1124/A XX.GP

 

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Ingrid Tichy - Schreder, Dr. Maria Fekter, Ing. Maderthaner

und Kollegen

betreffend Erweiterung der Pflichten zur Berechnung der Gesetzesfolgekosten im

§ 14 Bundeshaushaltsgesetz

 

Der § 14 Bundeshaushaltsgesetz enthält umfassende Bestimmungen über die

Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen auf

die Ausgaben oder Einnahmen des Bundes bzw. anderer Gebietskörperschaften.

Jene Folgekosten, die durch ein Gesetz oder eine Verordnung den betroffenen

Normadressaten für die Bereiche außerhalb der staatlichen Verwaltung

erwachsen, müssen jedoch bisher nicht angeführt werden.

 

Folgekosten von Gesetzen - insbesondere für die Wirtschaft - können vom

Gesetzgeber gleichsam beabsichtigt oder unbeabsichtigt entstehen. Beabsichtigt

sind sicherlich die aus steuerlichen Regelungen, abgabenrechtlichen Regelungen

etc. erwachsenden Folgekosten. Da der Gesetzgeber nicht angehalten ist,

genauere Überlegungen anzustellen, erscheint es unvermeidbar, daß

unbeabsichtigte Folgekosten mit zunehmender gesetzgeberischer Tätigkeit im

zunehmenden Maß als Belastung für die Wirtschaft auftreten, was zu einer

Standortverschlechterung führt. Zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes

Österreich und der damit verbundenen Arbeitsplätze erscheint die zwingende

Angabe von Folgekosten rechtssetzender Maßnahmen insbesondere für die

Wirtschaft notwendig.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, eine Novelle des § 14

Bundeshaushaltsgesetzes vorzulegen, die eine Erweiterung der Angabe

finanzieller Auswirkungen von rechtssetzenden Maßnahmen auch für

Unternehmen und Private vorschreibt. Die Neuregelung des § 14 BHG soll

insbesondere folgende Punkte umfassen:

1. Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder

    zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG

    ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf

    ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen

    anzuschließen, aus der auch die finanziellen Auswirkungen auf die

    Unternehmen und die Konsumenten zu entnehmen sind.

 

2. Aus dieser Darstellung der finanziellen Auswirkungen hat insbesondere

    hervorzugehen, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen

    Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder

    Erlöse für Unternehmen und Konsumenten verursachen wird und aus welchen

    Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen

    hievon erwartet wird.

 

3. Die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse sind für

    das laufende Finanzjahr und mindestens für die nächsten drei Finanzjahre zu

    beziffern.

 

4. Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf

    Unternehmen und Private hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu

    erlassen, die der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung

    tragen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Entschließungsantrag dem

Bugetausschuß zuzuweisen.