurse in eigenwirtschaftlichem Betrieb bereit ist (d.h. den Preis für die Zusatzkurse

vorgibt). Dieser Fall bedarf keiner zusätzlichen gesetzlichen Regelung.

2)            Der Besteller wendet sich an einen Konzessionsinhaber, der auf der gewünschten Strecke

bereits eine Kraftfahrlinie betreibt, zur Führung zusätzlicher Kurse zu dem vom

Besteller (= Zahler) angebotenen Preis aber nicht bereit ist.

 

Die Fahrten werden ausgeschrieben:

- vom Besteller selbst oder für diesen

- von einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft. Diese übernimmt die Aufgabe der

   Ausschreibung, der Auswahl unter den Bewerbern und der Vermittlung des Vertrages

   zwischen Besteller und Konzessionsinhaber.

 

Diesen Fall regelt Abs. 1 und normiert, daß der Konzessionsinhaber den Bestbieter formell

mit der Durchführung der zusätzlichen Kurse zu beauftragen hat.

 

3) Im gemeinwirtschaftlichen Bereich findet der Besteller keinen primären

Ansprechpartner, weshalb die Fahrten auf Grund eines Pflichtenheftes ausgeschrieben

werden:

- vom Besteller selbst oder für diesen

- von einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, die die damit verbundenen

  Aufgaben für den Besteller ausführt und den Vertrag zwischen Besteller und Bestbieter

  vermittelt.

 

Diesen Fall regelt Abs. 2. Dem Bestbieter ist über Ansuchen eine Konzession nach den

Vorschriften der Abs. 4 bis 6 zu erteilen.

 

Durch Abs. 1 soll der Betrieb von Kursen, die über den bestehenden Fahrplan einer

bestehenden Kraftfahrlinie hinaus bestellt wurden, für den Fall ermöglicht werden, daß sich

der Konzessionsinhaber aus finanziellen Gründen nicht bereit erklärt, diese Kurse zu führen,

das angebotene Entgelt wirtschaftlich zumutbar ist, also etwa zumindest dem Kilometersatz

der unverbindlichen Tarifempfehlung des Fachverbandes der Autobusunternehmungen

nach § 31 Kartellgesetz 1988 entspricht. Die Fahrten können diesfalls ausgeschrieben und

ein geeigneter Personenkraftverkehrsunternehmer benannt werden, der die Kurse sodann im

Auftrag des Konzessionsinhabers zu führen hat. Dies bedeutet, daß der Vertrag zwischen dem

Besteller und dem Konzessionsinhaber abzuschließen und der Konzessionsinhaber

verpflichtet ist, den Bestbieter mit der Führung der Kurse zu beauftragen.

 

Abs. 3 Z 1 definiert in Abstimmung mit § 3 Abs. 2 und 3 ÖPNRVG 1999, BGBl. Nr. XXX,

den eigenwirtschaftlichen Betrieb als einen solchen, der prinzipiell aus den Erlösen des

Beförderungsentgeltes gedeckt werden kann. Er bestimmt weiters, daß die Zahlung von

Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes durch Dritte an der Eigenwirtschaftlichkeit des

Betriebes nichts ändert, weil diesfalls der Fahrgast statt des Beförderungsentgeltes nur den

um den Förderungsbetrag verminderten Fahrpreis zu bezahlen hat (vgl. § 3 Abs. 5 leg.cit.)

und der Kraftfahrlinienunternehmer das fixe Beförderungsentgelt aus geteilter Hand erhält.

 

Durch Abs. 2 wird die Möglichkeit geschaffen, eine Kraftfahrlinie gemeinwirtschaftlich und

nicht eigenwirtschaftlich zu betreiben. Es ist diesfalls erforderlich, daß der „Besteller“

(der eigentlich nur der Zahler der Differenz zwischen den durch den Kraftfahrlinienbetrieb

entstehenden Kosten und den dabei erzielten Einnahmen ist) neben der Finanzierung auch die

Strecke, den Fahrplan, das Betriebsprogramm sowie die Auftrags -  und damit die

Konzessionsdauer vorgibt.

 

Da der Konzessionsinhaber an die Bedingungen des Pflichtenheftes der Ausschreibung

gebunden ist, finden gemäß Abs. 6 die Bestimmungen über die Vorschreibung bestimmter

Auflagen (§16 Abs. 2 Z 2 bis 4), über die Betriebs -, Beförderungs -  und Tarifpflicht (§ 20 Z 1

bis 3), über die Betriebsführerübertragung sowie Auftragsfahrten (§ 22), über die

Betriebspflichtenthebung (§ 24) sowie über die Wiedererteilung der Konzession (§ 29 Abs.

1) und die Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 30 Abs. 1) keine Anwendung. Vielmehr

unterliegen diese Kraftfahrlinien im gemeinwirtschaftlichen Betrieb der Verordnung (EWG)

Nr.1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem

Betriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des

Eisenbahn - , Straßen -  und Binnenschiffahrtsverkehrs, ABl. Nr. L 156, vom 28. Juni 1969 idF

der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 21. Juni 1991 zur Änderung der

Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ABl. Nr. L 169 vom 29. Juni 1991 (in der Folge

Verordnung Nr.1191/69 genannt).

 

Da Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/94, mit dem das

Privatbahnunterstützungsgesetz geändert und der Anwendungsbereich zur Durchführung der

Verordnung 1191/69 festgelegt wird, Unternehmen von deren Anwendungsbereich ausnimmt,

die Eisenbahnen und Kraftfahrlinien ausschließlich im Stadt -  und Vororteverkehr betreiben,

gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 nur für Kraftfahrlinienunternehmer, die

- Kraftfahrlinien nicht ausschließlich im Stadt -  und Vororteverkehr betreiben, oder

- Kraftfahrlinien ausschließlich im Regionalverkehr betreiben.

Zu § 24:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Gewerbeordnung 1994 ist diese auf den Betrieb von Kraftfahrlinien

nicht anzuwenden. Das Kraftfahrlinienrecht kennt daher keine „Zurücklegung" der

Konzession. Anträge auf Zurücklegung der Konzession sind daher zurückzuweisen.

 

Ansuchen um Enthebung von der Betriebspflicht unter der - § 86 Abs. 2 der Gewerbeordnung

1994 nachgebildeten - Bedingung der Erteilung einer Konzession zumindest gleichen

Umfanges an einen neuen Konzessionswerber sind möglich, bewirken aber nicht die Folgen

der Gewerbeordnung.

 

Während nach § 86 Abs. 2 der Gewerbeordnung auch die bedingte Zurücklegung nach

Einlangen der Anzeige unwiderruflich ist, steht dem Inhaber einer Kraftfahrlinienkonzession

bis zur bescheidmäßigen Erledigung die Zurückziehung seines Antrages jederzeit und

unbedingt zu.

 

Die Betriebspflichtenthebung ist für den ganzen Betrieb wie auch für den Teilbetrieb nur

mehr auf Dauer möglich, und unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt.

 

Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 684/92 regelt das Erlöschen einer Genehmigung aufgrund der

Mitteilung des Genehmigungsinhabers an die Genehmigungsbehörde, den Betrieb einer

grenz -

 

 

überschreitenden Kraftfahrlinie einstellen zu wollen. Die Genehmigung erlischt diesfalls -

ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über den contrarius actus der

Genehmigungserteilung - nach Ablauf einer Frist. Die ratio legis liegt wohl darin, daß das

Erlöschen nicht durch diverse grenzüberschreitende Verfahren verschleppt werden soll. Da

die Voraussetzungen für nationale Verkehre andere sind, muß auch die diesbezügliche

Regelung unterschiedlich sein.

 

Zu § 25:

 

Der Widerruf einer Berechtigung ist nur wegen

-   Wegfalls der Voraussetzung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der

     finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 8),

-    schuldhafter Nichtaufnahme des Betriebs bis zum Ablauf der im Berechtigungsbescheid

     hiefür festgesetzten Frist (§18) oder

-   Zuwiderhandelns gegen die Pflichten des Berechtigungsinhabers (§ 20) trotz mindestens

     zweimaliger schriftlicher Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde zulässig.

Außer im Falle des § 8 ist der Widerruf in das Ermessen der Aufsichtsbehörde gestellt. Im

Widerrufverfahren sind Parteienrechte anderer Berechtigungsinhaber als des betroffenen nicht

vorgesehen. Anderen Kraftfahrlinienunternehmen steht insbesondere kein - mit Anspruch auf

Sachentscheidung verbundenes - Recht zur Antragstellung betreffend den Widerruf einer

Berechtigung eines Kraftfahrlinienunternehmers zu.

 

Zu § 26:

 

Die Benachrichtigungspflicht entspricht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG in der Fassung

98/76/EG. Um die Einheitlichkeit der Vollziehung zu gewährleisten, soll diese

Benachrichtigungspflicht auch gegenüber Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union

sowie Nichtvertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.

 

Zu § 27:

 

§ 27 regelt das Erlöschen der Berechtigung.

 

Eine Nebenpflicht bei Erlöschen der Berechtigung ergibt sich als zeitliche Nachwirkung für

die Auflassung von Haltestellen: nach § 34 Abs. 4 sind an den Haltestellen die

Haltestellenzeichen zu entfernen (Wiederherstellung des früheren Zustandes).

Erlöschen und Ablauf der Geltungsdauer von Genehmigungen sind in Art. 9, der Widerruf

der Genehmigung ist in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung 684/92 geregelt.

 

Zu § 28:

 

Höchstpersönliche öffentliche Rechte können nicht Gegenstand des wirtschaftlichen

Verkehrs sein. Ein Verkauf von Konzessionen ist daher rechtlich nicht denkbar, jedoch ist

Rechtsnachfolge in Form des Fortbetriebsrechtes möglich: für den Fall des Todes des

Berechtigungsinhabers gelten für die restliche Dauer der Berechtigung die Vorschriften der

Gewerbeordnung über das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten

und der Deszendenten sinngemäß (§§ 42 und 43 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.194).

 

Abs. 2 regelt die Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung des

fortbetriebsberechtigten Ehegatten, sofern dieser mindestens drei Jahre praktische

Berufserfahrung in der laufenden Geschäftsführung des Betriebes nachweisen kann, und

entspricht dies in gleicher Weise wie Abs. 3 der Regelung des Art. 4 der Richtlinie 96/26/EG.

Zu § 29:

 

Die relative Begünstigung des bisherigen Konzessionsinhabers bei der Wiedererteilung der

Konzession läßt sich mit den bisher getätigten Investitionen und dem jahrelang überwiegend

selbst geführten Betrieb in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise

begründen und stellt insofern eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung dar, als sie nur bei

gleichem Angebot der beiden Konzessionswerber gilt. Dasselbe gilt für die Ersatz -  und

Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen.

 

Zu § 30:

 

Da - sofern der Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie während der gesamten

Konzessionsdauer ständig betrieben hat (gegebenenfalls unter Einschluß von einzelnen

Auftragsfahrten, nicht aber unter Einschluß von Betriebsführerübertragungen) - das

Erfordernis des Betriebes der Kraftfahrlinie und deren Wirtschaftlichkeit auch nach Ablauf

der Konzessionsdauer anzunehmen sein wird, ist bei Antragstellung auf Verlängerung der

Konzessionsdauer nur die Verkehrs - sicherheit und der Bauzustand der von dieser

Kraftfahrlinie befahrenen Straßen zu prüfen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a). Ein Verfahren nach § 5

ist deshalb entbehrlich, weil sich am Bestand und Umfang der Kraftfahrlinie nichts ändert.

 

Zu § 31:

 

Die formelle bescheidmäßige Genehmigung der Regelbeförderungspreise entfällt, und wird

durch eine Anzeige bei den Aufsichtsbehörden ersetzt. Die Rundungsbestimmungen

entsprechen der Ö - Norm A 6403.

 

Abs. 2 regelt die Anzeigepflicht der in den Verkehrsverbünden festgesetzten

Beförderungspreise, Abs. 5 die Zuzahlung Dritter auf den Regelbeförderungspreis, und deren

Bekanntgabe an die Aufsichtsbehörde aus Gründen der Publizität, sodaß der Fahrgast bloß

einen um die Förderung verminderten Fahrpreis zu bezahlen hat, Abs. 6 die Genehmigung der

Besonderen Beförderungspreise für den Konzessionsinhaber.

 

Gegen die Entscheidung über das Ansuchen auf Genehmigung der Fahrpreise steht nur dem

Berechtigungsinhaber das Recht zur Erhebung einer Berufung zu (§ 21 Z 3).

 

Zu § 32:

 

Die Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen kann den Ausschluß von der Fahrt zur

Folge haben (vgl. § 44), stellt aber keine Verwaltungsübertretung dar. Für alle sich aus dem

Beförderungsvertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte

zuständig.

 

Das Recht zur Erhebung von Berufungen steht nur den Berechtigungsinhabern zu (§ 21 Z 3).

 

Zu § 33:

 

Für das Verfahren zur Erteilung einer Berechtigung ist keine mündliche Verhandlung

zwingend vorgesehen. Hingegen sieht das Verfahren zur bescheidmäßigen Festsetzung oder

Verlegung von Haltestellen - die aber nicht Gegenstand des Konzessionsbescheides sind -

eine mit einem Lokalaugenschein verbundene mündliche Verhandlung vor. Für die

Auflassung von Haltestellen ist die Durchführung einer mit einem Lokalaugenschein

verbundenen Verhandlung nicht erforderlich, für die Genehmigung der Mitbenützung nur bei

sachlicher Rechtfertigung.

 

Der Betrieb von Kraftfahrlinien und die behördlichen Maßnahmen, die diesen Betrieb zum

Gegenstand haben, stehen überwiegend im überörtlichen Interessensfeld. Die Festsetzung

von Haltestellen auf der Verkehrsfläche einer Gemeinde ist daher nicht als behördlicher Akt

der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vorgesehen und auch nicht bindend von einer

Willenserklärung der Gemeinde abhängig. Den beteiligten Gemeinden kommt kein

Rechtsanspruch darauf zu, daß Haltestellen von Kraftfahrlinien nach ihren Vorschlägen

festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden. Gegen die Festsetzung, Verlegung und

Auflassung von Haltestellen nach dem Kraftfahrliniengesetz steht keine Berufung offen.

 

Haltestellen werden vom Landeshauptmann über Antrag des Berechtigungsinhabers

genehmigt; hiebei ist auf die straßenbaulichen Belange sowie auf den Gefährdungsbereich

von Eisenbahnen gemäß § 39 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr.60, Bedacht zu

nehmen. Bei Verlegung oder Auflassung von Haltestellen, die durch straßenbauliche

Änderungen erforderlich wurden, ohne vom Inhaber beantragt worden zu sein, ist diese auch

von Amts wegen möglich.

 

Bei der Verlegung von Haltestellen durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 96 Abs. 5

StVO, die aus Gründen der Sicherheit, der Leichtigkeit und der Flüssigkeit des Verkehrs auch

gegen den Willen des Unternehmers verfügt werden kann, ist auf den Bedarf an einer

Haltestelle Bedacht zu nehmen, weshalb eine Verlegung nach dieser Bestimmung räumlich

nur eine geringfügige sein kann. Dies bringt auch die Bestimmung, daß hiedurch das Recht

der Aufsichtsbehörde zur bedarfsmäßigen Festsetzung von Haltestellen nicht berührt wird,

zum Ausdruck. Der Bedarfsbereich der Haltestellen muß gewahrt bleiben. Als

straßenbaulicher Kompetenztatbestand des Art. 11 B - VG endet diesfalls der Instanzenzug bei

der zuständigen Landesregierung.

Im Interesse der Fahrgäste kann vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 die Ausgestaltung von

Haltestellen (etwa mit Sitzbänken oder - in exponierter Lage - mit Wartehäuschen), nicht aber

der straßenbauliche Ausbau einer Haltestelle (etwa durch die Einrichtung einer Busbucht oder

Kaphaltestelle) vorgeschrieben werden.

 

Zu § 34:

 

§ 34 regelt die Verpflichtung der Anbringung eines Haltestellenzeichens und einer

Haltestellenbezeichnung an den Haltestellen sowie die Anbringung zusätzlicher Hinweise für

den Fahrgast und die Art der Anbringung der Haltestellenzeichen.

 

Der Unternehmer, der eine Kraftfahrlinie betreibt, ist verpflichtet, unbrauchbar gewordene

oder abhandengekommene Haltestellenzeichen wieder instand zu setzen oder durch neue zu

ersetzen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Anbringung der Fahrpläne oder

von Auszügen aus diesen (Durchfahrtszeiten) an den Haltestellen gemäß § 20 Z 6

 

Zu § 35:

 

§ 24 Abs. 1 lit. e StVO verbietet das Halten und das Parken im Haltestellenbereich eines

Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten desselben. Er definiert den

Haltestellenbereich als den Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln.

Die Betriebsdaten sind den in den Haltestellen angeschlagenen Fahrplänen zu entnehmen,

wobei Zeitdifferenzen kleineren Ausmaßes gegenüber dem Fahrplan zu berücksichtigen sind.

 

Derzeit verhindert eine Vielzahl vor allem hinsichtlich der Farbgebung erteilter

Ausnahmegenehmigungen für Haltestellenzeichen sowie der Umstand, daß ein

Haltestellenzeichen ("Haltestellentafeln“ der StVO) kein Verkehrszeichen darstellt, die

optimale Vollziehung dieser Norm der StVO.

 

Ein Haltestellenzeichen ist durchschnittlich nach etwa zehn Jahren zu erneuern. Durch

laufenden Ersatz bestehender Haltestellenzeichen sollen binnen zehn Jahren alle

Haltestellenzeichen der Bestimmung des § 34 entsprechen und gemäß § 31 Abs. 2 der 1.

Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952 erteilte Ausnahmegenehmigungen

auslaufen.

 

Die solcherart einheitlichen Haltestellenzeichen können in der Verkehrszeichenverordnung

als Verkehrszeichen normiert werden und bilden so die Basis, § 24 Abs. 1 lit. e StVO in

zufriedenstellender Weise exekutieren zu können, ohne den sofortigen Ersatz von

Zehntausenden von Haltestellenzeichen zu erfordern.

 

Zu § 36:

 

Zur Zeit beginnt die Fahrplanperiode des Eisenbahnverkehrs der Österreichischen

Bundesbahnen mit dem letzten Sonntag im Mai. Der Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr könnte den Beginn der Jahresfahrplanperiode für Kraftfahrlinien - insbesondere im

Hinblick auf das Erfordernis der Abstimmung der Fahrpläne mit den Schulen - auf einen

späteren Zeitpunkt verlegen, und so die Vielzahl der zu Schulbeginn anfallenden

Änderungen des Fahrplanes der Öffentlichkeit in einem für längere Zeit inhaltlich richtigen

Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch zur Kenntnis bringen.

 

Die Fahrpläne bestehen aus Fahrplanbildern, die die Haltestellen unter Angabe der

Entfernungen in Kilometern sowie die Beförderungspreise enthalten, wobei in

Verkehrsverbünden die beiden letzten Angaben durch Angabe der Verbundzone ersetzt

werden können.

Die Fahrplanentwürfe sind mit allen in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten

abzusprechen und sodann vom Berechtigungsinhaber der Aufsichtsbehörde so rechtzeitig

vorzulegen, daß ihre Übersendung an den Herausgeber des Österreichischen

Kraftfahrlinienkursbuches oder den Herausgeber des Verbundkursbuches zur

Veröffentlichung zeitgerecht veranlaßt werden kann. Die bisher vorgesehene formelle

Genehmigung der Fahrpläne entfällt.

 

Zu § 37:

 

Die Aufsichtsbehörden haben den Interessensausgleich der Verkehrsträger des öffentlichen

Personenverkehres durch wechselseitige Abstimmung der Leistungen und der Entgelte zu

fördern und hiebei die Ziele der Planungen des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.

Als wesentliche Instrumente hiefür werden unternehmerische Zusammenschlüsse wie

Verkehrsverbünde und Gemeinschaftsverkehre bezeichnet.

 

Verkehrsverbünde schließen die Schaffung von Gemeinschaftsverkehren nicht aus: Die sonst

erst durch den Gemeinschaftsverkehr erwirkte Koppelungsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3,

die die durchgehende Abfertigung der Fahrgäste erlaubt, liegt in Verkehrsverbünden

regelmäßig bereits vor, da sonst ein in einer Zone auf mehreren Verkehrsmitteln

verschiedener Unternehmer hintereinander gültiger durchtarifierter Fahrschein nicht möglich

wäre. Eine separate Koppelungsgenehmigung braucht daher nicht mehr beantragt zu werden.

Die am Gemeinschaftsverkehr beteiligten Unternehmen müssen daher nur den Konsens über

die in den Gemeinschaftsverkehr einzubringenden Strecken ihrer Kraftfahrlinien und einen

neuen Fahrplan auf diesen Strecken sowie darüber herstellen, wer von ihnen welche

Kurse des Gemeinschaftsverkehres führen wird. Zur Abwicklung des Betriebes ergeben sich

zwei Möglichkeiten:

- es ist sowohl eine - erforderlichenfalls wechselseitige - Übertragung der Betriebsführung

   nach § 22 Abs. 2 als auch

- die Durchführung von Fahrten im - erforderlichenfalls wechselseitigen - Auftrag nach §

   22 Abs. 3 möglich.

 

Zu § 38:

 

Rufbussen wird eine Konzession zum Betrieb eines Streckensystems erteilt, von dem ohne

Anmeldung über Telephon oder in anderer festgesetzter Art entweder kein Streckenteil oder

bloß eine festgelegte Grundstrecke fahrplanmäßig bedient wird.

 

Liegen zeitgerechte Anmeldungen für Haltestellen innerhalb des Streckensystems vor, so

bedient das Linienfahrzeug im ersten Fall von den erforderlichen Haltestellen ausgehend die

gewünschten Verbindungen; im Falle des Richtungsbandbetriebes verläßt das Linienfahrzeug

die Grundstrecke, bedient die erforderlichen Haltestellen, kehrt zur Grundstrecke zurück,

bedient erforderlichenfalls weitere Haltestellen und kehrt erneut zur Grundstrecke zurück, um

auf dieser den Endpunkt der Kraftfahrlinie zu erreichen.

 

Der erste Fall des Betriebes ist fahrplanmäßig nicht darstellbar, der zweite Fall korrekt nur

auf der Grundstrecke, und selbst dies nur dann, wenn keine zusätzlichen Fahrwünsche

vorliegen.

 

Die Akzeptanz des Rufbusses wird beim Richtungsbandbetrieb um so höher sein, je genauer

die in den Aushangfahrplänen auf der Grundstrecke angegebenen Durchfahrtszeiten

eingehalten werden. Dies kann jedoch optimal nur bei Teleskopbedienung, also einer

Bedienung, die von den Endhaltestellen der Grundstrecke ihren Ausgang nimmt, der Fall

sein. Durch öfteren Wechsel zwischen der Bedienung der Grundstrecke und der Bedienung

von Bedarfshaltestellen, die nicht auf dieser liegen, verlängern sich die Fahrzeiten der

Fahrgäste auf der Strecke der Grundbedienung. Umgekehrt verlängert sich die Fahrzeit für

den bei einer Bedarfshaltestelle aufgenommenen Fahrgast möglicherweise sowohl durch die

Aufnahme anderer Fahrgäste an anderen Bedarfshaltestellen als auch durch die Befahrung der

Grundstrecke.

Wirtschaftlicher Erfolg wird sich für das Rufbussystem nur bei optimaler Disposition einer

Zentrale (etwa durch einen Analogrechner) sowie bei Einsatz einer ausreichenden Zahl von

Linienfahrzeugen einstellen.

 

Zwischen Kraftfahrlinien- und Taxiverkehr gibt es keine Mischformen: § 3 Abs. 1 Z 3

Gelegenheitsverkehrs - Gesetz 1996 definiert das Taxigewerbe als die Personenbeförderung

mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereit gehalten

oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden. Diese Definition

zeigt die öffentliche Zugänglichkeit des Taxigewerbes auf, doch fehlt zur Öffentlichkeit des

Betriebes eines Taxigewerbes das Kriterium der unbedingten und strengen Betriebspflicht

(wie etwa bei den Kraftfahrlinien); daher ist die legistische Trennung in einen öffentlichen

Kraftfahrlinienverkehr und ein im Gelegenheitsverkehrs - Gesetz verankertes Taxigewerbe

systematisch richtig.

Abs. 2 der gegenständlichen Bestimmung und die Landesbetriebsordnungen (so etwa § 32

Abs. 1 der Wiener Taxi - , Mietwagen -  und Gästewagen - Betriebsordnung) verbieten dem

Taxigewerbe u.a. das Anwerben von Fahrgästen bei Haltestellen des Kraftfahrlinienverkehrs,

weshalb der Betrieb von Linientaxis, also von Taxis, die wie eine Kraftfahrlinie Fahrgäste in

einer bestimmten Verkehrsverbindung an behördlich festgesetzten (§ 33 Abs. 1) Haltestellen

bedienen, rechtlich nicht möglich ist.

 

Dadurch unterscheidet sich das Linientaxi u.a. vom Anrufsammeltaxi, das im rechtlichen

Regime des Taxigewerbes betrieben wird. Das Anrufsammeltaxi befördert Fahrgäste nach

Voranmeldung ebenso wie der Linienverkehr

- mit feststehenden Abfahrtszeiten,

- gegen einen fixen, dem Fahrgast vorher bekannten Fahrpreis (der meist unter

   Anrechnung bestimmter Fahrausweise eines Unternehmens des öffentlichen Verkehrs die

   Entrichtung eines Zuschlags erfordert),

- von festgelegten, bezeichneten Abfahrtsstellen (die nur außerhalb der Betriebszeiten

   einer Kraftfahrlinie oder mit Bewilligung des Konzessionsinhabers mit deren

   Haltestellen zusammenfallen dürfen).

 

Anders als der Kraftfahrlinienverkehr bringen sie den Fahrgast innerhalb eines vorgegebenen

Gebietes aber zu jedem gewünschten Ziel.

 

Für den Fahrgast muß das Anrufsammeltaxi, da es ein Taxi in besonderer Verwendung ist, als

solches erkennbar gemacht werden. Der Taxiunternehmer erhält seine besetztgefahrene

Beförderungsleistung nach Tarif vergütet. Da die Einnahmen, also die von den Fahrgästen

entrichteten Zuschläge, diesen Tarif nicht decken, bedarf es eines Trägers des

Differenzbetrages (meist Kommune oder Verkehrsbetriebe).

Auch die Führung von Taxilinien, also der Einsatz von Taxis im Rahmen einer Kraftfahrlinie,

ist rechtlich nicht möglich. Sowohl der Betriebsführer als auch der Auftragnehmer müssen

gemäß § 22 als Personenkraftverkehrsunternehmer Omnibusse einsetzen. Zwar erlaubt § 39

Abs. 2 Z 4 unter Genehmigungsvorbehalt den Einsatz von Personenkraftwagen des

Mietwagengewerbes, nicht aber den Einsatz von Taxis.

 

Zu § 39:

 

Eine besondere Genehmigung der Fahrzeuge oder die Ausstellung eines Linienausweises ist

nicht vorgesehen.

 

Sofern die Kraftfahrlinie nicht mit Omnibussen betrieben wird, dürfen nur in den in Abs. 2 Z

4 geregelten Ausnahmefällen Fahrzeuge des mit Personenkraftwagen betriebenen

Mietwagengewerbes nach Bewilligung durch die Konzessionsbehörde zum Einsatz kommen.

 

Da § 22 Abs. 2 und 3 Personenkraftverkehrsunternehmer als Betriebsführer oder als

Auftragsnehmer vorsieht, müssen diese für den Fall, daß sie Personenkraftwagen einsetzen,

sowohl Kraftfahrlinien oder das Ausflugswagen -  bzw. Stadtrundfahrtengewerbe oder das mit

Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe als auch das mit Personenkraftwagen betriebene

Mietwagen - gewerbe betreiben.

 

Abs. 4 schreibt eine Fahrzielanzeige vor und gibt der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, im

Ortslinienverkehr zusätzlich eine Linienbezeichnung anzuordnen. Von der bisher gebrauchten

Bezeichnung „Zielschild“ wurde abgegangen, da die technische Entwicklung vom Schild des

alten Typus weg zu einer Anzeige führt.

 

Zu § 40:

 

Zusammen mit § 39 regelt § 40 die technische Aufsicht (Sicherheitsaufsicht) und verpflichtet

den Unternehmer, die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsen und der Lenkung

sowie die Bereifung jeden dritten Monat überprüfen zu lassen (Zwischenüberprüfung) und

das Ergebnis dieser Prüfungen in das Wagenbuch einzutragen (§103 Abs. 5 KFG und § 48

KDV). Weiters darf der Unternehmer vor Beseitigung von wesentlichen Mängeln das

Linienfahrzeug nicht wieder im Verkehr einsetzen.

Zu § 41:

 

Der Unternehmer hat einen Leiter des Betriebsdienstes zu bestellen, sofern er im

Linienbetrieb regelmäßig mehr als 40 Fahrzeuge einsetzt und selbst nicht die Voraussetzung

des Abschlusses einer Höheren Technischen Lehranstalt oder die Voraussetzungen des

Abschlusses einer Technischen Universität sowie einer wenigstens dreijähriger Praxis

erbringt und die Ausbildung zur Lenkberechtigung für die Klasse D nachweisen kann. Der

Leiter des Betriebsdienstes ist vom Betriebsleiter nach § 10 Abs. 5 und vom Betriebsführer

nach § 22 Abs. 2 zu unterscheiden. Die Bestellung des Leiters des Betriebsdienstes muß von

der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

 

Zu § 42:

 

§ 42 regelt die Meldepflichten über betriebliche Vorkommnisse und Betriebsdaten und

überträgt den Verwaltungsbehörden die Verpflichtung, der Aufsichtsbehörde eine

Durchschrift der von den Organen des Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht

angefertigten Verkehrsunfallsanzeigen zu übersenden, wenn bei Unfällen, in die ein

Linienfahrzeug verwickelt war, eine Person getötet oder erkennbar schwer verletzt wurde.

 

Die Art der zu meldenden Fahrzeuge ist nach Omnibussen, Omnibusanhängern,

Gelenkkraftfahrzeugen und Stockbussen sowie Personenkraftwagen zu unterteilen, die

beförderten Personen sind nach Schülern, Lehrlingen, Zeitkartenfahrern und sonstigen

Fahrgästen aufzugliedern.

 

Die Erfassung nach Personenkilometern wäre für weitere Untersuchungen interessanter, da

solcherart Verkehrsströme erfaßt werden könnten, doch müßten hiezu Erfassungsgeräte in

den Bussen eingesetzt werden, deren technische Entwicklung derzeit noch nicht in idealer

Weise ausgereift ist.

 

Zu § 43:

 

§ 43 regelt das Verhalten der im Fahrdienst eingesetzten Personen und normiert für diese

weitere Verpflichtungen vor und während der Fahrt. Ein besonderer Ausweis neben der

Lenkerberechtigung für die Klasse D ist nicht vorgesehen.

Zu § 44:

 

§ 44 regelt Gebote für die Fahrgäste. Etwaige Verstöße gegen diese Gebote stellen

Verwaltungsübertretungen dar.

 

Zu § 45:

 

Eine Übertragung der Kompetenz von der Aufsichtsbehörde (vgl. § 3) an eine Unterbehörde

ist nicht vorgesehen. Die Aufsicht schließt jedoch eine Oberaufsicht der Obersten

Kraftfahrlinienbehörde über den Landeshauptmann mit ein.

Da die Aufsicht nicht ohne Kontrollen der Betriebsanlagen und Betriebsmittel vorgenommen

werden kann, beinhaltet diese Bestimmung die einfachgesetzliche Grundlage für die

erforderlichen Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG)

und des Hausrechtes (Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 88, zum Schutz des

Hausrechtes).

 

Die Wahrung des gesetzlichen Schutzes der Dienstnehmer in Unternehmen des öffentlichen

Personenverkehrs obliegt den Arbeitsinspektoraten sowie dem Verkehrsarbeitsinspektorat.

 

Zu § 46:

 

Ein Gesetz kann hinsichtlich jeder seiner Bestimmungen durch eine Verordnung näher

determiniert werden. § 46 zählt demonstrativ einige der Bestimmungen auf, die durch

Verordnungen näher ausgeführt werden können:

- Z 1: das Muster des Konzessionsansuchens, nähere Bestimmungen über Gestaltung,

  Farbton und Anbringung der Haltestellenzeichen sowie für den Fahrdienst und die

  Fahrgäste geltende Verbote,

- Z 2: die detaillierten Regelungen der Richtlinie 96/26/EG sowie nähere Bestimmungen

  über die Eignungsprüfung. Diese Verordnung ist in Form der BZP - VO, BGBl.Nr. 889/94,

  bereits ausformuliert worden, doch muß letztere noch an die Bestimmungen dieses

  Bundesgesetzes angepaßt werden,

- Z 3: sieht die Möglichkeit der Veröffentlichung der Regelbeförderungspreise, die bisher

  in Form eines Bescheides erfolgte, künftig durch eine Verordnung vor. Das jeweilige

  Erhöhungsausmaß der Regelbeförderungspreise soll der Steigerung des Verkehrsindexes

  in der abgelaufenen Periode entsprechen.

  Die sonstigen Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr betreffen die Entgelte für

  Gepäcksaufbewahrung, Schwarzfahren, Reinigung, Erstattung sowie Ausfertigung von

  Zeitkarten.

- Z 4: auch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen sollen künftig als Verordnung

   festgesetzt werden.

 

Zu § 47:

 

Die Strafbestimmungen sehen Strafen bei Verstoß gegen die Pflichten des

Berechtigungsinhabers sowie für den unbefugten Betrieb einer Kraftfahrlinie vor. Überdies

kann die vorläufige Sicherheit nach § 37a VStG mit einem Höchstbetrag von 100.000

Schilling festgesetzt werden.

 

Gegen den Inhaber einer Berechtigung kann die Aufsichtsbehörde - unabhängig von den

Strafbestimmungen des § 47 - mit dem Widerruf der Berechtigung vorgehen, wenn der

Berechtigungsinhaber den Bestimmungen des § 20 trotz mindestens zweimaliger schriftlicher

Verwarnung gemäß § 25 zuwiderhandelt.

§ 48 sieht die Mitwirkung der Straßenaufsicht sowie der Grenzorgane an der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes vor.

 

Zu § 49:

 

§ 49 bestimmt, daß andere Gesetze, auf deren Bestimmungen verwiesen wird, in dynamischer

Verweisung zu lesen sind.

 

Zu § 50:

 

§ 50 regelt die Erhebung von Amtsbeschwerden durch den Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr.

 

Zu § 51:

 

§ 51 regelt den Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes sowie das Außerkrafttreten des

Kraftfahrliniengesetzes 1952 und der hiezu ergangenen 1. Durchführungsverordnung.

Darüber hinaus können Verordnungen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen

werden, um die neuen Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Zeitverlust wirksam werden zu

lassen.

 

Zu § 52:

 

Bestehende Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehende Genehmigungen gelten

sachlich nach Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung weiter und müssen daher erst nach

Ablauf durch Konzessionen und Genehmigungen nach diesem Gesetz ersetzt werden.

 

Zu § 53:

 

Anhängige Strafverfahren dürfen durch dieses Bundesgesetz zu keiner strengeren Bestrafung

führen, als dies nach dem Kraftfahrliniengesetz 1952 der Fall wäre. Auf andere anhängige

Verfahren ist dieses Gesetz jedoch voll anzuwenden.

 

Zu § 54:

 

Beinhaltet die Vollzugsklausel.