1122/AE XX.GP
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Mag. Helmut Kukacka
und Genossen
betreffend Werbeabgabe
Bereits seit einigen Jahren wird darüber diskutiert, ob die Art der Besteuerung von Werbung
in Österreich noch zeitgemäß ist. Derzeit werden die Ankündigungsabgaben als
Gemeindeabgaben, und zwar in der Form der freien Beschlußrechtsabgabe, und die
Anzeigenabgaben als Landes(Gemeinde)abgaben erhoben. Diese Kompetenzverteilung bringt
einerseits Doppelbesteuerungen, anderseits Steuerwettbewerbe zwischen den
Gebietskörperschaften mit sich. Doppelbesteuerungen sind insbesondere durch unkoordinierte
Ausgestaltungen der Besteuerungsrechte in den diversen Anzeigenabgabengesetzen der
Länder entstanden, sind aber auch durch Besteuerungen von Werbung sowohl als Anzeige, als
auch als Ankündigung möglich, weil zwischen dem Aufnehmen eines Inserates
(Anzeigenabgabe) und der Plakatierung selbst (Ankündigungsabgabe) zu unterscheiden ist.
Steuerwettbewerbe zwischen den Gebietskörperschaften, die ihre Abgabenhoheit nicht
ausschöpfen, können zu volkswirtschaftlich suboptimalen Standortentscheidungen und
ungleichen Wettbewerbsverhältnissen der Werbetreibenden innerhalb des Bundesgebietes
führen.
Ein zusätzlicher, dringender Handlungsbedarf für eine Neuregelung der Besteuerung ergibt
sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, G 15/98,
V 9/98, wonach die Besteuerungsrechte im Rahmen der Ankündigungsabgaben derart
abzugrenzen sind, daß eine Gemeinde nur jene Ankündigungen besteuern darf, die in diesem
Gebiet verbreitet werden, und zwar so, daß nur der in diesem Gebiet erzielte Reklamewert
besteuert werden darf. Die derzeitige Form der Ankündigungsabgabe als ausschließliche
Gemeindeabgabe kann dieser Judikatur nicht gerecht werden, weil insbesondere bei
Akündigungen im Rundfunk die Werbung in einer Vielzahl von Gemeinden oder gar in allen
Gemeinden empfangen werden kann und ein Steuerpflichtiger damit mit einer Unzahl von
Steuergläubigern und unterschiedlichsten Verordnungen über Höhe und Steuertatbestand
konfrontiert sein kann.
Voraussetzung einer bundeseinheitlichen Neuregelung wäre aber eine Einigung zwischen dem
Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den Ländern über den
Aufteilungsschlüssel hinsichtlich der erwarteten Einnahmen aus der Werbeabgabe. Diese
Einigung steht zur Zeit noch aus.
Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschliessen:
Der BM für Finanzen wird ersucht, nach einer Einigung zwischen dem Österreichischen
Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den Ländern über den
Aufteilungsschlüssel hinsichtlich der zu erwartenden Einnahmen aus der Werbeabgabe die
dieser Einigung entsprechenden notwendigen legistischen Vorarbeiten durchzuführen.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß