1122/AE XX.GP

 

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Mag. Helmut Kukacka

und Genossen

betreffend Werbeabgabe

 

Bereits seit einigen Jahren wird darüber diskutiert, ob die Art der Besteuerung von Werbung

in Österreich noch zeitgemäß ist. Derzeit werden die Ankündigungsabgaben als

Gemeindeabgaben, und zwar in der Form der freien Beschlußrechtsabgabe, und die

Anzeigenabgaben als Landes(Gemeinde)abgaben erhoben. Diese Kompetenzverteilung bringt

einerseits Doppelbesteuerungen, anderseits Steuerwettbewerbe zwischen den

Gebietskörperschaften mit sich. Doppelbesteuerungen sind insbesondere durch unkoordinierte

Ausgestaltungen der Besteuerungsrechte in den diversen Anzeigenabgabengesetzen der

Länder entstanden, sind aber auch durch Besteuerungen von Werbung sowohl als Anzeige, als

auch als Ankündigung möglich, weil zwischen dem Aufnehmen eines Inserates

(Anzeigenabgabe) und der Plakatierung selbst (Ankündigungsabgabe) zu unterscheiden ist.

Steuerwettbewerbe zwischen den Gebietskörperschaften, die ihre Abgabenhoheit nicht

ausschöpfen, können zu volkswirtschaftlich suboptimalen Standortentscheidungen und

ungleichen Wettbewerbsverhältnissen der Werbetreibenden innerhalb des Bundesgebietes

führen.

 

Ein zusätzlicher, dringender Handlungsbedarf für eine Neuregelung der Besteuerung ergibt

sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, G 15/98,

V 9/98, wonach die Besteuerungsrechte im Rahmen der Ankündigungsabgaben derart

abzugrenzen sind, daß eine Gemeinde nur jene Ankündigungen besteuern darf, die in diesem

Gebiet verbreitet werden, und zwar so, daß nur der in diesem Gebiet erzielte Reklamewert

besteuert werden darf. Die derzeitige Form der Ankündigungsabgabe als ausschließliche

Gemeindeabgabe kann dieser Judikatur nicht gerecht werden, weil insbesondere bei

Akündigungen im Rundfunk die Werbung in einer Vielzahl von Gemeinden oder gar in allen

Gemeinden empfangen werden kann und ein Steuerpflichtiger damit mit einer Unzahl von

Steuergläubigern und unterschiedlichsten Verordnungen über Höhe und Steuertatbestand

konfrontiert sein kann.

 

Voraussetzung einer bundeseinheitlichen Neuregelung wäre aber eine Einigung zwischen dem

Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den Ländern über den

Aufteilungsschlüssel hinsichtlich der erwarteten Einnahmen aus der Werbeabgabe. Diese

Einigung steht zur Zeit noch aus.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschliessen:

Der BM für Finanzen wird ersucht, nach einer Einigung zwischen dem Österreichischen

Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den Ländern über den

Aufteilungsschlüssel hinsichtlich der zu erwartenden Einnahmen aus der Werbeabgabe die

dieser Einigung entsprechenden notwendigen legistischen Vorarbeiten durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß