1124/A XX.GP
der Abgeordneten Ingrid Tichy - Schreder, Dr. Maria Fekter, Ing. Maderthaner
und Kollegen
betreffend Erweiterung der Pflichten zur Berechnung der Gesetzesfolgekosten im
§ 14 Bundeshaushaltsgesetz
Der § 14 Bundeshaushaltsgesetz enthält umfassende Bestimmungen über die
Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen auf
die Ausgaben oder Einnahmen des Bundes bzw. anderer Gebietskörperschaften.
Jene Folgekosten, die durch ein Gesetz oder eine Verordnung den betroffenen
Normadressaten für die Bereiche außerhalb der staatlichen Verwaltung
erwachsen, müssen jedoch bisher nicht angeführt werden.
Folgekosten von Gesetzen - insbesondere für die Wirtschaft - können vom
Gesetzgeber gleichsam beabsichtigt oder unbeabsichtigt entstehen. Beabsichtigt
sind sicherlich die aus steuerlichen Regelungen, abgabenrechtlichen Regelungen
etc. erwachsenden Folgekosten. Da der Gesetzgeber nicht angehalten ist,
genauere Überlegungen anzustellen, erscheint es unvermeidbar, daß
unbeabsichtigte Folgekosten mit zunehmender gesetzgeberischer Tätigkeit im
zunehmenden Maß als Belastung für die Wirtschaft auftreten, was zu einer
Standortverschlechterung führt. Zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes
Österreich und der damit verbundenen Arbeitsplätze erscheint die zwingende
Angabe von Folgekosten rechtssetzender Maßnahmen insbesondere für die
Wirtschaft notwendig.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, eine Novelle des § 14
Bundeshaushaltsgesetzes vorzulegen, die eine Erweiterung der Angabe
finanzieller Auswirkungen von rechtssetzenden Maßnahmen auch für
Unternehmen und Private vorschreibt. Die Neuregelung des § 14 BHG soll
insbesondere folgende Punkte umfassen:
1. Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder
zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG
ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf
ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen
anzuschließen, aus der auch die finanziellen Auswirkungen auf die
Unternehmen und die Konsumenten zu entnehmen sind.
2. Aus dieser Darstellung der finanziellen Auswirkungen hat insbesondere
hervorzugehen, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen
Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder
Erlöse für Unternehmen und Konsumenten verursachen wird und aus welchen
Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen
hievon erwartet wird.
3. Die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse sind für
das laufende Finanzjahr und mindestens für die nächsten drei Finanzjahre zu
beziffern.
4. Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf
Unternehmen und Private hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu
erlassen, die der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung
tragen.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Entschließungsantrag dem
Bugetausschuß zuzuweisen.