1120/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Karlheinz Kopf

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl.

Nr.185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. 1 Nr.79/1998, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr.

185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. 1 Nr.79/1998, geändert wird:

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 18/1993, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr.79/1998, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 6 Abs. 2b lautet:

 

"(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996

bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen von Son -

dertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förde -

rungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von

4 000 Millionen Schilling entspricht."

 

 

2. § 37 Abs. 5a lautet:

 

"(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem

Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen

Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 6 300 Millio -

nen Schilling einschließlich der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11

Abs. 1 für die Abwicklung der Sondertranchen entstehenden Kosten zu bedecken."

 

 

3. Nach § 38 Abs. 5 wird angefügt:

"(6) § 6 Abs. 2b und § 37 Abs. 5a, in der Fassung BGBl. I Nr. .../1999, treten mit

1. Jänner 1999 in Kraft.

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die

Erste Lesung dem Umweltausschuß zuzuweisen.

Erläuterungen

 

 

Vor dem Hintergrund der wasserrechtlichen Vorgaben auf europäischer und natio -

naler Ebene meldeten die Länder in ihrer jüngsten Abschätzung einen erheblichen

Investitionsbedarf in der Wasserwirtschaft an. Dies kommt auch dadurch zum Aus -

druck, dass im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft bereits zu Beginn dieses Jah -

res bei der Abwicklungsstelle mehr als 1 000 Förderungsansuchen mit einem ge -

schätzten Investitionsvolumen von mehr als 13 400 Millionen Schilling vorlagen, so -

dass für das Jahr 1999 zusätzliche Zusagevolumina erforderlich sind.

 

Der vorliegende Initiativantrag zum Umweltförderungsgesetz zielt darauf ab, aus

Mitteln des Umwelt - und Wasserwirtschaftsfonds eine weitere Sondertranche für die

Siedlungswasserwirtschaft im Ausmaß von 1 000 Millionen Schilling (Barwert) zu fi -

nanzieren. Dadurch soll ein weiterer Beitrag zum Schutz des ober - und unterirdi -

schen Wassers vor Verunreinigungen geleistet und die Versorgung der Bevölkerung

mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser gewährleistet werden.

 

Der Umwelt - und Wasserwirtschaftsfonds wird verpflichtet, aus seinem Reinvermö -

gen - ebenso wie bei den bisherigen Sondertranchen mit einem Zusagerahmen von

5 300 Millionen Schilling (Barwert) - die Bedeckung der neuerlichen Sondertranche

Siedlungswasserwirtschaft im Ausmaß von insgesamt 1 000 Millionen Schilling

(Barwert) sicherzustellen.

 

Die zusätzlichen Förderungszusagen mit einem Barwert von ATS 1 Mrd. ergeben

folgende Auszahlungen in den Jahren 1999 bis 2003 (Schätzung):

 

1999

 ATS 5,96 Mio.

2000

 ATS 33,78 Mio.

2001

 ATS 55,61 Mio.

2002

 ATS 86,5 Mio.

2003

 ATS 90,31 Mio.

 

Ab 2003 werden die Nominalausgaben voraussichtlich kontinuierlich abnehmen und

im Jahr 2027 enden. Die geschätzten Gesamtauszahlungen belaufen sich auf ATS

2,128 Mrd..

 

Auch die Vollzugskosten für die Abwicklung dieser Sondertranche werden - wie die

bisherigen - vom Umwelt - und Wasserwirtschaftsfonds getragen:

 

Die anteiligen Kosten der Abwicklungsstelle für den Vollzug dieser zusätzlichen

Sondertranche werden sich für das Abwicklungsjahr 1999 voraussichtlich mit ATS

9,82 Mio. (inkl. 20% Ust.) niederschlagen, für die folgenden Abwicklungsiahre wer -

den anteilige Kosten der Sondertranche 1999 in einer Gesamthöhe von ca. ATS

3,08 Mio. (inkl. 20% USt.) abgeschätzt.